Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (614.62)
CH - SO

Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe

1 Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe
1 ) KRB vom 1. Oktober 1962 (Stand 15. Juli 2016) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 105 des Bundesgesetzes über de n Strassenverkehr vom

19. Dezember 1958

2 ) und das Gesetz über die Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge und Fahrräder vom 23. Juli 1961
3 ) beschliesst: Erster Teil Steuern

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Steuerobjekte

1 Der Besteuerung unterliegen die Motorfahrzeuge und ihre Anhänger mit Standort im Kanton Solothurn, welche auf öffentlich em Strassengebiet verkehren. Ausgenommen sind die durch das Bundesrec ht den Fahrrädern gleichgestellten Motorfahrzeuge (Art. 37 der Verord nung des Bundesrates über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverk ehr vom 20. Novem- ber 1959
4 )).
2 Die Motorfahrzeuge des Bundes werden für ihre auss erdienstliche Ver- wendung besteuert.
3 Ausländische Motorfahrzeuge werden bei Erfüllung d er im Bundesrecht festgelegten Voraussetzungen besteuert.

§ 2. Steuersubjekte

Steuerpflichtig ist der Halter des Motorfahrzeuges. Mit ihm haftet der Eigentümer für die Steuer solidarisch.

§ 3. Steuerperiode

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. ________________
1 ) Titel Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
2 ) SR 741.01.
3 ) BGS 614.61.
4 ) SR 741.31.
2

§ 4. Beginn der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Abgabe der Kontr ollschilder oder wenn das Fahrzeug früher in Verkehr gesetzt wird, mit de r Inverkehrsetzung. Die Steuerpflicht endigt mit der Hinterlegung der K ontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle oder, wenn das Fahrzeug spät er ausser Verkehr gesetzt wird, mit der Ausserverkehrsetzung
1 )
2 Als Hinterlegungsdatum gilt der tatsächliche Abgab etag. Bei Zustellung der Kontrollschilder durch die Post gilt der Postst empel. Befinden sich die Kontrollschilder bei Arbeitsbeginn im Briefkasten d er Motorfahrzeugkon- trolle, gilt dieser Tag als Hinterlegungsdatum
2 )
3 Werden die Kontrollschilder spätestens am ersten A rbeitstag eines Ka- lenderjahres hinterlegt, wird keine Steuer erhoben.
3 )

§ 5.

4 ) Beginn und Ende der Steuerpflicht Wird ein Fahrzeug im Verlauf der Steuerperiode in V erkehr gesetzt, ist die Steuer vom Einlösungstag bis zum Ende der Steuerper iode zu entrichten.

§ 6.

5 ) Ende der Steuerpflicht Wird ein Fahrzeug im Verlauf der Steuerperiode auss er Verkehr gesetzt, wird die bereits über den Abgabetermin hinaus bezah lte Steuer zurücker- stattet.

§ 7.

6 ) Bemessungsgrundlagen
1 Die Steuer bemisst sich für Personenwagen, leichte und schwere Wohn- motorwagen und Motorräder mit Hubkolbenmotor oder ä hnlichen Syste- men nach dem Hubraum.
2 Für leichte und schwere Motorwagen zum Gütertransp ort und deren Anhänger wird die Steuer nach der effektiven Nutzla st nach dem Fahr- zeugausweis bemessen.
3 Für alle übrigen Fahrzeugkategorien gelten feste S teueransätze.

§ 8. ...

7 )

§ 9.

8 ) Wechselschilder
1 Die Abgabe der Wechselschilder richtet sich nach d en jeweilig geltenden bundesrechtlichen Vorschriften, speziell der Verord nung des Bundesrates über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverk ehr.
2 Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das F ahrzeug mit dem höchsten Steueransatz der ganze Steuerbetrag erhobe n. Für die weiteren Fahrzeuge ist eine jährliche Zuschlagssteuer zu ent richten.
9 ) ________________
1 ) § 4 Absatz 1 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212. Satz 2 Fassung vom

28. November 1990; GS 91, 844.

2 ) § 4 Absatz 2 Fassung vom 28. November 1990.
3 ) § 4 Absatz 3 eingefügt am 16. März 1993; GS 92, 72 3.
4 ) § 5 Fassung vom 28. November 1990.
5 ) § 6 Fassung vom 28. November 1990.
6 ) § 7 Fassung vom 28. Oktober 1970.
7 ) § 8 aufgehoben am 28. Oktober 1970.
8 ) § 9 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
9 ) § 9 Absatz 2 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723 .
3
3
....
1 )
4 Bei missbräuchlicher Verwendung der Wechselschilde r ist für die weite- ren Fahrzeuge die Normalsteuer nachzubezahlen.
2 )

§ 10.

3 ) Steuerbezug
1 Die Steuer wird zum voraus für die ganze Steuerper iode oder deren Rest bezogen.
2 Für Fahrzeuge, die am Ende der vergangenen Steuerp eriode nicht ausser Verkehr gesetzt oder deren Kontrollschilder nicht h interlegt werden, ist die Steuer innert 30 Tagen seit Zustellung der Rech nung zu bezahlen; der Verfalltag wird jeweils in der Rechnung angegeben.
3 Für Fahrzeuge, die während der laufenden Steuerper iode in Verkehr gesetzt werden, wird unter Angabe einer Zahlungsfri st für die Steuern und Gebühren Rechnung gestellt. Sie können in bar b ezahlt oder per Nachnahme erhoben werden.
4
...
4 )
5 Werden die Steuern und Gebühren nicht fristgemäss bezahlt, lässt die Motorfahrzeugkontrolle nach einmaliger Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis auf Kosten des Steuerpflich tigen durch die Polizei einziehen.
6
...
5 )

§ 11.

6 ) Standortwechsel Die Bestimmungen über den Beginn der Steuerpflicht in den §§ 4 und 5 gelten auch beim Standortwechsel von Fahrzeugen aus einem anderen Kanton in den Kanton Solothurn.

§ 12.

7 ) Fahrzeugwechsel Wechselt der Halter sein Fahrzeug während der Steue rperiode, gilt die für das neu eingelöste Fahrzeug geschuldete Steuer vom Einlösungstag an. Die Differenz gegenüber der Steuer für das bisherig e Fahrzeug ist nachzu- zahlen beziehungsweise zurückzuerstatten.

§ 13.

8 ) Halterwechsel
1 Die Kontrollschilder dürfen nicht auf den neuen Hal ter übertragen wer- den.
2 Ausgenommen ist die Übertragung a) auf den Ehegatten b) bei Zusammenschlüssen, Aufteilungen und Wechsel der Rechtsform von Unternehmungen, die im Handelsregister eintragu ngspflichtig o- der -bedürftig sind. ________________
1 ) § 9 Absatz 3 aufgehoben am 16. März 1993.
2 ) § 9 Absatz 4 Fassung vom 16. März 1993
3 ) § 10 Fassung vom 28. Oktober 1970.
4 ) § 10 Absatz 4 aufgehoben am 28. November 1990; GS 9 1, 844.
5 ) § 10 Absatz 6 aufgehoben am 28. November 1990.
6 ) § 11 Fassung vom 28. November 1990.
7 ) § 12 Fassung vom 28. November 1990; GS 91, 844.
8 ) § 13 Fassung vom 27. August 2002.
4

§ 14.

1 ) Steuerrückerstattung bei Verlegung des Steuerort es Die Bestimmungen über das Ende der Steuerpflicht in den §§ 4 und 6 gel- ten auch beim Standortwechsel von Fahrzeugen in ein en andern Kanton.

§ 15. ...

2 )

§ 16.

3 ) Ersatzwagen Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges beeinflusst di e Steuer nicht.

§ 17. Nachzahlung und Rückerstattung

Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtige r aus irgendeinem Grun- de nicht oder nur unvollständig zur Steuer herangez ogen worden ist, so hat er das in den letzten 5 Jahren zu wenig bezahlt e Steuerbetreffnis nachzuzahlen. Die gleiche Regelung gilt für eine Rü ckerstattung zuviel bezahlter Steuern.
4 )

§ 18. Strafsteuer

1 Ausser der Nachzahlung der Steuer hat eine Strafst euer bis zu 2000 Fran- ken (15 % Zuschlag: 300 Franken)
5 ) zu entrichten:

1. Der Halter eines Motorfahrzeuges, Anhängers oder Se itenwagens, der

ein Fahrzeug in Verkehr setzt, ohne vorher die Anme ldung zur Steuer- veranlagung vorzunehmen.

2. Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers, de r ein Fahrzeug

zu Fahrten verwendet, wofür eine höhere Steuer zu e ntrichten ist, als bezahlt wurde.

3. Der Halter eines Motorfahrzeuges, der ein Fahrzeug im öffentlichen

Verkehr verwendet, an dem eine Veränderung vorgenom men worden ist, die eine höhere Steuer zur Folge hat, als beza hlt wurde.
2 Die Höhe der Strafsteuer wird nach der Schwere des Verschuldens bemes- sen.

§ 19. ...

6 )

§ 19

bis
. ...
7 )

§ 19

ter
.
8 ) Steuerbefreiung für Solarfahrzeuge Elektrofahrzeuge und Solarfahrzeuge sind von der St euerpflicht befreit. ________________
1 ) § 14 Fassung vom 28. November 1990.
2 ) § 15 aufgehoben am 28. Oktober 1970.
3 ) § 16 Fassung vom 28. November 1990.
4 ) § 17 Satz 2 Fassung vom 28. November 1990.
5 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
6 ) § 19 aufgehoben am 16. März 1993; GS 92, 723.
7 ) § 19 bis aufgehoben am 16. März 1993.
8 ) § 19 bis Fassung vom 28. November 1990; GS 91, 844.
5

§ 20.

1 ) Steuererlass Auf Gesuch hin kann die Steuer erlassen werden für Motorfahrzeuge von Personen, die nach vertrauensärztlichem Befund inva lid und auf die Be- nützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind.

§ 21. ...

2 )

§ 22. ...

3 )

§ 23.

4 ) Leichte Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahr zeuge, leichte Mo- torwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge zum Persone ntransport sowie schwere Motorwagen wird wie folgt festgesetzt:
5 ) Hubraum Fr.
15% Zu- schlag
6 ) Hubraum Fr.
15% Zu- schlag
6 ) bis 600 cm
3

172.50 26.00 1000 – 1099 cm

3

230.00 35.00

601 – 699 m
3

184.00 28.00 1100 – 1199 cm

3

241.50 36.00

700 – 799 m
3

195.50 29.00 1200 – 1299 cm

3

253.00 38.00

800 – 899 m
3

207.00 31.00 1300 – 1399 cm

3

264.5 0 40.00

900 – 999 m
3

218.50 33.00 1400 – 1499 cm

3

276.00 41.00

Ab 1500 cm
3 wird ein Zuschlag für je weitere volle oder angebr ochene 100 cm
3 Hubraum von 15 Franken (15 % Zuschlag: 2 Franken)
6 ) erhoben. ________________
1 ) § 20 Fassung vom 16. März 1993.
2 ) § 21 aufgehoben am 16. März 1993.
3 ) § 22 aufgehoben am 16. März 1993.
4 ) § 23 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
5 ) Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
6 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
6

§ 24.

1 ) Leichte Motorwagen zum Gütertransport, schwere Motorwagen, usw.
1 Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfah rzeuge und leichte Motorwagen zum Sachentransport, dreirädrige Motorfa hrzeuge zum Sachentransport, schwere Motorwagen zum Sachentrans port sowie Sat- telmotorfahrzeuge und Sattelschlepper wird wie folg t festgesetzt:
2 ) Nutzlast Fr.
15% Zu- schlag
3 ) Nutzlast Fr.
15% Zu- schlag
3 ) bis 500 kg 165 25.00 6501 – 7000 kg 1463 219
501 – 1000 kg 275 41.00 7001 – 7500 kg 1507 226
1000 – 1500 kg 385 58.00 7501 – 8000 kg 1551 233
1501 – 20 00 kg 495 74.00 8001 – 8500 kg 1595 239
2001 – 2500 kg 605 91.00 8501 – 9000 kg 1639 246
2501 – 3000 kg 715 107.00 9001 – 9500 kg 1683 252
3001 – 3500 kg 825 124.00 9501 – 10000 kg 1727 259
3501 – 4000 kg 935 140.00 10001 – 10500 kg 1771 266
4001 – 4500 kg 1045 157.00 10501 – 11000 kg 1815 272
4501 – 5000 kg 1155 173.00 11001 – 11500 kg 1859 279
5001 – 5500 kg 1265 190.00 11501 – 12000 kg 1903 285
5501 – 6000 kg 1375 206.00 für weitere 500 kg
44 7 mehr
6001 – 6500 kg 1419 213.00
2 Sattelmotorfahrzeuge: Sattelschlepper: 1/3 des zulässigen Satteldruckes w ird nach den Ansätzen von Absatz 1 besteuert. Sattelanhänger: 2/3 der Nutzlast werden nach den fü r Anhänger an Mo- torwagen geltenden Ansätzen nach § 26 Ziffer 1 best euert.

§ 24

bis
.
4 ) Schwere Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für schwere Motorwagen zum Personentrans port (Car) wird wie folgt festgesetzt: Pro bewilligten und im Fahrzeugausweis eingetragene n Sitzplatz (inklusive Führer) wird eine Steuer von 33 Franken (15 % Zuschlag: 5 Franken)
5 ) erhoben. ________________
1 ) § 24 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
2 ) Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
3 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
4 ) § 24 bis eingefügt am 28. Oktober 1970, Fassung vom 26. Juni 1973.
5 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
7

§ 25.

1 ) Traktoren, Motorkarren usw. Die Steuer für Traktoren und Motorkarren wird wie f olgt festgesetzt: Fr.
15% Zu- schlag
2 )

1. für landwirtschaftliche Motoreinachser 33 5

2. für landwirtschaftliche 2 - achsige Motorfahrze u ge 66 10

3. für gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger 110 17

4. für gewerbliche Traktoren, pauschal 110 17

5. für Motorkarren bis 3500 kg Gesamtg e wicht 55 8

für Motorkarren über 3500 kg Gesamtg e wicht 110 17

6. für Mähdrescher 44 7

§ 26.

3 ) Motorfahrzeuganhänger Die Steuer für Anhänger wird wie folgt festgesetzt: Fr.
15% Zu- schlag 4 )

1. an leichten und schweren Motorwagen sowie an

gewerblichen Traktoren bis 500 kg Nutzlast 82 12 bis 1000 kg Nutzlast 165 25 für weitere 500 kg Nutzlast bis 5000 kg je 44 7 mehr f ür weitere 1000 kg Nutzlast je 44 7 mehr

2. an Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Motorrädern

und Kleinmotorrädern
22
3

3. für besondere Anhänger (Brückenwagen usw.) pro

1000 kg Nutzlast 55 8

4. für Arbeitsanhänger 44 7

5. für Einradanhänger bis 500 kg Nutzlast 5 5 8

§ 27.

5 ) Motorräder Die Steuer für Kleinmotorräder und Motorräder wird wie folgt festgesetzt: Hubraum Fr.
15% Zu- schlag
6 ) bis 50 cm
3
33 5
51 – 99 cm
3
44 7
100 – 199 cm 3 55 8 ________________
1 ) § 25 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
2 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
3 ) § 26 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
4 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
5 ) § 27 Fassung vom 26. Juni 1973.
6 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten"
8 Hubraum Fr.
15% Zu- schlag
1 )
200 – 299 cm
3
66 10
300 – 399 cm
3
77 11
400 – 499 cm
3
88 13
500 – 599 cm
3
99 15
600 – 699 cm
3
110 17 Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm
3
5 1 Zuschlag für einen Seitenwagen 55 8 Dreirädrige Motorräder werden wie Motorräder mit Se itenwagen besteu- ert.

§ 28.

2 ) Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren Die Steuer für Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren w ird wie folgt festge- setzt: Fr.
15% Zu- schlag
3 )

1. für gewerbliche Arbeitsmaschinen bis 3500 kg G e-

samtgewicht 110 17

2. für gewerbliche Arbeitsmaschinen über 3500 kg

Gesamtgewicht 220 33

3. für Arbeitskarren bis 3500 kg Gesamtg e wicht 44 7

4. für Arbeitskarren über 3500 kg Gesamtg e wicht 110 17

§ 29.

4 ) Händlerschilder Die Steuer für Händlerschilder wird wie folgt festg esetzt: Fr.
15% Zu- schlag
5 )

1. leichte und schwere Motorwagen 600 90

2. Motorräder 150 23

3. Kleinmotorräder 75 11

4. landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser, A r-

beitsmaschinen, Arbeitskarren und Anhänger 100 12 ________________
1 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten"
2 ) § 28 Fassung vom 26. Juni 1973; GS 86, 169.
3 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
4 ) § 29 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
5 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
9

§ 30.

1 ) Tagesbewilligung
1 Bei Ausstellung einer Tagesbewilligung beträgt die Steuer pro Tag für: Fr.
15% Zu- schlag
2 )

1. leichte und schwere Motorwagen 10 2

2. übrige Kategorien 5 1

2 Dazu kommen Ausstellungsgebühr und Versicherungspr ämie.

§ 31.

3 ) Wechselschilder Für die weiteren Fahrzeuge beträgt die jährliche Zu schlagssteuer für: Fr.
15% Zu- schlag
4 )

1. leichte Motorwagen 55 8

2. schwere Motorwagen 165 25

3. Anhänger 55 8

4. andere Fahrzeugkategorien 22 3

§ 32.

5 ) Fahrzeugausweis
1 Ausstellen eines Fahrzeugausweises oder eines Dupl ikates Franken a) für Motorfahrzeuge aller Kategorien 50 b) für Motorfahrräder, 30
2 Ausstellen eines internationalen Fahrzeugausweises
6 ) 100
3 Ausstellen eines Fahrzeugausweises bei Wechsel des Haftpflichtversicherers
7 ) 50
4 Ausstellen eines Beiblattes für bewilligte Änderun g
8 ) 50
5 Ausstellen einer Ausfuhrbewilligung 9 ) 100-500

§ 33.

10 ) Lernfahrausweis
1 Ausstellen eines Lernfahrausweises für alle Katego rien 60
2 Ausstellen eines Duplikates
11 ) 50
3 Gleichzeitiges Ausstellen von weiteren Lernfahraus weisen pro Ausweis zusätzlich
12 ) 50
4 Verlängerung der Gültigkeitsdauer 40–100
5 Die Verkehrsvorschriften werden zum Selbstkostenpr eis abgegeben. ________________
1 ) § 30 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
2 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
3 ) § 31 Fassung vom 16. März 1993.
4 ) Zuschlag gemäss Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 zur Finanzierung der Projekte "Solothurn, Entlastung West" und "Entlastu ng Region Olten".
5 ) § 32 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
6 ) § 32 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
7 ) § 32 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
8 ) § 32 Absatz 4 eingefügt am 28. August 1996.
9 ) § 32 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
10 ) § 33 Fassung vom 16. März 1993.
11 ) § 33 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
12 ) § 33 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
10

§ 34.

1 ) Führerausweis
1 Ausstellen eines Führerausweises oder eines Duplik ates Franken a) für Motorfahrzeuge aller Kategorien 50 b) für Motorfahrräder
2 ) 30
2 Ausstellen eines internationalen Führerausweises
3 ) 50
3 Umtausch eines ausländischen Führerausweises
4 ) 200–500
4 Ausstellen eines Fahrlehrerausweises oder eines Du plikates 50

§ 35.

5 ) Bewilligungen
1 Bewilligung zur Ausübung des Fahrlehrerberufes ode r zum Betreiben einer Fahrschule 100
2 Tagesbewilligung für alle Kategorien
6 ) 100
3 Bewilligung für Ersatzfahrzeug
7 ) 50
4 Sonderbewilligungen, wie Spezialtransporte, Sonnta gs- und Nachtfahrbewilligungen 50–10’000
5 Für die vom Bund erteilten Sonderbewilligungen wer den Gebühren nach Absatz 4 erhoben.
6 Bewilligung für Versuchs- oder Wettfahrten 50–100 0
7 Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte
8 ) 20–1000
8 Bewilligungen nach der Strassenverkehrsgesetzgebun g, soweit keine spezielle Gebühr vorgesehen ist
9 ) 20–200
9 Kontrolle der durch Garagen und Händlerfirmen ausgestellten Prüfungsberichte für Neueinlösungen
10 ) 30
10 Errichtung einer Sperre zur Verhinderung der Immatrikulation eines Fahrzeuges durch Unberech tigte
11 ) 50
11 Fotoaufnahmen
12 ) a) schwarzweiss 10 b) farbig 15 c) Sofortbilder 10

§ 35

bis
.
13 ) ARV-Kontrollen und -Instruktionen ARV-Kontrollen, ARV-Instruktionen 100–5000 ________________
1 ) § 34 Fassung vom 16. März 1993.
2 ) § 34 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 28. August 1 996; GS 93, 1032.
3 ) § 34 Absatz 2 Fassung vom 26. Juni 2013.
4 ) § 34 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
5 ) § 35 Fassung vom 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
6 ) § 35 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
7 ) § 35 Absatz 3 Fassung vom 3. März 1998.
8 ) § 35 Absatz 7 Fassung vom 28. August 1996.
9 ) § 35 Absatz 8 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 72 3.
10 ) § 35 Absatz 9 Fassung vom 28. August 1996.
11 ) § 35 Absatz 10 eingefügt am 28. August 1996.
12 ) § 35 Absatz 11 eingefügt am 28. August 1996.
13 ) § 35 bis eingefügt am 28. August 1996; GS 93, 1032.
11

§ 36. Kontrollschilder

1 Abgabe von Kontrollschildern:
1 ) Franken a) Schilderpaar
2 ) 50 b) Einzelschild 25
2 Einzug von Kontrollschildern und Ausweisen
3 ) 300
3 Deponierung der Kontrollschilder und Wiedereinlöse n 40
4 Reservation eines bestimmten Schildes und Wiederzuteilung nach Ablauf der Sperrfrist
4 ) 200
5 Zustellung aufgefundener Kontrollschilder
5 ) 30
6 Bearbeitungsgebühr für schriftliche Mitteilung an Fahrzeughalter bei Aussetzen der Haftpflichtversicherung
6 ) 20

§ 36

bis
.
7 ) Abgabe von Kontrollschildern Die Motorfahrzeugkontrolle kann bestimmte Kontrolls childer versteigern oder freihändig gegen einen bestimmten Betrag abgeb en. Der Regie- rungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen. Er k ann für die Rückgabe bestimmter Kontrollschilder Gebührenfreiheit gewähr en.

§ 37.

8 ) Fahrzeugprüfungen
1 Prüfung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern, pro Stunde
9 ) 150
2 Der mindestverrechenbare Zeitaufwand beträgt eine Viertelstunde.
3 Wird ein zur Prüfung angemeldetes oder aufgebotene s Fahrzeug ohne Abmeldung nicht vorgeführt oder nicht mindestens 10 Werktage vor der Prüfung abgemeldet, ist die ordentliche Prüfungsgeb ühr geschuldet.
10 )
4 Die Absätze 1-3 sind auch für Fahrzeugprüfungen au sserhalb der Amts- stelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz wer den ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit be misst sich nach § 38 Absatz 1.
5 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des P rüfungstermins wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

§ 38.

11 ) Sonderaufgaben der Experten
1 Sonderaufgaben wie Erstellen von Expertisen, Kontr olle von Garagen und Fahrschulen, pro Stunde
12 ) 150
2 Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in R echnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sich nach Abs atz 1. ________________
1 ) § 36 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
2 ) § 36 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 28. August 1 996.
3 ) § 36 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
4 ) § 36 Absatz 4 eingefügt am 28. August 1996.
5 ) § 36 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
6 ) § 36 Absatz 6 eingefügt am 28. August 1996.
7 ) § 36 bis Fassung vom 28. August 1996.
8 ) § 37 Fassung vom 16. März 1993.
9 ) § 37 Absatz 1 Fassung vom 3. März 1998.
10 ) § 37 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
11 ) § 38 Fassung vom 16. März 1993; GS 92, 723.
12 ) § 38 Absatz 1 Fassung vom 28. August 1996; GS 93, 1032.
12

§ 39.

1 ) Führerprüfung
1 Theoretische Führerprüfung Franken a) in der Gruppe 30 b) Einzelprüfung
2 ) 120
2 Praktische Führerprüfung, pro Stunde
3 ) 120
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabm eldung mindestens
10 Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Geb ühr zu entrichten.
4 )
4 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des P rüftermins 50
5 Die Absätze 1-4 sind auch für Führerprüfungen auss erhalb der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebe nfalls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemisst sic h nach § 38 Absatz 1.
5 )

§ 40. ...

6 )

§ 41.

7 ) Gebührenverfall
1 Wird ein Fahrzeug während des Jahres ausser Verkeh r gesetzt, erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.
2 Werden Gebühren nicht fristgemäss bezahlt, lässt d ie Motorfahrzeug- kontrolle nach einmaliger Mahnung die entsprechende n Ausweise durch die Polizei einziehen.

§ 42. Gebühren für Motorfahrräder und Fahrräder

1 Für das Inverkehrsetzen eines Motorfahrrades wird eine jährliche Gebühr von 20 Franken erhoben.
8 )
2 Die mit der Verteilung der Fahrradkennzeichen betr auten Stellen verlan- gen für die Abgabe eines Fahrradkennzeichens einen Betrag, der vom Regierungsrat festgesetzt wird und der zusammen mit der Versicherungs- prämie höchstens 6 Franken betragen darf.

§ 43.

9 ) Gebührenrahmen Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren n ach den in § 3 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979
10 ) enthaltenen Regeln zu bemessen.

§ 44. ... 11 )

________________
1 ) § 39 Fassung vom 16. März 1993.
2 ) § 39 Absatz 1 Buchstabe b Fassung vom 28. August 1 996.
3 ) § 39 Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
4 ) § 39 Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
5 ) § 39 Absatz 5 eingefügt am 28. August 1996.
6 ) § 40 aufgehoben am 28. August 1996.
7 ) § 41 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
8 ) § 42 Absatz 1 Fassung vom 16. März 1993.
9 ) § 43 Fassung vom 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
10 ) BGS 615.11.
11 ) § 44 aufgehoben am 28. August 1996; GS 93, 1032.
13

§ 44

bis
.
1 ) Portospesen und Mahngebühren
1 Portospesen trägt, mit Ausnahme der Taxe für die Z ustellung mit B-Post, der Empfänger.
2
...
2 )

§ 44

ter
.
3 )
1 Beträge unter 10 Franken werden nicht zurückerstat tet.
2 Gebühren- und Steuerbeträge unter 10 Franken werde n nicht eingefor- dert. Davon ausgenommen sind Drucksachen, Plaketten etc.
4 )
3 Vorbehalten bleibt die Nachforderung von Beträgen, die der Schuldner ohne Grund vom Rechnungsbetrag abgezogen hat. In di esen Fällen wer- den mindestens 20 Franken und allenfalls eine Mahng ebühr nach § 44 bis Absatz 2 erhoben. 5 )

§ 44

quater
.
6 ) Abstellen oder Einstellen Für Fahrzeuge, die länger als sieben Tage auf dem A real oder in den Ge- bäulichkeiten der MFK ab- oder eingestellt werden, sind ab dem achten Tag Standplatzgebühren pro Tag zu entrichten: Fran ken a) Abstellen von Fahrzeugen im Freien 5 b) Einstellen von leichten Fahrzeugen 10 c) Einstellen von schweren Fahrzeugen 15 d) Einstellen von Motorrädern und Motorfahrrädern 5

§ 44

quinquies
.
7 ) Schiffsprüfungen
1 Prüfung von Schiffen, pro Stunde
8 ) 150
2 Der mindestverrechenbare Zeitaufwand beträgt eine Viertelstunde.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabm eldung mindestens
10 Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Geb ühr zu entrichten.
4 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des P rüftermins 50
5 Die Absätze 1–4 sind auch für Schiffsprüfungen aus serhalb der Amtsstel- len anwendbar. Anfahrzeit und Auslagenersatz werden ebenfalls in Rech- nung gestellt. Die Gebühr für die Anfahrzeit bemiss t sich nach § 38 Ab- satz 1.

§ 44

sexies
.
9 ) Betriebsbewilligungen und Prüfungen
1 Ausstellen einer Betriebsbewilligung für Schiffe ( Schiffsausweis) oder eines Duplikates 50
2 Ausstellen eines Schiffsführerausweises oder eines Duplikates 50 ________________
1 ) § 44 bis eingefügt am 16. März 1993.
2 ) § 44 bis Absatz 2 aufgehoben am 8. März 2016.
3 ) § 44 ter eingefügt am 16. März 1993.
4 ) § 44 ter Absatz 2 Fassung vom 28. August 1996.
5 ) § 44 ter Absatz 3 Fassung vom 28. August 1996.
6 ) § 44 quater eingefügt am 28. August 1996.
7 ) § 44 quinquies eingefügt am 28. August 1996.
8 ) § 44 quinquies Absatz 1 Fassung vom 3. März 1998.
9 ) § 44 sexies eingefügt am 28. August 1996; GS 93, 1032.
14
3 Theoretische Schiffsführerprüfung Franken a) in der Gruppe 30 b) Einzelprüfung 120
4 Praktische Schiffsführerprüfung 120
5 Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei Nichtabm eldung mindestens
10 Werktage vor der Prüfung ist die ordentliche Geb ühr zu entrichten.
6 Die Unterlagen für die Schiffsführerprüfung werden zum Selbstkosten- preis abgegeben.
7 Für die zweite und jede weitere Verschiebung des P rüfungstermins 50
8 Die Absätze 3-5 und 7 sind auch für Schiffsführerp rüfungen ausserhalb der Amtsstelle anwendbar. Anfahrzeit und Auslagener satz werden eben- falls in Rechnung gestellt. Die Gebühr für die Anfa hrzeit bemisst sich nach

§ 38 Absatz 1.

§ 44

septies
.
1 ) Kontrollschilder
1 Abgabe von Kontrollschildern, pro Paar 40
2 Einzug von Kontrollschildern und Schiffs- oder Schiffsführerausweisen 300

§ 44

octies
.
2 ) Gebührenfreiheit
1 Für Schiffe des Bundes, der Kantone und der Gemein den, die militäri- schen oder polizeilichen Zwecken oder zur Rettung d ienen, sind keine Gebühren zu entrichten.
2 Die Motorfahrzeugkontrolle kann auf Gesuch hin klu beigene Rennruder- boote von der Gebührenpflicht befreien.

§ 44

nonies
.
3 ) Administrativverfahren
1 Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsge setzgebung des Bundes 30–600
2 Administrativverfahren nach der Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt 50–500

§ 45.

4 ) Zuständigkeit Für den Vollzug dieser Verordnung ist die kantonale Motorfahrzeugkon- trolle zuständig.

§ 46.

5 ) Beschwerde an das Polizei-Departement Gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann d er Betroffene innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim Polizei-Departement Beschwerde erheben. ________________
1 ) § 44 septies eingefügt am 28. August 1996.
2 ) § 44 octies eingefügt am 28. August 1996.
3 ) § 44 nonies eingefügt am 28. August 1996.
4 ) § 45 Fassung vom 28. Oktober 1970; GS 85, 212.
5 ) § 46 Fassung vom 22. Oktober 1986.
15

§ 47.

1 ) Beschwerde an das Kantonale Steuergericht Gegen Entscheide des Polizei-Departementes kann der Betroffene innert
10 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Kanto nalen Steuergericht Beschwerde erheben.

§ 48. ...

2 ) Zweiter Teil Schlussbestimmungen

§ 49. Rechtsöffnungstitel

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Instan- zen über die in dieser Verordnung begründeten Steue r- und Gebührenfor- derungen mit Einschluss der Strafsteuer sind vollst reckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG).

§ 50. Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordn ung werden alle wi- dersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesonder e die Verord- nung des Regierungsrates über die Steuern und Gebüh ren für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 15. September 1959
3 ) und §§ 49 und 50 bis Ab- satz 2 letzter Satz der Verordnung über den Motorfa hrzeug- und Fahrrad- verkehr vom 19. Juni 1933
4 ).

§ 51. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
5 ) ________________
1 ) § 47 Fassung vom 22. Oktober 1986.
2 ) § 48 aufgehoben am 22. Oktober 1986; GS 90, 589.
3 ) GS 81,182.
4 ) Vollständig aufgehoben durch V vom 3. März 1978; G S 87, 458.
5 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: -

28. Oktober 1970 am 1. Januar 1971.

-

26. Juni 1973 am 1. Januar 1974.

-

23. Januar 1985, § 19 bis am 23. Januar 1985, § 19 Ziffer 5 am 1. Januar 1986.

-

22. Oktober 1986 am 1. Januar 1987.

-

23. März 1988 rückwirkend am 1. Januar 1988.

-

28. November 1990 am 1. Januar 1991.

-

16. März 1993 am 1. Juli 1993;

-

28. August 1996 am 1. Januar 1997;

-

3. März 1998 am 1. Juli 1998;

-

27. August 2002 am 1. Januar 2003;

-

2. Juni 2002 am 1. Januar 2003. Der Zuschlag entfäll t, wenn die Nettokosten

des Kantons bezahlt sind, spätestens aber 20 Jahre nach Inkraftsetzung; -

26. Juni 2013 am 1. Januar 2014;

-

8. März 2016 am 15. Juli 2016.

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