Wiedereröffnung des Kapuzinernoviziats (423.761)
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Wiedereröffnung des Kapuzinernoviziats

Wiedereröffnung des Kapuzinernoviziats Vom 29. Oktober 1803 (Stand 29. Oktober 1803) Der Grosse Rath des Kantons Solothurn auf den Vortrag des kleinen Rathes, dass die EE. VV. Kapuziner in hier an - gesucht haben, wiederum Novizen annehmen zu dürfen, beschliesst :

§ 1

1 Die sämtlichen Kapuzinerklöster des Kantons stehen unter dem unmittel - baren Schutz der Regierung.

§ 2

1 Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.

§ 3

1 Das Gesetz der helvetischen Regierung, welches den Klöstern die Aufnah - me von Novizen verbietet, ist hiemit, insoweit es den Kapuzinerorden be - trifft, zurückgenommen.

§ 4

1 Seiner Exzellenz dem Herrn Landammann der Schweiz soll, zufolge § 3 des in Freiburg verabredeten katholischen Abscheides, von gegenwärtigem Beschluss Bekanntschaft gegeben werden. GS 1, 556
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