Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öf... (223.11)
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Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen

Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV) Vom 16. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 55a Abs. 1 und 2 der Anwendungs- und Einfüh - rungsbestimmungen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. De - zember 1907 (SchlT ZGB) 1 ) sowie gestützt auf § 26 Abs. 2a und § 26b Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubi - gung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 (Beurkundungsgesetz; BeurkG) 2 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung schafft im Bereich des Privatrechts die Voraussetzun - gen für die Erstellung von elektronischen Ausfertigungen öffentlicher Ur - kunden und elektronischer Beglaubigungen im Kanton Zug.

§ 2 Elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden

1 Wer zur Errichtung von öffentlichen Urkunden ermächtigt ist, darf davon elektronische Ausfertigungen erstellen.
2 Das Original der öffentlichen Urkunde wird auf Papier erstellt (Art. 11 Abs. 1 EÖBV 3 ) ). Vertritt die elektronische Ausfertigung das Original im Geschäftsverkehr mit Registerbehörden, hat die Urkundsperson das Original aufzubewahren. 1) SR 210 2) BGS 223.1 3) SR 211.435.1
3 Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV) 2 ) und nach der Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV-EJPD) 3 ) .

§ 3 Elektronische Beglaubigungen

1 Personen nach § 2 Abs. 1 sowie weitere Personen mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht sind befugt, die Übereinstimmung einer von ihnen erstellten elektronischen Abschrift mit dem Originaldoku - ment auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu be - glaubigen.
2 Das Verfahren und die technischen Anforderungen richten sich nach Bun - desrecht (EÖBV 4 ) und EÖBV- EJPD 5 ) ).

§ 4 Elektronische Signaturen

1 Wer elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden erstellen oder wer elektronische Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften vorneh - men will, muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie - rungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signa - tur; ZertES) 6 ) und der Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 23. November 2016 (Verordnung über die elektronische Signatur; VZertES) 7 ) beruht. 2) SR 211.435.1 3) SR 211.435.11 4) SR 211.435.1 5) SR 211.435.11 6) SR 943.03 7) SR 943.032

§ 5 Elektronisches Register der Urkundspersonen

1 Die in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 erwähnten Personen, welche elektroni - sche Ausfertigungen öffentlicher Urkunden oder elektronische Beglaubi - gungen anbieten wollen, müssen sich ins Schweizerische Register der Ur - kundspersonen (UPReg) eintragen. Das UPReg leitet die Gesuche um Ein - tragung an die zuständige Aufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter.
2 Für die Genehmigung des Eintrags von Urkundspersonen im UPReg, die Gewährleistung der Richtigkeit über die Zeit und die Löschung von Einträ - gen ist die jeweils nach kantonalem Gesetz festgelegte Aufsichtsbehörde zuständig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichts - behörde, welche für die Bearbeitung der Daten verantwortlich sind, müssen sich vorab im UPReg eintragen.
3 Die im UPReg eingetragenen Personen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Daten im Register jederzeit aktuell sind. Änderungen ihrer Daten, welche sie nicht selbständig im UPReg vornehmen können, sind unverzüg - lich der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
4 Weitere Einzelheiten, das Verfahren und die technischen Anforderungen betreffend die Führung der Daten richten sich nach Bundesrecht (EÖBV 3 ) und EÖBV-EJPD 4 ) ). 3) SR 211.435.1 4) SR 211.435.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 16.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021/057
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 16.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021/057
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