Gesetz über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (921.1)
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Gesetz über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen

Gesetz über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG) vom 02.03.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) und die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 20. Oktober 1998; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck, Ziele und Mittel

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Waldgesetzgebung, bezeichnet die Vollzugsbehörden und setzt deren Befugnisse fest.
2 Es soll ausserdem:
a) eine optimale Bewirtschaftung des Waldes begünstigen, damit dieser namentlich seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen nachhaltig erfüllen kann;
b) die Verwendung von einheimischem Holz fördern;
c) eine den natürlichen Bedingungen und den Waldfunktionen angepasste Waldbehandlung gewährleisten.
3 Zu diesem Zweck sorgt der Staat insbesondere:
a) für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes sowie die Erhaltung seiner Artenvielfalt;
b) für die Ermittlung des Zustandes des Waldes und seiner Funktionen;
c) für den Schutz vor Naturereignissen, in Zusammenarbeit mit den übri - gen betroffenen Dienststellen und Organen;
d) in Zusammenarbeit mit anderen Organen für die Information, die Berufsausbildung und die Beratung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Wälder des Kantons.
2 Es ist zudem auf alle Ereignisse anwendbar, die ein Naturereignis im Sinne der Waldgesetzgebung des Bundes darstellen.

Art. 3 Begriff des Waldes

1 Eine Bestockung gilt als Wald, wenn sie 800 m² gross und mindestens 12 m breit ist und wenn die Einwuchsfläche mindestens 20 Jahre alt ist; ein Wald - saum von 2 m Breite wird berücksichtigt.

Art. 4 Öffentlicher Wald, Staatswald, Privatwald

1 Es gelten:
a) als öffentlicher Wald: die Wälder, die dem Bund, dem Staat, den öffent - lichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, den Gemeinden und den übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehören;
b) als Staatswald: die Wälder, die dem Staat gehören;
c) als Privatwald: die Wälder, die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts gehören.
1.2 Vollzugsbehörden und Forstorganisation
1.2.1 Behörden

Art. 5 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Be - reiche aus.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3 Er trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Gewährleistung der inter - kantonalen Zusammenarbeit, insbesondere durch den Abschluss von Verein - barungen.

Art. 6 Direktion und Amt

1 Die Direktion, die für den Wald und die Massnahmen gegen Naturereignis - se zuständig ist
1 ) (die Direktion), vollzieht dieses Gesetz über ihr für diese Bereiche zuständiges Amt 2 ) (das Amt).
2 Zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen wer - den, erbringt das Amt die von der Direktion festgelegten Leistungen.

Art. 6a Konsultativkommission für den Wald

1 Es wird eine Konsultativkommission für den Wald (die Kommission) einge - setzt. Ihr gehören 9 bis 15 Mitgliedern an, welche die betroffenen Kreise ver - treten.
2 Die Kommission nimmt Stellung zu Fragen allgemeiner Tragweite zur Waldpolitik, insbesondere zur Kontrolle der Umsetzung der Waldrichtpla - nung (Art. 51a) und zu Gesetzgebungsprojekten, die in ihre Zuständigkeit fal - len.
3 Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen und wird von der betreffen - den Direktionsvorsteherin oder dem betreffenden Direktionsvorsteher präsi - diert.
1.2.2 Forstorganisation

Art. 7 Amt

1 Zur Wahrnehmung seiner Vollzugsaufgaben setzt sich das Amt aus der zentralen Forstverwaltung, den Forstkreisen und den Forstrevieren zusam - men.
2 Es wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Amtes geleitet.
3 In seiner internen Organisation sorgt das Amt für eine angemessene Koordi - nation der Waldbewirtschaftung mit der Verhütung von Naturgefahren, dem Schutz der wild lebenden Tiere und der Fischerei.
4 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

Art. 8 Zentrale Forstverwaltung

1 Die zentrale Forstverwaltung bildet den Stab der Vorsteherin oder des Vor - stehers des Amtes. Sie gewährleistet die Koordination der Aktivitäten inner - halb des Amtes und mit den übrigen betroffenen Bereichen sowie die Bereit - stellung der erforderlichen Arbeitsinstrumente.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Amt für Wald und Natur.

Art. 9 Forstkreise

1 Das Kantonsgebiet ist in Forstkreise unterteilt, deren Anzahl und Grösse der Staatsrat festsetzt.
2 Jeder Forstkreis wird von einer Forstkreisleiterin oder einem Forstkreisleiter geleitet.
3 Die Forstkreisleiterin oder der Forstkreisleiter leitet die forstlichen Angele - genheiten des Kreises in Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden. Sie oder er kann mit besonderen Aufgaben beauftragt werden.

Art. 10 Forstreviere und Betriebseinheiten – Forstreviere

1 Die Forstkreise sind in Forstreviere (die Reviere) unterteilt.
2 Die Grenzen der Reviere werden vom Amt festgelegt. Soweit möglich be - rücksichtigt es die Grenzen der Betriebseinheiten. Ein Revier kann das ganze Gebiet oder einen Teil des Gebiets einer oder mehrerer Betriebseinheiten ab - decken.
3 Die hoheitlichen Aufgaben werden aufgrund der territorialen Organisation oder nach Kompetenzbereich zwischen einer oder einem oder mehreren Re - vierförsterinnen oder Revierförstern aufgeteilt.
4 ...

Art. 11 Forstreviere und Betriebseinheiten – Betriebseinheiten

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von öffentlichen Wäldern organisie - ren sich in rationellen Betriebseinheiten. Die Grenzen der Betriebseinheiten werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der öffentlichen Wälder und dem Amt festgelegt. Gegebenen - falls entscheidet die Direktion.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der öffentlichen Wälder, die eine Betriebseinheit bilden, geben sich eine geeignete rechtliche Organisation. Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften und regelt die Beteiligung des Staates an den Kosten der von der Betriebseinheit wahrgenommenen Aufgaben, für die aufgrund der Bundesgesetzgebung der Kanton zuständig ist.
3 Die Betriebseinheit fördert die Aufnahme von Privatwaldeigentümerinnen und - eigentümern.

Art. 12 Forstreviere und Betriebseinheiten – Revierförsterin oder Revier -

förster
1 Die Revierförsterinnen und - förster werden vom Staat, von einer anderen Eigentümerin einem anderen Eigentümer von öffentlichem Wald oder von ei - ner Betriebseinheit angestellt. In ihrer Funktion als Revierförsterinnen und - förster sind sie der Leiterin oder dem Leiter des Forstkreises unterstellt.
1.2.3 Verschiedene Bestimmungen

Art. 13 Forstliche Bodenverbesserungen

1 Die Organisation von forstlichen Bodenverbesserungsunternehmen und - arbeiten wird durch die Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen gere - gelt.

Art. 14 Übertragung von Aufgaben

1 Der Staat kann Aufgaben im Zusammenhang mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes Dritten übertragen.
2 Er kann insbesondere Vereinigungen von kantonaler oder regionaler Bedeu - tung, Forstbetriebe, die Holzindustrie oder spezialisierte Büros mit Aufgaben im Hinblick auf die Beratung der Eigentümerinnen und Eigentümer, die Aus - bildung, die Versuche und wissenschaftlichen Beobachtungen, die Öffent - lichkeitsarbeit oder die Förderung der Wald- und Holzwirtschaft beauftragen.

Art. 15 Beseitigung rechtswidriger Zustände

1 Das Amt verlangt die Beseitigung rechtswidriger Zustände.
2 Die Direktion kann die Beseitigung von Amtes wegen anordnen.
3 Die Beseitigungskosten werden durch ein im Grundbuch eingetragenes ge - setzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 73 EGZGB). Die Grundpfand - gläubiger und -gläubigerinnen werden durch die Direktion vorgängig infor - miert.

Art. 15a Finanzielle Sicherheiten

1 Um die Wahrnehmung der Pflichten in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes zu garantieren, kann das Amt Sicherheiten verlangen.
2 Im Ausführungsreglement werden die Bezugsmodalitäten geregelt.

Art. 16 ...

2 Schutz des Waldes vor Eingriffen des Menschen
2.1 Rodung und Waldfeststellung

Art. 17 Rodung – Zuständigkeit

1 Die Direktion ist für die Erteilung von Rodungsbewilligungen zuständig. Sie kann diese Aufgabe gemäss den im Ausführungsreglement festgesetzten Kriterien dem Amt übertragen.

Art. 18 Rodung – Verfahren

1 Das Gesuch um Rodungsbewilligung muss gleichzeitig mit der Akte, die das massgebliche Verfahren lanciert, und während 30 Tagen öffentlich aufge - legt werden.
2 Jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt, kann während der Auflage mit einer begründeten Eingabe bei der Behörde oder dem Organ, das mit der Veröffentlichung beauftragt ist, Ein - sprache erheben.
3 Die Stellungnahmen der interessierten Dienststellen und der betroffenen Gemeinde werden dem Dossier für die öffentliche Auflage beigelegt.
4 Die verfügende Behörde entscheidet über das Rodungsgesuch und die Ein - sprachen.
5 In Ermangelung eines massgeblichen Verfahrens werden im Ausführungsre - glement die Modalitäten für das Verfahren zur Erteilung der Rodungsbewilli - gung und diejenigen, welche die Koordination der Verfahren gewährleisten, festgelegt.
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Art. 19 Rodung – Realersatz

1 Auf Antrag des Amts wird die Pflicht zum Realersatz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Wald für alle vom Rodungsersatz betroffenen Par - zellen auf Kosten der begünstigten Person im Grundbuch angemerkt.
2 Ist die Ersatzmassnahme ergriffen worden, so lässt das Amt auf Verlangen der Eigentümerin oder des Eigentümers die Anmerkung im Grundbuch löschen.

Art. 20 Rodung – Mehrwertabgabe

1 Entsteht durch eine Rodungsbewilligung ein erheblicher Vorteil, so muss ein angemessener Ausgleich in der Form einer Mehrwertabgabe entrichtet werden. Das Amt erhebt die Abgabe.
2 Diese Abgabe entspricht 50 % des durch die Rodung entstandenen Mehr - werts.
3 Das Ausführungsreglement regelt die Modalitäten des Bezugs.
4 Dieser Ausgleich wird für die Erhaltung der Freiburger Wälder verwendet.
5 Die Mehrwertabgabe ist nicht geschuldet, wenn die erteilte Rodungsbewilli - gung mit einer Planungsmassnahme nach Artikel 113a Abs. 2 Bst. a des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 verbunden ist.

Art. 21 Waldfeststellung – Von Amtes wegen

1 Die Direktion legt die statischen Waldgrenzen für das ganze Kantonsgebiet fest.
2 Grundsätzlich legt sie diese Grenzen im Rahmen der amtlichen Vermes - sung, ihrer Aktualisierung oder im Rahmen einer Gesamtrevision oder Ände - rung des Ortsplans fest.

Art. 22 Waldfeststellung – Feststellung auf Antrag

1 Die Direktion stellt auf Antrag jeder Person, die ein schutzwürdiges Interes - se nachweist, fest, ob ein Grundstück Wald ist.
2 Ist die Waldfeststellung mit einem Rodungsgesuch verbunden, so ist die Be - hörde zuständig, die zur Bewilligung der Rodung befugt ist.
3 Die Festlegung der Waldgrenzen führt zu einer Aktualisierung des Nut - zungsplans im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

Art. 22a Waldfeststellung – Verfahren

1 Das Amt legt die Feststellung im Amtsblatt des Kantons Freiburg während
30 Tagen öffentlich auf.
2 Während der Auflage kann mit einer begründeten Eingabe beim Amt Ein - sprache erhoben werden. Die Einsprachebefugnis wird in Artikel 84 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 geregelt.
3 Die zuständige Behörde entscheidet über die Einsprachen und die Waldfest - stellung. Die Form der Feststellungsverfügung wird im Ausführungsregle - ment präzisiert.
4 Die Kosten des Feststellungsverfahrens gehen gegebenenfalls zu Lasten der antragstellenden Person.

Art. 22b Waldfeststellung – Kataster der öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkungen
1 Die Festlegung der Waldgrenzen wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufgeführt.

Art. 23 Waldfeststellung – Vermarkung

1 Der Staatsrat bestimmt, in welchen Fällen die Vermarkung des Waldes ge - fordert werden muss.
2 Die Vermarkungskosten gehen zu Lasten der antragstellenden Person.
2.2 Bauten und Anlagen

Art. 24 Bauten und Anlagen – forstlicher Natur

1 Forstliche Bauten und Anlagen im Wald sind nur gestattet, wenn sie für die Nutzung des Waldes erforderlich sind.
2 Sie unterstehen der Zustimmung des Amtes.

Art. 25 Bauten und Anlagen – nichtforstlicher Natur

1 Eine Ausnahmebewilligung für den Bau von nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen im Wald im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung kann nur mit der Zustimmung des Amtes erteilt werden.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes und

Artikel 31 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 26 Waldabstand

1 Die Errichtung von nichtforstlichen Bauten und Anlagen sowie ständige oder vorübergehende Ablagerungen im Abstand von weniger als 20 m vom Waldrand sind verboten.
2 Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilli - gen. Das Gesuch um Abweichung ist dem Baubewilligungsgesuch zusammen mit der vorgängigen Stellungnahme der betroffenen Waldeigentümerinnen oder - eigentümer beizulegen.
3 Die Behörde berücksichtigt die allfälligen Nachteile für die Nutzung des Waldes, die Sicherheit und Hygiene der Bauten und Anlagen und die Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes.
4 Die Gewährung einer Abweichung vom Mindestabstand untersteht inner - halb der Grenzen des Bundesrechts den folgenden Bedingungen, die im Grundbuch vermerkt sind:
a) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks unterzeichnet eine Erklärung, wonach sie oder er auf die Geltendma - chung von Haftpflichtansprüchen für Schäden verzichtet, die durch das Umstürzen von Bäumen oder Teilen von Bäumen entstehen könnten.
b) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist verpflichtet, die Unterhaltkosten des Waldrandabschnitts, der von der Abstandreduktion betroffen ist, vollständig oder teilweise zu tragen.
2.3 Betreten und Befahren des Waldes

Art. 27 Zugänglichkeit – Grundsatz

1 Das Betreten des Waldes ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen gewährleis - tet.
2 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer dürfen den Zugang in keiner Weise einschränken. Die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbe - halten.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 28 Zugänglichkeit – Ausnahmen

1 Das Amt kann die Zugänglichkeit für bestimmte Waldgebiete aus den in Ar - tikel 14 des Bundesgesetzes über den Wald aufgeführten Gründen einschrän - ken.
2 Der Staatsrat regelt die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald.

Art. 29 Verkehr – Motorfahrzeuge

1 Das Ausführungsreglement legt fest, wer im Wald fahren darf.
2 Die Gemeinden sorgen für die entsprechende Signalisation und die vom Bundesgesetz über den Wald geforderten Einrichtungen.

Art. 30 Verkehr – Fahrräder, andere Fahrzeuge, Reiten

1 Im Wald ist es abseits der Strassen und Fahrwege sowie der besonders ge - kennzeichneten Mobilitätsrouten verboten, Rad zu fahren, mit anderen Fahr - zeugen zu verkehren oder zu reiten.
2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 30a Bodenbelastung

1 Wer eine forstliche Anlage erstellt oder den Wald bewirtschaftet ist ver - pflichtet, die Vorschriften der Bundesverordnung über Belastungen des Bo - dens einzuhalten.

Art. 31 Nachteilige Nutzungen und Anlagen

1 Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen, kann das Amt nachteilige Nut - zungen und Anlagen, die keine Rodung darstellen, aber die Waldfunktionen gefährden oder beeinträchtigen, unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 32 Feuer im Wald

1 Wenn es die Walderhaltung erfordert, kann das Amt jegliches Feuer im Wald oder in bestimmten Waldgebieten verbieten.
2 Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, können die Eigentümerinnen und Eigentümer jegliches Feuer in ihrem Wald verbieten.

Art. 33 Sauberkeit des Waldes – Grundsatz

1 Jedermann muss für die Sauberkeit des Waldes sorgen; insbesondere dürfen keine Abfälle oder Wracks, kein Material und keine Maschinen oder andere Gegenstände im Wald abgelagert werden, die den Wald beeinträchtigen kön - nen.
2 Eine Ausnahme bilden das Material, die Maschinen und die Gegenstände, die der Nutzung und dem Unterhalt des Waldes und der forstlichen Bauten und Anlagen dienen.
3 Die Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung bleibt vorbehalten.

Art. 34 Sauberkeit des Waldes – Beseitigung gesetzwidriger Zustände

1 Die Gemeinden müssen für die Beseitigung rechtswidriger Zustände sorgen. Sie können die Beseitigung von Amtes wegen anordnen, auch wenn kein Re - glement vorliegt.

Art. 35 Umweltgefährdende Stoffe

1 Das Amt ist für die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung um - weltgefährdender Stoffe im Wald zuständig.
3 Schutz vor Naturereignissen

Art. 36 Grundsatz

1 Der Staat sorgt mit geeigneten Massnahmen für die Verbesserung und Er - haltung der Schutzfunktion des Waldes sowie für die Sicherheit der Men - schen und erheblicher Sachwerte.
2 Bei Naturereignissen streckt der Staat die für erste Sofortmassnahmen erfor - derlichen finanziellen Mittel vor.

Art. 37 Vorbeugende Massnahmen

1 Der Staat legt die Politik zur Verhütung von Naturgefahren fest. Er gewährleistet die Koordination der einschlägigen Massnahmen. Er verfügt zu diesem Zweck über die Naturgefahrenkommission.
2 Das Amt beteiligt sich am Vollzug dieser Massnahmen. Es erstellt und ko - ordiniert den Naturgefahrenkataster. Es wirkt bei der Erstellung und der Nachführung der Naturgefahrenkarten mit.
3 Der kantonale Richtplan im Bereich der Raumplanung setzt die Grundsätze sowie die passiven vorbeugenden Massnahmen und die passiven Schutzmass - nahmen gegen Naturgefahren fest, die auf der Ebene der Ortsplanung umzu - setzen sind.

Art. 38 Aufgaben der Gemeinden

1 Bei der Raumplanung und der Ausführung von geländebezogenen Tätigkei - ten berücksichtigen die Gemeinden die bestehenden Unterlagen in Bezug auf die Naturgefahren, insbesondere die Gefahrenkarten. Sie ziehen die zuständi - gen kantonalen Organe und Dienststellen zu ihren Arbeiten bei. Das Bau- und Raumplanungsamt koordiniert diese Massnahmen.
2 Die Gemeinden ergreifen die geeigneten Massnahmen, um Menschen und erhebliche Sachwerte in bebauten Gebieten vor Naturgefahren zu schützen.
3 Grundsätzlich übernimmt die betreffende Gemeinde die Kosten für diese Massnahmen; sie kann von den Drittpersonen, die einen besonderen Vorteil daraus ziehen, eine Beteiligung verlangen. Bei Fällen, die nicht der Gesetzge - bung über die Bodenverbesserungen unterstehen, gelten die Artikel 102 und
103 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 sinnge - mäss.
4 Bei unmittelbar drohender Gefahr können die Gemeinden Massnahmen er - greifen, um das Zugangsrecht zu beschränken.
5 Das Amt kontrolliert und koordiniert die Ausführung dieser Aufgaben.
6 Die Kantons- und Gemeindebehörden haben Zutritt zu Grundstücken Drit - ter, um Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren zu kontrollieren und zu un - terhalten und um geeignete Massnahmen gegen Naturgefahren zu ergreifen. Wenn nötig können sie die Intervention der Oberamtsperson anfordern.
4 Pflege und Nutzung des Waldes
4.1 Bewirtschaftung des Waldes

Art. 39 Privatwald

1 Die Bewirtschaftung des Privatwaldes ist Sache der Eigentümerinnen und Eigentümer.
2 Der Staat überwacht die Bewirtschaftung des Privatwaldes. Er sorgt insbe - sondere für die Wahrung der Waldfunktionen und unterstützt die Eigentüme - rinnen und Eigentümer gemäss diesem Gesetz.

Art. 40 Öffentlicher Wald

1 Das Amt überwacht die öffentlichen Wälder in technischer Hinsicht.

Art. 41 Besondere Vorschriften

1 Wo die Schutzfunktion es erfordert, kann der Staatsrat besondere Bewirt - schaftungsvorschriften erlassen, namentlich um eine minimale Pflege sicher - zustellen.
2 Er kann Zeiten und Zonen festlegen, in denen die Holznutzung verboten ist.
3 Er kann zudem Ausnahmen vom Kahlschlagverbot vorsehen, um besondere waldbauliche Arbeiten zu ermöglichen.

Art. 42 Waldreservate

1 Der Staat kann Waldreservate ausscheiden. Zu diesem Zweck arbeitet er mit den betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümern zusammen.
2 Die Waldreservate haben den Zweck, die Erhaltung der Artenvielfalt, insbe - sondere der seltenen Pflanzengesellschaften und der bedrohten Pflanzen- und Tierarten, zu gewährleisten, die besonderen Bewirtschaftungsformen zu er - halten und das charakteristische Landschaftsbild zu schonen.
3 Der Staatsrat scheidet die Waldreservate auf Antrag des Amtes aus und er - greift die erforderlichen Schutzmassnahmen.

Art. 43 Fällen von Bäumen im Wald

1 Die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer brauchen für ihren üblichen Eigenbedarf keine Schlagbewilligung.
2 Die Schlagbewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn dies aus phytosanitarischen oder waldbaulichen Gründen, zur Erhaltung angren - zender Bestände oder zum Schutz vor Naturgefahren erforderlich ist, oder wenn frühere Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten wurden. Der Ab - satz 1 bleibt vorbehalten.
3 Für die Erteilung der Bewilligung ist das Amt zuständig, das für die An - zeichnung der zu fällenden Bäume sorgt. Verfügt eine Betriebseinheit über das notwendige qualifizierte Personal, so überträgt ihr das Amt diese Aufga - be. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 44 Forstliches Vermehrungsgut

1 Das Amt gewährleistet die Versorgung mit geeignetem forstlichem Ver - mehrungsgut. Es kann zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten Klenganstalten und Baumschulen zusammenarbeiten.
2 Für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut, wie Samen, Wildlin - gen und Stecklingen, ist die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers und eine Bewilligung des Amtes erforderlich.

Art. 45 Veräusserung und Teilung von Wald

1 Das Amt kann die Veräusserung von öffentlichem Wald und die Teilung von Wald nach Massgabe des Bundesrechts bewilligen.
2 Nicht bewilligte Veräusserungen und Teilungen sind nichtig.
3 Die Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht bleibt vorbehalten.
4.2 Forstliche Planung

Art. 46 Zweck und Elemente

1 Die forstliche Planung hat zum Zweck, die Entwicklungs- und Bewirtschaf - tungsziele festzusetzen, den raumplanerischen Massnahmen Rechnung zu tra - gen und die Koordination mit anderen vom Wald betroffenen Bereichen zu regeln.
2 Sie umfasst:
a) die Planungsgrundlagen;
b) die Waldrichtplanung;
c) die Betriebspläne.
3 Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer und die betroffenen Betriebe und Vereinigungen sind gehalten, die für die Grundlagenerhebungen erfor - derlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Untersuchungen und Aufnahmen im Gelände zu dulden.

Art. 47 Planungsgrundlagen

1 Die Planungsgrundlagen umfassen die für die forstliche Planung notwendi - gen Informationen und Studien. Sie betreffen insbesondere die Standortbe - dingungen, die Waldfunktionen, die Erschliessung, die Naturgefahren und die Angaben in Bezug auf den Naturschutz.
2 Sie werden vom Amt erstellt und nachgeführt.

Art. 48 Waldrichtplanung – Zweck und Inhalt

1 Die Waldrichtplanung hat zum Zweck, das Fortbestehen aller Waldfunktio - nen zu gewährleisten und die Koordination mit der Raumplanung und den übrigen betroffenen Bereichen sicherzustellen.
2 Sie beschreibt die wichtigsten Ziele der Walderhaltung und -entwicklung, die Methoden und Rahmenbedingungen der Nutzung, die Kontrollkriterien für die nachhaltige Entwicklung, die näheren Informationen über die Wald - flächen besonderer Art, die Koordination der Projekte, die Interessen und die Beilegung von Streitigkeiten.

Art. 49 Waldrichtplanung – Erstellung

1 Der Entwurf der Waldrichtplanung wird vom Amt erstellt.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Vertreterinnen und Vertreter anderer interessierter Kreise und die Bevölkerung werden beigezogen.

Art. 50 Waldrichtplanung – Genehmigungsverfahren

1 Der Entwurf der Waldrichtplanung wird vorgängig von den betroffenen Dienststellen des Staates geprüft.
2 Der Entwurf der Waldrichtplanung wird während einer dreimonatigen Ver - nehmlassung beim Amt, beim Oberamt und bei den Gemeinden aufgelegt; die Vernehmlassungsfrist wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Das Ausfüh - rungsreglement regelt die Einzelheiten dieser Vernehmlassung.
3 Während der Vernehmlassung kann jede interessierte Person beim Gemein - derat, beim Oberamt oder beim Amt schriftlich begründete Bemerkungen und Vorschläge einreichen.
4 Nach der Vernehmlassung erstellt das Amt den endgültigen Entwurf der Waldrichtplanung.

Art. 51 Waldrichtplanung – Genehmigung und Wirkung

1 Der Staatsrat genehmigt die Waldrichtplanung.
2 Die Waldrichtplanung ist für die Kantons- und Gemeindebehörden verbind - lich.

Art. 51a Waldrichtplanung – Kontrolle der Umsetzung

1 Die Kommission ist mit der Kontrolle der Umsetzung der Waldrichtplanung beauftragt.

Art. 52 Waldrichtplanung – Änderung

1 Die Waldrichtplanung wird angepasst, sobald es die Umstände erfordern. Sie wird mindestens alle 25 Jahre überprüft.

Art. 53 Betriebsplan – Zweck und Inhalt

1 Der Betriebsplan hat zum Zweck, die Handlungsmöglichkeiten und den Handlungsspielraum der Betriebseinheit zu definieren und deren Führung zu gewährleisten.
2 Er legt die Bewirtschaftungsziele, die Massnahmen und die erforderlichen Kontrollkriterien fest.
3 Er berücksichtigt die Ziele der Waldrichtplanung.

Art. 54 Betriebsplan – Erstellung

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer von öffentlichem Wald erstellt einen Betriebsplan für ihren oder seinen Wald. Der Staatsrat kann für kleine Flä - chen Ausnahmen vorsehen.
2 Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatwald können einen Betriebsplan erstellen.
3 Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert, kann das Amt einen Betriebsplan für die Privatwälder erstellen.
4 ...

Art. 55 Betriebsplan – Genehmigungsverfahren

1 Das Amt genehmigt den Betriebsplan, nachdem es namentlich seine Verein - barkeit mit den Zielen der Waldrichtplanung überprüft hat.
2 Die betreffende Waldeigentümerin oder der betreffende Waldeigentümer trägt die Kosten für die Erstellung des Betriebsplans. Das Amt beteiligt sich entsprechend dem öffentlichen Interesse des Betriebsplans an diesen Kosten. Es trägt die gesamten Kosten für die Erstellung des Betriebsplans im Falle von Artikel 54 Abs. 3.

Art. 56 Betriebsplan – Wirkung

1 Die Massnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, sind für die Waldei - gentümerinnen und -eigentümer verbindlich.

Art. 57 Betriebsplan – Änderung

1 Der Betriebsplan wird angepasst, sobald es die Umstände erfordern. Er wird mindestens alle 15 Jahre überprüft.
4.3 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 58 Massnahmen und Aufsicht

1 Das Amt ergreift die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnah - men zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funk - tionen erheblich gefährden können. Es kann die Ausführung dieser Massnah - men gegebenenfalls von Amtes wegen anordnen.
2 Das Amt und die Eigentümerinnen und Eigentümer überwachen:
a) im Wald den Gesundheitszustand der Bestände und das Auftreten von schädlichen Organismen wie Schädlingen oder Krankheiten;
b) ausserhalb der Wälder das Auftreten von für die Wälder besonders ge - fährlichen Organismen.
3 Die Waldeigentümerinnen und - eigentümer müssen die geeigneten Mass - nahmen treffen, um die Ausbreitung schädlicher Organismen zu verhindern, sofern die Erhaltung und die Stabilität der Waldbestände gefährdet sind.
4 Besitzerinnen und Besitzer von Pflanzen und weiteren Gegenständen im Sinne von Artikel 27a Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald sind ver - pflichtet, die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen zu treffen.
5 Taucht ein für die Wälder besonders gefährlicher Schadorganismus auf, so präzisiert die Direktion wenn nötig in einer Verordnung die Bekämpfungs - massnahmen, die Durchführungsbefugnisse und die Finanzierung.
6 Die Kosten für die Prävention und die Bekämpfung der für die Wälder be - sonders gefährlichen Schadorganismen werden vom Kanton übernommen, der die Abfindung des Bundes nach Artikel 37b des Bundesgesetzes über den Wald bezieht. Im Übrigen gilt Artikel 48a dieses Bundesgesetzes.

Art. 58a Klimawandel

1 Das Amt gibt Empfehlungen zur Schaffung und zum Unterhalt von diversi - fizierten und stabilen Waldbeständen ab, die dem Klimawandel standhalten können.

Art. 59 Ausserordentliche Massnahmen

1 Bei Waldkatastrophen kann der Grosse Rat Massnahmen ergreifen, insbe - sondere um die Wald- und Holzwirtschaft zu schützen.

Art. 60 Verhütung von Wildschäden

1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen, um eine schädliche Ausbreitung des Wildbestandes zu verhindern.
5 Berufsbildung, Beratung und Information

Art. 61 Berufsbildung

1 Der Staat sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster, der Forst - wartinnen und Forstwarte und der Forstpraktikerinnen und Forstpraktiker so - wie für die Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals.
2 Er organisiert obligatorische Kurse zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten für die ungelernten Waldarbeiterinnen und Waldar - beiter, die Landwirtinnen und Landwirte und die übrigen interessierten Wald - eigentümerinnen und - eigentümer.
3 Er kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen und privaten Institutionen abschliessen.
4 ...
5 Eine Kursgebühr wird gemäss den im Ausführungsreglement festgesetzten Modalitäten erhoben.

Art. 62 Beratung und Information

1 Der Staat erlässt die Bestimmungen zur Gewährleistung der in der eidge - nössischen Waldgesetzgebung vorgesehenen Beratungs- und Informations - aufgaben.
6 Förderungsmassnahmen
6.1 Förderung der Wald- und Holzwirtschaft

Art. 63

1 Der Staat kann die Massnahmen unterstützen, die zur Restrukturierung und Stärkung der für die Erhaltung der Waldfunktionen erforderlichen Forstbe - triebe unentbehrlich sind, wenn deren Existenz bedroht ist.
2 Der Staat unterstützt die Anstrengungen zur vermehrten Verwendung von einheimischem Holz, insbesondere als Rohstoff und als Energiequelle, indem er die einschlägigen Befugnisse auf der Ebene der Berufsbildung, der höhe - ren technischen Berufsausbildung und Nachdiplomausbildung und der Wei - terbildung erweitert und innovative Projekte für die Holzverwertung und neue Technologien unterstützt.
3 Der Staatsrat erlässt Weisungen über die Verwendung von Holz bei allen öffentlichen Bauten, an denen sich der Staat finanziell beteiligt.
4 Der Staat fördert die Tätigkeit der Organisationen, die die Waldwirtschaft und die Verwendung von einheimischem Holz fördern.
6.2 Förderungsmassnahmen und Finanzierung
6.2.1 Subventionen

Art. 64 Kantonale Produkte

1 Der Staat kann für folgende Produkte, die vom Bund nicht finanziell unter - stützt werden, Subventionen gewähren:
a) die Verjüngung und die Jungwaldpflege;
b) Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern;
c) Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald;
d) die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastruktu - ranlagen;
e) Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen;
f) die Planung und Verwirklichung der Massnahmen gemäss Artikel 38;
g) die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle;
h) die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer;
i) die Signalisation von Waldstrassen.

Art. 64a Produkte des Bundes – Grundsatz

1 Der Staat gewährt Subventionen für Produkte, die vom Bund nach den Arti - keln 64b–64f unterstützt werden.

Art. 64b Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen

1 Der Staat gewährt Subventionen an Massnahmen zum Schutz von Men - schen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen:
a) wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Wald handelt, und wenn
b) die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmver - einbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umset - zungszeitraum entsprechen, oder wenn
c) die Massnahmen den Bedingungen der von der Bundesbehörde in An - wendung von Artikel 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald er - lassenen Verfügung entsprechen.

Art. 64c Produkte des Bundes – Schutzwald

1 Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes erforderlich sind:
a) wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Wald handelt, und wenn
b) die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmver - einbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umset - zungszeitraum entsprechen .

Art. 64d Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes

1 Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen:
a) wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 38 des Bundesgesetzes über den Wald handelt, und wenn
b) die Massnahmen nach Artikel 38 Abs. 1 Bst. a–d des Bundesgesetzes über den Wald den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmverein - barung zwischen Bund und Kanton für den betreffenden Umsetzungs - zeitraum entsprechen oder wenn
c) die Massnahmen nach Artikel 38 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über den Wald den Bedingungen der Verfügung der Bundesbehörde entspre - chen.

Art. 64e Produkte des Bundes – Waldwirtschaft

1 Der Staat gewährt Subventionen für Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern:
a) wenn es sich um Massnahmen nach Artikel 38a des Bundesgesetzes über den Wald handelt, und wenn
b) die Massnahmen nach Artikel 38a Abs. 1 Bst. a, b, d, e, f und g des Bundesgesetzes über den Wald den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für den betreffen - den Umsetzungszeitraum entsprechen oder wenn
c) die Massnahmen nach Artikel 38a Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über den Wald den Bedingungen der Verfügung der Bundesbehörde entsprechen.

Art. 64f Massnahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes

1 Der Staat gewährt Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes im Sinne der Arti - kel 37a und 37b des Bundesgesetzes über den Wald.

Art. 65 Bedingungen

1 Der Staat kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass:
a) der Bund sich an den Kosten beteiligt;
b) die Empfängerinnen und Empfänger eine Eigenleistung erbringen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungs - fähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihnen zumutbaren Selbsthilfe steht;
c) die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen entsprechen;
d) die Massnahmen der Planung entsprechen;
e) die Empfängerinnen und Empfänger nach den Grundsätzen eines Mehr - zweckunternehmens im Sinne der Gesetzgebung über die Bodenverbes - serungen arbeiten;
f) Dritte, insbesondere Nutzniesserinnen und Nutzniesser und Schaden - verursacherinnen und -verursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
g) die Empfängerinnen und Empfänger der Betriebseinheit beitreten oder mit ihr zusammenarbeiten.
2 Der Staatsrat kann vorsehen, dass bestimmte finanzielle Leistungen nur an Empfängerinnen und Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfe - massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen oder eine analytische Buchhaltung führen.

Art. 66 Arten und Kriterien

1 Der Beitrag wird grundsätzlich in der Form einer Pauschale oder global aus - gerichtet.
2 Der Staatsrat setzt die Kriterien für die Berechnung des Beitrags fest und berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien:
a) die regionalen Besonderheiten;
b) die besonderen Schwierigkeiten bei der Ausführung der Massnahmen;
c) ...
d) das öffentliche Interesse einer Massnahme.
3 Das Amt erfüllt und verwaltet die vertraglichen Verpflichtungen im Zusam - menhang mit den gesetzlichen Förderungsmassnahmen (Verträge, Pro - grammvereinbarungen, Projekte) unter Vorbehalt des Voranschlagsverfah - rens.

Art. 66a Anhören der interessierten Körperschaften

1 Die Programmvereinbarungen, die die Interessen der Gemeinden berühren, werden den Gemeinden zur Stellungnahme unterbreitet. Die Interessen der Gemeinden werden berührt, wenn diese im entsprechenden Bereich Leistun - gen erbringen.
2 Betrifft die Programmvereinbarung viele Gemeinden, so kann das Dossier dem Freiburger Gemeindeverband unterbreitet werden.
3 Das Amt kann zudem die interessierten Revierkörperschaften anhören.
4 Die Anhörung dauert mindestens zwei Monate.

Art. 67 Kontrolle der Ausführung

1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Massnahmen, an die sie Bei - träge leistet, wirtschaftlich, fachkundig, umweltschonend und entsprechend den Beitragsbedingungen ausgeführt werden.
2 Wird die Massnahme nicht oder mangelhaft ausgeführt, so kann sie den Beitrag widerrufen und die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge for - dern.
6.2.2 Weitere Förderungsmassnahmen

Art. 68 Projekte von Mehrzweckunternehmen

1 Der Staat übernimmt, unter Abzug der Bundesbeiträge, die gesamten Kosten für die Ausarbeitung von Projekten von Mehrzweckunternehmen im Sinne der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen, wenn diese haupt - sächlich Aufgaben zum Schutz vor Naturgefahren wahrnehmen.

Art. 69 Institutionen zur Förderung des Forstwesens

1 Der Staat kann sich an nationalen und regionalen Institutionen zur Förde - rung des Forstwesens beteiligen.
7 Staatswald

Art. 70 Bewirtschaftung

1 Der Staatswald wird vom Amt bewirtschaftet. Der Staatsrat kann für gewis - se Waldgebiete Ausnahmen machen.

Art. 71 Leistungsauftrag – Auftrag

1 Der Leistungsauftrag legt für drei Jahre die Ziele in Bezug auf die Leistun - gen und Ergebnisse fest, die das Amt bei der Bewirtschaftung des Staatswal - des erreichen muss.
2 Er wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion genehmigt.
3 Er kann auf Antrag des Staatsrates oder der Direktion während seiner Gel - tungsdauer geändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfor - dern.

Art. 72 Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle

1 Die Direktion unterbreitet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates einen Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags, und zwar:
a) jährlich im Rechenschaftsbericht des Staatsrates;
b) am Ende des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Zeit - spanne.
2 Die Direktion kontrolliert die Erfüllung des Auftrags und informiert den Staatsrat regelmässig.

Art. 73 Budgetrahmen

1 Für die im Auftrag festgesetzten Leistungen kann dem Amt ein Beitrag in Form eines Budgetrahmens zur Verfügung gestellt werden.
2 Der durch die Bewirtschaftung des Staatswaldes entstandene Ertrags- und Aufwandüberschuss wird in die neue Rechnung übertragen.

Art. 74 Reservefonds

1 Der Staatsrat errichtet einen Reservefonds für den Staatswald.
2 Der Reservefonds hat zum Zweck, den Erwerb von Wald oder von Land zu Aufforstungszwecken zu ermöglichen und dauerhafte Waldverbesserungen sowie Massnahmen zum Schutz der Natur im Wald zu finanzieren.
3 Er wird gespiesen durch den Erlös aus dem Verkauf von Wald, Kies und anderem aus dem Wald entnommenen Material, durch die aufgrund von erlit - tenen Schäden oder Nachteilen ausgerichteten Entschädigungen sowie durch die Zinsen des Fonds.
4 Der Staatsrat regelt die Tätigkeit des Reservefonds.

Art. 75 Erwerb von Wald

1 Der Staat kann Wald oder andere Grundstücke erwerben, um:
a) eine wichtige Funktion im öffentlichen Interesse, wie die Schaffung von Schutzwäldern oder Schutzgebieten, sicherzustellen;
b) bestehende Staatswaldbestände zu ergänzen;
c) rationellere Bewirtschaftungseinheiten des Staatswaldes zu schaffen;
d) Wälder von grossem ökologischem Wert zu schützen.
8 Rechtsmittel

Art. 76

1 Die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwer - de im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten wer - den.
1bis Die von der Revierförsterin oder vom Revierförster getroffenen Entschei - de können innerhalb von zehn Tagen mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
2 Die in Anwendung der Artikel 28 Abs. 1, 31, 32 Abs. 1 und 45 dieses Ge - setzes getroffenen Entscheide des Amtes können mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
3 Die Direktion ist befugt, gegen Entscheide der Oberamtspersonen und der Gemeinden bezüglich Wälder und des Schutzes vor Naturereignissen, die in Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes getroffen wurden, Be - schwerde zu erheben.
9 Strafbestimmungen

Art. 77 Übertretungen des kantonalen Rechts

1 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken und in schweren Fällen bis zu 50'000 Franken wird bestraft, wer gegen:
a) die Bestimmungen der Artikel 26 und 58 Abs. 3 dieses Gesetzes ver - stösst;
b) die Vollzugsbestimmungen verstösst.
2 Fällt jedoch der fragliche Sachverhalt unter die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes, so sind nur diese anwendbar.
3 Als Strafverschärfungsgrund gilt insbesondere jede Beeinträchtigung eines Waldes mit einer wichtigen Schutzfunktion oder eines wertvollen Lebens - raums.
3a Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungs - bestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhand - lungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungs - busse bestraft werden.
5 ...
6
...

Art. 77a ...

Art. 77b ...

Art. 77c ...

Art. 77d ...

Art. 78 Verfahren

1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 Auf Verlangen der Strafbehörde nimmt das Amt Stellung.
3 Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen erlässt, muss dem Amt von Amtes wegen mit - geteilt werden.

Art. 79 Ermittlung und Anzeige von Widerhandlungen

1 Neben den Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei sind die Wildhüte - rinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher, die Aufse - herinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten und die im Ausführungs - reglement bezeichneten Personen verpflichtet, die Widerhandlungen im Waldbereich zu ermitteln und anzuzeigen.
2 Alle Personen, denen die Gesetzgebung Polizeibefugnisse überträgt, müssen sie bei ihrer Aufgabe unterstützen.

Art. 79a Vereidigung

1 Das Aufsichtspersonal des Amts und die im Ausführungsreglement bezeich - neten Personen leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Ober - amtsperson des Orts ihrer Haupttätigkeit.

Art. 80 Übertretungen des kantonalen Rechts in der Geschäftsführung

1 Wird die Übertretung des kantonalen Rechts im Geschäftsbetrieb einer ju - ristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenige natürliche Person anwendbar, die in ihrem Namen gehandelt hat oder hätte handeln müssen.
2 Die juristische Person, die Gesellschaft, die Körperschaft oder die öffent - lich-rechtliche Anstalt und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Unter - nehmens haften solidarisch für die Busse und die Kosten, sofern sie nicht nachweisen, dass sie alle zweckdienlichen Massnahmen ergriffen haben, um eine gesetzes- und vorschriftsmässige Geschäftsführung zu gewährleisten.
3 Das Strafurteil setzt den Umfang dieser Haftung fest.
10 Schlussbestimmungen

Art. 81 Übergangsbestimmungen – Hängige Verfahren

1 Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2 Sie werden von den nach dem alten Recht zuständigen Behörden erledigt.

Art. 82 Übergangsbestimmungen – Fonds

1 Die Aktiven des kantonalen Aufforstungsfonds für Ausgleichsaufforstun - gen, des Reservefonds der Staatswälder und des Fonds für forstliche Investi - tionskredite werden für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zielsetzungen verwendet. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 83 Übergangsbestimmungen – Fristen

1 Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Fristen zu beachten:
a) Gründung der Revierkörperschaften (Art. 11): 5 Jahre;
b) Signalisation und Einrichtungen (Art. 29 Abs. 2): 5 Jahre;
c) Aufhebung und Sanierung widerrechtlicher Deponien im Wald (Art. 33 und 34): 5 Jahre;
d) Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Art. 61 Abs. 2): 3 Jahre.

Art. 83a Übergangsbestimmungen – Aufgabenteilung zwischen Bund und

Kantonen
1 Beitragsleistungen, die der Staat vor dem Inkrafttreten der neuen Aufgaben - teilung zwischen Bund und Kantonen rechtskräftig zugesichert hat, sind nur noch geschuldet, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben bis zum 31. Dezember 2010 unterbreitet wird.
2 Beitragsleistungen, die der Staat im Rahmen der Schaffung von Waldreser - vaten zugesichert hat, werden entsprechend den verfügbaren Mitteln kapitali - siert und im Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juli 2008 zur Änderung des Gesetzes über den Wald und den Schutz vor Naturkatastrophen ausgerichtet.

Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 (SGF 921.1) wird aufgehoben.

Art. 85 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zum Bundes -

gesetz über das bäuerliche Bodenrecht
1 Das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SGF 214.2.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 86 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Bundes -

gesetz über die Berufsbildung
1 Das Einführungsgesetz vom 19. September 1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 87 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Kantonssteuern

1 Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern (SGF 631.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 88 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern

1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 89 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanungs- und Baugesetz

1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 90 Änderung bisherigen Rechts – trassengesetz

1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt ge - ändert:
...

Art. 91 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sa -

chen
1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 92 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Landwirtschaftli -

che Institut Grangeneuve
1 Das Gesetz vom 19. Februar 1992 über das Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve (SGF 911.10.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 93 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesse -

rungen
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 94 Vollzug und Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 ) Genehmigung Die Artikel 26, 31, 39, 40, 41 Abs. 1 und 2 und 46 bis 57 sind vom Eidgenös - sischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am
13.07.1999 genehmigt worden. Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. November 1999 (StRB 29.06.1999).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.03.1999 Erlass Grunderlass 01.11.1999 BL/AGS 1999 f 58 / d 59
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 63 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 16 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
06.10.2006 Art. 77 geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 76 geändert 01.01.2008 2008_001
01.07.2008 Abschnitt 6.2.1 eingefügt 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 64 geändert 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 64a eingefügt 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 64b eingefügt 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 64c eingefügt 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 64d eingefügt 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 64e eingefügt 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 65 geändert 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 66 geändert 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 66a eingefügt 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 67 geändert 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Abschnitt 6.2.2 eingefügt 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 68 geändert 01.01.2008 2008_079
01.07.2008 Art. 83a eingefügt 01.01.2008 2008_079
02.12.2008 Art. 76 geändert 01.01.2010 2008_154
31.05.2010 Art. 78 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 79 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 15 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 15 geändert 01.01.2013 2012_016
15.03.2016 Art. 20 geändert 01.01.2018 2016_050
12.09.2018 Art. 1 Abs. 2, a) geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 6a eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 10 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 11 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 12 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 15a eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 18 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 18 Abs. 4 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 18 Abs. 5 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 18 Abs. 6 aufgehoben 01.01.2019 2018_074
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.09.2018 Art. 19 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 19 Abs. 2 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 21 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 21 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 22 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 22a eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 22b eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 26 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 26 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 26 Abs. 4 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 30a eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 36 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 37 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 38 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 38 Abs. 3 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 38 Abs. 4 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 38 Abs. 5 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 38 Abs. 6 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 43 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 46 Abs. 2, c) geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 48 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 48 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 49 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 50 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 50 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 50 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 50 Abs. 4 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 51 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 51 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 51 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 51a eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 52 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 52 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 53 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 53 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 53 Abs. 3 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 54 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 54 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 54 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 54 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 54 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2019 2018_074
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.09.2018 Art. 55 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 55 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 56 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 57 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 57 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58 Abs. 3 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58 Abs. 4 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58 Abs. 5 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58 Abs. 6 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 58a eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 61 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 64 Abs. 1, d) geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 64 Abs. 1, f) geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 64a Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 64e Abs. 1, b) geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 64f eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 65 Abs. 1, g) geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 66 Abs. 2, c) aufgehoben 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 76 Abs. 1 bis eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 77 Abs. 1, a) geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 77 Abs. 6 eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 77a eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 77b eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 77c eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 77d eingefügt 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 78 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 78 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 79 Titel geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 79 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 79 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_074
12.09.2018 Art. 79a eingefügt 01.01.2019 2018_074
06.10.2021 Art. 77 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 77 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 77 Abs. 3a eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 77 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 77 Abs. 6 aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 77a aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 77b aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 77c aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 77d aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 78 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
05.11.2021 Art. 30 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.03.1999 01.11.1999 BL/AGS 1999 f 58 / d 59

Art. 1 Abs. 2, a) geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 6a eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 9 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 9 Abs. 3 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 10 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 10 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 10 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 10 Abs. 3 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 10 Abs. 4 aufgehoben 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 11 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 11 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 11 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 11 Abs. 3 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 12 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 12 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 15 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 15 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 15a eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 16 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149

Art. 18 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 18 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 18 Abs. 3 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 18 Abs. 4 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 18 Abs. 5 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 18 Abs. 6 aufgehoben 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 19 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 19 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 19 Abs. 2 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 20 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050

Art. 21 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 21 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 21 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 22 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 22 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 22 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 22 Abs. 3 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 22a eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 22b eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 23 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 26 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 26 Abs. 3 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 26 Abs. 4 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 30 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 30a eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 36 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 37 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 37 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 38 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 38 Abs. 3 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 38 Abs. 4 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 38 Abs. 5 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 38 Abs. 6 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 43 Abs. 3 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 46 Abs. 2, b) geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 46 Abs. 2, c) geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 47 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 48 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 48 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 48 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 49 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 49 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 50 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 50 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 50 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 50 Abs. 4 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 51 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 51 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 51 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 51a eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 52 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 52 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 53 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 53 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 53 Abs. 3 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 54 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 54 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 54 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 54 Abs. 3 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 54 Abs. 4 aufgehoben 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 55 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 55 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 55 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 56 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 57 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 57 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58 Abs. 2, a) eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58 Abs. 2, b) eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58 Abs. 3 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58 Abs. 4 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58 Abs. 5 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58 Abs. 6 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 58a eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 61 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 61 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 63 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Abschnitt 6.2.1 eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 64 geändert 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 64 Abs. 1, d) geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 64 Abs. 1, f) geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 64a eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 64a Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 64b eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 64c eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 64d eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 64e eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 64e Abs. 1, b) geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 64f eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 65 geändert 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 65 Abs. 1, g) geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 66 geändert 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 66 Abs. 2, c) aufgehoben 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 66a eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 67 geändert 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Abschnitt 6.2.2 eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 68 geändert 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

Art. 76 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 76 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154

Art. 76 Abs. 1 bis eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 77 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

Art. 77 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 77 Abs. 1, a) geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 77 Abs. 1, a) geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 77 Abs. 3a eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 77 Abs. 4 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 77 Abs. 6 eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 77 Abs. 6 aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 77a eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 77a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 77b eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 77b aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 77c eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 77c aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 77d eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 77d aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 78 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 78 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 78 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 78 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 79 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 79 Titel geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 79 Abs. 1 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 79 Abs. 2 geändert 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 79a eingefügt 12.09.2018 01.01.2019 2018_074

Art. 83a eingefügt 01.07.2008 01.01.2008 2008_079

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