Steuerverordnung (640.010)
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Steuerverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Steuerverordnung (StV) vom 20. November 2000 (Stand 1. November 2021) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 185 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG), * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Kirchensteuer (Art. 2 StG)

1 Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögens - steuern der Kirchgemeinde ihrer Konfession. Bei Eintritt in die Kirche oder Austritt aus der Kirche ist für die Steuerpflicht des ganzen Steuerjahres die Zugehörigkeit am Ende des Jahres massgebend.

Art. 2 * Steuerfussfestsetzung (Art. 3 Abs. 2 StG)

1 Der Grosse Rat setzt den Steuerfuss gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StG bei der Budgetberatung fest.

Art. 2 bis * Eingetragene Partnerschaft

1 Die Stellung eingetragener Partner 1 ) im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
2004 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

Art. 3 * ...

1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

II. Einkommens- und Vermögenssteuern

Art. 4 * ...

Art. 5 Tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 12 Abs. 1 StG)

1 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt auf - gehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimm - ten Beträgen geleistet wird.

Art. 6 Steuerbares Einkommen

a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 19 Abs. 2 StG)
1 Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die direkten Bundessteu - ern geltenden Ansätzen bewertet.
2 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unter - nehmung für die Steuerpflichtigen, die von ihnen unterhaltenen Personen und die Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.

Art. 7 b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Kapitalgewinne (Art. 21 Abs. 2 und 4 StG)

1 Bei kaufmännischer Buchführung gilt als Kapitalgewinn der den Einkom - menssteuerwert übersteigende Erlös.
2 Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Ge - stehungskosten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten abgerechnet.
3 Bei der Überführung von Bestandteilen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen gilt der tatsächliche Verkehrswert als massgebender Über - führungswert. Bei Liegenschaften gilt der amtliche Verkehrswert als Basis - wert. Bei gewerblich genutzten Liegenschaften wird auf den amtlich ge - schätzten Verkehrswert, bei Wohnliegenschaften auf den um 15% erhöhten amtlich geschätzten Verkehrswert abgestellt; fehlt eine aktuelle Schätzung, können der Eigentümer oder die Steuerbehörde eine Neuschätzung verlan - gen; auf Antrag des Eigentümers und auf dessen Kosten holt die Steuerbe - hörde für Wohnliegenschaften eine Schätzung des Marktwerts ein, der ohne Zuschlag zur Anwendung gelangt. *
4 Bei der Überführung einer dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellten Lie - genschaft in das Privatvermögen ist der im Zeitpunkt der Überführung in gu - ten Treuen realisierbare Verkaufspreis massgebend. Erscheint infolge Ver - pachtung eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebes durch den Betriebsinhaber oder einen direkten Nachkommen als wahrscheinlich, so verbleibt die landwirtschaftliche Liegenschaft auf Begehren des Steuer - pflichtigen gegen Revers weiterhin im Geschäftsvermögen. Die Überführung ins Privatvermögen kann aufgeschoben werden, sofern die Liegenschaft weiterhin dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt bleibt und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass diese später wieder vom Eigentümer selbst oder von ei - nem direkten Nachkommen landwirtschaftlich genutzt wird. Ein Revers kann in der Regel für die Erstpachtdauer vereinbart werden. Sind die vorgenann - ten Voraussetzungen nach der Erstpachtdauer weiterhin erfüllt, kann der Revers ausnahmsweise bis höchstens 15 Jahre ab Beginn der Verpachtung verlängert werden.

Art. 8 * ...

Art. 9 c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 23 StG)

1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.
2 ... *
3 Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 23 Abs. 1 lit. c 2. Satz StG bleibt vorbehalten.

Art. 10 d) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Mietertrag (Art. 24 Abs. 1 lit. a StG)

1 Als steuerbarer Brutto-Mietertrag von Liegenschaften gelten: a) die Mietzinseinnahmen, einschliesslich die dem Hauswart für Arbeits - leistung gewährte Mietzinsreduktion; b) alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die Zahlungen für Heizung, Wasser, Reinigung usw., soweit sie die tat - sächlichen Auslagen des Vermieters nicht übersteigen.
2 Zur Abgeltung der höheren Betriebskosten gelten bei Vermietung möblier - ter Wohnungen in der Regel vier Fünftel bzw. bei Vermietung einschliesslich Wäsche zwei Drittel der Mietzinseinnahmen als steuerbarer Brutto-Mieter - trag.
3 Vom Mieter oder Pächter erbrachte Naturalleistungen gehören ebenfalls zum Brutto-Mietertrag.

Art. 11 2. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften (Art. 24 Abs. 2

und 3 StG)
1 Bei Einfamilien- und Ferienhäusern sowie Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden, wird der Eigenmietwert durch die Standeskommissi - on periodisch festgelegt.

Art. 12 e) Unterhaltsbeiträge (Art. 26 lit. f und Art. 35 Abs. 1 lit. c StG)

1 Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die lau - fenden Beiträge.

Art. 13 * ...

Art. 14 Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit

a) Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a StG)
1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zu - lässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.
2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaf - fungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögenswertes. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermögenswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraus - sichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschrei - bungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Aus - gleich von Verlusten dient, die nach Art. 33 StG verrechenbar sind. Vorbe - halten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des OR.
4 Weitergehende Abschreibungen werden gemäss den Weisungen der Stan - deskommission zugelassen.

Art. 15 b) Wertberichtigungen (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)

1 Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zu - lässig.
2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetrete - ne Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögensein - bussen. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven mög - lich.
3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkre - dere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorrä - ten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren und Fremdwährungen per Bilanzstichtag. Die Standeskommission erlässt die näheren Weisungen.

Art. 16 c) Rückstellungen (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG)

1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig: a) für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommens - besteuerungen massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, de - ren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist; b) für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.

Art. 17 d) Ersatzbeschaffungen (Art. 32 StG)

1 Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.
3 Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjektes können nur soweit auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteu - erwert des Ersatzobjektes nicht unter den bisherigen Einkommenssteuer - wert des veräusserten Anlageobjektes fällt. Auf dem verbleibenden Einkom - menssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.

Art. 18 e) Verluste (Art. 33 Abs. 2 StG)

1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiese - nen Aktiven übersteigt.

Art. 19 Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens

(Art. 34 Abs. 2 und 4 StG)
1 Als Unterhaltskosten gelten: a) die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbe - schaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstel - len, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Be - streitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen ver - wendet werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzo - gen sind; b) bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die Nutzung bedingt sind; c) bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden.
2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.
3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen.
4 ... *
5 Der Steuerpflichtige kann für jede Veranlagungsperiode und für jede Lie - genschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pau - schalabzug wählen.

Art. 20 * Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 37 StG)

1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pfle - gekinder.
2 Die Ausbildungskosten gemäss Art. 37 lit. b StG gelten als selbst bezahlt, wenn die Kosten der besuchten Schule hauptsächlich durch Elternbeiträge, nicht aber durch staatliche Leistungen finanziert werden.

Art. 21 * ...

Art. 22 Steuerfreies Vermögen (Art. 41 Abs. 2 StG)

1 Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungs- und Gebrauchselektronik.
2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmappa - rate.
3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übli - che deutlich übersteigt oder geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erhebli - cher Wertzuwachsgewinne zu werden.

Art. 23 Bewertung der Liegenschaften (Art. 42 Abs. 6 StG) *

1 Massgebend ist die Schätzung, welche am Bemessungsstichtag in Rechtskraft oder wenigstens eröffnet ist. Ist die eröffnete Schätzung Gegen - stand eines Rechtsmittelverfahrens, so erlangt sie mit dessen Abschluss rückwirkend ab dem Datum der Eröffnung Rechtsverbindlichkeit.
2 Die Grundstücke werden in der Regel alle zehn Jahre neu geschätzt. Der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde können jederzeit eine Neuschat - zung verlangen, insbesondere nach baulichen Veränderungen.

Art. 24 Ergänzende Vermögenssteuer (Art. 43 StG)

1 Bei der Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer werden keine steuerfreien Beträge abgezogen.

Art. 24 bis * Steuerberechnung (Art. 45 Abs. 4 StG)

1 Die auf einer Beteiligung lastende Vermögenssteuer wird im Verhältnis die - ser Beteiligung zum Total der Vermögenswerte berechnet.

III. Gewinn- und Kapitalsteuern

Art. 25 * ...

Art. 26 Steuerausscheidung (Art. 55 StG)

1 Bei internationalen Steuerausscheidungen bedarf der Wechsel zur direkten Zuweisung der Gewinn- und Kapitalanteile der Zustimmung der Steuerbe - hörde.
2 Die einmal gewählte Ausscheidungsmethode wird beibehalten, soweit nicht begründete Umstände einen erneuten Wechsel bedingen. Dieser bedarf der Zustimmung der Steuerbehörde.
3 ... *

Art. 27 Steuernachfolge (Art. 56 Abs. 3 StG)

1 Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen kön - nen nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Über - nahme zum Zwecke der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Über - nahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel be - stehender Gesellschaften.

Art. 28 Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 58 Abs. 1 lit. f StG)

1 Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuerfreiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapi - tals beanspruchen.
2 Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinwesen und öffentlich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen wie Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Kehrrichtverwer - tung.

Art. 29 Berechnung des Reingewinns:

a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 60 Abs.
1 lit. b Ziff. 5 StG)
1 Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Markt - wert angerechnet.
2 Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis. Fehlt ein solcher, wird der Marktwert aufgrund der Gestehungskosten zuzüglich eines ange - messenen Aufschlages (Kostenaufschlagsmethode) berechnet.
3 Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.
4 Bei der Überführung von Liegenschaften ist Art. 7 Abs. 3 dieser Verord - nung sinngemäss anwendbar.

Art. 30 b) Freiwillige Zuwendungen (Art. 61 Abs. 1 lit. c StG)

1 Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vorwiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwenden - den juristischen Person nahestehen.

Art. 31 * ...

Art. 32 c) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und

Ersatzbeschaffungen (Art. 64 und 65 StG)
1 Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertbe - richtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sinngemäss angewendet.
2 Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 68 Abs. 4 StG sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen nachgewiesen werden kann.

Art. 33 d) Verluste (Art. 66 StG)

1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.
2 Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.

Art. 33

bis * Steuerberechnung: Gewinnsteuersatz bei Ausschüttung im Fol - gejahr (Art. 67 Abs. 2 StG)
1 Massgebend ist der nach Art. 60 ff. StG berechnete Reingewinn.
2 Die Satzreduktion ist für jene Gewinnanteile ausgeschlossen, * a) für die bereits der Beteiligungsabzug nach Art. 68 StG gewährt wird oder b) * welche aufgrund von interkantonalen oder internationalen Regelun - gen für die Steuerteilung anderen Steuerdomizilen zugewiesen wer - den.

Art. 34 Steuerberechnung:

a) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 68 und 192 StG)
1 Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentli - chen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechtes, so - weit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
2 Keine Beteiligungserträge sind insbesondere: a) Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Geste - hungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen; b) Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesell - schaft oder Genossenschaft sind; c) Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten, soweit nicht Art. 68 Abs. 4 StG anwendbar ist.

Art. 35 * b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 68 Abs. 4 StG)

1 Für die Ermittlung der Quote von 10% können mehrere Veräusserungen oder Aufwertungen in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.

Art. 36 * ...

Art. 37 Steuerperiode (Art. 77 Abs. 3 StG)

1 Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung der Veranla - gungsbehörde ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalen - derjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird.
2 Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzerrungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapi - talsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet.

IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

Art. 38 Steuererhebung (Art. 80–94 StG)

1 Die Standeskommission bestimmt die Quellensteuertarife für alle steuer - pflichtigen Personen und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
2 Die Standeskommission kann insbesondere auch den Wechsel vom Quel - lensteuerverfahren zum ordentlichen Veranlagungsverfahren und umgekehrt sowie den genauen Zeitpunkt und die Anrechnung bereits bezogener Steu - ern regeln.
3 Im Falle von Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, wer - den für das gewogene Mittel der Bezirks- und Gemeindesteuern im Kanton nach Art. 82 Abs. 2 StG die Durchschnittswerte der Bezirks- beziehungswei - se der Schulgemeindesteuerfüsse der letzten drei Kalenderjahre vor der Aufnahme genommen. *

V. Erbschafts- und Schenkungssteuern

Art. 39 Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 95 und 101 StG)

1 Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Be - dachte nach den Bestimmungen des Erbrechtes oder aufgrund einer Verfü - gung von Todes wegen Anspruch hat. Hat der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, ist diese für die Ermittlung der steuerbaren Zu - wendungen massgebend. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, wer - den die einzelnen Erbquoten nach Massgabe der gesetzlichen Erbfolge be - rechnet.
2 Die von den Grundsätzen gemäss Abs. 1 abweichenden Teilungen werden steuerlich anerkannt, wenn die unter den Erben getroffene Verständigung weder ungewöhnlich ist, noch vorwiegend der Steuereinsparung dient.
3 Eine Zuwendung unterliegt auch dann der Schenkungssteuer, wenn zwi - schen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis be - steht (gemischte Schenkung). Steuerlich liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn der Wertunterschied mindestens 25% beträgt.

VI. Grundstückgewinnsteuer

Art. 40 * ...

Art. 41 Ersatzbeschaffung (Art. 104 Abs. 1 lit. d–f StG)

1 Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
2 Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.
3 Erfolgt die Ersatzbeschaffung erst nach der Veräusserung, wird der bereits erhobene Steuerbetrag ganz oder teilweise ohne Zins zurückerstattet.
4 Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Veräusserung des Ersatzgrundstückes besteuert. Für die Steuerbe - rechnung wird die Besitzesdauer des ersetzten Grundstückes mitberücksich - tigt.

Art. 42 * Inkonvenienzentschädigungen (Art. 106 Abs. 1 StG)

1 Nicht zum steuerbaren Erlös gehören Inkonvenienzentschädigungen, so - weit vom Erwerber die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für An - passungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfäl - le entschädigt werden.
2 Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.

Art. 43 Minderwertentschädigung (Art. 108 Abs. 3 StG)

1 Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gel - ten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Ein - kommenssteuer erfasst wurden oder werden.

VII. Liegenschaftssteuer

Art. 44 Steuerbemessung (Art. 114 StG)

1 Die Standeskommission kann Mindestwerte festlegen, bis zu denen auf eine Steuererhebung verzichtet werden kann.

VIII. Handänderungssteuer

Art. 45 Steuererhebung (Art. 116 und 158 Abs. 2 StG)

1 Die Rechnung der für das Grundbuch zuständigen Stelle gilt als Veranla - gungsverfügung im Sinne von Art. 127 StG. *
2 Die Steuerpflicht obliegt ausschliesslich dem Erwerber des Grundstücks, auch wenn sich der Veräusserer zur teilweisen oder vollständigen Bezah - lung der Handänderungssteuer verpflichtet hat. Der Erwerber ist Steuersub - jekt. Ihm ist die Veranlagungsverfügung zu eröffnen.
3 Wird der Steueranspruch oder die Steuerberechnung bestritten, kann der Steuerpflichtige bei der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art.
143 StG).

Art. 46 * Steuerbefreiung (Art. 118 StG)

1 Nach der Ehescheidung ist die Handänderung im Zuge der güterrechtli - chen Auseinandersetzung steuerfrei, soweit die Übertragung der Liegen - schaft in Vollzug des Scheidungsurteils erfolgt.
2 Nach dem Tod des Ehegatten ist die Handänderung steuerfrei nach Mass - gabe des güter- und erbrechtlichen Anspruchs des übernehmenden Ehegat - ten. Die Übertragung der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten ist vollstän - dig steuerfrei.
3 Keine Steuerbefreiung erfolgt beim Erwerb durch einen Erben im Rahmen der Erbteilung oder durch einen Universalerben.

IX. Verfahrensrecht

Art. 47 Steuerauskunft (Art. 122 Abs. 2 StG)

1 Auskunft über rechtskräftige Steuerfaktoren darf ausschliesslich dem Steu - erpflichtigen selbst, nicht aber an Dritte erteilt werden.
2 Die Bezirke und Gemeinden, deren Steuern durch den Kanton bezogen werden, können verlangen, dass den mit dem Rechnungswesen betrauten Organen (Behörden, Geschäftsprüfungskommission) bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die Steuerbezugslisten gewährt wird. Die Orga - ne haben sich gegenüber der Steuerverwaltung über den Revisionsauftrag auszuweisen.

Art. 48 Eröffnung der Verfügung (Art. 127 StG)

1 Die in der Sache zuständigen Sachbearbeiter sind in der Verfügung anzu - geben.

Art. 49 Steuervertretung (Art. 128 Abs. 2 StG)

1 Angestellte der kantonalen Steuerverwaltung dürfen im Kanton keine Ver - tretung in Steuersachen übernehmen.

Art. 50 Elektronischer Datenaustausch (Art. 133 und 140 StG)

1 Der Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuer - behörde kann auch elektronisch erfolgen. Die Steuerbehörde kann die Vor - aussetzungen regeln.

Art. 51 Verfahrenspflichten der Erben (Art. 141 StG)

1 Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Tei - lungsakten der Steuerbehörde auch dann einreichen, wenn keine Erb - schaftssteuerpflicht besteht.

Art. 52 * Steuerbezug (Art. 158 StG)

1 Der Staat erhält von den Bezirken und Gemeinden eine Veranlagungsent - schädigung von 1,2% sowie eine Bezugsentschädigung von 0,8% der an sie abgelieferten Steuererträge.
2 Als Entschädigung für den Bezug der Quellensteuern erhält der Staat 10% der abgelieferten Steuerbeträge.

Art. 53 * Fälligkeit und Zahlungsfrist (Art. 160 Abs. 2 StG)

1 Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Steuern ist der 31. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
2 Erbschafts- und Schenkungssteuern werden 90 Tage nach Entstehen des Steueranspruchs gemäss Art. 96 Abs. 4 StG fällig.
3 Die übrigen Steuern, die Bussen und Gebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig. Art. 160 Abs. 4 StG bleibt vorbehalten.
4 In jedem Fall wird die Steuer fällig a) am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlas - sen will, Anstalten zur Ausreise trifft; b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen Person im Handelsregister; c) im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Ge - schäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Ge - schäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke gesicherte Forderungen aufgibt; d) bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
e) beim Tod des Steuerpflichtigen.
5 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranla - gung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.
6 Der Steuerpflichtige kann vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leis - ten.
7 Wird der geschuldete Steuerbetrag innert der Zahlungsfrist nicht beglichen, ist dem Steuerpflichtigen eine Zahlungserinnerung zuzustellen. Geht die Zahlung auch innert der damit angesetzten Frist nicht ein, ist der Steuer - pflichtige gebührenpflichtig zu mahnen. *

Art. 54 Zahlungserleichterungen (Art. 161 StG)

1 Stundungen und Ratenzahlungen sind in der Regel nur zu gewähren, wenn die vollständige Entrichtung der geschuldeten Beträge innert einem Jahr nach Rechnungsstellung gesichert erscheint.

Art. 55 Betreibung (Art. 163 StG)

1 Auf die Betreibung kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund der finanzi - ellen Verhältnisse offensichtlich mit einem Verlustschein enden würde.

Art. 56 Gesetzliches Pfandrecht (Art. 166 StG)

1 Die für das Grundbuch zuständigen Stellen melden der kantonalen Steuer - verwaltung vor dem Eintrag ins Grundbuch den mutmasslichen Veräusse - rungserlös. Gestützt darauf stellt diese den provisorischen Grundstückge - winnsteuerbetrag als Depot in Rechnung. *
2 Die für das Grundbuch zuständigen Stellen machen die Vertragsparteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Pfand - rechtes für die Liegenschafts- und Grundstückgewinnsteuern aufmerksam. Sie erwähnen insbesondere, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche noch nicht beglichene Forderungen haftet und dass der Erwer - ber bei der Steuerbehörde schriftlich Auskunft über noch nicht bezahlte Grundsteuern verlangen kann. Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, ist in der Urkunde festzuhalten. *

X. Steuerstrafrecht

Art. 57 Bussenerträge (Art. 168 StG)

1 Die Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten fallen in die Staats - kasse.
2 Die Bussen wegen Steuerhinterziehung fallen im Verhältnis der Nachsteu - ern an Staat, Bezirke und Gemeinden.

XI. Übergangsbestimmungen

Art. 58 Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Kanton

1 Am 1. Januar 2001 bestehende Beteiligungen des Privatvermögens von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital oder einem steuerlichen Verkehrswert von mehr als Franken 1 Million einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Kanton Appenzell Innerrhoden können von steu - erpflichtigen Personen mit Wohnsitz am 1. Januar 2001 im Kanton in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
2 Auf diesen Beteiligungen können vom Einkommenssteuerwert gemäss Abs. 3 und 4 dieses Artikels jährlich, längstens während zehn Jahren, Abschreibungen, höchstens im Umfang der jährlichen Erträge aus Ausschüt - tungen von Altreserven bis zum Endwert vorgenommen werden. Für die Be - stimmung des Steuersatzes sind diese Ausschüttungen vor Abzug der Abschreibungen massgebend. Die ermässigte Dividendenbesteuerung ge - mäss Art. 38 Abs. 4 StG kommt nicht zur Anwendung, soweit diesen Aus - schüttungen entsprechende Abschreibungen entgegenstehen.
3 Der Einkommenssteuerwert der Beteiligung bestimmt sich aufgrund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäfts - jahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert der Be - teiligung.
4 Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in den Steuerjahren 1999 und 2000 nur für eine Teilquote ihres Gewinnes im Kanton steuerpflichtig waren, bestimmt sich der Einkommenssteuerwert auf - grund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapital - gesellschaft oder Genossenschaft. Berücksichtigt wird nur der Teil der Re - serven, welcher der im Kanton steuerbaren Quote im Durchschnitt der Steu - erjahre 1999 und 2000 entspricht. Der Endwert beläuft sich auf den Nomi - nalwert.
5 Die Beteiligungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels gehen, nachdem sie auf den Endwert abgeschrieben wurden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, in das Privatvermögen über.
6 Art. 21 Abs. 2 StG wird nicht angewendet.
7 Die Einkommenssteuerwerte und die Endwerte im Sinne von Abs. 3 und 4 dieses Artikels werden bei der Veranlagung der beteiligten steuerpflichtigen natürlichen Personen für das Steuerjahr 2001 in einer anfechtbaren Verfü - gung, gegen welche Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann, festgelegt.

Art. 58 bis * Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1 Für bis 31. Dezember 2019 vorgenommene Überführungen von Wohnlie - genschaften aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung in der bisherigen Fassung.

XII. Schlussbestimmungen

Art. 59 * ...

Art. 60 * ...

Art. 61 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu - ar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 2 geändert -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 3 aufgehoben -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 4 aufgehoben -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 20 geändert -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 26 Abs. 3 aufgehoben -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 31 aufgehoben -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 40 aufgehoben -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 42 geändert -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 46 geändert -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 52 geändert -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 53 geändert -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 59 aufgehoben -

26.06.2006 01.01.2007 Art. 60 aufgehoben -

20.11.2006 01.01.2007 Art. 2 bis eingefügt -

26.06.2007 01.01.2007 Art. 8 aufgehoben -

25.10.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 4 aufgehoben -

25.10.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben -

25.10.2010 01.01.2011 Art. 24 bis eingefügt -

25.10.2010 01.01.2011 Art. 33 bis eingefügt -

25.10.2010 01.01.2011 Art. 35 geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 23 Titel geändert -

23.10.2017 23.10.2017 Art. 38 Abs. 3 eingefügt -

22.06.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 3 geändert 2020-24

22.06.2020 01.01.2020 Art. 58 bis eingefügt 2020-24

19.10.2020 01.01.2021 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 2020-42

19.10.2020 01.01.2021 Art. 25 aufgehoben 2020-42

19.10.2020 01.01.2021 Art. 33 bis Abs. 2 geändert 2020-42

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

19.10.2020 01.01.2021 Art. 33 bis Abs. 2, b) geändert 2020-42

19.10.2020 01.01.2021 Art. 36 aufgehoben 2020-42

19.10.2020 01.01.2021 Art. 53 Abs. 7 geändert 2020-42

25.10.2021 01.11.2021 Art. 45 Abs. 1 geändert 2021-35

25.10.2021 01.11.2021 Art. 56 Abs. 1 geändert 2021-35

25.10.2021 01.11.2021 Art. 56 Abs. 2 geändert 2021-35

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.11.2000 01.01.2001 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 2 26.06.2006 01.01.2007 geändert - Art. 2 bis 20.11.2006 01.01.2007 eingefügt - Art. 3 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 4 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 7 Abs. 3 22.06.2020 01.01.2020 geändert 2020-24 Art. 8 26.06.2007 01.01.2007 aufgehoben - Art. 9 Abs. 2 19.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-42 Art. 13 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 19 Abs. 4 25.10.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 20 26.06.2006 01.01.2007 geändert - Art. 21 25.10.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 23 01.12.2014 01.12.2014 Titel geändert - Art. 24 bis 25.10.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 25 19.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-42 Art. 26 Abs. 3 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 31 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben - Art. 33 bis

25.10.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 33 bis Abs. 2 19.10.2020 01.01.2021 geändert 2020-42

Art. 33 bis Abs. 2, b) 19.10.2020 01.01.2021 geändert 2020-42

Art. 35 25.10.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 36 19.10.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-42

Art. 38 Abs. 3 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt -

Art. 40 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -

Art. 42 26.06.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 45 Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35

Art. 46 26.06.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 52 26.06.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 53 26.06.2006 01.01.2007 geändert -

Art. 53 Abs. 7 19.10.2020 01.01.2021 geändert 2020-42

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 56 Abs. 1 26.06.2006 01.01.2007 geändert - Art. 56 Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35 Art. 56 Abs. 2 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35

Art. 58 bis 22.06.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-24

Art. 59 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -

Art. 60 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -

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