Übertretungsstrafgesetz
Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) Vom 23. Mai 2013 (Stand 1. Mai 2022) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 1 ) und auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 2 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ergänzt im Rahmen des dem Kanton vorbehaltenen Übertre - tungsstrafrechts die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) 3 ) .
2 Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist eine Handlung oder Unterlassung, die
a) zur Zeit der Tat in diesem oder einem anderen kantonalen Gesetz, ei - ner vom Regierungsrat erlassenen gesetzesvertretenden Verordnung oder
b) durch Verweisung auf dieses Gesetz in einem allgemeinverbindlichen Gemeindereglement mit Busse bedroht ist.
§ 2 Gemeindestrafrecht
1 Zur Durchsetzung allgemeinverbindlicher Gemeindereglemente können durch Gemeindebeschluss für bestimmte Tatbestände Strafbestimmungen geschaffen werden. 1) SR 311.0 2) BGS 111.1 3) SR 311.0
2 Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August
2010 2 ) .
§ 3 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Jugendstrafrechts
1 Die allgemeinen Bestimmungen des StGB 3 ) und das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG) 4 ) gelten auch für das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Widerhandlungen gegen kantonales oder gemeindliches Strafrecht durch Jugendliche können auch von Verwaltungsbehörden beurteilt werden.
§ 4 Strafe
1 Enthalten kantonale Erlasse oder allgemeinverbindliche Gemeinderegle - mente wegen Missachtung von Bestimmungen nur allgemein eine Strafan - drohung oder einen Verweis auf das Übertretungsstrafgesetz, ist die Strafe Busse.
2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. 2. Einzelne Übertretungen
§ 5 Verunreinigung durch Kleinabfälle
1 Mit Busse wird bestraft, wer in öffentliche oder öffentlich zugängliche Ge - biete oder Räume unbefugt Kleinabfälle wie Verpackungsmaterialien, Es - sensresten, Getränkebehältnisse oder Überreste von Raucherwaren wegwirft oder dort liegen lässt.
2 Mit Busse wird bestraft, wer solche Kleinabfälle von öffentlichen oder öf - fentlich zugänglichen Gebieten oder Räumen aus unbefugt wegwirft.
§ 6 Andere Verunreinigungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) in bewohntem, öffentlichem oder öffentlich zugänglichem Gebiet sei - ne Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet; 2) BGS 161.1 3) SR 311.0 4) SR 311.1
b) öffentliche oder öffentlich zugängliche Bauten oder Anlagen verunrei - nigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder bestim - mungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt;
c) * unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla - gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt;
d) * Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt.
§ 7 Vermummungsverbot
1 Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versamm - lungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan - sammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht.
2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.
3 Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.
§ 8 Gefährdung durch Tiere
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) ein Tier nicht zweckmässig hält oder nicht so unter Kontrolle hält, dass niemand gefährdet oder belästigt wird;
b) durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr für Men - schen, Tiere oder Sachen herbeiführt oder in Kauf nimmt;
c) ein Tier auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig nicht von einem Angriff auf Menschen oder Tiere abhält oder abzuhalten ver - sucht.
2 Fahrlässigkeit ist strafbar.
§ 9 Lärm, Ruhestörung
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) aussergewöhnlichen Lärm verursacht, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht; übermässigen Lärm stört.
2
§ 10 Störung des Dienstes
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) sich in dienstliche Funktionen der Polizei einmischt, die Erfüllung ih - rer Aufgaben stört, vereitelt oder zu vereiteln versucht oder den An - ordnungen nicht nachkommt, welche die Polizei innerhalb ihrer Be - fugnisse erlässt;
b) sich gegenüber einzelnen Mitarbeitenden der Polizei, die dienstliche Funktionen verrichten, ungebührlich verhält, insbesondere sie be - spuckt, anrempelt oder festhält.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für die Störung des Dienstes der Funktionsträge - rinnen und -träger gemäss § 17 Abs. 2.
§ 11 Verweigerung von Angaben
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) einer Behörde;
b) den von ihr dazu berechtigten Mitarbeitenden;
c) Mitarbeitenden von Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin An - gaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht.
§ 12 Titelanmassung, unbefugte Berufsausübung
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) sich ohne Berechtigung als Inhaberin oder Inhaber eines akademi - schen Grades bezeichnet oder den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade den anerkannten schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind;
b) sich ohne Berechtigung öffentlich als Inhaberin oder Inhaber eines Di - ploms über genossene Ausbildung oder Befähigung ausgibt;
c) ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet.
§ 13 Betteln
1 Wer bettelt und damit die öffentliche Ordnung stört, wird mit Busse be - straft. *
§ 14 Missachten von Ruhetags- oder Ladenöffnungsbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer Bestimmungen über die öffentlichen Ruhe - tage oder die Ladenöffnungszeiten missachtet.
2 Fahrlässigkeit ist strafbar. 3. Ordnungsbussenverfahren
§ 15 Grundsatz
1 Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang 1 ) zu die - sem Gesetz werden in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet.
§ 16 Voraussetzungen
1 Übertretungen des kantonalen Rechts werden mit einer Ordnungsbusse ge - ahndet, wenn
a) sie mit den Bussenansätzen im Anhang 2 ) aufgeführt sind und
b) der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich klar ist.
2 Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren ab, wird Anzeige erstattet und das ordentliche Verfahren durchgeführt.
§ 17 Befugnis zur Erhebung kantonaler Ordnungsbussen
*
1 Uniformierte und nicht uniformierte Mitarbeitende der Polizei mit hoheit - licher polizeilicher Gewalt sowie Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erheben Ordnungsbussen.
2 Folgende weitere Funktionsträgerinnen und -träger sind zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt:
a) * Försterinnen und Förster des kantonalen Amts für Wald und Wild im Bereich Wald, soweit dieser jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt;
b) * Wildhüterinnen und Wildhüter des kantonalen Amts für Wald und Wild im Bereich der Jagd auf dem ganzen Kantonsgebiet in ihrem Zu - ständigkeitsbereich; 1) BGS 312.1-A1 2) BGS 312.1-A1
c) Fischereiaufseherinnen und -aufseher des kantonalen Amts für Wald und Wild im Bereich der Fischerei auf dem ganzen Kantonsgebiet. Sie haben sich gegenüber der fehlbaren Person mit einem amtlichen Aus - weis zu legitimieren.
§ 18 Bussenhöhe
1 Der Höchstbetrag für eine Ordnungsbusse beträgt 600 Franken.
2 Vorleben und persönliche Verhältnisse der fehlbaren Person werden bei der Bussenerhebung nicht berücksichtigt.
§ 19 Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
1 Erfüllt die fehlbare Person mehrere Tatbestände, die mit Ordnungsbussen geahndet werden können, werden die Bussen zusammengerechnet und es wird eine Gesamtbusse erhoben.
2 Lehnt sie das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere der ihr vor - geworfenen Übertretungen ab, wird für alle Übertretungen das ordentliche Verfahren durchgeführt.
§ 20 Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens
1 Das kantonale Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen
a) gegenüber Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 15. Alters - jahres;
b) wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgewor - fen wird, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann;
c) wenn die Gesamtbusse beim Zusammentreffen mehrerer Übertretun - gen den Betrag von 600 Franken übersteigt;
d) wenn die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere der ihr vorgeworfenen Übertretungen ablehnt;
e) * ...
f) * wenn die fehlbare Person anlässlich der Widerhandlung jemanden ge - fährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat; * - ordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) erforderlich sind, die in die - sem Gesetz nicht genannt sind. 1) SR 312.0
§ 20a * Sicherstellung und Einziehung
1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermö - genswerte, die nach den Art. 69 f. StGB 2 ) einzuziehen sind, sichergestellt.
2 Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Be - zahlung der Busse als eingezogen.
§ 20b * Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren
1 Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgespro - chen werden.
§ 21 Bezahlung
1 Die fehlbare Person kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt mit dem Vermerk von Ort, Datum, Zeit und der geahndeten Ordnungswidrigkeit, der Unter - schrift der Kontrollperson sowie mit Hinweis auf die Rechtskraft. Der Name der fehlbaren Person wird darin nicht genannt.
3 Bezahlt die fehlbare Person die Busse nicht sofort, erhält sie ein Bedenk - fristformular mit Einzahlungsschein. Darauf werden zusätzlich zu den An - gaben gemäss Absatz 2 der Name und Vorname der fehlbaren Person, ihr Heimatort, ihr Geburtsdatum sowie ihre Postadresse festgehalten. Die Poli - zei vernichtet das Bedenkfristformular, wenn die Busse innert 30 Tagen be - zahlt wird.
4 Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Ver - fahren eingeleitet.
5 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort be - zahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten. *
6 Läuft die Bedenkfrist nach § 21 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird der gemäss § 21 Abs. 5 hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse ver - rechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt. *
§ 22 Kosten
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos. 2) SR 311.0
§ 23 Rechtskraft
1 Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
2 Wird in einem nachträglich eröffneten ordentlichen Verfahren, das die ge - büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst - stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird die bezahlte Ordnungsbusse angerechnet oder zurückerstattet.
§ 24 Aufsicht, Durchführung
1 Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug des Ordnungsbussen - verfahrens.
2 Soweit andere Kontrollorgane zur Erhebung von Ordnungsbussen ermäch - tigt sind, koordiniert die Polizei das Verfahren und stellt dessen rechtmässi - ge Durchführung sicher. Zu diesem Zweck kann sie den Kontrollorganen direkt verbindliche Weisungen erteilen.
§ 25 Kompetenzdelegation
1 Der Regierungsrat
a) passt im Bussenkatalog die Verweisungen auf die gesetzlichen Be - stimmungen nötigenfalls an;
b) bezeichnet jene Tatbestände des Bussenkatalogs, für deren Durchset - zung die Gemeinden mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten abschlies - sen können. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Generalklausel
1 Hinweise in einem Erlass oder in einer Verfügung auf das Polizeistrafge - setz vom 26. Februar 1981 1 ) allgemein oder auf bestimmte seiner Paragra - fen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entspre - chenden Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt. 1) BGS 311.1
§ 27 Übergangsbestimmung
1 Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar auf Übertretungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.
§ 28 Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Ge - richtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010 1 ) 2. Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 2 ) 3. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 28. August 2003 3 ) 4. Schulgesetz vom 27. September 1990 4 ) 5. Gesetz über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 5 ) 6. Filmgesetz vom 6. Juli 1972 6 ) 7. Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) vom 26. April 1990 7 ) 8. Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 8 ) 9. Polizeigesetz vom 30. November 2006 9 ) 10. Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) vom 30. November 2006 10 ) 11. Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) vom 22. Dezember 1983 11 ) 12. Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 20. Dezember 1979 12 ) 13. Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 13 ) 14. Gesetz über die Gewässer (GewG) vom 25. November 1999 14 ) 15. Gesetz über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 1996 15 ) 1) BGS 161.1 2) BGS 171.1 3) BGS 216.1 4) BGS 412.11 BGS 414.11 6) BGS 422.1 7) BGS 423.11 8) BGS 432.1 9) BGS 512.1 10) BGS 512.2 11) BGS 541.1 12) BGS 722.11 13) BGS 722.21 14) BGS 731.1 15) BGS 751.14
16. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) vom 29. Januar 1998 1 ) 17. Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsge - setz, GesG) vom 30. Oktober 2008 2 ) 18. Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Kranken - pflegeversicherung vom 15. Dezember 1994 3 ) 19. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 2000 4 ) 20. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldge - setz) vom 17. Dezember 1998 5 ) 21. Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz) vom 6. Juli 1978 6 ) 22. Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale vom 25. Februar 1982 7 ) 23. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) vom 25. Januar 1996 8 ) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht aufgeführt.
§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Be - stimmungen aufgehoben, insbesondere das Polizeistrafgesetz vom 26. Fe - bruar 1981 9 ) .
§ 31 Hängige Verfahren
1 Wurde eine kantonale Übertretung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be - gangen, wird sie aber erst nachher durch die zuständige Behörde beurteilt, findet dieses Gesetz Anwendung, sofern es sich als das mildere Recht er - weist. 1) BGS 811.1 2) BGS 821.1 3) BGS 842.6 4) BGS 921.1 5) BGS 931.1 6) BGS 942.41 7) BGS 942.48 8) BGS 943.11 9) BGS 311.1
§ 32 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung 6 ) . Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendums - frist oder nach der Annahme durch die Stimmberechtigten an dem vom Re - gierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft 7 ) . 6) BGS 111.1 7) Inkrafttreten am 1. Oktober 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.05.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/052 10.12.2015 27.02.2016 § 6 Abs. 1, c) geändert GS 2016/008 10.12.2015 27.02.2016 § 6 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016/008 10.12.2015 27.02.2016 § 17 Abs. 2, b) geändert GS 2016/008 27.01.2022 01.05.2022 Ingress geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 13 Abs. 1 geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 17 Titel geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 17 Abs. 2, a) geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 20 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 20 Abs. 1, f) eingefügt GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 20 Abs. 1, g) eingefügt GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 20a eingefügt GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 20b eingefügt GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 21 Abs. 5 geändert GS 2022/024 27.01.2022 01.05.2022 § 21 Abs. 6 eingefügt GS 2022/024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.05.2013 01.10.2013 Erstfassung GS 2013/052 Ingress 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 6 Abs. 1, c) 10.12.2015
27.02.2016 geändert GS 2016/008
§ 6 Abs. 1, d) 10.12.2015
27.02.2016 eingefügt GS 2016/008
§ 13 Abs. 1 27.01.2022
01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 17 27.01.2022
01.05.2022 Titel geändert GS 2022/024
§ 17 Abs. 2, a) 27.01.2022
01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 17 Abs. 2, b) 10.12.2015
27.02.2016 geändert GS 2016/008
§ 20 Abs. 1, e) 27.01.2022
01.05.2022 aufgehoben GS 2022/024
§ 20 Abs. 1, f) 27.01.2022
01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 20 Abs. 1, g) 27.01.2022
01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 20a 27.01.2022
01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 20b 27.01.2022
01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 21 Abs. 5 27.01.2022
01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 21 Abs. 6 27.01.2022
01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
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