Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende
                            Verordnung  über die Vergütung von Mandaten an unselbständig  Erwerbende  Vom 12. März 2013 (Stand 1. Mai 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für unselbständig Erwerbende, die für den Kanton Ba  -  sel-Landschaft Mandate übernehmen und nicht Mitarbeitende im Sinn der §  1  und §  2 des Gesetzes vom 25.  September  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Arbeitsverhältnisse  der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Die unter diese Verordnung fallenden Auftragnehmenden werden als Manda  -  tierte bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unter diese Verordnung fallenden Auftragsverhältnisse werden als Man  -  datsverhältnisse bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich nach den  Bestimmungen des eidgenössischen Sozialversicherungs- und Steuerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vertrag
                            1  Das Mandatsverhältnis wird vertraglich vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Vertrag entsteht nur ein Vergütungsanspruch für geleistete Einsät  -  ze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Vergütung für nicht geleistete Einsätze erfolgt nur, wenn eine Vergütung  in diesem Fall explizit vereinbart war und die Einsätze von den Mandatierten  unverschuldet, aufgrund des Verhaltens des Kantons Basel-Landschaft, nicht  geleistet werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vergütung
                            1  Die Vergütung erfolgt in der Regel auf Basis der geleisteten Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stundenweise ausgerichteten Vergütungen werden auf die halbe Stunde  genau erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andernfalls wird die Vergütung als Pauschale vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkonvenienzen
                            1  Dort,   wo   keine   abweichenden   Regelungen   vorgesehen   sind   und   keine  Pauschalen vereinbart wurden, wird der ordentliche Vergütungsansatz für Ein  -  sätze an Sonn- und Feiertagen und zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr um  CHF  10.–  je Stunde erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pikettentschädigungen werden nur gewährt, wenn solche Entschädigungen  für die entsprechende Tätigkeit in dieser Verordnung explizit genannt sind und  die Vergütung nicht als Pauschale vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Auslagenersatz
                            1  Auslagen   können   maximal   gemäss   den   Ansätzen   der   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Juni  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über den Auslagenersatz entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufwand für die An- und Rückfahrt zum Einsatzort wird in der Regel nicht  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sozialversicherungen
                            1  Bei geringfügigem Nebenerwerb gemäss AHV-Gesetzgebung wird in der Re  -  gel auf die Erhebung der AHV-/IV-/EO-/ALV-Beiträge verzichtet. Auf Wunsch  der Mandatierten kann auch ein geringfügiger Nebenerwerb den Sozialversi  -  cherungen unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mandatierten sind obligatorisch gegen Berufsunfall und ab Erreichen der  gesetzlichen Grenze gegen Nichtberufsunfall versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ununterbrochenem Mandatsverhältnis kommen die Bestimmungen der  Vorsorgeeinrichtung für die Mitarbeitenden des Kantons zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  153.15  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Familien- und Erziehungszulagen
                            1  Die Mandatierten haben Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen (Kin  -  der-   und   Ausbildungszulagen)   entsprechend   dem   Einführungsgesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Mai  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf Erziehungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ferien und bezahlter Urlaub
                            1  Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf Ferien oder bezahlten  Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 13. Monatslohn
                            1  Aus dem Mandatsverhältnis entsteht kein Anspruch auf einen 13. Monats  -  lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abrechnung
                            1  Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel monatlich, aber mindes  -  tens 1-mal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vergütungsfortzahlung
                            1  Bei Krankheit oder Unfall haben die Mandatierten Anspruch auf die Vergü  -  tung der vereinbarten Einsätze, jedoch längstens bis zur Kündigung des Ver  -  trags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Mutterschaft haben die Mandatierten Anspruch auf die Leistungen  gemäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber hinaus behalten die Mandatierten ihre Ansprüche aus den Sozialver  -  sicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kündigungsfrist
                            1  Wird im Vertrag keine andere Frist vereinbart, kann der Vertrag jeweils auf  das Ende des folgenden Monats durch jede Partei einseitig gekündet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Mandate an Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Eine besondere Abgeltung von Mandaten an Mitarbeitende des Kantons Ba  -  sel-Landschaft kann nur erfolgen, wenn das Mandat nicht zum Stelleninhalt  des Mitarbeitenden gehört und das Mandat ausserhalb der Arbeitszeit ausge  -  führt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  834.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Übernahme von Mandaten haben die Mitarbeitenden des Kantons Ba  -  sel-Landschaft bei ihrer Anstellungsbehörde vorgängig eine Bewilligung für die  Ausübung der Nebenbeschäftigung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Teuerung
                            1  Sofern nicht entsprechend vorgesehen, erfolgt keine automatische Anpas  -  sung der Vergütungssätze an die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Vergütungssätze und passt sie  den Gegebenheiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Richtlinien
                            1  Das Personalamt kann zur Anwendung dieser Verordnung Richtlinien erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vergütungsansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Überset -
                            zer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Übersetzungsaufgaben an qualifizierte Dolmetscherinnen, Dolmetschern,  Übersetzerinnen und Übersetzer erfolgt eine Stundenvergütung von CHF  70.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besonders anspruchsvolle Aufgaben kann Dolmetscherinnen, Dolmet  -  schern, Übersetzerinnen und Übersetzer mit langjähriger Berufserfahrung und  abgeschlossenem Hochschulabschluss eine erhöhte Stundenvergütung von  CHF  90.–  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Weinlesekontrolle
                            1  Die Kontrolltätigkeit wird im Stundenlohn im Lohnband 20, Erfahrungswert 9,  entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wartungsbeauftragte Lokale Anlagen (ARA)
                            1  Der Vergütungssatz beträgt CHF  42.–  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Pauschale sind allfällige Auslagen abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Beurteilung der Aufnahme von Kindern in Pflege und Adoption
                            1  Die Sachverständigentätigkeit im Bereich der Aufnahme von Kindern zur Pfle  -  ge   und   Adoption   wird   nach   effektivem   Zeitaufwand   pauschal   mit  CHF  140.–  pro Stunde entschädigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Expertinnen und Experten Sekundarstufe II
                            1  Die Expertentätigkeit wird an der Sekundarstufe II nach effektivem Zeitauf  -  wand im Stundenlohn vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht im Dienste des Kantons stehende Expertinnen und Experten be  -  stimmt sich der Stundenlohn bei Maturitätsprüfungen, Diplomprüfungen sowie  für Berufsmaturitätsprüfungen aufgrund des Lohnbands der Hauptfunktion für  wissenschaftliche Fächer und Erfahrungswert 7.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht im Dienste des Kantons stehende Expertinnen und Experten be  -  stimmt sich die Vergütung für die Mitarbeit bei den Qualifikationsverfahren  (Teil- und Lehrabschlussprüfungen) der beruflichen Grundbildung wie folgt:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Prüfungsexpertinnen und -experten: CHF  45.– pro Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Chefexpertinnen und -experten: CHF  60.– pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Zeitaufwand   für   die   Expertentätigkeit   umfasst:   Prüfungsvorbereitung,  Teilnahme an den Prüfungen, Korrekturen, Besprechung und Konferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Spezielle Tätigkeiten Sekundarstufe II
                            1  Die organisatorische Leitung der Orientierungsarbeiten (11. Schuljahr) an den  Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft wird gemäss Lohnband 13, Erfah  -  rungswert 8, vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Referate an Schulen
                            1  Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann im Rahmen des Budgets für  folgende Kategorien Vergütungen ausrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Referate, Dichterinnen- und Dichterlesungen und Rezitationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erläuterungen bei Besichtigungen und Exkursionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung beträgt, inklusive einer anschliessenden Diskussion, für die  Kategorie a:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis 30 Minuten: CHF 90.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bis 60 Minuten: CHF 160.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bis 90 Minuten: CHF 220.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bis 120 Minuten: CHF 280.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  über 120 Minuten: CHF 350.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütung für die Kategorie b beträgt bei einer Dauer bis 60 Minuten  CHF  60.–, darüber CHF  120.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeitende des Kantons erhalten keine Vergütung. Teilzeitbeschäftigten im  kantonalen Dienst, sofern sie nicht im Rahmen ihres Amtsauftrages handeln,  kann eine solche ausgerichtet werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Weiterbildungskurse der gewerblich-industriellen Berufsschu -
                            len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütungen für die Mehrstunden der festangestellten und für den Wei  -  terbildungsunterricht der angestellten Lehrkräfte erfolgt je nach erteiltem Kurs  nach einem einheitlichen Ansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütungen pro Unterrichtslektion betragen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sprachkurse, Mathematikkurse, Informatikkurse, Berufsspezifische Wei  -  terbildungskurse, Allgemeinbildende Weiterbildungskurse: CHF  103.05;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schreibmaschinenkurse, Werkstattkurse, Sportkurse: CHF  81.70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vergütungen gemäss Abs.  2 basieren auf dem Lohnindex des Kantons  Basel-Landschaft 2001 und werden entsprechend der Lohntabelle angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Fachunterricht Bio-Intensivwoche
                            1  Die Vergütungen von externen Expertinnen und Experten erfolgt im Stunden  -  lohn gemäss Lohnband 10, Erfahrungswert 10.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Betreuung von Lehrkräften an den Schulen
                            1  Die Betreuung von Lehrkräften durch Fachpersonen oder Mentoratspersonen  wird mit CHF  52.50 pro Stunde vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der Volksschule sind die Kosten durch das Amt für Volksschulen,  im Bereich der weiterführenden Schulen durch die Schulen zu budgetieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * ...
§ 28 Kursleitungen Weiterbildung Schulbereich des Amts für Volks -
                            schulen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vergütung pro Kursstunde à 60 Minuten beträgt CHF  150.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung pro Unterrichtstag beträgt CHF  1'200.–. Als Unterrichtstag gilt  ein Kurs mit mindestens 7 Kursstunden à 60 Minuten an einem Tag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei mehr als 16 Teilnehmenden kann eine Co-Kursleitung eingesetzt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Vergütung sind der Vorbereitungsaufwand und allfällige Auslagen ge  -  deckt. Ausgenommen sind die Fahrkosten zum und vom Kursort zurück, wenn  die Kursleitung von einem Ort ausserhalb des Netzes des Tarifverbunds Nord  -  westschweiz anreist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kursleitung bei internen Weiterbildungsveranstaltungen des
                            Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Honoraransätze pro Tag für die Kursleitung betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  CHF 2'000.–  pro Tag für Personalentwicklungsseminare;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  CHF 2'200.–  pro Tag für Führungsausbildungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  CHF 1'200.–  pro Tag für IT-/Computer-Anwender/innen-Seminare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  CHF 100.–  pro Stunde für Sport- und Gesundheitskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für halbtägige Weiterbildungsveranstaltungen reduziert sich der Tagesansatz  auf die Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kursleiterinnen und -leiter von ganz- und halbtägigen Kursen können ma  -  ximal CHF  200.–  für tatsächlich entstandene Auslagen (Kosten für den Weg  zum Einsatzort ausgenommen) pro durchgeführte Weiterbildungsveranstaltun  -  gen geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Sportkurse des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Für die Leitung von Sportkursen und anderen Tätigkeiten im Sportunterricht  und der Sportförderung gelten folgende Entschädigungsansätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Referate: stundenweise CHF  150.–, ganztägig max. CHF  1'200.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vor-   und   Nachbereitung   (inkl.   allgemeine   Unkosten):   pauschal  CHF  150.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vorbesprechungen von Kursen und andere Besprechungen: pauschal  CHF  25–50.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Auslagenersatz   für   eigene   Wintersport-/Saisonkarte:   ganztägig   max.  CHF  25.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Betreuung,   Begleitung   und   Beurteilung   von   Diplomarbeiten:   pauschal  CHF  300.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Leitung einer Veranstaltung: stundenweise CHF  50.–; ganztägig: max.  CHF  200.–;   Pauschalvergütung   für   Vereine/Organisationen:   pauschal  CHF  200.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Betreuung und Begleitung durch Sportamt-Mitarbeitende: stundenweise  CHF  40.–; ganztägig max. CHF  200.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ausbildungskurse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  verantwortliche Kursleitung, ganztägig, mind. 6 Std.: CHF  360.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vor- und Nachbereitung: GK, pauschal: CHF  250.–, MF, pauschal:  CHF  130.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Klassenleitung: ganztägig, mind. 6 Std.: CHF  360.–; stundenweise  für kürzere Einsätze: CHF  60.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Kursleitung in der Lehrerfortbildung: Ansätze gemäss § 28 für die Kurslei  -  tungen Weiterbildung Schulbereich des Amts für Volksschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Lagerleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Lagerleitung in Sportwochen: ganztägig, 6–12  Std., mit Übernach  -  tung:   CHF  300.–;   ganztägig,   6–12  Std.,   ohne   Übernachtung:  CHF  220.–;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Lagerleitung ohne anerkannte Ausbildung für Sportwochen: ganztä  -  gig, mit Übernachtung: CHF  150.–; ganztägig, ohne Übernachtung:  CHF  100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Rekognoszierung: ganztägig, mit Übernachtung: CHF  200.–; ganz  -  tägig, ohne Übernachtung: CHF  150.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Klassenleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Klassenleitung für J+S/ESA Leitende und Spezialisten mit Ausbil  -  dung   (z.B.   Sozialpädagogen,   Physiotherapeuten):   ganztägig,  mit  Übernachtung:   CHF  200.–;   ganztägig,   ohne   Übernachtung:  CHF  170.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schlusstag nach Aufwand: stundenweise: CHF  25–50.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Spezialisten,   z.B.   Bergführer:   ganztägig,   mit   Übernachtung:  CHF  450.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Talent Eye-Hauptleiter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Leitung   eines   75-minütigen   Trainings   inkl.   Vor-Nachbereitung:  pauschal CHF  100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schnuppertraining   normal   (Begleitung   und   Betreuung):   pauschal  CHF  100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Schnuppertraining überlang (nach vorheriger Absprache): pauschal  max. CHF  150.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Elterngespräche,   Vorbereitung   und   Durchführung:   stundenweise  CHF  50.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Sitzungspauschale: pauschal CHF  50.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Aufnahme-, Zwischen-, Endtest (inkl. Vorbereitung): pauschal bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Std. CHF  100.–; pauschal ab 3 Std. CHF  200.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Talent Eye-Hilfsleiter und Testleiter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Leitung eines 75-minütigen Trainings: pauschal CHF  100.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufnahme-, Zwischen-, Endtest pro Test: pauschal CHF  100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wachbeauftragte in Bezirksgefängnissen
                            1  Ein Wachauftrag von 17.15 Uhr bis 07.30 Uhr in den Bezirksgefängnissen  wird pauschal mit CHF  225.– entschädigt. Die Pauschale beinhaltet auch die  Inkonvenienzzulagen, die Pikettentschädigung, die Nacht- und Schichtzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beauftragte zur Besuchsüberwachung in den Gefängnissen werden pauschal  mit CHF  50.–  pro Stunde entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Trainingsprogramm gegen häusliche Gewalt
                            1  Die Durchführung eines Kurses gegen häusliche Gewalt wird pauschal mit  CHF  300.–  pro Kurs vergütet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorbereitung der Kurse, Intervisionen und Supervisionen werden mit  CHF  60.–  pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzel- und Paargespräche werden mit CHF  90.–  pro Stunde vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a * ...
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Übergangsbestimmungen
                            1  Laufende Verträge werden unter Einhaltung der Kündigungsfristen den Be  -  stimmungen dieser Verordnung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Es werden geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Verordnung vom 15. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über die Schulvergütung an den  Schulen des Kantons Basel Landschaft wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Verordnung vom 26. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   über die Vergütung für den Unter  -  richt in den Weiterbildungskursen  der  gewerblich-industriellen  Berufs  -  schulen wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Verordnung vom 17. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   über die Organisation und Durch  -  führung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 35.478, SGS 156.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vgl. GS 38.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 30.557, SGS 156.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Vgl. GS 38.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 36.1015, SGS 681.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Vgl. GS 38.81  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2013  01.06.2013  Erlass  Erstfassung  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2013  01.06.2013  § 27  aufgehoben  GS 38.133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2013  01.01.2014  § 32a  eingefügt  wg. GS 38.318
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2019  01.01.2019  § 21 Abs. 3  geändert  GS 2019.023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2019  01.01.2019  § 21 Abs. 3, lit. a.  eingefügt  GS 2019.023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.05.2019  01.01.2019  § 21 Abs. 3, lit. b.  eingefügt  GS 2019.023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2019  01.12.2019  § 32a  aufgehoben  GS 2019.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2020  01.01.2020  § 30 Abs. 1, lit. h., 1.  geändert  GS 2020.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2020  01.01.2020  § 30 Abs. 1, lit. h., 3.  geändert  GS 2020.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2020  01.01.2020  § 30 Abs. 1, lit. i.  geändert  GS 2020.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2020  01.01.2020  § 30 Abs. 1, lit. j., 1.  geändert  GS 2020.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2020  01.01.2020  § 30 Abs. 1, lit. j., 2.  geändert  GS 2020.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2020  01.01.2020  § 30 Abs. 1, lit. k., 1.  geändert  GS 2020.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 18 Abs. 1  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 21 Abs. 2  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 22 Abs. 1  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2020  01.01.2021  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2020.087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2022  01.05.2022  § 26 Abs. 1  geändert  GS 2022.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2022  01.05.2022  § 28  Titel geändert  GS 2022.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2022  01.05.2022  § 28 Abs. 1  geändert  GS 2022.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2022  01.05.2022  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2022.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2022  01.05.2022  § 28 Abs. 3  geändert  GS 2022.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2022  01.05.2022  § 28 Abs. 4  geändert  GS 2022.047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.2022  01.05.2022  § 30 Abs. 1, lit. i.  geändert  GS 2022.047  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  12.03.2013  01.06.2013  Erstfassung  GS 38.0081
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 21 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 21 Abs. 3 14.05.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.023
§ 21 Abs. 3, lit. a. 14.05.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.023
§ 21 Abs. 3, lit. b. 14.05.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.023
§ 22 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 25 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 26 Abs. 1 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 27 04.06.2013 01.06.2013 aufgehoben GS 38.133
§ 28 26.04.2022 01.05.2022 Titel geändert GS 2022.047
§ 28 Abs. 1 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 28 Abs. 2 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 28 Abs. 3 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 28 Abs. 4 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 30 Abs. 1, lit. h., 1. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, lit. h., 3. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, lit. i. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, lit. i. 26.04.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.047
§ 30 Abs. 1, lit. j., 1. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, lit. j., 2. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 30 Abs. 1, lit. k., 1. 10.03.2020 01.01.2020 geändert GS 2020.021
§ 32a 03.12.2013 01.01.2014 eingefügt wg. GS 38.318
§ 32a 26.11.2019 01.12.2019 aufgehoben GS 2019.068
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0081