Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2022) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf verschiedene Bestimmungen des Steuergesetzes (StG) vom
25. April 1999 und der dazugehörenden Steuerverordnung (StV) vom
20. November 2000,
beschliesst:
Art. 1 * Eingetragene Partnerschaft *
1 Die Stellung eingetragener Partner 1 ) im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
2004 entspricht in diesem Beschluss derjenigen von Ehegatten.
Art. 1 bis * Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 17 StG)
1
... *
2 Für die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Ein - kommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
3 ... *
Art. 2 * Mietwert (Art. 24 Abs. 2 StG)
1 Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke oder Grundstücksteile entspricht dem Mietwert, welcher vom Schatzungsamt periodisch festgelegt wird.
2 Der Mietwert für das Eigenheim, das der Steuerpflichtige an seinem Wohn - sitz dauernd selbst bewohnt, beträgt 70% des Mietwertes gemäss Abs. 1. Ein Unternutzungsabzug wird nicht gewährt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Der Mietwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Gewerbe bestimmt sich nach der Pachtzinsverordnung, bei Fehlen einer Pachtzins - schätzung nach anerkannter Hilfsmethode. *
Art. 3 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
a) Fahrkosten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StG)
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte wer - den bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich angefalle - nen Auslagen abgezogen.
2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Ausla - gen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.
3 Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Be - nützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, können für ein privates Auto, unter Vorbehalt des Nachweises höherer notwendiger Kosten, folgende Pauschalansätze abgezogen werden: * Fahrleistung Abzug pro km min. Abzug max. Abzug bis 7'500 km Fr. 0.70 Fr. 5‘250 bis 12'500 km Fr. 0.62 Fr. 5‘250 Fr. 7‘750 bis 17'500 km Fr. 0.56 Fr. 7‘750 Fr. 9‘800 bis 22'500 km Fr. 0.50 Fr. 9‘800 Fr. 11‘250 bis 27'500 km Fr. 0.45 Fr. 11‘250 Fr. 12‘375 bis 32'500 km Fr. 0.41 Fr. 12‘375 Fr. 13‘325 über 32'500 km Fr. 0.38 Fr. 13‘325
4 Unter den gleichen Voraussetzungen kann für Motorräder mit weissem Kontrollschild je Fahrkilometer ein pauschaler Abzug von Fr. 0.40 vorgenom - men werden. *
5 Die Ansätze nach Abs. 3 und 4 gelten auch für die Benutzung eines Autos oder Motorrads für den Weg zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Ver - kehrsmittels. *
6 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für die auswärtige Verpflegung beschränkt. *
Art. 3 bis * abis) Fahrkosten bei unentgeltlicher privater Nutzung von Ge -
schäftsfahrzeugen
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Art. 3 eine pauschale Fahrkosten - berechnung vorgenommen werden.
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.
Art. 4 b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 lit. b StG)
1 Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen: a) wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personal - restaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
3 Die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit ist der Schichtarbeit gleich - gestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause ein - genommen werden können.
Art. 5 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und c
StG)
1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abzie - hen.
2 Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkos - ten für ein Zimmer.
4 Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steu - errechtlichem Wohnsitz wird Art. 3 sinngemäss angewendet.
Art. 6 d) Übrige Berufskosten (Art. 29 Abs. 1 lit. c StG)
1 Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachlitera - tur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleider - verschleiss, Schwerarbeit usw. pauschal im Betrag von Fr. 1'000.-- zuzüg - lich 5% der Nettoeinkünfte, insgesamt höchstens Fr. 5'000.-- abgezogen werden. Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d und f StG. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten.
2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.
Art. 7 e) Berufskosten während der Ausbildung (Art. 29 StG) *
1 Erwerbseinkünfte, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermö - gen sowie Einkünfte aus der Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Steuerpflichtigen in Ausbildung bis höchstens Fr. 17'000.-- im Jahr führen zu keinem steuerbaren Einkommen. *
Art. 8 f) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a–c
StG)
1 Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen.
2 Nebenamtliche Behördenmitglieder von Kanton, Bezirk und Gemeinden können pro Jahr für allgemeine und besondere Aufwendungen pauschal
20% des entsprechenden Nettoeinkommens (Entschädigungen, Sitzungs - gelder etc.) abziehen. Der Abzug beträgt höchstens Fr. 10'000.--.
3 Der Pauschalabzug gemäss Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen von der Geschäftsrechnung des Steuerpflichti - gen oder vom Arbeitgeber getragen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
Art. 9 Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StG)
1 Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert vorgenommen werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, reduzieren sich die Abschreibungssätze um die Hälfte (lineare Abschrei - bung). Es kann höchstens bis zum Endwert (Liquidationswert) abgeschrie - ben werden (siehe Tabelle im Anhang).
2 Die zulässigen Normal-Abschreibungssätze auf Anlagevermögen geschäft - licher Betriebe entsprechen den für die direkte Bundessteuer massgeben - den Ansätzen.
3 Konnten in früheren Jahren infolge ungünstigem Geschäftsgang keine ge - nügenden Abschreibungen vorgenommen werden und ist der Nachholbedarf ausgewiesen, können diese im zeitlichen Rahmen der Verlustverrechnungs - möglichkeiten nachgeholt werden.
4 Vorbehältlich der nachstehenden Sofortabschreibungen sind die durch Überabschreibungen erzielten Vorteile durch einen einmaligen Zuschlag ge - mäss den Ansätzen im Anhang auszugleichen (Einmalerledigung).
5 Sofortabschreibungen ohne Ausgleichszuschlag sind wie folgt zulässig:
1. Auf Fabrikgebäuden des betriebsnotwendigen Anlagevermögens und
vergleichbaren Bauten mit ausgesprochener Sondernutzung kann im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr zusätzlich zur Normalabschrei - bung eine Sofortabschreibung von 30% der gesamten Anlagekosten vorgenommen werden.
2. Energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen können
im ersten und zweiten Jahr je 50% vom Buchwert und in den darauf - folgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sät - zen abgeschrieben werden.
3. Laufend zu ersetzende, abnutzbare bewegliche Gegenstände des
betrieblichen Anlagevermögens (gemäss Tabelle im Anhang) können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.
Art. 10 Wertberichtigungen (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)
1 Wertberichtigungen sind in der Steuererklärung auszuweisen und buch - mässig jährlich anzupassen. Auf nicht vorschriftsgemäss ausgewiesenen Beständen besteht kein Anspruch auf Wertberichtigung.
2 Ohne weitere Begründung können folgende Wertberichtigungen steuerlich berücksichtigt werden:
1. Das Warenlager ist mengen- und wertmässig vollständig aufzuneh -
men. Vorräte und andere zur Veräusserung bestimmte Vermögens - werte sind zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten, oder – sofern geringer – zum am Bilanzstichtag geltenden Marktpreis zu bewerten (Art. 666 OR). Steuerlich wird eine erfolgswirksam verbuchte Wertbe - richtigung von einem Drittel anerkannt. Damit wird den künftigen Ver - lustrisiken (z.B. Mode- und Geschmacksveränderungen) Rechnung getragen. Liegenschaften sowie im Auftrag hergestellte Erzeugnisse (angefangene und fertige Arbeiten) gelten nicht als Ware.
2. Auf in- und ausländischen Kundenguthaben kann im allgemeinen für
nicht absehbare Verlustrisiken ein Delkredere von 10% der Debitoren gebildet werden. Guthaben, die bereits einzelwertberichtigt wurden und solche von nahestehenden Personen oder öffentlichen Institutio - nen können nicht pauschal wertberichtigt werden. Das allgemeine Geschäftsrisiko der Banken kann mit 1,25% der Bilanzsumme (inkl. gedeckte Forderungen) wertberichtigt werden.
3. Bei Betrieben, die für erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen
eingehen müssen, wird eine Wertberichtigung von 2% des garantie - pflichtigen Umsatzes des letzten Geschäftsjahres anerkannt.
4. Für nicht realisierte Kursverluste auf Wertschriften und Fremdwäh -
rungen ist eine Wertberichtigung auf den Kurs per Bilanzstichtag zu - lässig.
5. Für nachgewiesene Wertverluste auf Beteiligungen, die nicht auf ei -
nem definitiven Substanzverzehr beruhen, ist eine Wertberichtigung auf die Bewertung per Bilanzstichtag zulässig.
6. Für Liegenschaften, die konjunkturellen Preisschwankungen auf dem
Immobilienmarkt unterliegen, ist eine Wertberichtigung auf die Be - wertung per Bilanzstichtag zulässig, soweit eine entsprechende Ent - wertung über die zulässigen Abschreibungen hinaus nachgewiesen wird.
3 Bei begründetem Nachweis können Veranlagungsbehörden mit Steuer - pflichtigen weitergehende, für den Einzelfall gültige Vereinbarungen treffen.
Art. 11 Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt (Art. 34 Abs. 4 StG)
1 Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Betriebskosten sowie der ihnen gleichgestellten energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Inves - titionen kann für vorwiegend Wohnzwecken dienenden Liegenschaften des Privatvermögens ein Pauschalabzug von 20% des Brutto-Mietertrages bzw. –mietwertes abgezogen werden.
Art. 12 * Versicherungsabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. g StG)
1 Der Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien be - trägt Fr. 5'800.-- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, Fr. 2'900.-- für übrige Steuerpflichtige und Fr. 600.-- für jedes Kind, für das der Steuerpflich - tige einen Kinderabzug geltend machen kann. Der Abzug erhöht sich um Fr. 1'000.-- für Ehegatten und um Fr. 500.-- für übrige Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Art. 35 lit. d und e StG.
Art. 12 bis * Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Art. 42 Abs. 3
StG)
1 Die Berechnung des inneren Werts erfolgt grundsätzlich gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August
2008. *
1bis In Fällen, in denen der Ertragswert mitberücksichtigt worden ist, wird in der Regel ein Einschlag von 20% auf das Berechnungsergebnis in Abzug gebracht. Damit wird dem allgemeinen Unternehmerrisiko in pauschaler Weise Rechnung getragen. *
2 Der Einschlag von 20% wird insbesondere nicht gewährt bei über mehrere Jahre ertragslosen Gesellschaften. *
3 Der innere Wert beträgt in jedem Fall mindestens 1/3 des Substanzwertes.
Art. 12 ter * Steuerwert (Art. 42 Abs. 6 StG)
1 Der Steuerwert der Grundstücke orientiert sich an der amtlichen Verkehrs - wertschätzung, welche periodisch vom Schatzungsamt festgelegt wird. Für Schätzungen vor dem 1. Januar 2018 sind die Verkehrswertschätzungen mit den für die jeweilige Liegenschaftskategorie aufgeführten Zuschlägen zu versehen:
Kategorie: Schätzung vor 1.1.2012 Schätzung 1.1.2012 -
31.12.2017
Ein- und Zweifamilienhäuser, Stockwerkeigentum usw.
45% 35% Mehrfamilienhäuser 30% 25% Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbebauten usw.
20% 20%
2 Für Grundstücke, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind und alle übrigen Grundstücke gilt die amtliche Verkehrswertschätzung unverändert.
3 Der für die jeweilige Steuerperiode anwendbare Steuerwert wird den Lie - genschaftseigentümern mittels Liegenschaftsblatt jährlich im Rahmen des Steuererklärungsversands mitgeteilt. *
Art. 13 * Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranla -
gung (Art. 38 Abs. 2 StV) *
1 Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegt die bis dahin quellensteuerpflichtige Person für die ganze Steuer - periode der ordentlichen Veranlagung. *
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Nieder - lassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quel - le abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
Art. 13 bis * Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuer -
abzug (Art. 38 Abs. 2 StV )
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der or - dentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuer - pflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuer - pflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung so - wie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
Art. 14 Steuerbare Leistungen (Art. 81 StG)
1 Trinkgelder und Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
Art. 14
bis * Ersatzeinkünfte (Art. 81 und 85 StG)
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsver - hältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversiche - rung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
Art. 15 Quellensteuertarife; Tarifberechnung (Art. 82 StG) *
1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet: * a) * Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu - sammenleben; b) * Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben - den Eheleuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; c) * Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben - den Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind; d) * Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) erhalten; e) * Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfah - ren besteuert werden; f) * Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Okto - ber 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italieni - schen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist; g) * Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 14 bis , die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
h) * Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusam - menleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; i) * Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August
1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen; j) * Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Vor - aussetzungen für den Tarifcode B erfüllen; k) * Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Vor - aussetzungen für den Tarifcode C erfüllen; l) * Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraus - setzungen für den Tarifcode H erfüllen; m) * Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Vor - aussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
2 Der anwendbare Tarifcode bestimmt sich nach den persönlichen Verhält - nissen im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung. *
3 Die Tarife werden grundsätzlich nach den geltenden Steuersätzen, Abzü - gen und Sozialabzügen sowie den mutmasslich geltenden Steuerfüssen er - stellt.
4 ... *
Art. 16 * ...
Art. 17 * ...
Art. 17 bis * ...
Art. 17 ter * ...
Art. 17 quater * Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge
(Art. 89 StG)
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterlie - gen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängern nach Art. 89 StG der Quellensteuer.
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu las - sen und diesen periodisch zu überprüfen.
Art. 17 quinquies * Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus
Vorsorge (Art. 89 StG)
1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfänger nach Art. 89 StG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellen - steuer.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Emp - fänger der Kapitalleistung: a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden An - trag stellt; und b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des an - spruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und der Empfänger der Kapi - talleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
Art. 17 sexies * Bezugsminima
1 Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Art. 86–89 StG nicht erho - ben, wenn die Bruttoeinkünfte unter den in Ziff. 4 des Anhangs zur Verord - nung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom
11. April 2018 festgelegten Beträgen liegen.
Art. 17 septies * Meldepflicht der Arbeitgeber (Art. 92 Abs. 1 StG)
1 Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 80 oder
85 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt mittels dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.
2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
3 Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 der zuständigen Steuerbehörde.
Art. 17 octies * Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im or - dentlichen Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn: a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird; b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder c) ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
Art. 18 * Bezugsprovision (Art. 92 Abs. 3 StG)
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2% des gesamten Steuerbetrags. Art. 92 Abs. 3 bis Satz
2 und Abs. 3 ter StG bleiben vorbehalten. *
Art. 19 Anlagekosten (Art. 107 f. StG) *
1 Bei Liegenschaften, die früher aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden sind, ist der Überführungswert gemäss Art. 7 StV zuzüglich die späteren wertvermehrenden Aufwendungen als Anlagekosten anrechen - bar.
Art. 20 Steuerbehörde (Art. 120 StG)
1 Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Zuständigkeiten in den ein - zelnen Aufgabengebieten, wie Steuerveranlagung, Steuerbezug, Verrech - nungssteuer, allgemeine Dienste usw.
2 Die kantonale Steuerverwaltung führt insbesondere: a) die notwendigen Register mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen und den übrigen für die Steuererhebung notwendigen Daten in Form von Karteien oder elektronischen Datenbanken; b) führt ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung; c) Listen über die veranlagten und offenen Fälle.
Art. 21 Meldepflicht (Art. 123 Abs. 2 und 3 StG)
1 Der kantonalen Steuerverwaltung sind insbesondere unverzüglich zu mel - den durch: a) die Einwohnerämter: alle Veränderungen im Einwohnerbestand, die Zu- und Wegzüge, Berufs-, Ausweis- und Adressänderungen; b) die Zivilstandsämter: jede Geburt, Heirat, Scheidung und Todesfall; c) die Grundbuchämter: jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrages sowie jede Abtrennung, Parzellierung und Stockwerkeigentumsbegründung; d) das Schatzungsamt: jede Schätzung von Grundstücken; e) das Handelsregisteramt: jede Eintragung und Löschung im Handels - register; f) das Amt für Ausländerfragen: alle Bewilligungen, die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden; g) die zuständigen Amtsstellen: alle Bewilligungen, die sie für die Aus - übung einer quellensteuerpflichtigen Erwerbstätigkeit erteilen oder bearbeiten; h) die Erbschaftsämter: die Verfügungen von Todes wegen; i) Gerichte und alle Amtsstellen von Staat und Bezirken: Tatsachen, die Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können.
Art. 22 Rückerstattung des Kirchensteueranteils (Art. 148 Abs. 3 StG)
1 Gehört der Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so hat ihm die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin die Kirchensteuer zurückzuerstatten. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung über eine andere Religionszugehörigkeit oder den Austritt aus der bisherigen Kirchgemeinde beizulegen.
Art. 23 Nachsteuerzins (Art. 153 StG)
1 Auf der Nachsteuer werden ab Fälligkeitstermin (Art. 53 StV) der nicht er - hobenen Steuern Verzugszinsen geschuldet. *
Art. 24 Inventarpflicht (Art. 156 StG)
1 Die Inventarbehörde entscheidet nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über: a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars; b) die Einreichung eines Erbeninventars; c) den Verzicht auf Inventaraufnahme.
2 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden: a) * die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter um - fassender Beistandschaft stehenden Person erstellt; b) das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde. Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.
Art. 25 Inventargegenstand
1 In das Inventar wird das Vermögen des Erblassers, seines in rechtlich un - getrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag auf - genommen.
2 Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festge - stellt und im Inventar vorgemerkt.
Art. 26 Inventarverfahren
a) Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustim - mung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siege - lung vornehmen.
Art. 27 b) Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet: a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen; b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen; c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häus - licher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwal - ter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der Beistand eines unmündigen oder unter umfassender Beistandschaft ste - henden Erben beiwohnen. *
Art. 28 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hat - te, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten Art. 136, 137 und 141 StG sinngemäss.
Art. 29 Inventarbehörde
1 Inventarbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung. Die Standeskommissi - on bestimmt auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrates eine Amtsperson, die bei jeder Inventaraufnahme und bei jeder Siegelung mitwirkt.
2 Wird ein zivilrechtliches Inventar aufgenommen, ist die Erbschaftsbehörde (Art. 3 und 29 ff. EG ZGB) Inventarbehörde im Sinne des Steuergesetzes. Die von dieser erstellten Inventare sind der Steuerverwaltung umgehend zur Kontrolle zuzustellen. *
Art. 30 Zinsen und Bezugsuntergrenze (Art. 160 StG)
1 Die Standeskommission setzt periodisch die Sätze für den Ausgleichs- und den Verzugszins aufgrund der Marktverhältnisse durch besonderen Be - schluss fest.
2 Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schluss - rechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen bzw. nicht vergütet, wenn sie pro betroffene Steuerperiode nicht mehr als Fr. 40.-- betragen. Art. 30a * Gebühren
1 Die Gebühren der Steuerbehörden betragen: a) elektronische oder Papierkopien, pro Stück Fr. 1.--; b) Mahnung (Art. 160 StG, Art. 53 Abs. 7 StVO) Fr. 30.--; c) Anhebung der Betreibung (Art. 163 StG) Fr. 20.-- bis Fr. 200.--; d) Begehren um Rechtsöffnung, dem das Gericht ent - spricht Fr. 60.-- bis Fr. 500.--; e) Stundungsentscheid, einschliesslich Erstellung eines allfälligen Abzahlungsplans (Art. 161 StG) Fr. 20.-- bis Fr. 400.--. f) Steuererlassentscheid bei Ablehnung mangels erfüllter Erlassvoraussetzung oder bei Nichteintreten (Art. 167 StG) Fr. 100.-- bis Fr. 400.--; g) Ausstellen eines Steuerausweises (Art. 122 StG) Fr. 30.--; h) Ausstellen individueller Bestätigungen der Steuerbe - hörden nach Aufwand, mindestens Fr. 30.--.
Art. 31 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am
1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der Standeskommissionsbeschluss
vom 23. Dezember 1968 aufgehoben. A1. Anhang 1: Abschreibungsansätze (Art. 9 StKB zum StG) Art. A1-1 Abschreibungsansätze (Art. 9 StKB zum StG)
1 Es gelten folgende Sätze für Normalabschreibungen, Zuschläge für Über - abschreibungen und Endwerte: Gegenstand Normalabschreibung in % des Buchwertes Zuschlag in % der Überabschreibung Endwerte in % des Steuerwertes Wohnhäuser: - auf Gebäude allein 2 45 50 - auf Gebäude und Land zusammen
1.5 45 70
Geschäftshäuser, Büro- und Ladenge - bäude - auf Gebäude allein 4 40 20 - auf Gebäude und Land zusammen
3 40 30 Gebäude des Gastge - werbes und der Hotel - lerie - auf Gebäude allein 6 35 20 - auf Gebäude und Land zusammen
4 40 30 Fabrik- und Gewerbe - gebäude, Lagerhäu - ser, Werkstätten, Ga - ragen, Silogebäude - auf Gebäude allein 8 35 - - auf Gebäude und Land zusammen
7 35 25 Hochregallager und ähnliche Einrichtungen
15 25 -
Gegenstand Normalabschreibung in % des Buchwertes Zuschlag in % der Überabschreibung Endwerte in % des Steuerwertes Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden; Tank- und Containeranlagen, Wasserleitungen, Klima-, Belüftungs- und Kühlanlagen
20 20 - Geschäftsmobiliar, mo - bile Werkstatt- und La - gereinrichtungen
25 0 1 ) - Apparate, Maschinen; Transportmittel ohne Motor
30 0 2 ) - Motor- und Elektrofahr - zeuge; Maschinen, die erschwerten Bedingun - gen ausgesetzt sind; Büromaschinen; EDV- Anlagen (Hard- und Software); immaterielle Werte (Patente, Ver - lags-, Konzessions-, Lizenzrechte, Good - will); Sicherheitsein - richtungen, elektroni - sche Mess- und Prüf - geräte
45 0 3 ) - Werkzeuge, Werkge - schirr, Geräte, Gebin - de, Gerüstmaterial, Paletten; Geschirr- und Wäsche im Gastge - werbe
45 0 4 ) -
2 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein setzt voraus, dass Ge - bäude und Land von Beginn an separat bilanziert werden. Auf dem Land können in diesem Fall steuerlich keine Abschreibungen vorgenommen wer - den.
1) Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.
2) Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.
3) Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.
4) Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.
3 Der Satz für Gebäude und Land zusammen ist anzuwenden, wenn Gebäu - de und Land von Beginn an zusammen bilanziert werden. Es darf jedoch nicht unter den wirklichen Wert des Landes abgeschrieben werden.
4 Dient ein Gebäude verschiedenen geschäftlichen Zwecken (z.B. Werkstatt, Büro, Wohnungen), so sind die einzelnen Abschreibungssätze angemessen zu berück-sichtigen.
5 Für Spezialanlagen und für die Landwirtschaft gelten die von der Eidg. Steuerverwaltung erlassenen Richtlinien.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
05.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 1 geändert -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 1 bis eingefügt -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 13 geändert -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 2 geändert -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 7 Titel geändert -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 12 geändert -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 12 bis eingefügt -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 17 ter eingefügt -
05.02.2013 01.01.2013 Art. 17 bis eingefügt -
05.02.2013 01.01.2013 Art. 17 ter geändert -
12.11.2013 01.01.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert -
12.11.2013 01.01.2014 Art. 18 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 24 Abs. 2, a) geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 27 Abs. 4 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 29 Abs. 2 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 4 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 5 eingefügt -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 6 eingefügt -
20.12.2016 01.01.2016 Art. 2 geändert -
21.11.2017 01.01.2017 Art. 2 geändert -
21.11.2017 01.01.2018 Art. 12 ter eingefügt -
17.09.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt 2019-23
17.03.2020 01.01.2020 Art. 12
ter Abs. 3 eingefügt 2020-8
17.11.2020 01.01.2021 Art. 1 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 1 bis Abs. 1 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 1 bis Abs. 3 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 12 bis Abs. 1 geändert 2020-56
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
17.11.2020 01.01.2021 Art. 12 bis Abs. 1 bis eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 12 bis Abs. 2 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 bis eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 14 bis eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, c) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, d) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, e) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, f) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, g) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, h) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, i) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, j) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, k) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, l) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, m) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 4 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 16 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 bis aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 ter aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 quater eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 quinquies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 sexies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17
septies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 octies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 2020-56
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
17.11.2020 01.01.2021 Art. 19 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 2020-56
07.12.2021 01.01.2022 Art. 3 bis eingefügt 2021-42
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 05.12.2000 01.01.2001 Erstfassung - Art. 1 12.09.2006 01.01.2007 geändert - Art. 1 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56 Art. 1 bis 12.09.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 1 bis Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56 Art. 1 bis Abs. 3 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56 Art. 2 07.11.2006 01.01.2007 geändert - Art. 2 20.12.2016 01.01.2016 geändert - Art. 2 21.11.2017 01.01.2017 geändert - Art. 2 Abs. 3 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 3 Abs. 3 28.06.2016 01.01.2016 geändert - Art. 3 Abs. 4 28.06.2016 01.01.2016 geändert - Art. 3 Abs. 5 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt - Art. 3 Abs. 6 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt - Art. 3 bis 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-42 Art. 7 07.11.2006 01.01.2007 Titel geändert - Art. 7 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 12 22.06.2010 01.01.2011 geändert - Art. 12 bis
22.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 12 bis Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 12 bis Abs. 1 bis 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 12 bis Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 12 ter 21.11.2017 01.01.2018 eingefügt -
Art. 12 ter Abs. 3 17.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-8
Art. 13 12.09.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 13 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Art. 13 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 13 Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 13 bis 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 14 bis 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 15 Abs. 1 12.11.2013 01.01.2014 geändert - Art. 15 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 15 Abs. 1, a) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 15 Abs. 1, b) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 15 Abs. 1, c) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 15 Abs. 1, d) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 15 Abs. 1, e) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 15 Abs. 1, f) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 15 Abs. 1, g) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56 Art. 15 Abs. 1, h) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56 Art. 15 Abs. 1, i) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56 Art. 15 Abs. 1, j) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56 Art. 15 Abs. 1, k) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56 Art. 15 Abs. 1, l) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56 Art. 15 Abs. 1, m) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56 Art. 15 Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56 Art. 15 Abs. 4 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 16 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 bis 05.02.2013 01.01.2013 eingefügt -
Art. 17 bis 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 ter 22.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 17 ter 05.02.2013 01.01.2013 geändert -
Art. 17 ter 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 quater 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17 quinquies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17 sexies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17 septies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17 octies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 18 12.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 18 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 19 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Art. 23 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 24 Abs. 2, a) 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 27 Abs. 4 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 29 Abs. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Art. 30a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-23
Feedback