Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern * (Gastgewerbegesetz, GGG) Vom 25. Januar 1996 (Stand 9. April 2022) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 31 und 32 quater der Bundesverfassung 1 ) , auf das Bundesge - setz über gebrannte Wasser vom 21. Juni 1932 2 ) sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 3 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öf - fentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundes - rechts die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.
§ 2 Grundsatz
1 Ohne anderslautende Bestimmungen können gastgewerbliche Tätigkeiten und der Handel mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. 1) SR 101 2) SR 680 3) BGS 111.1
§ 3 Einschränkungen
1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al - koholhaltigen Getränken darf nur eingeschränkt werden, soweit es der Ge - setzeszweck erfordert.
2 Insbesondere verboten ist die Abgabe
a) alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren,
b) von Spirituosen oder verdünnten alkoholhaltigen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren,
c) alkoholhaltiger Getränke an Betrunkene,
d) alkoholhaltiger Getränke mittels Automaten.
§ 4 Vollzug
1 Die Einwohnergemeinden vollziehen dieses Gesetz.
§ 5 Aufsicht
1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Geset - zes aus. * 2. Bewilligungspflichtige gastgewerbliche Tätigkeiten 2.1. Bewilligungswesen
§ 6 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung für gastgewerbliche Tätigkeiten im Sinne dieses Geset - zes ist erforderlich für
a) die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle,
b) das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholhaltiger Getränke.
2 Die Bewilligung umfasst gleichzeitig auch die Bewilligung zum Kleinhan - del mit gebrannten Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
3 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt.
§ 7 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zu - ständig.
§ 8 Bewilligungsadresse
1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und auf eine bestimmte mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung oder den Anlass verantwortlich ist.
2 Als nicht gut beleumdet gilt in der Regel eine Person,
a) * die in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen der Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes verurteilt wurde;
b) * die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als acht - zehn Monaten verbüsst hat;
c) * deren Strafregister in den letzten fünf Jahren eine Verurteilung wegen der Verletzung von Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Be - täubungsmittelgesetzgebung oder der Bestimmungen zum Jugend - schutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung aufweist.
3 Wer ein Bewilligungsgesuch stellt, bestätigt darin unterschriftlich, von den einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.
4 Für jährlich wiederkehrende Anlässe von kurzer Dauer kann die Bewilli - gungsbehörde auf die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 verzich - ten. *
§ 9 Bewilligungsdauer
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung für Betriebe unbefristet.
2 Die Bewilligung für Anlässe ist befristet.
§ 10 Nebenbestimmungen
1 Die Bewilligung kann zum Schutze der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen und Bedingungen verbun - den oder ergänzt werden.
§ 10a * Verantwortlichkeit
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt den Betrieb oder Anlass selbst. Im Falle der Abwesenheit setzt sie oder er eine geeigne - te Stellvertretung ein.
2 Sie oder er ist für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen durch Personen, die im Betrieb oder am Anlass mitwirken, verantwortlich.
§ 11 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit
a) dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilli - gungsinhabers,
b) der Aufgabe des Betriebs,
c) dem Entzug der Bewilligung. 2.2. Öffnungszeiten
§ 12 Grundsatz
1 Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
§ 13 Längere Öffnungszeiten
1 Beantragen Bewilligungsinhaberinnen oder -inhaber für ihren Betrieb ge - nerell eine andere Öffnungszeit, führt der Gemeinderat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch.
2 Er prüft das Gesuch unter Berücksichtigung allfälliger Einsprachen nach folgenden Kriterien:
a) Betriebsführung,
b) örtliche Lage des Betriebs,
c) Art und Umfang des Betriebs.
3 Er bewilligt eine generelle Verlängerung der Öffnungszeit, wenn die Prü - fung aller Kriterien ergibt, dass der Jugendschutz, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.
4 Er kann die Befugnis zur Bewilligung einmaliger Verlängerungen an das Polizeiamt delegieren.
§ 14 Kürzere Öffnungszeiten
1 Der Gemeinderat verfügt für einen einzelnen Betrieb kürzere Öffnungszei - ten, wenn der Schutz der Jugend, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicher - heit dies erfordern.
§ 15 Freinächte
1 Der Gemeinderat kann einzelne Freinächte festlegen, die für alle Betriebe gelten. 3. Beherbergung von Gästen
§ 16 Meldepflicht
1 Wer gegen Entgelt Gäste beherbergt, hat aus kriminalpolizeilichen Grün - den von jedem Gast bei dessen Ankunft einen Meldeschein ausfüllen zu las - sen.
2 Die Meldescheine sind bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres aufzubewahren und anschliessend zu vernichten. * 4. Kleinhandel mit gebrannten Wassern
§ 17 Bewilligungspflicht
1 Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist nach Massgabe des Bundes - rechts bewilligungspflichtig.
§ 18 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zu - ständig.
§ 19 Bewilligungsadresse
1 Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte natürliche Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist.
§ 20 Bewilligungsdauer
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist die Bewilligung unbe - fristet.
§ 21 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit
a) dem Tode oder Verzicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilli - gungsinhabers,
b) der Aufgabe des Betriebs,
c) dem Entzug der Bewilligung. 5. Öffentliche Bekanntgabe
§ 22 Veröffentlichung
1 Die zuständige Bewilligungsbehörde veröffentlicht jährlich einmal im Amtsblatt des Kantons Zug folgende Angaben:
a) Name und Vorname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilli - gungsinhabers einer unbefristeten Bewilligung,
b) Adresse des bewilligten Betriebs,
c) generell geänderte Öffnungszeiten.
2 Diese Angaben werden anderen Behörden oder Dritten auf Anfrage hin weitergegeben. 6. Finanzielles
§ 23 Gebühren
1 Die Behörden beziehen für ihre Amtshandlungen kostendeckende Gebüh - ren.
2 Die Gebühren trägt, wer die Amtshandlung in eigenem Interesse beantragt oder durch sein Verhalten veranlasst hat.
3 Die Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Ge - bühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974 1 ) .
§ 24 Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
1 Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird eine Abgabe bis höchs - tens Fr. 3000.– erhoben.
2 Die Bewilligungsbehörde setzt die Abgabe nach Art und Bedeutung des Betriebes oder Anlasses fest und bezieht sie.
3 Bei Betrieben wird die Abgabe jährlich bezogen, bei Anlässen mit der Be - willigungserteilung. 1) BGS 641.1
7. Verwaltungsmassnahmen
§ 25 Massnahmen
1 Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung: *
a) * bei einem Verstoss gegen die Vorschriften der Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder der Bestimmungen zum Ju - gendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung oder bei wie - derholten Verstössen gegen dieses Gesetz; oder
b) * wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 1a In leichten Fällen kann die Bewilligungsbehörde anstelle des Entzugs der Bewilligung eine Verwarnung aussprechen. * 1b Die Bewilligungsbehörde kann bei einem Verstoss zudem andere geeig - nete Massnahmen verfügen, wie die Beschlagnahme der im Betrieb befind - lichen alkoholhaltigen Getränke, die Betriebsschliessung oder den Widerruf der Bewilligung für längere Öffnungszeit. *
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Polizei geeignete So - fortmassnahmen ergreifen. Sie benachrichtigt unverzüglich die Bewilli - gungsbehörde. Diese entscheidet, ob die Sofortmassnahmen aufrechterhal - ten bleiben.
3 ... * 8. Rechtspflege
§ 26 Grundsatz
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) ). *
§ 27 Einsprache
1 Gegen Entscheide des Polizeiamtes und des Gemeinderates kann Einspra - che erhoben werden mit Ausnahme von Verfahren gemäss § 13 Abs. 1 bis 3.
§ 28 * ...
1) BGS 162.1
9. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Strafandrohung
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz 1 ) geahndet, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden. *
2 Geeignete Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang ei - nes allfälligen Strafverfahrens angeordnet werden.
§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Be - stimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli
1984 2 ) , das Gesetz über Tanzveranstaltungen und Tanzbetriebe (Tanzgesetz) vom 21. Oktober 1976 3 ) , § 4 des Gesetzes über die Förderung des Fremden - verkehrs vom 17. April 1975 4 ) , Ziff. 44 und 45 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 5 ) .
§ 31 Änderung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden geändert: 6 )
§ 32 Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des
Alkoholausschanks bzw. -verkaufs
1 Bisherige gastgewerbliche Bewilligungen mit dem Recht des Alkoholaus - schanks bzw. bisherige Kleinverkaufspatente werden bis 31. Dezember 1996 von der zuständigen Behörde durch Bewilligungen gemäss diesem Gesetz ersetzt.
§ 33 Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln. 1) BGS 312.1 2) GS 22, 519 3) GS 20, 747 4) GS 20, 565 5) GS 20, 403 6) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht abge - druckt.
2 Hängige Verfahren bei einer nach neuem Recht unzuständigen Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Betroffenen der zustän - digen Behörde weiterzuleiten.
§ 34 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Juli 1996 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.01.1996 01.07.1996 Erlass Erstfassung GS 25, 229 22.12.1998 01.01.1999 § 5 Abs. 1 geändert GS 26, 191 28.08.2008 01.01.2009 § 26 Abs. 1 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 28 aufgehoben GS 29, 933 23.05.2013 01.10.2013 § 29 Abs. 1 geändert GS 2013/052 27.01.2022 09.04.2022 Erlasstitel geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 Ingress geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 8 Abs. 2, a) geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 8 Abs. 2, b) geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 8 Abs. 2, c) eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 10a eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1 geändert GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1, a) eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1, b) eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1a eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 1b eingefügt GS 2022/021 27.01.2022 09.04.2022 § 25 Abs. 3 aufgehoben GS 2022/021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.01.1996 01.07.1996 Erstfassung GS 25, 229 Erlasstitel 27.01.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/021 Ingress 27.01.2022 09.04.2022 geändert GS 2022/021
§ 5 Abs. 1 22.12.1998
01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 8 Abs. 2, a) 27.01.2022
09.04.2022 geändert GS 2022/021
§ 8 Abs. 2, b) 27.01.2022
09.04.2022 geändert GS 2022/021
§ 8 Abs. 2, c) 27.01.2022
09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 8 Abs. 4 27.01.2022
09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 10a 27.01.2022
09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 16 Abs. 2 27.01.2022
09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 25 Abs. 1 27.01.2022
09.04.2022 geändert GS 2022/021
§ 25 Abs. 1, a) 27.01.2022
09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 25 Abs. 1, b) 27.01.2022
09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 25 Abs. 1a 27.01.2022
09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 25 Abs. 1b 27.01.2022
09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 25 Abs. 3 27.01.2022
09.04.2022 aufgehoben GS 2022/021
§ 26 Abs. 1 28.08.2008
01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 28 28.08.2008
01.01.2009 aufgehoben GS 29, 933
§ 29 Abs. 1 23.05.2013
01.10.2013 geändert GS 2013/052
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