Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betrieb von Wärmepumpen mit öffentlichem Grundwasser
                            1  Sicherheitsvorschriften für den Bau und  Betrieb von Wärmepumpen mit  öffentlichem Grundwasser  Vf des Kantonalen Amtes für Wasserwirtschaft vom 29. April 1980  Im  Falle  einer  Bewilligung  ist  im  allgemeinen  mit  folgenden  Sicherheits-  vorschriften zu rechnen. Der untenstehende Katalog ist  hydrogeologischen  Gegebenheiten  sowie  jeweils  neuen  technischen  und  hydrologischen  Kenntnissen  anzupassen:  wenn  nötig  können  bestimmte  Sicherheitsmassnahmen zugefügt oder weggelassen werden.  I. Anlagemässige Schutzmassnahmen  −  Die  Anlagen  sind  entsprechend  den  zum  Gesuch  gehörenden,  geneh-  migten Plänen und Unterlagen auszuführen.  −  Alle  Anlagen  sind  so  zu  erstellen,  zu  betreiben  und  zu  unterhalten,  dass  keine  Verunreinigung  oder  Gefährdung  des  Grundwassers  eintre-  ten kann.  Die  Einleitung  von  Meteorwasser,  Abwasser  oder  anderen  Stoffen  irgendwelcher  Art  in  den  Fassungs-  oder  Rückgabeschacht  ist  unter-  sagt.  Entnahme-  und  Rückgabeschacht  sind  mit  dichten,  verschliessbaren  Deckeln  abzuschliessen.  Der  Rand  der  Schächte  hat  mindestens  20  cm  höher als der Kellerboden bzw. mindestens 50 cm über dem Terrain zu  liegen.  Der Rückgabeschacht im Freien ist nach Möglichkeit in eine Grünanla-  ge zu plazieren.  Die  schützende  Deckschicht  ist  nach  Ausführung  der  Schächte  wieder  herzustellen;  entlang  der  äusseren  Schachtwand  sind  dichtende  Mate-  rialien einzubringen.  Bis zu einem Abstand von 3 m um den Fassungs- und Rückgabeschacht  dürfen  sich  keine  Anlagen  mit  wassergefährdenden  Stoffen  befinden.  Dem  Amt  für  Wasserwirtschaft  sind  die  fachmännisch  klassierten  Bo-  denprofile    der    Schachtbohrungen,    sowie    die    Ausführungspläne  (Katasterplan, Situation, Schnitte) der Schächte einzureichen.  −  Die  Wärmepumpenanlage  ist  durch  eine  fachkundige  Firma  auszufüh-  ren. Der Name der Firma ist dem Amt für Wasserwirtschaft anzugeben.  Es darf nur ein für das Grundwasser unschädliches Kältemittel verwen-  det  werden.  Das  Kältemittel  bedarf  der  Genehmigung  des  Amtes  für  Wasserwirtschaft; die eingesetzte Kältemittelmenge ist ihm zu melden.  Die  Anlage  ist  so  zu  disponieren,  dass  kein  Öl  oder  Schmiermittel  aus  den  Maschinen  in  das  Grundwasser  gelangen  kann.  Durch  apparative
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ist  zu  gewährleisten,  dass  das  Kältemittel  auch  bei  Lei-  tungsbrüchen nicht ins Grundwasser übertreten kann. Die Schema- und  Konstruktionspläne  des  Wärmeaustauschersystems  sind,  soweit  diese  zur  Beurteilung  des  Kühlmittelkreislaufes  und  der  Sicherheitssysteme  erforderlich  sind,  dem  Amt  für  Wasserwirtschaft  zur  Genehmigung  einzureichen.  −  Sämtliche  Leitungen  sind  so  auszuführen,  dass  von  aussen  her  keine  Verunreinigungen eindringen können.  −  Vor  der  Betriebsaufnahme  ist  die  Anlage  dem  Amt  für  Wasserwirt-  schaft zur Abnahme anzumelden.  II. Betrieb und Überwachung  −  Die  Anlagen  sind  durch  eine  vom  Bewilligungsempfänger  bestimmte  und  aufgrund  einer  Betriebsanleitung  des  Lieferanten  instruierte  Per-  son laufend zu überwachen und einwandfrei zu unterhalten. Während  der  ganzen  Dauer  des  Betriebes  der  Anlage  sind  durch  einen  Vertrag  mit einer fachkundigen Firma die periodische Wartung und der Service  zu  gewährleisten.  Vorbehältlich  besonderer  Weisungen  des  Amtes  für  Wasserwirtschaft sind alle 2 Jahre insbesondere zu prüfen:  −  Kontrolle der Kältemittelfüllung;  −  Funktionskontrolle aller Sicherheitseinrichtungen;  −  Kontrolle  des  Verdampfers  auf  Undichtigkeiten  oder  beginnende  Korrosion;  −  Kontrolle der gesamten Anlage bezüglich Einhaltung der Auflagen  zum Schutze des Grundwassers.  Die  Servicerapporte  sind  dem  Amt  für  Wasserwirtschaft  unaufgefor-  dert in Kopie zuzustellen.  Auf  der  Anlage  ist  ein  Rapportbuch  zu  führen,  in  welches  alle  beson-  deren  Vorkommnisse  wie  Revisionen,  Störungen,  Änderungen  an  der  Anlage einzutragen sind.  Störungen  an  der  Anlage,  welche  eine  Gefährdung  des  Grundwassers  befürchten lassen, sind unter sofortiger Ausserbetriebnahme der Anla-  ge dem Amt für Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.  −  Bei vorübergehender Stillegung (z.B. Sommermonate) sind die wasser-  seitigen Anlageteile zu entleeren.  −  Vor und nach dem Verdampfer sind Thermometer in die Wasserleitung  einzusetzen.  Ferner  ist  die  Anlage  mit  einer  Wasseruhr  und  einem  Be-  triebsstundenzähler  auszurüsten.  Die  Messdaten  sind  nach  Weisungen  des  Amtes  für  Wasserwirtschaft  zu  notieren.  Die  Wasseruhr  ist  alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahre  zu  revidieren.  Die  Wassertemperatur  nach  dem  Verdampfer  darf 40° C nicht unterschreiten.  −  Im Fassungsschacht ist durch  den Bewilligungsempfänger eine Vorrich-  tung  zur  Messung  des  Grundwasserstandes  einzubauen;  der  Fixpunkt  ist durch einen Geometer einzumessen. Für die Ablesungen erlässt das  Amt für Wasserwirtschaft besondere Weisungen.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  z.B. Hoch- und Niederdruckpressostat sowie Sicherheitsventil in Kältemittel-  kreislauf, selbstschliessendes Magnetventil im Ablauf, Überhitzungsschutz am  Kompressor, usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  −  Für  eine  angemessene  Überwachung  der  Auswirkungen  der  örtlichen  Abkühlung  auf  das  umgebende  Grundwasser  kann  die  Erstellung  von  Piezometern und die Einrichtung von Messstellen vorgeschrieben wer-  den.  III. Weitere Auflagen und Bedingungen  −  Der  Bewilligungsempfänger  haftet  für  alle  schädlichen  Auswirkungen  aus Erstellung, Betrieb und Ausserbetriebnahme der Anlage. Er hat ei-  ne  angemessene  Versicherung  abzuschliessen  über  die  Deckung  der  aus dem Bestand und dem Betrieb der Anlage entstehenden Haftung.  −  Die  zuständigen  Organe  des  Staates  haben  jederzeit  Zutritt  zu  den  Anlagen und das Einsichtsrecht in deren Betriebsdaten.  Für  den  mit  den  Kontrollen  verbundenen  Aufwand  kann  gesondert  Rechnung gestellt werden.  −  Die Aufgabe der Nutzung ist dem Amt für Wasserwirtschaft schriftlich  mitzuteilen;  die  Schächte  sind  dann  nach  besonderen  Weisungen  des  Amtes auf Kosten des Bewilligungsempfängers einzufüllen.  −  Die Bewilligung kann bei Eintreten erheblicher Nachteile, insbesondere  auch  wenn  neue  hydrogeologische  Erkenntnisse  eine  andere  Beurtei-  lung  verlangen,  ohne  Entschädigung  durch  den  Regierungsrat  mit  neuen  Auflagen  und  Bedingungen  verbunden,  eingeschränkt  oder  ganz  entzogen  werden.  Die  Bewilligung  kann  entschädigungslos  wi-  derrufen werden, wenn die Auflagen in schwerwiegender Weise nicht  erfüllt  werden.  Das  Bau-Departement  hat  das  Recht,  allenfalls  erfor-  derliche  Sicherheitsmassnahmen  auf  Kosten  des  Bewilligungsempfän-  gers anzuordnen.  −  Künftige  gesetzliche  Bestimmungen  des  Bundes  oder  des  Kantons  bleiben vorbehalten.  −  Die  Bewilligung  wird  auf  eine  Dauer  von  10  Jahren  erteilt.  Sie  kann  verlängert werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen  dagegen sprechen.  −  Die  Konzession  erlischt,  wenn  die  Anlage  und  die  in  der  Wärmebe-  darfsberechnung  aufgeführten  Objekte  nicht  innert  ...  Jahren  seit  der  rechtskräftigen  Erteilung  der  Konzession  erstellt  bzw.  angeschlossen  werden.  −  Die  Bewilligung  ist  auf  Kosten  des  Bewilligungsempfängers  nach  §  61  Ziffer  4  Gesetz  über  die  Rechte  am  Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  im  Grundbuch  anzumer-  ken.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 712.11.