Ordnung für das Masterstudium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und der Universität Basel
CS 2009-186 Ordnung für das Masterstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 24. August 2009 Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2009. Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf
§ 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
1) und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, folgende Studienordnung. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Zahnmedizin an der
Medizinischen Fakultät der Universität Basel.
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) das Masterstudium Zahn- medizin absolvieren.
3 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung zum Masterstu- dium Zahnmedizin
2) (im Folgenden: Wegleitung) geregelt. Diese wird von der Curriculumskommission Zahnmedizin erlassen und von der Fakultät genehmigt. Die Wegleitung enthält keine Auswahlkriterien oder -verfahren, die über diejenigen in dieser Ordnung hinausgehen. Verliehene Grade
§2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Zahn-
medizin den Grad eines «Master of Dental Medicine» (M Dent Med). Anmeldefrist
§3. Die Anmeldung für das Masterstudium Zahnmedizin hat jeweils
bis zum 15. Februar zu erfolgen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Zulassung
§4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sowie der Zuteilung der Studienplätze sind in der Ordnung
2 Für das Masterstudium Zahnmedizin ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss § 14 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
3 Die Zulassung zum Masterstudium Zahnmedizin setzt grundsätzlich einen dem Bachelor of Dental Medicine der Universität Basel äquiva- lenten Abschluss im Umfang von 180 Kreditpunkten voraus, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten universitären Hoch- schule erworben wurde.
4 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Studien- richtung Zahnmedizin einer schweizerischen universitären Hochschule sind zum Masterstudium Zahnmedizin ohne zusätzliche Anforderun- gen zugelassen.
5 Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten universitä- ren Hochschule wird die Äquivalenz zum Bachelor of Dental Medicine der Universität Basel von der Medizinischen Fakultät inhaltlich über- prüft.
6 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium der Zahnmedizin oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, werden zum Masterstudium Zahnmedizin an der Universität Basel nicht zugelassen.
7 Die Zulassung zum Masterstudium Zahnmedizin erfolgt auf Antrag der Medizinischen Fakultät durch das Rektorat. Eine allfällige Zulas- sungsverfügung ergeht vom Rektorat. Studienbeginn
§5. Das Masterstudium Zahnmedizin beginnt im Herbstsemester.
II. Studium Umfang des Studiengangs
§6. Das Masterstudium umfasst 120 Kreditpunkte (KP) bei einer Re-
gelstudienzeit von zwei Jahren. Aufbau des Masterstudiums
§7.
3) Das Studium im ersten und im zweiten Studienjahr ist in Mo- dule gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Das Studium umfasst folgende Module mit
– Modul Medizin – Modul Masterarbeit
2 Es werden folgende Lehrveranstaltungsformen verwendet: – Vorlesung – Kolloquium – Kurs Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kredit- punkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
3 Mit dem Bestehen der Leistungsüberprüfungen in den Modulen des ersten Studienjahres werden 60 KP, mit dem Bestehen der Leistungs- überprüfungen in den Modulen des zweiten Studienjahres werden
45 KP erworben.
4 Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des zweiten Master- studienjahres müssen insgesamt 60 KP aus Lehrveranstaltungen des ersten Studienjahres nachgewiesen werden. Näheres regelt die Weg- leitung. Bestehen des Masterstudiums
§8. Das Masterstudium ist bestanden, wenn 105 KP aus den Lehrver-
anstaltungen in den Modulen sowie 15 KP aus der Masterarbeit erwor- ben sind.
2 Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Masterstudium Zahnmedizin vom Dekan bzw. von der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt. III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten
§9. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
gender Bewertung erworben, wobei für gleiche und ähnliche Studien- leistungen nur einmal Kreditpunkte vergeben werden. Arten der Leistungsüberprüfung
§ 10. Die Überprüfung studentischer Leistungen kann durch fol-
gende Arten der Leistungsüberprüfung erfolgen: – Schriftliche Multiple-Choice-Prüfungen (MC, Wahlantwort- Verfahren) – Testatheft
Wahlantwortverfahren (Multiple Choice)
§ 11.
4) Im 1. Studienjahr erfolgen die Leistungsüberprüfungen der Vorlesungen und Kolloquien durch ein Wahlantwort-Verfahren im An- schluss an die Lehrveranstaltungen am Ende des Semesters. Es werden zwei Hauptprüfungssessionen (je eine pro Semester) und eine Repeti- tionssession angeboten. Es werden folgende Fragen gestellt: a) Typ A (Einfachauswahl): Einer Frage oder unvollständigen Aus- sage stehen in der Regel fünf Antworten bzw. Ergänzungen gegen- über. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss je nach Aufgabe die einzig richtige, einzig falsche, beste oder schlechteste Antwort bzw. Ergänzung wählen. b) Typ K-prim (Mehrfachentscheidung richtig/falsch): Einer Frage oder unvollständigen Aussage stehen vier Antworten bzw. Ergän- zungen gegenüber. Die Kandidatin bzw. der Kandidat muss für jede Antwort bzw. Ergänzung entscheiden, ob sie richtig oder falsch ist.
2 Das Wahlantwort-Verfahren ist schriftlich und umfasst in der Regel nicht mehr als 120 Fragen. Die Prüfungsdauer richtet sich nach der An- zahl der Fragen, wobei pro Frage durchschnittlich 2 Minuten gerechnet werden. Die Prüfungen werden benotet.
3 Unterschiede im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen von zeitlich aus- einander liegenden Sessionen werden bei der Bewertung ausgeglichen. Als Grundlage hierzu dienen die erneut verwendeten Fragen aus frühe- ren Prüfungen.
4 Die Prüfungen nach dem Wahlantwort-Verfahren werden durch das Institut für Medizinische Lehre der Universität Bern ausgewertet und nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel benotet.
5 Mit dem Belegen der Lehrveranstaltungen wird die Anmeldung für die Leistungsüberprüfungen in den Prüfungssessionen des entspre- chenden Studienjahres bzw. Semesters vorgenommen. Eine Abmel- dung ist nur aus einem gewichtigen Grund möglich und muss vor der Leistungsüberprüfung bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungs- kommission schriftlich beantragt werden. Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht erschie- nen» vermerkt. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmel- dung oder ohne nachgewiesenen Verhinderungs- oder Abbruchsgrund der Prüfung fern oder setzt sie oder er eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als «nicht bestanden» und wird mit der Note 1 oder fail bewertet. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen» oder als nicht bestanden bewertet wurden, sind die Studierenden auto-
7 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können zweimal wieder- holt werden. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Ein allfälliger Ausschluss wird separat verfügt. Testatheft (Logbuch)
§ 12.
5) Die Leistungsüberprüfungen der Kurse werden in Testathef- ten nachgewiesen und setzt das Belegen des entsprechenden Kurses voraus. In den einzelnen Kursen weist das jeweilige Testatheft die Fer- tigkeiten, die gemäss dem Schweizerischen Lernzielkatalog bis zum Ende des Masterstudiums erworben werden sollen, aus.
2 Die Dozierenden oder die Kursleiterinnen bzw. Kursleiter bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Studierenden die Fertigkeit auf dem dafür vorgesehenen Niveau im jeweiligen Fach erreicht haben.
3 Das vollständige Testatheft muss am Ende des Studienjahres im Di- rektionssekretariat abgegeben werden. Nach Überprüfung erteilt die Prüfungskommission die Kreditpunkte.
4 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen in praktischen/klinischen Kursen können erst im nächsten akademischen Jahr wiederholt wer- den, da der klinische Kurs erneut absolviert werden muss.
5 Bei nicht bestandenen bzw. nicht vollständigen Testatheften können die entsprechenden klinischen Kurse zweimal wiederholt werden. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Das dritte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium Zahnmedizin an der Universität Basel. Klinisches Testat
§ 13.
6) Im 2. Studienjahr werden die Kurse des Frühjahrsemesters in den Modulen «Parodontologie, Endodontologie und Kariologie» und «Rekonstruktive Zahnmedizin» zusätzlich zum Testatheft mit dem kli- nischen Testat abgeschlossen. Es werden praktische Fertigkeiten, der Transfer des entsprechenden theoretischen Wissens in die Praxis und die Angemessenheit der Haltung der Studierenden überprüft. Die Ein- zelheiten sind in der Wegleitung beschrieben.
2 Die Anmeldung zum Klinischen Testat erfolgt mit dem Belegen der in Abs. 1 genannten Kurse. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichti- gen Grund möglich und muss vor der Prüfung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Prüfungskommission schriftlich beantragt wer- den. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt und der Kurs wird später neu belegt. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder ohne nachgewie-
3 Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen in praktischen/klinischen Kursen können erst im nächsten akademischen Jahr wiederholt wer- den, da der klinische Kurs erneut absolviert werden muss.
4 Nicht bestandene Klinische Testate können zweimal wiederholt wer- den. Das Nicht-Bestehen der Leistungsüberprüfungen wird verfügt. Das dritte Nicht-Bestehen führt zum Ausschluss vom Masterstudium Zahnmedizin an der Universität Basel. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen
§ 14.
7) Im 2. Studienjahr erfolgen die Leistungsüberprüfungen für die Vorlesungen und Kolloquien durch lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen.
2 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen werden mit bestanden / nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet.
3 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.
4 Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen wer- den vor Semesterbeginn von der Prüfungskommission koordiniert und von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchge- führt. Diese bestehen aus: – schriftlichen Tests von max. 40 Minuten am Ende des Semesters, – computerunterstützten Tests von max. 40 Minuten, – Berichten, – Fallvorstellungen, – Referaten, – Projektarbeiten, – mündlichen Prüfungen von max. 30 Minuten mit einem Beisitzer / einer Beisitzerin am Ende des Semesters.
5 Die Anmeldung zur Leistungsüberprüfung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvie- ren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt. Die Lehrver- anstaltungen werden dann in einem späteren Semester neu belegt.
6 Form, Umfang, Bewertungsform und Zeitpunkt der lehrveranstal- tungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen werden im Vorlesungsver- zeichnis bekannt gegeben.
§ 15.
Masterarbeit
§ 16. Die Masterarbeit wird von einem habilitierten Mitglied der Me-
dizinischen Fakultät der Universität Basel geleitet. Diese Person legt das Thema, den Umfang und den Beginn der Masterarbeit in Abspra- che mit den Studierenden fest und dokumentiert dies in einem Studien- vertrag (für Masterarbeiten), welcher von der Leiterin bzw. dem Leiter und den Studierenden vor Beginn der Masterarbeit unterzeichnet wird.
2 Die Betreuung kann an andere Forscherinnen und Forscher delegiert werden, wobei die Verantwortung auch in diesen Fällen bei dem habili- tierten Mitglied der Medizinischen Fakultät liegt.
3 Die Masterarbeit muss bis zu einem von der Curriculumskommission festgelegten Termin abgegeben werden. Dieser wird den Studierenden frühzeitig bekanntgegeben.
4 Bei einer Nicht-Abgabe der Masterarbeit ohne gewichtigen Grund gilt diese als nicht bestanden. Näheres regelt die Wegleitung.
5 Die Masterarbeit wird durch die Leiterin, den Leiter begutachtet und mit pass / fail bewertet.
6 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Ein zweites Nichtbestehen führt zum Aus- schluss vom Masterstudium Zahnmedizin an der Universität. Leistungsbewertung
§ 17. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden beno-
tet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei für das Bestehen mindestens die Note 4 erreicht werden muss.
3 Die Benotung einer Leistungsüberprüfung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Dabei wird folgender Notenschlüssel verwendet: ECTS Note A = 6,0 = ausgezeichnet ECTS Note B = 5,5 = sehr gut ECTS Note C = 5,0 = gut ECTS Note D = 4,5 = befriedigend ECTS Note E = 4,0 = genügend ECTS Note F = 3,0 = ungenügend ECTS Note FX = 2,0 = schlecht ECTS Note FX = 1,0 = sehr schlecht Masterurkunde
§ 18. Wer das Masterstudium gemäss § 8 bestanden hat, erhält eine
Zeugnis und Diploma-Supplement
§ 19. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten sowie der Titel der Masterarbeit detailliert ausgewiesen sind.
2 Den Studierenden wird zusätzlich ein Diploma-Supplement ausge- händigt. Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
§ 20. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden frühzeitig vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
2 Bedürfen Studierende aus medizinischen Gründen besondere Hilfs- mittel oder Massnahmen, müssen diese bei der Anmeldung zur Leis- tungsüberprüfung der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan angege- ben werden. Unlauteres Prüfungsverhalten
§ 21. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
fung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte Verwer- tung von Inhalten unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Curriculumskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fa- kultät verfügt. Krankheitsfall
§ 22. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prü-
fungssekretariat des Dekanats ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, an- sonsten die Prüfung als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewer- tet wird. Einsichtsrecht
§ 23. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schrift- lichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.
Studiengang der Universität Basel bzw. einer anderen universitären Hochschule erworben wurden bzw. werden.
2 Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungs- leistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät. Härtefälle
§ 25. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Rege- lungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen. IV. Zuständigkeiten Curriculumskommission
§ 26. Die Curriculumskommission (CK) Zahnmedizin ist eine stän-
dige Kommission der medizinischen Fakultät der Universität Basel. Sie ist das strategische Organ für alle curricularen Angelegenheiten des Studiengangs Zahnmedizin und in diesem Rahmen zuständig für die permanente Anpassung und Sicherung der Qualität der Lehre. Sie nimmt zuhanden der Fakultät Stellung zu sämtlichen Vorschlägen und Richtlinien anderer Gremien, die die Lehre im Studium Zahnmedizin betreffen. Prüfungskommission
§ 27. Die Prüfungskommission besteht aus 4 Mitgliedern der Curri-
culumskommission, wovon mindestens 3 diplomierte bzw. approbierte Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner sind. Der Präsident der CK ist ex officio Mitglied der Prüfungskommission. Die Kommission orga- nisiert sich selbst.
2 Die Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Prüfungskommission ist insbesondere zuständig für die Aner- kennung von auswärtigen Studienabschlüssen und die Anrechnung einzelner Studienleistungen. Sie nimmt zudem die ihr in dieser Ord- nung für das Masterstudium zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsich- tigt alle weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben und entschei- det in Rücksprache in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für wel- che diese Ordnung keine Bestimmungen enthalten. Darüber hinaus
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
§ 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 29. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
dium gemäss § 5 dieser Ordnung am 1. August 2010 oder später begin- nen.
2 Studierende, die gemäss der Ordnung für das 4. Studienjahr Zahnme- dizin im Jahr 2009/2010 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 25. August 2008 studieren und ohne Exmatrikulation mit dem Studium weiterfahren, treten automatisch ins Masterstudium Zahnmedizin über. Wirksamkeit
§ 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010
wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für das 4. Studien- jahr Zahnmedizin im Jahr 2009/2010 an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 25. August 2008 aufgehoben.
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