Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen (BeE 721.200)
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Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen

Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen
1 ) Vom 23. September 1986 (Stand 1. Oktober 1986) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, ge stützt auf § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Okto - ber 1984
2 ) und § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Anlegung und Kor - rektion von Strassen vom 14. Januar 1937
3 ) , beschliesst:

§ 1.

1 An die Erstellungskosten von Hauptstrassen (§ 53 Strassengesetz) haben die Anstösser bei deren Neuanlage Beiträge zu leisten. Diese haben folgende Anteile der Erstellungskosten zu decken: a) für Sammelstrassen 30 % b) für Erschliessungsstrassen 50 % Die restlichen Anteile inklusive die Kosten für den Deckbelag wer - den von der Gemeinde übernommen.
2 Für die Berechnung der Erstellungskosten ist die Bauabrechnung massgebend.
3 Die Erstellungskosten von Nebenstrassen sind vollständig von den Anstössern zu tragen.

§ 2.

1 Die beitragspflichtigen Erstellungskosten sind den Anstössern zu 1/3 entsprechend der Anstosslänge und zu 2/3 entsprechend der Parzel - lenfläche zu belasten.
2 Die Beitragspflicht erstreckt sich auf jeder Strassenseite auf eine ma - ximale Breite von 5,00 m zwischen der Strassenachse und der Stras - senlinie. Diese Ordnung wird am 1. Oktober 1986 wirksam. Sie ist zu publizie - ren.
4 )
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 11. 1986.
2) SG 170.100 .
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungs - gesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 ).
4) Publiziert am 6. 12. 1986.
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