Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der Behindertenhilfe
Gesetz betreffend die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen an anerkannte Institutionen der Behindertenhilfe (Bau- und Betriebsbeitragsgesetz) Vom 8. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 10.1409.01 vom 17. August 2010 und nach dem mündlichen Antrag der Gesundheits- und Sozialkommission vom 8. Dezember 2010, beschliesst:
§ 1. Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträ - gen durch den Kanton Basel-Stadt an anerkannte Institutionen für in - valide Erwachsene.
§ 2.
Anerkannte Institutionen
1 Anerkannte Institutionen sind Institutionen im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliede - rung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006
1 ) , die der Kanton gemäss der Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen (Aner - kennungsverordnung) vom 16. Oktober 2007
2 ) anerkannt hat.
§ 3.
Invalide Erwachsene
1 Als invalide Erwachsene gelten volljährige Personen, die vor Errei - chen des Rentenalters nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung invalid nach Art. 8 des Bundesgeset - zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
3 ) vom 6. Oktober 2000 werden.
2 Ebenfalls als invalide Erwachsene im Sinne von Abs. 1 gelten Min - derjährige, die höchstens vier Monate vor Vollendung des 18. Alters - jahres in eine anerkannte Institution eintreten und gemäss Art. 8 ATSG als invalid gelten.
§ 4.
Baubeiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Institutionen gemäss § 2 dieses Gesetzes gewähren, wenn das Projekt vom Kanton genehmigt und nicht über die Betriebs - kosten und die Eigenmittel der Institution finanzierbar ist.
1) SR 831.26 .
2) SG 869.150 .
3) SR 830.1 .
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§ 5.
Betriebsbeiträge
1 Der Kanton leistet Betriebsbeiträge an anerkannte Institutionen nach Massgabe von Art. 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Inva - lidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
4 ) in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung sowie von Art. 106 bis 107 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961
5 ) in der bis
31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Gewährung der Beiträge
kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.
2 Berücksichtigt werden bei der Bemessung der Betriebsbeiträge inva - lide Erwachsene, die vor Eintritt in eine anerkannte Institution Wohn - sitz im Kanton Basel-Stadt gehabt haben.
3 Die Beiträge werden weiterhin geleistet, wenn die in einer anerkann - ten Institution untergebrachten invaliden Erwachsenen das Rentenal - ter nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung erreicht haben.
§ 6.
Rekursverfahren
1 Anerkannte Institutionen können gegen Verfügungen, welche ge - stützt auf dieses Gesetz ergehen, nach den Bestimmungen des Geset - zes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwal - tung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 rekurrieren.
§ 7.
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforder - lichen Ausführungsbestimmungen.
§ 8. Wirksamkeit
1 Das Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird mit Genehmigung des Behindertenkonzepts gemäss Art. 10 IFEG durch den Bundesrat wirksam
6 ) , frühestens jedoch am 1. Januar
2011.
4) SR 831.20 .
5) SR 831.201 .
6)
§ 8: Behindertenkonzept vom Bundesrat genehmigt am 24. 9. 2010.
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