Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht --> 122.300 (123.300)
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Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht --> 122.300

CS 2010-046 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Vom 17. März 2010 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005
1) und Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom

24. Oktober 2007

2) , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regie- rungsrates Nr. 09.1538.01 vom 20. Oktober 2009 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 09.1538.02 vom

10. Februar 2010, beschliesst:

A. Behörden Migrationsbehörde

§1. Die Migrationsbehörde ist die vom Bundesrecht vorgesehene zu-

ständige kantonale Behörde für Zwangsmassnahmen im Ausländer- recht. Richterliche Behörde

§2. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter am Appellationsge-

richt als Verwaltungsgericht ist die im Bundesgesetz vorgesehene zu- ständige kantonale richterliche Behörde.
2 Das Appellationsgericht als Gesamtbehörde wählt auf seine eigene Amtsdauer die erforderlichen Einzelrichterinnen und Einzelrichter.
3 Die Entscheide der richterlichen Behörde sind unter Vorbehalt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht endgültig. B. Verfahren i. allgemeines Rechtsbeistand
Verfahrenskosten

§4. Für Verfahren nach diesem Gesetz werden keine Kosten erho-

ben. ii. vorbereitungshaft, ausschaffungshaft, durchsetzungshaft und kurzfristige festhaltung Verfahren bei der Migrationsbehörde

§5. Die Migrationsbehörde hört die ausländische Person an und ord-

net gegebenenfalls in Form einer Verfügung die Vorbereitungs-, Aus- schaffungs- oder Durchsetzungshaft an.
2 Die Verfügung enthält den Haftgrund und einen Hinweis auf die Rechte der ausländischen Person.
3 Die Verfügung wird der ausländischen Person in einer für sie ver- ständlichen Sprache eröffnet.
4 Die ausländische Person kann umgehend eine von ihr bezeichnete und sich in der Schweiz befindliche Person oder ein anerkanntes Hilfs- werk benachrichtigen lassen.
5 Die Migrationsbehörde überweist die Verfügung zusammen mit den Akten unverzüglich der richterlichen Behörde.
6 Bei einer kurzfristigen Festhaltung sind die Rechte gemäss den Abs. 1 bis 4 zu gewähren und ist darauf hinzuweisen, dass die ausländi- sche Person eine Überprüfung der Anordnung durch die richterliche Behörde verlangen kann. Verfahren vor der richterlichen Behörde

§6. Die richterliche Behörde führt in den vom Bundesrecht vorgese-

henen Fällen eine Verhandlung in Anwesenheit der verhafteten aus- ländischen Person durch. Ein allfälliger Rechtsbeistand ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen. Die richterliche Behörde kann an- ordnen, dass die Migrationsbehörde an der Verhandlung vertreten ist.
2 Die Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung überprüft die richterliche Behörde in einem schriftlich durchgeführten Verfahren. Beschleunigungsgebot

§7. Die Haft darf nicht länger dauern als unbedingt nötig.

2 Die Migrationsbehörde informiert weitere am Verfahren beteiligte Behörden unverzüglich über die Anordnung der Vorbereitungshaft,
Haftanordnung bei Jugendlichen

§8. Bei der Anordnung von Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft

oder Durchsetzungshaft über Jugendliche ist folgendes zu berücksichti- gen: – Die Festnahme und Freiheitsentziehung bei Jugendlichen darf nur als letztes Mittel und nach Prüfung aller bestehenden Alternativen verfügt werden. Sie darf nur für die kürzeste angemessene Zeit ange- ordnet werden. – Es ist sicherzustellen, dass Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen worden ist, umgehend Zugang zu einem rechtskundigen oder ande- ren geeigneten Beistand erhalten. Haftverlängerung und Haftumwandlung

§9. Für die Verlängerung und Umwandlung der Vorbereitungshaft,

Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft gelten die Verfahrensbe- stimmungen der §§ 5, 6 und 7 sinngemäss.
2 Bei der Verlängerung der Durchsetzungshaft ist die ausländische Person anlässlich ihrer Anhörung darauf hinzuweisen, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 6 Abs. 1 ver- langen kann.
3 Die Migrationsbehörde reicht den Antrag auf Haftverlängerung oder Haftumwandlung spätestens eine Woche vor Ablauf der bewillig- ten Haftdauer bei der richterlichen Behörde ein. iii. haftentlassungsgesuch Haftentlassungsgesuch

§ 10. Stellt die inhaftierte Person ein Haftentlassungsgesuch, wird

eine Verhandlung gemäss § 6 Abs. 1 durchgeführt. iv. eingrenzung und ausgrenzung Anordnung der Eingrenzung und der Ausgrenzung

§ 11. Die Migrationsbehörde kann nach Anhörung der ausländi-

schen Person die Eingrenzung oder die Ausgrenzung im Sinne von Art. 74 des Bundesgesetzes verfügen.
2 In der Verfügung wird die angeordnete Massnahme begründet und auf die Rechte der ausländischen Person, insbesondere auf das Rekurs-
Rekurs an die richterliche Behörde

§ 12. Gegen die Eingrenzungsverfügung oder die Ausgrenzungsver-

fügung kann die ausländische Person innert zehn Tagen Rekurs bei der richterlichen Behörde erheben. Der Rekurs ist gleichzeitig zu begrün- den.
2 Die richterliche Behörde kann den Rekurs im schriftlichen Verfah- ren beurteilen. C. Vollzug Haftbedingungen

§ 13. Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft

sind getrennt von Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2 Die Persönlichkeitsrechte der nach diesem Gesetz in Haft genomme- nen Personen dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Betriebs der Haftanstalt erfor- dern.
3 Im Rahmen der Anstaltsordnung kann die inhaftierte Person be- sucht werden, telefonieren und Post erhalten und versenden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Vollzug der Haft Jugendlicher

§ 14. Werden Jugendliche in Haft genommen, so ist auf ihre Bedürf-

nisse besondere Rücksicht zu nehmen. Rechtsschutz

§ 15. Die inhaftierte Person kann gegen Handlungen oder Unterlas-

sungen der Vollzugsorgane innert zehn Tagen beim zuständigen Depar- tement Rekurs erheben. D. Schlussbestimmung Rechtskraft und Wirksamkeit

§ 16. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum

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