Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen (367)
CH - BL

Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen

Gesetz über Beiträge an Schiessanlagen Vom 23. Juni 1982 (Stand 1. August 2003) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 )

§ 1 * Grundsatz

1 Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Beiträge an die Kosten der Er - stellung, der Erweiterung und der Überdeckung regionaler Schiessanlagen so - wie bei der Umwandlung kommunaler in regionale Schiessanlagen.
2 Regionale Schiessanlagen im Sinne von Absatz 1 können auch ausserkanto - nale Gemeinden umfassen oder ausserhalb des Kantons liegen.

§ 2 Beitragsberechtigte Anlagen

1 Beitragsberechtigt sind Anlagen, auf denen Bundesübungen geschossen werden, sofern die Anlagen anerkannten Schiessvereinen aus mindestens 2 Gemeinden zur Benützung zugewiesen sind. *
2 Die Anlagen müssen den Planungs- und Bauvorschriften des Kantons und der Standortgemeinde sowie den Vorschriften des Bundes über den Bau und den Betrieb von Schiessanlagen entsprechen.
3 Anlagen für das Schiessen auf 25 Meter sind nur beitragsberechtigt, wenn sie mit Laufscheiben ausgestattet sind.

§ 3 Beteiligung der Gemeinden

1 Der Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Einwohnergemeinden insge - samt Beiträge in mindestens gleicher Höhe ausrichten oder ausgerichtet ha - ben.

§ 4 Grundlagen der Beitragsberechnung

1 Die Beiträge bemessen sich nach der Scheibenzahl der Anlage. Sie werden höchstens für soviele Scheiben ausgerichtet, als für die Durchführung der Bun - desübungen und zur Ermöglichung einer normalen freiwilligen Schiesstätigkeit notwendig sind. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.
2 Die Beiträge werden unabhängig von der Finanzkraft der an der Anlage betei - ligten Gemeinden festgesetzt.
1) In der Volksabstimmung vom 26. September 1982 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.175

§ 5 Zuständigkeit

1 Soweit dieses Gesetz nicht den Regierungsrat zuständig erklärt, beschliesst die Militärdirektion über die Beitragsgesuche.

§ 6 Rückerstattung von Beiträgen

1 Wird eine Schiessanlage, für die gestützt auf dieses Gesetz Beiträge geleistet worden sind, nur noch von Schiessvereinen einer Einwohnergemeinde benutzt oder wird sie ihrem Zweck entfremdet, so beschliesst der Regierungsrat über die Rückerstattung der Beiträge.

§ 7 * ...

§ 8 Höhe der Beiträge

1 An die Kosten der Erstellung regionaler Schiessanlagen werden folgende Bei - träge geleistet:
a. Anlagen für das Schiessen auf 300 Meter:
1. für die ersten 16 Scheiben 10'000 Fr. pro Scheibe,
2. für weitere Scheiben 8'000 Fr. pro Scheibe,
3. für Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige kann der Regie - rungsrat auf die Beiträge gemäss den Ziffern 1 und 2 einen ange - messenen Zuschlag gewähren;
b. Anlagen für das Schiessen auf 50 Meter: 2'500 Fr. pro Scheibe;
c. Anlagen für das Schiessen auf 25 Meter: 10'000 Fr. pro Block zu 5 Schei - ben.
2 Bei überdeckten Anlagen können die Beiträge gemäss Absatz 1 Buchsta - be a Ziffern 1 und 2 sowie den Buchstaben b und c um bis zu 100% erhöht werden. Über die Beitragshöhe entscheidet der Regierungsrat.

§ 9 Erweiterung

1 Beim Anbau neuer Scheiben zu regionalen Anlagen sind die Bestimmungen von § 8 sinngemäss anzuwenden.
2 Werden in einer regionalen Anlage für das Schiessen auf 300 Meter anstelle einer Erweiterung gemäss Absatz 1 Zugscheiben durch Scheiben mit elektroni - scher Trefferanzeige ersetzt, wird ein vom Regierungsrat festzulegender Bei - trag gewährt.

§ 10 Überdeckung

1 Bei der Überdeckung regionaler Anlagen können die Bestimmungen von § 8 Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss angewendet werden. Über die Beitrags - höhe entscheidet der Regierungsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.175

§ 11 Umwandlung

1 Wird eine kommunale Schiessanlage in eine regionale Anlage gemäss § 2 Absatz 1 umgewandelt, so entscheidet der Regierungsrat über die Bei - tragsgewährung. Bereits geleistete Kantonsbeiträge und der Zustandswert der Anlage sind angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen ist § 8 sinngemäss anzuwenden.

§ 12 Anlagen ohne Schützenhaus

1 Für Anlagen oder Anlagenteile ohne Schützenhaus werden die Beiträge ge - mäss den §§ 8 und 9 Absatz 1 um die Hälfte gekürzt.

§ 13 Indexierung

1 Der Regierungsrat passt die Beiträge den Veränderungen der Erstellungskos - ten periodisch an.

§ 14 Formelle Voraussetzungen

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die formellen Voraussetzungen der Beitragsgewährung.

§ 15 Übergangsbestimmung

1 Gesuche um Beiträge an Schiessanlagen, die bei Inkrafttreten dieses Geset - zes hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.

§ 16 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 5. Oktober 1953
2 ) über die finanzielle Beteiligung des Staa - tes an der Errichtung, am Umbau und der Erweiterung der Schiessanlagen in den Gemeinden wird aufgehoben.
2 Das Organisationsgesetz vom 28. April 1958 wird wie folgt geändert: ...
3 )

§ 17 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4 )
2) GS 20.700
3) SGS 140: § 37 Buchstabe g.
4) Durch RRB vom 5. Oktober 1982 auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.175
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.06.1982 01.01.1983 Erlass Erstfassung GS 28.175
05.06.2003 01.08.2003 § 1 totalrevidiert GS 34.1133
05.06.2003 01.08.2003 § 2 Abs. 1 geändert GS 34.1133
05.06.2003 01.08.2003 § 7 aufgehoben GS 34.1133 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.175
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.06.1982 01.01.1983 Erstfassung GS 28.175

§ 1 05.06.2003 01.08.2003 totalrevidiert GS 34.1133

§ 2 Abs. 1 05.06.2003 01.08.2003 geändert GS 34.1133

§ 7 05.06.2003 01.08.2003 aufgehoben GS 34.1133

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 28.175
SGS - Nr . 367 GS- Nr . 28. 175 Er l as sd at um 23. Juni 198 2 ( LRV 1980- 155) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 198 3 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
05. 06. 2003 34 . 11 33 01 . 08 . 20 03 LR V 2002- 223
Markierungen
Leseansicht