Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der s... (331.17)
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Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Vom 14. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 bis und § 80 bis sowie § 197 des Gesetzes vom 7. Februar 1974
1 ) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Besteuerung von Liquidationsgewinnen einer steuerpflichtigen Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstä - tigkeit:
a. nach dem vollendeten 55. Altersjahr; oder
b. infolge Invalidität.
2 Der Eintritt der Invalidität bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundes - gesetzes vom 19. Juni 1959
2 ) über die Invalidenversicherung.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und andere Einkünfte, die nicht aus der Liquidation stammen;
b. Liquidationsgewinne, welche die steuerpflichtige Person nach Absatz 1 (steuerpflichtige Person) nach der Wiederaufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt.

§ 2 Liquidationsjahr

1 Als Liquidationsjahr gilt das Geschäftsjahr, in dem die Liquidation abge - schlossen wird.

§ 3 Verhältnis zu § 25 des Steuergesetzes

1 Wird die Besteuerung von stillen Reserven als Einkommen aus selbstständi - ger Erwerbstätigkeit nach § 25 Absatz 4 des Steuergesetzes bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, so findet diese Verordnung auf die realisierten stil - len Reserven keine Anwendung.
1) GS 25.427, SGS 331
2) SR 831.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
2 Wird eine Liegenschaft jedoch während des Liquidationsjahrs oder des Vor - jahrs aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sowohl überführt als auch veräussert, so sind die realisierten stillen Reserven Bestandteil des Liqui - dationsgewinns.
2 Effektiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung

§ 4 Abzug

1 Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der reglementari - schen Bestimmungen in die Vorsorgeeinrichtung einkaufen.
2 Sie kann diese Einkaufsbeträge von den Einkünften abziehen.
3 Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn.
3 Fiktiver Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung

§ 5 Grundsätze

1 Die steuerpflichtige Person kann bei der Steuerbehörde Antrag auf Besteue - rung eines fiktiven Einkaufs nach § 8 stellen.
2 Sie muss die notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs nach §
3 Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird zuerst bei der Einkommenssteuer be - rücksichtigt, erst danach bei einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer gemäss § 80 bis des Steuergesetzes.

§ 6 Berechnung des fiktiven Einkaufs

1 Der Betrag des fiktiven Einkaufs einer steuerpflichtigen Person berechnet sich aus dem Altersgutschriftensatz von 15 Prozent, multipliziert mit der Anzahl Jahre nach Absatz 2 und dem Einkommen nach den Absätzen 3 - 5, reduziert um die Abzüge nach Absatz 6. Er darf die Höhe des Liquidationsgewinns je - doch nicht übersteigen.
2 Massgebend ist die Anzahl Jahre vom vollendeten 25. Altersjahr bis zum Al - ter im Liquidationsjahr, höchstens jedoch dem ordentlichen AHV-Rentenalter.
3 Das Einkommen entspricht dem Durchschnitt aus der Summe der AHV-pflich - tigen Erwerbseinkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der letzten fünf Geschäftsjahre vor dem Liquidationsjahr, abzüglich der im Vorjahr realisierten stillen Reserven. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
4 Weist die steuerpflichtige Person nach, dass sie bis zum Liquidationsjahr we - niger als fünf Jahre selbstständig erwerbstätig war, so wird das Einkommen gestützt auf die tatsächliche Anzahl Jahre der selbstständigen Erwerbstätigkeit berechnet.
5 Das Einkommen darf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Ab - satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
3 ) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht überschreiten.
6 Abgezogen werden:
a. Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge, insbesondere:
1. Guthaben bei Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen;
2. Guthaben der Säule 3a nach Artikel Absatz 2 der Verordnung vom 18. April 1984
4 ) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
b. Vorbezüge nach Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 1985
5 ) über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorge - formen;
c. Vorbezüge nach Artikel 30c BVG und Artikel 331e des Obligationen - rechts
6 ) sowie Pfandverwertungen nach Artikel 331d Absatz 6 des Obliga - tionenrechts;
d. Barauszahlungen von Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtun - gen und Säule-3a-Einrichtungen sowie von Wohlfahrtsfonds;
e. Invaliden- und Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen, Freizügig - keitseinrichtungen und Säule-3a-Einrichtungen sowie von Wohlfahrts - fonds.

§ 7 Nachträglicher Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung

1 Der geltend gemachte fiktive Einkauf wird steuerrechtlich an einen späteren Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung angerechnet.

§ 8 Besteuerung des fiktiven Einkaufs

1 Der Betrag des fiktiven Einkaufs wird nach § 36 des Steuergesetzes besteu - ert.
3) SR 831.40
4) SR 831.441.1
5) SR 831.461.3
6) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
4 Übriger Liquidationsgewinn

§ 9 Bemessung

1 Der übrige Liquidationsgewinn umfasst die im Liquidationsjahr und im Vorjahr realisierten stillen Reserven, abzüglich:
a. der Beitragsüberhänge (§ 4 Absatz 3);
b. des fiktiven Einkaufs;
c. des durch die Realisierung der stillen Reserven verursachten Aufwandes;
d. des Verlustvortrags und des Verlusts des laufenden Geschäftsjahres, die nicht mit dem Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ver - rechnet werden konnten.

§ 10 Besteuerung

1 Für den anwendbaren Steuersatz nach § 34 Absatz 1 bzw. § 80 des Steuer - gesetzes ist ein Fünftel des Liquidationsgewinns massgebend.
2 Der Steuersatz beträgt in allen Fällen jedoch mindestens 5 Prozent.
5 Erbgang

§ 11 Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer

1 Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Einzelun - ternehmen innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erb - lassers, so bestimmt sich der Steuersatz nach § 10. Dasselbe gilt, wenn die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person in einer Personengesellschaft durch die Erben oder Vermächtnisnehmer nicht fortgeführt wird und innert derselben Frist die Personengesellschaft liquidiert oder der Gesellschaftsanteil veräussert wird.
2 Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Unterneh - men nicht innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblas - sers, so erfolgt nach Ablauf dieser Frist eine steuersystematische Abrechnung nach Absatz 1.
3 Die blosse Erfüllung von im Zeitpunkt des Erbgangs bestehenden Verpflich - tungen gilt nicht als Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
4 Ein fiktiver Einkauf nach § 5 kann von den Erben oder den Vermächtnisneh - mern nicht geltend gemacht werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339

§ 12 Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Er -

ben oder die Vermächtnisnehmer
1 Führen die Erben oder die Vermächtnisnehmer der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit fort, so findet diese Verordnung nur Anwen - dung, wenn sie die Voraussetzungen nach § 36 bis bzw. § 80 bis des Steuergeset - zes selbst erfüllen.
6 Inkrafttreten

§ 13 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0339 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0339 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0339
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