Strassengesetz (725.000)
CH - AI

Strassengesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Strassengesetz * (StrG) vom 26. April 1998 (Stand 1. August 2021) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wege und Plät - ze, wofür im folgenden der Sammelbegriff Strasse verwendet wird.
2 Öffentlich sind alle Strassen, die dem Gemeingebrauch offen stehen.
3 Das Gesetz gilt auch für Güter- und Waldstrassen, für Strassen von Flurge - nossenschaften sowie für private Strassen und Wege zur Erschliessung von Baugebieten, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und die Spezialgesetzgebung keine abweichenden Vorschriften festlegt.
4 Das Gesetz gilt nicht für Fuss- und Wanderwege im Sinne der Gesetzge - bung über die Fuss- und Wanderwege sowie für Strassen, welche im priva - ten Eigentum stehen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

1 Planung, Bau und Unterhalt der Strassen sind auf deren Funktion auszu - richten. Daneben sind insbesondere folgende weitere Interessen zu berück - sichtigen: a) die Verkehrssicherheit, insbesondere auch der schwächeren Ver - kehrsteilnehmer wie Fussgänger 1 ) , Radfahrer und Behinderte; b) die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
c) die Anliegen des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz der von Strassen betroffenen Bevölkerung vor Lärm- und Luftimmissionen; d) der Schutz der Siedlungen und Ortsbilder sowie von Natur und Land - schaft vor übermässigen Eingriffen; e) der sparsame Umgang mit dem Boden; f) die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinwesen, Körperschaften und Privaten sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel.

Art. 3 Einteilung und Funktion der Strassen

1 Die Strassen werden eingeteilt in: a) Staatsstrassen; b) Bezirksstrassen; c) öffentlich zugängliche Privatstrassen.
2 Staatsstrassen bilden das übergeordnete Strassennetz. Die Kriterien für die Zuteilung ins Strassennetz werden in der Verordnung geregelt. *
3 Bezirksstrassen dienen vorwiegend dem lokalen Verkehr und können in Sammel- und Erschliessungsstrassen unterteilt werden.
4 Als öffentlich zugängliche Privatstrassen gelten Strassen, deren Boden sich in privatem Eigentum befindet und die dem Gemeingebrauch offenste - hen.

Art. 4 Übernahme und Abtretung von Staatsstrassen

1 Neu zu erstellende Staatsstrassen werden mit dem Kreditbeschluss der zu - ständigen Behörde ins Staatsstrassennetz aufgenommen.
2 Bei bestehenden Strassen anderer Eigentümer beschliesst der Grosse Rat über die Aufnahme ins Staatsstrassennetz oder über deren Abtretung. *

Art. 5 Übernahme und Abtretung von Bezirksstrassen

1 Vom Bezirk neu zu erstellende Strassen werden mit dem Kreditbeschluss der zuständigen Behörde ins Bezirksstrassennetz aufgenommen. Die Absät - ze 2 und 3 dieses Artikels bleiben vorbehalten. *
2 Wird eine neue Strasse im Rahmen eines Quartierplanes projektiert, ist im Plan zu bezeichnen, welche Strassen oder Teile davon von der Öffentlich - keit übernommen werden sollen. Mit der Annahme des Quartierplanes durch die nach Baugesetz zuständige Behörde gelten die im Plan bezeichneten Strassen als Bestandteil des Bezirksstrassennetzes.
3 Wird eine neue Strasse durch die Feuerschaugemeinde Appenzell erstellt, erfolgt die Übernahme der Strasse ins Bezirksstrassennetz durch Beschluss des Bezirksrates. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referen - dum. Seine Rechtskraft ist eine zwingende Voraussetzung für den Baube - ginn an der betreffenden Strasse.
4 Bestehende Strassen können mit Beschluss der Bezirksgemeinde ins Be - zirksstrassennetz übernommen oder an einen anderen Eigentümer abgetre - ten werden.
5 ... *

Art. 6 Bedingungen für die Übernahme einer Strasse

1 Bei der Übernahme von Strassen hat der bisherige Eigentümer keine Aus - lösungszahlung zu entrichten. Die Übernahme erfolgt unentgeltlich und nur, wenn Ausbaugrad und Zustand der Strasse ihrer bisherigen Funktion ent - sprechen.
2 Bei der Übernahme von Staats- bzw. Bezirksstrassen sind Ausnahme von Abs. 1 möglich. *

Art. 7 Bestandteile der Strasse

1 Bestandteile der Strasse sind alle Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung ih - rer Funktion aus technischen, betrieblichen oder gestalterischen Gründen notwendig sind.
2 Separat entlang zum Staats- und Bezirksstrassennetz geführte Fuss- und Radwege gehören zum Staats- bzw. zum Bezirksstrassennetz, wenn ihnen sinngemäss die gleiche Funktion zukommt wie einer Staats- bzw. Bezirkss -

Art. 8 * Vermarkung

1 Staats- und neue Bezirksstrassen und die ihnen zugeordneten flächigen Bestandteile nach Art. 7 dieses Gesetzes sind als selbständige Grundstücke zu vermarken und zu Eigentum zu übernehmen. In begründeten Einzelfällen können Trottoirs sowie Fuss- und Radwege als Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.
2 Grundstücke, auf denen sich bestehende Bezirksstrassen und -wege befin - den, die nicht im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels als selbständige Grund - stücke vermarkt sind, können durch den Bezirk mit einer öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkung belastet werden. Die Eigentumsbeschrän - kung ist im Grundbuch anzumerken.
3 Bestehende Flurstrassen, die ins Bezirksstrassennetz aufgenommen wer - den, sind zu vermessen. Soweit erforderlich, sind sie zu vermarken.

II. Strassenbenützung

Art. 9 Gemeingebrauch

1 Öffentliche Strassen stehen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung jeder - mann zum Gebrauch offen.
2 Der Gebrauch hat schonend und unter Rücksichtnahme auf Verkehrsteil - nehmer und Umgebung zu erfolgen.

Art. 10 Beschränkung des Gemeingebrauchs

1 Der Gemeingebrauch von Strassen kann durch den Eigentümer im öffentli - chen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

Art. 11 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Der gesteigerte Gemeingebrauch öffentlicher Strassen bedarf der Bewilli - gung durch den Bezirk. Allfällige Ausnahmen werden in der Verordnung ge - regelt. Vorbehalten bleiben die Zustimmung der nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr zuständigen Behörde sowie jene des Strassenei - gentümers. Diese werden vom Bezirk eingeholt.

Art. 12 Sondernutzung

1 Die Sondernutzung bedarf bei einer Staatsstrasse der Konzession durch das Bau- und Umweltdepartement, bei den übrigen öffentlichen Strassen durch den Bezirksrat, wobei die Zustimmung privater Eigentümer vorbehal - ten bleibt.
2 Eine Konzession ist insbesondere nötig für bleibende Bauten und Anlagen sowohl unter als auch auf oder über Strassen und Wegen.
3 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn dafür ein Bedürfnis ausgewie - sen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ent - gegenstehen.
4 Im öffentlichen Interesse stehende Leitungen der Ver- und Entsorgung be - dürfen lediglich einer Bewilligung, welche beim Strasseneigentümer einzu - holen ist.
5 Die Verlegung und die Erneuerung von Leitungen, die im öffentlichen Inter - esse liegen, sind vom Strasseneigentümer entschädigungslos zu dulden. Den Leitungsersteller trifft nach Beendigung des Leitungsbaus eine Wieder - herstellungspflicht.

Art. 13 Gebühren

1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden. Sie bemessen sich insbesondere nach der Nutzungsinten - sität und -dauer sowie nach dem wirtschaftlichen Nutzen für den Berechtig - ten.
2 Für Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie für im öffentli - chen Interesse liegende Anlagen der Ver- und Entsorgung werden keine Ge - bühren erhoben.

Art. 14 Eigentum und Pflichten

1 Bewilligte oder konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Berechtigten.
2 Der Berechtigte hat alle durch ihn verursachten Kosten vollumfänglich, bei gemeinsamem Bau anteilig, zu übernehmen. Weiter obliegt ihm auch die Anpassungspflicht bei Veränderungen an der Strasse durch den Strassenei - gentümer.

Art. 15 Entzug der Bewilligung oder Konzession

1 Bewilligungen können entschädigungslos und Konzessionen nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes entzogen werden, wenn wichtige öf - fentliche oder private Interessen es erfordern.

III. Strassenbau und -unterhalt

III.1. Allgemeines

Art. 16 * Zuständigkeit

1 Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen obliegen dem jeweiligen Eigentümer. Art. 17 sowie die Bestimmungen des Baugesetzes betreffend Erschliessungsstrassen bleiben vorbehalten.

Art. 17 * Abweichende Vereinbarungen

1 Der Eigentümer kann den Unterhalt von Strassen und Wegen mit vertragli - cher Vereinbarung an Dritte abtreten.
2 Die Standeskommission kann mit Dritten, insbesondere mit dem Bund und anderen Kantonen, Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung des Baus und Unterhalts von National- und Staatsstrassen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. und anderer Kantone abschliessen.

Art. 18 Baukosten

1 Zu den Baukosten zählen insbesondere die Aufwendungen für Projektie - rung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung, Bauzinsen, Vermarkung und Vermessung.

Art. 19 Richtplan

1 Grössere Strassenbauvorhaben setzen voraus, dass sie im kantonalen bzw. im Bezirksrichtplan vorgesehen sind.

Art. 20 * Öffentlich zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1 Die Baubewilligungsbehörde kann unabhängig von Art. 70 des Baugeset - zes grössere Abstellplätze für Motorfahrzeuge bewilligen, sofern sie im Richtplan des Kantons oder des Bezirks vorgesehen sind.

III.2. Planverfahren

Art. 21 Grundsatz

1 Für Strassenbauvorhaben, ausgenommen Unterhaltsmassnahmen, wird das Planverfahren durchgeführt.

Art. 22 Vorhaben ausserhalb Bauzonen

1 Alle Strassenbauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, die über den reinen Unterhalt hinausgehen, sind dem Bau- und Umweltdepartement zu melden. Dieses entscheidet, ob ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung durchzuführen ist.

Art. 23 Zuständigkeit

1 Das Strassenprojekt wird bei Staatsstrassen vom Bau- und Umweltdepar - tement, bei den übrigen Strassen vom Bezirk erstellt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Baugesetzgebung bei Erschliessungsstrassen.

Art. 24 Strassenprojekt

1 Das Strassenprojekt besteht aus: a) den Projektplänen und nötigenfalls einem Projektbeschrieb, aus de - nen Lage, Ausmasse und Gestaltung der Verkehrsflächen sowie der übrigen Strassenbestandteile mit den erforderlichen Anpassungen er - sichtlich sind; b) nötigenfalls dem Kostenvoranschlag und dem Beschrieb; c) einem allfälligen Baulinienplan; d) den allfälligen Perimeterunterlagen.

Art. 25 Anhörung

1 Bei Staatsstrassen hört das Bau- und Umweltdepartement die betroffenen Bezirke zum Projekt an.
2 Ist von einer Bezirks- oder einer übrigen Strasse auch ein anderer Bezirk betroffen, so wird dieser vom zuständigen Bezirksrat angehört.

Art. 26 Visierung

1 Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage ist das Projekt im Gelände auszustecken oder zu markieren. Bei Projekten, die im Gelände nur unwe - sentlich in Erscheinung treten, kann auf die Visierung verzichtet werden.

Art. 27 Öffentliche Auflage

1 Das Strassenprojekt wird bei Staatsstrassen vom Bau- und Umweltdepar - tement, bei den übrigen Strassen vom Bezirk bzw. von der Feuerschauge - meinde Appenzell während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. *
2 Die Eigentümer der vom Bauprojekt betroffenen und direkt angrenzenden Grundstücke sind von der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. *
3 Mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige über ein Strassenprojekt, für das ein Ausführungsbeschluss der Landsgemeinde, des Grossen Rates oder einer Bezirksgemeinde besteht, gilt das Verfahren für eine Enteignung der durch das Projekt beanspruchten Fläche als eröffnet. *

Art. 28 * ...

Art. 29 Koordination

1 Strassenprojekte der Bezirke und der Feuerschaugemeinde Appenzell sind mit dem Bau- und Umweltdepartement zu koordinieren.

Art. 30 Trasseefreihaltung

1 Trassees für geplante Strassen können bei Staatsstrassen von der Stan - deskommission, bei allen übrigen Strassen vom Bezirksrat mit einem Bauli - nienplan freigehalten werden. Art. 27 und 28 dieses Gesetzes sind sinnge - mäss anwendbar.
2 Liegt die Strasse in einem Gebiet, für welches ein Quartierplan nach Art. 50 ff. des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) erstellt wird, kann die Trasseefreihaltung im Rahmen dieses Quartierplanes und nach den dafür geltenden Verfahren erfolgen. *
3 Innerhalb des durch Baulinien gesicherten Strassentrassees können Bau - ten und Anlagen nur mit Bewilligung des Bau- und Umweltdepartementes bzw. des Bezirks erstellt oder verändert werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die spätere Realisierung der Strasse nicht erschwert oder verunmög - licht wird. Die Bewilligung kann befristet und mit einem Beseitigungsrevers versehen werden, welcher im Grundbuch auf Kosten des Gesuchstellers an - zumerken ist. *

Art. 31 Entschädigung aufgrund von Baulinien

1 Erhebliche Nachteile, die dadurch entstehen, dass eine Baute beim Wie - deraufbau auf eine im Interesse einer Strasse festgelegte Baulinie zurück - versetzt werden muss, werden entschädigt. Die Behörde, welche die Bauli - nie erlassen hat, legt die Höhe der Entschädigung fest.

III.3. Ausführung

Art. 32 * Landerwerb

1 Für den Bau benötigte Rechte sind freihändig oder im Landumlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahren nach den Bestimmungen des Baugeset - zes oder nötigenfalls im Enteignungsverfahren zu erwerben.
2 Das Landumlegungsverfahren kann bei Staatsstrassen vom Bau- und Um - weltdepartement, bei den übrigen Strassen vom Bezirksrat angeordnet wer - den. Es wird sinngemäss das Verfahren nach Art. 56 des Baugesetzes vom

29. April 2012 (BauG) angewendet. *

3 Bei bestehenden nicht vermarkten Bezirksstrassen und -wegen kann ein zusätzlicher oder veränderter Landbedarf vom Bezirk mittels einer öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu Lasten der betreffenden Grund - stücke sichergestellt werden. Die Eigentumsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken.
4 Das Enteignungsrecht steht bei Staatsstrassen dem Kanton, bei Bezirkss - trassen dem Bezirk zu. Der Bezirksrat kann dieses Recht auch privaten Er - stellern öffentlicher Strassen einräumen.

Art. 33 Baubeginn

1 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn: a) Strassen- und Baulinienpläne rechtskräftig sind; b) die perimeterpflichtigen Grundstücke und deren prozentuale Anteile rechtskräftig festgelegt sind; c) die Abtretung privater Rechte geregelt ist, wobei Art. 30 des Enteig - nungsgesetzes vorbehalten ist, oder wenn derjenige, der private Rechte abtreten muss, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt hat; d) der Kreditbeschluss vorliegt. Art. 33a * Anmerkungen im Grundbuch
1 Strassenbauprojekt- und Baulinienpläne, Ausnahmebewilligungen zur Un - terschreitung der Strassenabstände und Baulinien sowie verwaltungsrechtli - che Verträge mit Strassenanstössern können im Grundbuch angemerkt wer - den.

IV. Verhältnis zu angrenzenden Grundstücken

Art. 34 Rechtsstellung der Anstösser

1 Anstösser haben keine besonderen Rechte an Strassen und Wegen, so - weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 35 Bewilligungspflichtige Vorhaben

1 Auf den an Strassen angrenzenden Grundstücken unterstehen der Bewilli - gungspflicht: a) Bau oder Änderung von Zufahrten, Zugängen und Einmündungen; b) Einleitung von Abwasser oder ständig fliessendem Wasser auf die Strasse oder in die Strassenkanalisation.
2 Bewilligungsbehörde ist bei Staatsstrassen das Bau- und Umweltdeparte - ment, bei den übrigen Strassen der Bezirksrat. Die Bewilligung wird erteilt, wenn weder die Strasse beeinträchtigt noch der Verkehr gefährdet wird und wenn das zusätzliche Abwasser von der Strassenkanalisation aufgenommen werden kann.

Art. 36 Kostentragung bei Anpassungsarbeiten

1 Die wegen dem Bau oder der Änderung von Strassen erforderliche Anpas - sung von bestehenden Zufahrten, Zugängen und Einmündungen sowie von Anschlüssen an die Strassenkanalisation sind Sache des Strasseneigentü - mers. Erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand können den beteiligten Grundeigentümern im Perimeterverfahren überbun - den werden.
2 Die Kosten für neue Zufahrten, Zugänge und Einmündungen sowie für An - schlüsse an die Strassenkanalisation gehen einschliesslich allfälliger Anpas - sungs- und Wiederherstellungsarbeiten am Strassenbauwerk zulasten der Grundeigentümer bzw. der Verursacher.

Art. 37 Anschlussgebühren

1 Wenn ein Grundstück neu an die Strassenkanalisation angeschlossen wird oder auf dem Grundstück Massnahmen getroffen werden, welche die bishe - rigen Einleitungsmengen wesentlich erhöhen, erhebt der Strasseneigentü - mer beim Grundeigentümer bzw. beim Verursacher eine Anschlussgebühr. Diese beträgt mindestens Fr. 300.-- und höchstens Fr. 3'000.-- und wird nach der Menge des von der Strassenkanalisation neu oder zusätzlich auf - zunehmenden Abwassers bemessen.
2 Bei Grundstücken, für welche bereits eine Anschlussgebühr nach dem Ein - führungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer entrich - tet worden ist, entfällt die Anschlussgebühr nach Abs. 1 oder sie wird ange - messen reduziert. *

Art. 38 Fahr- und Wegrechte

1 Durch die Aufhebung von Strassen nach diesem Gesetz dürfen keine Fahr- und Wegrechte entzogen werden.

Art. 39 Zufahrt für Hinterlieger

1 Um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen, sind die Eigentümer der vorderliegenden Grund - stücke verpflichtet, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden zu Eigentum abzutre - ten.
2 Kommt zwischen den beteiligten Grundeigentümern keine Einigung zustan - de, entscheidet der Bezirksrat der gelegenen Sache.

Art. 40 Beanspruchung des Grundeigentums

1 An die Strasse angrenzende Grundstücke können beansprucht werden für: a) die Schneeablagerung sowie für Vorrichtungen gegen Schneeverwe - hungen; b) das von der Strasse abfliessende unverschmutzte Oberflächenwas - ser; c) das Anbringen von Signalen und anderen Einrichtungen für den Ver - kehr; d) Massnahmen an Strassen oder an Gebäuden nach der Gesetzge - bung über den Umweltschutz; e) Massnahmen zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr.
2 Im Zusammenhang mit Strassenprojektierung und -bau können Grund - stücke vorübergehend in Anspruch genommen werden für Vermessungen, Baugrundsondierungen und ähnliche Vorbereitungsarbeiten, Visierung, Bau - installationen, die Lagerung von Material, das Überprofil für den Strassen - koffer sowie für Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs. *
3 Die Interessen der Grundeigentümer werden angemessen berücksichtigt. Schäden und wesentliche Beeinträchtigungen werden vom Verursacher ent - schädigt. Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe nicht ei - nigen, werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung sinn - gemäss angewendet.

Art. 41 Abstandsvorschriften

1 Ober- und unterirdische Bauten und Anlagen, offene und geschlossene Einfriedungen, Stützmauern, Abgrabungen, Reklamen, Ablagerungen und ähnliche Vorkehren haben gegenüber Strassen die Verkehrssicherheit gewährleistende Abstände einzuhalten. Zu diesem Zweck können auch Bau - linien festgelegt werden.
2 Bäume, Sträucher und Hecken sind so zu pflanzen und zu schneiden, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Art. 42 Einfriedungen

1 Erstellung und Unterhalt von Einfriedungen an Strassen sind in der Regel Sache der Anstösser.

V. Kostentragung und Finanzierung

V.1. Staatsstrassen

Art. 43 * Grundsatz

1 Die Kosten für Bau und Unterhalt der Staatsstrassen fallen unter Vorbehalt von Art. 45 dieses Gesetzes zulasten des Kantons.

Art. 44 * Beiträge Dritter

1 Erfolgt der Bau einer Staatsstrasse weitgehend im Interesse von Dritten, können ihnen Beiträge auferlegt werden. Die Beitragshöhe ist in einer Ver - einbarung oder im Perimeterverfahren nach Art. 51 ff. dieses Gesetzes fest - zulegen.

V.2. Bezirksstrassen

Art. 45 * Beiträge an die Strassenlasten der Bezirke

1 Der Kanton leistet Beiträge an die Strassenlasten der Bezirke. Die Beiträge werden finanziert aus dem Kantonsanteil an den nicht werkgebundenen Mi - neralölsteueranteilen sowie aus der Leistungsabhängigen Schwerverkehrs - abgabe (LSVA).
2 Einzelheiten regelt die Verordnung.

Art. 46 Grundeigentümerbeiträge

a. Grundsatz
1 Soweit den Grundeigentümern durch den Bau einer Bezirksstrasse ein Sondervorteil entsteht, haben sie sich an den Baukosten zu beteiligen.
2 Der von den Grundeigentümern insgesamt zu tragende Anteil beträgt: a) * Die vollen Kosten bei reinen Erschliessungsstrassen, unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG); b) einen angemessenen, tieferen Anteil bei den übrigen Erschliessungs- und Bezirksstrassen.
3 Der Bezirk kann auch bei den übrigen Bezirksstrassen bis zu 100% der Kosten überwälzen, wenn deren Bau oder Änderung weitgehend im Interes - se einzelner Bauten und Anlagen, welche ein grosses Verkehrsaufkommen verursachen, erforderlich ist.
4 Die auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge werden im Perimeter - verfahren nach Art. 51 ff. dieses Gesetzes festgelegt. Die Genehmigung des Bezirksbeitrages durch die Bezirksgemeinde bleibt vorbehalten. *

Art. 47 b. Nachträgliche Beiträge

1 Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen nach Art. 46 dieses Gesetzes verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht. *
2 Die Beiträge werden für Bau und Unterhalt der betreffenden Strassen ver - wendet.
3 Sie werden vom Bezirk verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaft - lich besorgt wird. Trägt der Bezirk den Unterhalt, fallen die Beiträge ihm zu.

Art. 48 Strassen in mehreren Bezirken

1 Führt eine zu bauende Bezirksstrasse über das Gebiet von zwei oder meh - reren Bezirken und können sich diese über die Notwendigkeit des Baus, die Art der Ausführung oder die Verteilung der Kosten nicht einigen, so ent - scheidet darüber die Standeskommission endgültig.

V.3. Übrige Strassen

Art. 49 * Güter- und Waldstrassen

1 Die Beiträge von Kanton und Bezirken an Bau und Sanierung von Güter- und Waldstrassen richten sich nach der Verordnung über Strukturverbesse - rungen und Betriebshilfe in der Landwirtschaft und dem kantonalen Waldge - setz.

Art. 50 * Private Erschliessungsstrassen

1 Unter den Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 3 des Baugesetzes vom

29. April 2012 (BauG) können die Bezirke ausnahmsweise auch an den Bau

privater Erschliessungsstrassen Beiträge leisten.

V.3a. Sanierung bestehender Bahnübergänge *

Art. 50 bis * Beiträge des Kantons und der Bezirke

1 Die Kosten für Anpassung und Aufhebung von Bahnübergängen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Lässt sich die Entwicklung nicht feststellen, leisten der Kanton und die Bezirke Beiträge nach diesem Artikel.
2 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten der Aufhebung oder Anpassung bestehender Bahnübergänge auf Bezirks- und Privatstrassen, welche der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November
1983 (EBV) nicht entsprechen und gemäss Art. 37f EBV aufzuheben oder anzupassen sind.
3 Die Bezirke leisten Beiträge an die Kosten der Aufhebung oder Anpassung bestehender Bahnübergänge auf Privatstrassen.
4 Sofern Privatpersonen die Kostentragung unter Berücksichtigung der ge - mäss diesem Artikel zu leistenden Kantons- und Bezirksbeiträge nicht oder nur teilweise zumutbar ist, werden die Beiträge des Kantons und der Bezirke entsprechend erhöht.
5 Die von Kanton und Bezirk zu leistenden Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die geplante Sanierungsmassnahme im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmäs - sig erscheint.
6 Der Kanton kann die von Privatpersonen zu tragenden Kosten der Aufhe - bung oder Anpassung bestehender Bahnübergänge auf Privatstrassen be - vorschussen. Für die bevorschussten Kosten samt Zinsen besteht ein allen anderen Pfandrechten vorangehendes gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.
7 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

V.4. Perimeterverfahren

Art. 51 Durchführung

1 Das Perimeterverfahren wird in folgenden Fällen durchgeführt: a) * Festlegen von Beiträgen an den Bau von Staatsstrassen bei Bauten und Anlagen, die ein hohes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen (Art. 44 dieses Gesetzes); b) * Festlegen der Grundeigentümerbeiträge an Bezirksstrassen (Art. 46 dieses Gesetzes); c) Aufteilung der Bau- und Unterhaltskosten bei Privatstrassen.
2 Auf das Perimeterverfahren kann verzichtet werden, wenn die Kostenver - teilung durch Vertrag gesichert ist.

Art. 52 Grundsätze für die Kostenverteilung

1 Die den Grundeigentümern im Perimeterverfahren belasteten Beiträge dür - fen gesamthaft den durch den Strassenbau geschaffenen Sondervorteil nicht übersteigen.
2 Die Verteilung auf die einzelnen Grundstücke erfolgt nach Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche. Zusätzlich können weitere Kriterien be - rücksichtigt werden wie zum Beispiel: a) die Nutzungsmöglichkeiten, wenn die Grundstücke in unterschiedli - chen Nutzungszonen liegen; b) die Lage des Grundstücks zur beitragspflichtigen Strasse; c) bereits vorhandene Erschliessungen eines Grundstücks.

Art. 53 Pfandrecht

1 Die Perimeterpflicht an öffentlichen Strassen und Wegen gilt als öffentlich- rechtliche Grundlast. Für Perimeterbeiträge besteht ein Pfandrecht, das al - len anderen im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorangeht.

Art. 54 * ...

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 55 * ...

Art. 56 * ...

Art. 57 Strafbestimmungen

1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie dessen Ausführungsbestimmungen und gestützt darauf erlassener Verfügungen werden mit Busse von Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.-- bestraft. Zuständig ist bei Staatsstrassen die Standeskommission, bei den übrigen Strassen der Be - zirksrat.
2 Wird die Widerhandlung von einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie ge - handelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.

Art. 58 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Aus - führungsbestimmungen.

Art. 59 Übergangsbestimmungen

1 Für Verfahren, die sich auf das Gesetz über das Strassenwesen vom

24. April 1960 abstützen und beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes

noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 60 * ...

Art. 61 * ...

Art. 62 Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1 )
1) Vom Grossen Rat am 30. November 1998 per 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.04.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 4 Abs. 2 geändert -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 5 Abs. 5 aufgehoben -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 28 aufgehoben -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 55 aufgehoben -

30.04.2000 30.04.2000 Art. 56 aufgehoben -

25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -

25.04.2004 25.04.2000 Art. 5 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 30 Abs. 3 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 40 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 43 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 44 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 46 Abs. 4 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 47 Abs. 1 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 49 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 51 Abs. 1, a) geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 51 Abs. 1, b) geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 60 aufgehoben -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 61 aufgehoben -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 32 geändert -

30.04.2006 30.04.2006 Titel V.3a. eingefügt -

30.04.2006 30.04.2006 Art. 50 bis eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 2 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2 eingefügt -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 16 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 17 geändert -

25.04.2010 01.01.2011 Art. 45 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.04.2010 01.01.2011 Art. 54 aufgehoben -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 2 geändert -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 32 Abs. 2 geändert -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 46 Abs. 2, a) geändert -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 50 geändert -

26.04.2015 26.04.2015 Art. 20 geändert -

09.05.2021 01.08.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert 2021-17

09.05.2021 01.08.2021 Art. 27 Abs. 2 eingefügt 2021-17

09.05.2021 01.08.2021 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 2021-17

09.05.2021 01.08.2021 Art. 33a eingefügt 2021-17

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.04.1998 01.01.1999 Erstfassung - Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 3 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 4 Abs. 2 30.04.2000 30.04.2000 geändert - Art. 5 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2000 geändert - Art. 5 Abs. 5 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben - Art. 6 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 8 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 8 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 16 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 17 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 20 26.04.2015 26.04.2015 geändert - Art. 27 Abs. 1 09.05.2021 01.08.2021 geändert 2021-17 Art. 27 Abs. 2 09.05.2021 01.08.2021 eingefügt 2021-17 Art. 27 Abs. 3 09.05.2021 01.08.2021 eingefügt 2021-17 Art. 28 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben - Art. 30 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 30 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 32 30.04.2006 30.04.2006 geändert - Art. 32 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 33a 09.05.2021 01.08.2021 eingefügt 2021-17 Art. 37 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 40 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 43 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 44 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 45 25.04.2010 01.01.2011 geändert - Art. 46 Abs. 2, a) 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 46 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 47 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 49 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on

Art. 50 29.04.2012 01.01.2013 geändert -

Titel V.3a. 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -

Art. 50 bis 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -

Art. 51 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 51 Abs. 1, b) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 54 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 55 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -

Art. 56 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -

Art. 60 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -

Art. 61 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -

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