Personalverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Personalverordnung * (PeV) vom 30. November 1998 (Stand 1. April 2022) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden des Kantons, sofern die Gesetzgebung keine anderen Bestimmungen enthält.
2 Diese Verordnung sowie die darauf beruhenden Ausführungserlasse gelten sinngemäss auch für die Bezirke, die Feuerschaugemeinde, die Kirchge - meinden und die Schulgemeinden, sofern diese für sich keine abweichende Regelung haben oder für sie nicht anderweitige kantonale Regelungen be - stehen.
Art. 2 Anwendbares Recht
1 Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligatio - nenrechts. *
2 Die Anstellungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher Natur.
3 ... *
4 ... *
Art. 3 Zuständigkeit
1 Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im Personalbereich bei der Standeskommission. *
2 Die Standeskommission kann diese Aufgaben und Kompetenzen einzelnen Departementen, Kommissionen oder anderen Verwaltungseinheiten übertra - gen.
3 ... *
4 Unter den Begriff des Departements gemäss dieser Verordnung und den darauf beruhenden Ausführungserlassen fällt auch die vom Ratschreiber ge - leitete Ratskanzlei. *
Art. 4 * Personalamt
1 Das Personalamt ist die Fachstelle für Personalfragen der kantonalen Ver - waltung. *
2 Es unterstützt die Standeskommission in Fragen der Personalpolitik und der Personalentwicklung. *
3 Es unterstützt die Departemente, vorgesetzten Personen und Mitarbeiten - den in ihren Personalbelangen. *
4 Die Standeskommission legt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Perso - nalamts fest. *
Art. 5 Stellenbeschreibung und Funktionsbewertung
1 Für alle Funktionen werden Stellenbeschreibungen erstellt, welche die Auf - gaben, Verantwortung und Kompetenzen enthalten.
2 Die Funktionen werden bewertet. Die Funktionsbewertung bildet den Rah - men für die lohnmässige Einstufung.
Art. 6 * Mitarbeitergespräch
1 Mit den Mitarbeitenden sind mindestens einmal im Jahr Mitarbeitergesprä - che durchzuführen.
2 Das Mitarbeitergespräch dient der Motivation und Förderung sowie der Leistungsbeurteilung der Mitarbeitenden und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.
Art. 7 * Aus- und Weiterbildung
1 Die Mitarbeitenden haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden.
2 Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Einzelne Massnahmen können als obligatorisch erklärt werden. Art. 7a * Datenweitergabe
1 Die zuständige Stelle darf Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Da - tenweitergabe schriftlich zugestimmt hat. Art. 7b * Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die Mitarbeitenden können vom für die Anstellung zuständigen Organ in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. *
II. Die Anstellung
Art. 8 * Ausschreibung
1 Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. In begründeten Aus - nahmefällen, insbesondere bei internen Umbesetzungen, kann das für die Anstellung zuständige Organ davon absehen. *
Art. 9 Wohnsitznahme
1 Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn die Tätigkeit es erfor - dert, die Mitarbeitenden zur Wohnsitznahme im Kanton verpflichten. *
2 Es kann die Wohnsitzpflicht vertraglich vereinbaren. * Art. 9a * Gesundheitsprüfung
1 Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn es die Tätigkeit erfor - dert, vor der Anstellung eine Gesundheitsprüfung durch einen Vertrauens - arzt verlangen. *
Art. 10 Anstellungsform
1 Die Anstellung erfolgt mit einem schriftlichen Vertrag.
Art. 11 Probezeit
1 Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten als Probezeit.
III. Die Rechte der Mitarbeitenden *
Art. 12 * Ferien
1 Den Mitarbeitenden stehen in jedem Kalenderjahr 25 bezahlte Ferientage zur Verfügung und ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird,
30 Ferientage. *
2 Für ein unvollendetes Kalenderjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Anstellungsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.
3 Die Ferien sind in der Regel im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres, mindestens zwei Wochen zusammenhängend, zu beziehen.
4 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt des Ferienbezugs. Er nimmt auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebs und jenen der andern Mitarbeitenden vereinbar ist.
Art. 13 Auswirkungen unverschuldeter Abwesenheit auf die Ferien
1 Der Ferienanspruch wird bei Dienstleistungen, Krankheiten und anderen unverschuldeten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz von jährlich bis zu zwei Monaten Dauer nicht gekürzt. Übersteigt die Abwesenheit diese Dauer, wird der Ferienanspruch bei jedem Monat zusätzlicher Absenz um einen Zwölftel gekürzt.
Art. 14 * Bezahlter Urlaub
1 Für wichtige persönliche oder familiär bedingte Absenzen wird bezahlter Urlaub gewährt.
2 Die Standeskommission regelt das Nähere und kann weitere Urlaubsgrün - de festlegen.
3 Die Nachmittage des 24. und 31. Dezember gelten als bezahlte Halbtage, sofern sie auf einen Werktag fallen.
Art. 15 * Unbezahlter Urlaub
1 Zuständig für die Regelung von unbezahltem Urlaub ist die Standeskom - mission. *
2 Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
Art. 16 * Arbeitszeugnis
1 Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen.
2 Auf Wunsch des oder der Mitarbeitenden spricht sich das Zeugnis nur über den Tätigkeitsbereich und die Dauer des Anstellungsverhältnisses oder zu - sätzlich auch über die Leistung und das Verhalten aus.
3 Ein Zeugnis, das Leistung und Verhalten beurteilt, beruht grundsätzlich auf den periodischen Mitarbeiterbeurteilungen.
Art. 17 * Spesenentschädigung
1 Die Standeskommission kann die Regelung der Spesenentschädigung ei - nem Departement übertragen.
IV. Die Pflichten der Mitarbeitenden *
Art. 18 * Dienstleistung
1 Die Mitarbeitenden sind zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Sie haben ihre volle Arbeitskraft ihrem Dienst zu widmen und die Obliegenheiten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben alles zu tun, was die Interessen des Arbeitgebers fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.
Art. 19 * Verhaltensregeln
1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenhei - ten verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt nach der Auflösung des Anstel - lungsverhältnisses bestehen.
2 Mitarbeitende dürfen weder für eine amtliche Tätigkeit noch in ihrer amtli - chen Tätigkeit für sich oder für andere Geld, geldwerte Leistungen, Ge - schenke oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen.
3 Die Standeskommission regelt das Nähere, insbesondere den Umgang mit Höflichkeitsgeschenken.
Art. 20 * Sorgfalt und Interessenwahrung
1 Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszufüh - ren und die Interessen des Arbeitgebers inner- und ausserhalb des Dienstes in guten Treuen zu wahren.
Art. 21 * Arbeitszeit und Überstunden
1 Die ordentliche Arbeitszeit beträgt 42,5 Stunden pro Woche.
2 Die Standeskommission kann für bestimmte Personengruppen und Funk - tionen, in Arbeitszeitmodellen oder in besonderen Situationen abweichende Arbeitszeiten festlegen.
3 Soweit notwendig, haben die Mitarbeitenden Überstunden zu leisten.
4 Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Überstundenarbeit.
Art. 22 * Änderung des Aufgabenkreises
1 Im Bedarfsfall kann das für die Anstellung zuständige Organ den Mitarbei - tenden eine andere ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende Tätigkeit zuweisen, welche nicht zum Aufgabenbereich der Stelle gehört, für die sie angestellt wurden. *
Art. 23 * Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder die Übernahme öffentlicher - trächtigt, mit dem Anstellungsverhältnis vereinbar ist und keine Interessen - kollisionen zur Folge hat.
2 Eine Nebenbeschäftigung oder die Ausübung eines öffentlichen Amts kann vom für die Anstellung zuständigen Organ eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Anstellung beim Kanton deswegen beeinträchtigt wird. *
3 Bevor ein öffentliches Amt übernommen oder eine Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, ist der Departementsvorsteher zu informieren.
4 Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
Art. 24 * Bewilligung
1 Wird für eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt Arbeitszeit be - ansprucht, ist eine Bewilligung des für die Anstellung zuständigen Organs erforderlich. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. *
2 Ämter mit Amtszwang unterstehen nicht der Bewilligungspflicht. Beein - trächtigt aber die Amtsausübung die Anstellung beim Kanton, kann letztere ebenfalls unter Bedingungen gestellt, mit Auflagen verbunden, angepasst oder aufgehoben werden.
Art. 25 * ...
Art. 26 Vermögens- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
1 Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die in Ausübung der amtlichen Tätig - keit durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.
2 Mitarbeitende, die dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grobfahrlässig Scha - den zufügen, haften ihm dafür nach den Bestimmungen des Obligationen - rechts. Für die Anhebung solcher Klagen ist die Standeskommission zustän - dig. *
3 Wer eine Übertretung, ein Vergehen oder ein Verbrechen in seiner dienstli - chen Stellung begeht, wird gemäss den Bestimmungen des Strafrechts ver - folgt. Namens des Kantons ist für die Antragstellung für Strafuntersuchun - gen gegen verdächtige Mitarbeitende die Standeskommission zuständig. *
4 ... * Art. 26a * Rechtliche Unterstützung für Mitarbeitende des Kantons
1 Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe rechtlich belangt werden, bietet das Personalamt eine Erstberatung an.
2 Sofern erforderlich, bietet die Standeskommission Rechtsschutz, in der Re - gel durch Beizug einer juristischen Fachperson aus der Verwaltung.
V. Lohn
Art. 27 * Festlegung des Lohnes
1 Der Lohn wird im Rahmen einer Funktionsstufe festgelegt und richtet sich insbesondere nach Qualifikation, Erfahrung und Markt.
2 Für die Lohnentwicklung sind insbesondere die Leistung und das Verhalten massgeblich.
3 Bei ungenügenden Leistungen oder ungenügendem Verhalten sind Lohn - kürzungen möglich. Der Departementsvorsteher legt die erforderlichen Massnahmen fest.
Art. 28 * Lohnrahmen
1 Die Standeskommission legt den Lohnrahmen fest.
Art. 29 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Werden Mitarbeitende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krank - heit, Unfall oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. *
2 Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung beträgt die Dauer der Fortzahlung der Besoldung a) im 1. und 2. Dienstjahr: 4 Wochen, b) ab dem 3. Dienstjahr: 8 Wochen, c) ab dem 5. Dienstjahr: 12 Wochen, d) ab dem 11. Dienstjahr: 16 Wochen, e) ab dem 15. Dienstjahr: 20 Wochen, f) ab dem 20. Dienstjahr: 24 Wochen, jeweils innert 12 aufeinanderfolgender Monate.
3 Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzu - führen, kann die Standeskommission die Lohnfortzahlung nach freiem Er - messen kürzen oder entziehen.
4 Die Lohnfortzahlung endet spätestens mit der Beendigung des Arbeitsver - hältnisses.
Art. 30 * Lohnzahlung bei obligatorischem Dienst
1 Hinsichtlich des Lohnes bei obligatorischem Militärdienst, Rotkreuzdienst, Zivilschutz und Zivildienst gilt:
1. Bei der Rekrutierung sowie bei Dienstleistungen von bis zu vier Wo -
chen pro Jahr wird der Lohn vollständig ausgezahlt.
2. * Bei Dienstleistungen, welche vier Wochen pro Jahr übersteigen, wird
der Lohnanteil zu 70% ausbezahlt. Mitarbeitende mit Unterstützungs - pflichten erhalten 90%.
2 Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu, so - weit sie die Lohnzahlung während der Dienstzeit nicht übersteigt. Dies gilt auch für Dienstleistungen während Ferien, arbeitsfreien Tagen oder bezahl - tem Urlaub.
3 Die Standeskommission regelt die Rückvergütung bei Auflösung des An - stellungsverhältnisses während der Dienstzeit oder vor Ablauf von 12 Mona - ten nach Wiederaufnahme der Arbeit. Art. 30a * Freiwilliger Dienst
1 Freiwilliger Militärdienst, Rotkreuzdienst, Zivilschutz und Zivildienst ist grundsätzlich in der Freizeit zu verrichten.
2 Wird Arbeitszeit beansprucht, ist eine Bewilligung erforderlich. Es besteht kein Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub.
3 Bei Dienstleistungen während Ferien, arbeitsfreier Zeit oder unbezahltem Urlaub steht die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitneh - mer zu, andernfalls dem Arbeitgeber.
Art. 31 * Mutterschaftsurlaub
1 Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Niederkunft einen bezahlten Mut - terschaftsurlaub von 14 Wochen. *
2 Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutter - schaftsurlaub um die Zeit, während welcher die Mutterschaftsversicherung zusätzliche Entschädigungen ausrichtet. *
3 Nach fünf Dienstjahren hat die Mutter Anspruch auf Verlängerung des Mut - terschaftsurlaubes um drei Monate unbezahlten Urlaub, sofern die betriebli - chen Verhältnisse dies zulassen und das Anstellungsverhältnis danach fort - gesetzt wird. Art. 31a * Vaterschaftsurlaub
1 Den Mitarbeitern wird bei Vaterschaft zwei Wochen bezahlter Urlaub gewährt. * Art. 31b * Betreuungsurlaub
1 Mitarbeitende haben für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmit - glieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist, Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, höchstens aber drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr.
2 Mitarbeitende, deren Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und deshalb Anspruch auf eine Betreuungsent - schädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz des Bundes haben, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wo - chen. *
Art. 32 Lohnfortzahlung im Todesfall
1 Im Todesfall von Mitarbeitenden besteht für den Sterbemonat Anspruch auf die volle Besoldung. *
2 Sind minderjährige Kinder oder andere unterstützungsbedürftige Personen vorhanden, wird für weitere zwei Monate die Rente der Pensionskasse auf die Höhe des bisherigen Lohnes ergänzt.
3 Von den Sozialversicherungen ausgerichtete Renten und Leistungen im Todesfall werden an die Lohnfortzahlung im Todesfall angerechnet, so dass den Angehörigen der Mitarbeitenden höchstens 100% des letzten Lohnes ausgerichtet wird. *
Art. 32a * Treueprämie
1 Mitarbeitende erhalten nach mindestens zehnjähriger Anstellung eine Treueprämie. Das Nähere regelt die Standeskommission.
VI. Weitere Ansprüche
Art. 33 * Krankentaggeld
1 Der Arbeitgeber schliesst für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversi - cherung in der Höhe von 80% des Lohnes für 730 Tage ab.
2 Die Mitarbeitenden haben einen Beitrag an die Prämien der Krankentag - geldversicherung zu leisten. Die Standeskommission legt den Prämienanteil fest.
3 Entsteht zwischen der Lohnfortzahlung und der Leistung der Krankentag - geldversicherung eine zeitliche Lücke, zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit den Lohn zu 80%.
Art. 34 * Unfall
1 Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden gegen die Folgen von Unfäl - len gemäss Unfallversicherungsgesetz.
2 Die Mitarbeitenden übernehmen die Prämien der Nichtbetriebsunfallversi - cherung.
Art. 35 Berufliche Vorsorge
1 Die berufliche Vorsorge richtet sich nach den Bestimmungen über die Kantonale Versicherungskasse. *
VII. Die Beendigung
Art. 36 Beendigung des Anstellungsverhältnisses
1 Das Anstellungsverhältnis wird beendet durch:
1. Kündigung
2. Gegenseitige Vereinbarung
3. Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist
4. Vorzeitige Pensionierung
5. Erreichen des Rücktrittsalters
6. Tod
2 Für die Kündigung durch den Arbeitgeber und den Abschluss von Aufhe - bungsvereinbarungen ist die Standeskommission zuständig. Sie kann im Falle von Aushilfen, Praktikanten und ähnlichen Funktionen eine andere Zu - ständigkeit festlegen. *
Art. 37 * Beendigung im Pensionsalter *
1 Das Anstellungsverhältnis gilt mit Ablauf des Monats, in dem das AHV- Rentenalter erreicht wird, als beendet. *
2 Mitarbeiterinnen können bis spätestens ein Jahr vor Erreichen des Renten - alters mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Personalamt eine Verlänge - rung der Anstellung bis längstens zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr beenden, bewirken. *
3 Die Standeskommission kann Mitarbeitenden auf Antrag eine Verlänge - rung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus bewilli - gen. *
4 Die Rentenleistungen bei einer Pensionierung werden durch die Kantonale Versicherungskasse geregelt. * Art. 37a * Vorzeitige Pensionierung
1 Unter Wahrung der Kündigungsfrist und der Formalien für eine Kündigung kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine vorzeitige Pensionierung vorge - nommen werden; die Meldung wirkt wie eine Kündigung.
2 Die Standeskommission kann bei einer vorzeitigen Pensionierung eine Ein - lage in die Versicherungskasse leisten.
3 Sie kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine Teilpensionierung mit ei - nem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang bewilligen.
Art. 38 Kündigungsfristen
1 Die Kündigungsfrist beträgt: a) während der Probezeit 7 Tage; b) im ersten Dienstjahr einen Monat;
c) ab dem 2. Dienstjahr drei Monate.
2 Die Standeskommission kann für bestimmte Funktionen oder Personen längere Kündigungsfristen festlegen. *
3 Nach Beendigung der Probezeit ist die Kündigung jeweils auf das Ende ei - nes Monats auszusprechen.
VIII. Schlussbestimmungen *
Art. 39 * Ausführungsrecht
1 Die Standeskommission erlässt ergänzendes Recht und kann in begründe - ten Einzelfällen von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen ab - schliessen.
2 Für besondere Angestelltenkategorien kann sie von der Verordnung abwei - chendes Recht vorsehen.
3 Sie kann diese Befugnisse teilweise oder ganz an öffentlich-rechtliche An - stalten oder Departemente übertragen.
4 Sie kann im Falle von Revisionen der Personalverordnung den Übergang regeln.
IX. ... *
Art. 40 * Übergangsbestimmungen
1 ... *
2 ... *
3 Mitarbeiterinnen, die am 1. April 2022 im 64. Altersjahr stehen, können bei der Standeskommission ein Gesuch um Verlängerung des Arbeitsverhältnis - ses bis längstens zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr beenden, stellen. Dieses wird bewilligt, wenn sich die Verlängerung betrieb - lich einrichten lässt. *
Art. 41 *
Art. 42 * ...
Art. 43 * ...
Art. 44 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu - ar 1999 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
30.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 2 Abs. 3 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 39 aufgehoben -
23.06.2003 23.06.2003 Titel IX. geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 41 aufgehoben -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 42 aufgehoben -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 43 aufgehoben -
27.06.2005 01.07.2005 Art. 31 geändert -
27.06.2005 01.01.2006 Art. 37 geändert -
27.06.2005 01.01.2006 Art. 40 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 14 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 1, 2. geändert -
24.06.2013 01.01.2014 Art. 37 geändert -
24.06.2013 01.01.2014 Art. 40 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 4 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 6 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 7 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 7a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 7b eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 8 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 9a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Titel III. geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
24.10.2016 01.01.2017 Art. 12 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 14 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 15 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 16 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 17 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Titel IV. geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 18 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 19 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 20 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 21 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 22 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 23 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 24 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 25 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 26 Abs. 2 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 26 Abs. 3 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 26 Abs. 4 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 26a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 27 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 28 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 29 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 30 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 30a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 31 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 31a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 3 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 32a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 33 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 34 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 37 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 2 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Titel VIII. geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 39 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
24.10.2016 01.01.2017 Titel IX. aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 40 geändert -
08.02.2021 01.01.2021 Art. 31a Abs. 1 geändert 2021-2
08.02.2021 01.01.2021 Art. 31b eingefügt 2021-2
08.02.2021 01.07.2021 Art. 31b Abs. 2 eingefügt 2021-2
08.02.2021 01.01.2021 Art. 37 Titel geändert 2021-2
08.02.2021 01.01.2021 Art. 37 Abs. 2 geändert 2021-2
08.02.2021 01.01.2021 Art. 37 Abs. 3 geändert 2021-2
07.02.2022 01.04.2022 Art. 3 Abs. 4 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 4 Abs. 4 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 7b Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 9a Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 31 Abs. 2 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 36 Abs. 2 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Titel geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 2 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 3 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 4 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37a eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 40 Abs. 1 aufgehoben 2022-3
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
07.02.2022 01.04.2022 Art. 40 Abs. 2 aufgehoben 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 40 Abs. 3 eingefügt 2022-3
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.11.1998 01.01.1999 Erstfassung - Erlasstitel 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 1 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 2 Abs. 1 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 2 Abs. 3 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Art. 2 Abs. 3 24.10.2016 01.01.2017 aufgehoben - Art. 2 Abs. 4 24.10.2016 01.01.2017 aufgehoben - Art. 3 Abs. 1 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 3 Abs. 3 24.10.2016 01.01.2017 aufgehoben - Art. 3 Abs. 4 07.02.2022 01.04.2022 eingefügt 2022-3 Art. 4 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 4 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 4 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 eingefügt 2022-3 Art. 4 Abs. 3 07.02.2022 01.04.2022 eingefügt 2022-3 Art. 4 Abs. 4 07.02.2022 01.04.2022 eingefügt 2022-3 Art. 6 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 7 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 7a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt - Art. 7b 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt - Art. 7b Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 8 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 8 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 9 Abs. 1 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 9 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 9 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 9a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt - Art. 9a Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Titel III. 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 12 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 12 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on
Art. 14 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 14 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 15 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 15 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 16 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 17 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Titel IV. 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 18 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 19 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 20 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 21 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 22 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 22 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 23 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 23 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 24 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 24 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 25 24.10.2016 01.01.2017 aufgehoben -
Art. 26 Abs. 2 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 26 Abs. 3 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 26 Abs. 4 24.10.2016 01.01.2017 aufgehoben -
Art. 26a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 27 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 28 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 29 Abs. 1 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 30 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 30 Abs. 1, 2. 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 30a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 31 27.06.2005 01.07.2005 geändert -
Art. 31 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 31 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 31 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 31a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 31a Abs. 1 08.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-2
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 31b 08.02.2021 01.01.2021 eingefügt 2021-2 Art. 31b Abs. 2 08.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-2 Art. 32 Abs. 1 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 32 Abs. 3 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 32a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt - Art. 33 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 34 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 35 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 36 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 eingefügt 2022-3 Art. 37 27.06.2005 01.01.2006 geändert - Art. 37 24.06.2013 01.01.2014 geändert - Art. 37 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 37 08.02.2021 01.01.2021 Titel geändert 2021-2 Art. 37 07.02.2022 01.04.2022 Titel geändert 2022-3 Art. 37 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 37 Abs. 2 08.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-2 Art. 37 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 37 Abs. 3 08.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-2 Art. 37 Abs. 3 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 37 Abs. 4 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3 Art. 37a 07.02.2022 01.04.2022 eingefügt 2022-3 Art. 38 Abs. 2 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Titel VIII. 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 39 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben - Art. 39 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Titel IX. 23.06.2003 23.06.2003 geändert - Titel IX. 24.10.2016 01.01.2017 aufgehoben - Art. 40 27.06.2005 01.01.2006 geändert - Art. 40 24.06.2013 01.01.2014 geändert - Art. 40 24.10.2016 01.01.2017 geändert - Art. 40 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022-3 Art. 40 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 aufgehoben 2022-3 Art. 40 Abs. 3 07.02.2022 01.04.2022 eingefügt 2022-3 Art. 41 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on
Art. 42 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben -
Art. 43 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben -
Feedback