Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. sc. med. (scientiarum medicarum) an der M... (446.365)
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Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. sc. med. (scientiarum medicarum) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

CS 2010-095 Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. sc. med. (scientiarum medicarum) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 22. März 2010 Vom Universitätsrat genehmigt am 20. Mai 2010. Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
1) , folgende Promotionsordnung. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt die Doktoratsausbildung und Promotion

an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) und gilt für alle Doktorierenden der Medizinischen Fakultät, die in einem der folgenden Doktoratsprogramme studieren: – Biomedizinische Technik – Medizin- und Gesundheitsethik – Pflegewissenschaft – Sportwissenschaften Begriffsbestimmung

§2. Die Doktoratsausbildung umfasst die Dissertation (= schriftliche

Arbeit, basierend auf eigenständiger Forschungstätigkeit), das Bil- dungsangebot und das Doktoratsexamen. Das Bildungsangebot um- fasst die Aus- und Fortbildungsangebote zum Erwerb fachlicher, me- thodischer und transversaler Kenntnisse und Kompetenzen. Die Pro- motion bezeichnet den Akt der Verleihung des Doktorgrades. Verliehene Grade

§3. Die Fakultät verleiht für eine bestandene Promotion den Grad

Dr. sc. med. Es können folgende Grade erworben werden: – Dr. sc. med. Biomedizinische Technik (PhD Biomedical Enginee- ring)
Zulassung zur Doktoratsausbildung

§4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zur

Doktoratsausbildung sind in der Studierenden-Ordnung der Universi- tät Basel geregelt.
2 Die Zulassung zu den genannten Doktoratsstudien erfordert einen der folgenden Masterabschlüsse der Universität Basel: – für das Doktoratsstudium Biomedizinische Technik einen Masterab- schluss in Medicine, Dental Medicine, Biomedical Engineering oder einen Masterabschluss der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel; – für das Doktoratsstudium Medizin- und Gesundheitsethik einen Ma- sterabschluss; – für das Doktoratsstudium Pflegewissenschaft einen Masterabschluss in Nursing Science oder einen Masterabschluss in Medicine; – für das Doktoratsstudium in Sportwissenschaften einen Masterab- schluss in Exercise and Health Sciences oder in Sports Sciences, oder einen der folgenden Masterabschlüsse einer von der Universität Basel anerkannten universitären Hochschule: – für das Doktoratsstudium Pflegewissenschaft einen Masterabschluss in Public Health, Health Economics oder einen anderen Masterab- schluss in Health Sciences.
3 Der bestandene Masterabschluss muss eine Durchschnittsnote von mindestens 5 (Schweizerisches Notensystem 1–6, 6 = max / 4 = pass) oder mindestens das Prädikat «cum laude» oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Leistungsnachweis haben.
4 Es ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf Niveau B2 gemäss dem Reglement der Universität Basel betreffend den Nachweis von Englischkenntnissen zu erbringen.
5 Andere Studienabschlüsse einer von der Universität Basel anerkann- ten Hochschule können vom Promotionsausschuss als ganz oder teil- weise äquivalent anerkannt werden, gegebenenfalls mit der Auflage, fehlende Studienleistungen nachzuholen. Allfällige Auflagen werden in Rücksprache mit den für das betreffende Fachgebiet zuständigen Gremien festgelegt.
6 Die Anmeldung erfolgt bei den Student Services der Universität Basel innerhalb der Anmeldefristen. Dem Anmeldeformular sind zu- sätzlich beizulegen: a) eine strukturierte Zusammenfassung des beabsichtigten Disserta- tionsprojektes; b) der Antrag der Fakultätsverantwortlichen bzw. des Fakultätsver- antwortlichen an den Promotionsausschuss, die Betreuung der be-
7 Das Gesuch um Zulassung zur Doktoratsausbildung ist vor Beginn mit allen Unterlagen bei den Student Services einzureichen. Die Stu- dent Services prüfen die formalen Voraussetzungen und leiten das Dos- sier an den fakultären Promotionsausschuss zur Stellungnahme weiter.
8 Der Promotionsausschuss überprüft das Anmeldedossier und emp- fiehlt zuhanden der Forschungsdekanin bzw. des Forschungsdekans die Zulassung respektive Nichtzulassung zum jeweiligen Doktoratspro- gramm. Dieser beantragt dem Rektorat die entsprechende Zulassung. Diese wird verfügt. Dauer

§5. Als Richtwert für die Dauer einer Vollzeitdoktoratsausbildung

gelten drei bis maximal vier Jahre.
2 Die im Rahmen der Doktoratsvereinbarung festgelegte Dauer der Doktoratsausbildung berücksichtigt die persönliche Lebenssituation der Doktorierenden bzw. des Doktorierenden.
3 In Härtefällen entscheidet der Promotionsausschuss. Immatrikulationspflicht

§6. Die Immatrikulationspflicht besteht gemäss § 17 Abs. 3 der Stu-

dierenden-Ordnung während der gesamten Dauer des Doktorats- studiums. II. Zuständigkeit Promotionsausschuss

§7. Der Promotionsausschuss ist zuständig für alle Doktorate an der

Fakultät. Er besteht aus 8 bis höchstens 11 Mitgliedern, von denen min- destens 8 Mitglieder der Medizinischen Fakultät angehören (Gruppie- rung I oder II), eines davon ex officio die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan der Medizinischen Fakultät.
2 Die Mitglieder werden von der Fakultätsversammlung der Medizini- schen Fakultät gewählt.
3 Der Promotionsausschuss nimmt die ihm in dieser Ordnung zugewie- senen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung ge- nannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache mit dem betreffen- den PhD Committee in allen Fragen, für welche diese Ordnung keine
3 Das PhD Committee setzt sich zusammen aus der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer (Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter), der Zweitbetreuerin bzw. dem Zweitbetreuer, sowie einer externen Ex- pertin bzw. einem externen Experten. Weitere Spezifika sind durch den fakultären Promotionsausschuss zu regeln. Bei fachübergreifenden Doktoraten sollten die betreffenden Disziplinen berücksichtigt wer- den.
4 Das PhD Committee wird von der Fakultätsverantwortlichen bzw. dem Fakultätsverantwortlichen einberufen; die bzw. der Fakultätsver- antwortliche muss ein für das entsprechende Doktoratsstudium zustän- diges Mitglied der Fakultät und Inhaberin bzw. Inhaber einer Profes- sur, einer Assistenzprofessur oder einer Titularprofessur sein. Die bzw. der Fakultätsverantwortliche ist entweder Erstbetreuer bzw. Erstbe- treuerin oder Zweitbetreuer bzw. Zweitbetreuerin der Dissertation.
5 Die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer (Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter) muss ein für das entsprechende Fachgebiet habili- tierter oder gleichwertig qualifizierter Experte bzw. eine habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Expertin einer Fakultät der Universität Basel oder einer mit der Universität Basel assoziierten Institution sein.
6 Die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer (Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter) sollte über den gesamten Zeitraum der Betreuung der Dissertation fest an der Universität Basel oder einer mit der Uni- versität assoziierten Institution angestellt sein, mindestens 5% seiner/ ihrer Arbeitszeit für die Betreuung eines Doktorierenden oder einer Doktorierenden aufbringen und in der Regel nicht mehr als 5 Dokto- rierende gleichzeitig betreuen.
7 Der Promotionsausschuss kann auf Gesuch der Doktorierenden bzw. des Doktorierenden ein Mitglied einer externen und nicht der Univer- sität Basel assoziierten Institution (gemäss § 9 dieser Ordnung) als Dis- sertationsleiterin oder der Dissertationsleiter (Erstbetreuerin bzw. Erstbetreuer) zulassen. Ist diese Person nicht Inhaberin bzw. Inhaber einer Professur der Universität Basel, soll das Referat von einem Mit- glied des Promotionsausschusses oder von der Forschungsdekanin bzw. vom Forschungsdekan mit unterzeichnet werden.
8 Die Zweitbetreuerin bzw. der Zweitbetreuer erstellt eine zweite, un- abhängige Beurteilung der Dissertation. Sie bzw. er muss ein habilitier- tes oder gleichwertig qualifiziertes Mitglied der Fakultät sein. Auf An- trag der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann der Promotionsaus- schuss eine Expertin bzw. einen Experten ausserhalb der Fakultät als Zweitbetreuerin bzw. Zweitbetreuer zulassen.
9 Eine externe Expertin bzw. ein externer Experte, welche bzw. wel- cher ebenfalls Mitglied des PhD Committees ist, wird gegen Ende der
III. Promotionsverfahren Doktoratsvereinbarung

§9. Innerhalb des ersten Jahres wird zwischen Doktorandin bzw.

Doktorand und dem PhD Committee eine Doktoratsvereinbarung (ge- mäss anzupassender Vorlage des Rektorats) abgeschlossen. Sie wird jährlich aktualisiert.
2 Die Vereinbarung enthält u. a. Angaben zu folgenden Aspekten: a) Erfüllung allfälliger Auflagen gemäss Zulassungsentscheid (vgl.

§ 4, Abs 5);

b) Rahmenbedingungen (institutionelle Anbindung, Finanzierung und ähnliches); c) Konzept und Zeitplan der Dissertation; d) Erwerb von Kreditpunkten im Bildungsangebot; e) Durchführung regelmässiger Besprechungen mit dem Erstbe- treuer bzw. der Erstbetreuerin der Dissertation sowie Austausch mit dem PhD Committee; f) Klärung der Funktion der Projektleiterin bzw. des Projektleiters, der Vorgesetzten bzw. des Vorgesetzten und der Dissertationsbe- treuung, sofern notwendig; g) Klärung der Funktion der externen Expertin bzw. des externen Experten, sofern notwendig. Ausführung der Dissertation

§ 10. Die Dissertation ist an einem Institut der Fakultät auszuführen.

Der Promotionsausschuss kann auf begründetes schriftliches Gesuch der Doktorandin bzw. des Doktoranden die Ausführung einer Disser- tation ausserhalb einer fakultären Institution unter folgenden Bedin- gungen bewilligen: a) die universitäre Gliederungseinheit, die Institution oder das Un- ternehmen, in dem die Dissertation ausgeführt werden soll, muss schriftlich bestätigen, dass die ordentliche Durchführung und Pu- blikation einer Dissertation gewährleistet ist; b) die universitäre Gliederungseinheit, die Institution oder das Un- ternehmen muss sich schriftlich einverstanden erklären, den Mit- gliedern des PhD Committees Zutritt zur Überwachung der Un- tersuchungen zu gestatten; c) die Dissertationsleiterin bzw. der Dissertationsleiter (Erstbetreue- rin bzw. der Erstbetreuer) selbst muss die Möglichkeit zu einer ef- fektiven Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden haben.
Erwerb von Kreditpunkten im Bildungsangebot

§ 12. Die während des Doktorats zu besuchenden Lehr-, Fort- und

Weiterbildungsangebote werden zwischen dem PhD Committee und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden in einem individuellen Stu- dienplan als Teil der Doktoratsvereinbarung definiert. Die Leistungs- überprüfungen sowie der Erwerb von Kreditpunkten erfolgen gemäss den Regeln der jeweiligen Lehrveranstaltung.
2 Für Lehrveranstaltungen, die in den in dieser Ordnung geregelten Doktoratsstudiengängen angeboten werden, erfolgt die Leistungs- überprüfung lehrveranstaltungsbegleitend. Für folgende Lehrveran- staltungstypen finden lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüber- prüfungen statt: a) Vorlesung b) Vorlesung mit Übungen c) Vorlesung mit Praktikum d) Übungen e) Praktikum f) Seminar g) Projekt h) Blockkurs
3 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen werden mit bestanden / nicht bestanden (pass/fail) bewertet.
4 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.
5 Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Do- zierenden.
6 Die lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfung kann er- folgen durch a) mündliche Tests von 20 bis 60 Minuten, in Anwesenheit einer Bei- sitzerin, bzw. eines Beisitzers b) schriftliche Tests von 30 bis 180 Minuten c) computerunterstützte Tests von 30 bis 180 Minuten d) Übungsblätter e) Berichte f) Referate g) Seminararbeiten h) Projektarbeiten
7 Die Anmeldung zur Leistungsüberprüfung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvie- ren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem
Dissertation

§ 13. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des

Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen.
2 Die Dissertation kann in deutscher oder in englischer Sprache ver- fasst werden und umfasst in der Regel mindestens drei Publikationen in kritisch editierten, internationalen Fachzeitschriften, wovon minde- stens eine mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten als Erstautor publi- ziert oder zur Publikation akzeptiert sein muss.
3 Wird eine Gemeinschaftsarbeit als Dissertation eingereicht, sind die eigenen Beiträge eindeutig abzugrenzen und zu bezeichnen. Die eige- nen Beiträge müssen für sich den Anforderungen gemäss Abs. 1 genü- gen.
4 Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der For- schungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten. Bewertung der Dissertation

§ 14. Die Mitglieder des PhD Committees bewerten die Dissertation

mit einer Note gemäss § 16 und empfehlen dem Promotionsausschuss entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation.
2 Wird von einem Mitglied des PhD Committees die Dissertation als nicht genügend bewertet, kann der Promotionsausschuss ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ab- lehnung der Dissertation zu entscheiden.
3 Sieht eine bzw. einer der Beurteilenden in der Dissertation Mängel, deren Beseitigung notwendig und möglich erscheint, kann sie bzw. er Empfehlungen zur Erteilung von Auflagen an die Kandidatin bzw. den Kandidaten abgeben. Zulassung zum Doktoratsexamen

§ 15. Die Zulassung zum Doktoratsexamen erfolgt auf schriftlichen

Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an das Dekanat. Der Pro- motionsantrag umfasst folgende Unterlagen: a) ein von der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen unterzeichnetes Promotions-Antragsformular, b) ein Exemplar des Dissertationsmanuskripts, c) den Nachweis der Immatrikulation als Doktorandin oder Dokto- rand an der Universität Basel, d) den Nachweis der erforderlichen Kreditpunkte gemäss Doktorats-
f) eine schriftliche und mit Unterschrift versehene Erklärung folgen- den Wortlauts: «Ich erkläre, dass ich die Dissertation ... nur mit der darin angegebenen Hilfe verfasst und bei keiner anderen Universi- tät und keiner anderen Fakultät der Universität Basel eingereicht habe». Im Falle einer Cotutelle lautet die Erklärung: «Ich erkläre, dass ich die Dissertation ... nur mit der darin angegebenen Hilfe verfasst und ausser bei der vertraglich festgelegten Universität bei keiner anderen Universität und keiner anderen Fakultät der Uni- versität Basel eingereicht habe».
2 Einreichungsfristen und zeitlicher Ablauf sind dem Promotions-An- tragsformular zu entnehmen. Die Zulassung erfolgt durch den Promo- tionsausschuss unter Berücksichtigung der Einreichungsfristen.
3 Aufgrund von Referat, Korreferat und dem externen Gutachten be- schliesst der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation und die Zulassung zum Doktoratsexamen.
4 Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Zulassung an das Doktoratsexamen abzulegen.
5 Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt. Doktoratsexamen

§ 16. Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandi-

datin bzw. des Kandidaten zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen.
2 Das Doktoratsexamen ist eine mündliche Prüfung von einer Stunde Dauer und wird als öffentliches Kolloquium durchgeführt. Auf Antrag an den Promotionsausschuss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Den Vorsitz führt eine Inhaberin bzw. ein Inhaber einer Pro- fessur, einer Assistenzprofessur oder einer Titularprofessur der Medi- zinischen Fakultät Basel, die bzw. der nicht dem PhD Committee ange- hört und vom Promotionsausschuss bestimmt wird.
3 Prüfende sind sämtliche Mitglieder des PhD Committees.
4 Das Doktoratsexamen wird von den Prüfenden gemeinsam mit einer Note gemäss § 16 bewertet.
5 Das Doktoratsexamen ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 er- reicht wurde. Ein nicht bestandenes Doktoratsexamen kann einmal wiederholt werden. Notenschlüssel und Prädikat

§ 17. Zur Festlegung der Noten ist der folgende Notenschlüssel zu

2 Für die Errechnung des Prädikats ist das Mittel aus folgenden Noten massgebend: a) Note der Dissertation mit doppeltem Gewicht, b) Note des Doktoratsexamens.
3 Das Prädikat im Doktordiplom wird wie folgt nach unteren Grenzen abgestuft:
5,8 summa cum laude
5,5 magna cum laude
5,0 cum laude
4,5 bene
4,0 rite Promotion

§ 18. Nach bestandenem Doktoratsexamen vollzieht die bzw. der

Vorsitzende die vorläufige Promotion und nimmt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten das Gelöbnis ab.
2 Die Promotionsformel lautet: «Nachdem Sie die Doktoratsprüfung mit dem Prädikat ... bestanden haben, erteilt Ihnen die Medizinische Fakultät – unter Voraussetzung der Erfüllung der Ihnen noch obliegen- den Verpflichtungen – die Würde einer Dr. sc. med. (bzw. eines Dr. sc. med.).» Die vorläufige Promotion berechtigt zum Führen des Titels «Dr. sc. med. des.».
3 Das Gelöbnis lautet: «Als Stellvertreterin (bzw. Stellvertreter) der Dekanin (bzw. des Dekans) fordere ich Sie auf, das Versprechen und Gelöbnis abzulegen, dass Sie die wissenschaftliche Forschung stets ehr- lich und verantwortungsbewusst betreiben, sie als eine ernste Aufgabe achten und immer mit gewissenhafter Gründlichkeit und unpar- teiischer Sachlichkeit handeln werden, wenn Ihre künftige Tätigkeit Sie in den Dienst der Wissenschaft stellt.» Die Kandidatin bzw. der Kandidat antwortet: «Das verspreche und gelobe ich.»
4 Die vorläufige Promotion wird erst nach der Veröffentlichung der Dissertation und der Ausstellung der Promotionsurkunde gemäss § 19 zur rechtskräftigen ordentlichen Promotion. Aktenrückgabe und Abgabe der Bestätigung über das bestandene Doktoratsexamen

§ 19. Nach dem Doktoratsexamen werden die Dissertation, ein

Exemplar der Bestimmung zum Druck der Dissertation sowie eine Be- stätigung über das bestandene Doktoratsexamen dem bzw. der Dokto- rierenden gegen eine Empfangsbestätigung übergeben. Die Bestäti-
Dissertationsdruck und Pflichtexemplare

§ 20. Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist verpflichtet, die Disserta-

tion innerhalb von zwei Jahren nach dem Doktoratsexamen in der in den Dissertationsdruckbestimmungen der Fakultät festgelegten Form und Anzahl an die Universitätsbibliothek Basel abzuliefern.
2 Gesuche um Verlängerung der Frist sind vor Ablauf des Termins an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten und zu begründen; diese bzw. dieser beschliesst, ob dem Gesuch entsprochen wird.
3 Erfüllt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 ohne hinreichende Begründung nicht, so erklärt die Deka- nin bzw. der Dekan per Verfügung die Voraussetzungen der Promotion gemäss § 17, Abs 4 für nicht erfüllt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat verliert die Berechtigung zur Führung des Titels «Dr. sc. med. des.». Promotionsurkunde und Titelführung

§ 21. Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde

über die Promotion ausgestellt. Sie wird in deutscher und englischer Sprache abgefasst und enthält folgende Angaben: a) den Namen der Universität und der Fakultät sowie der amtieren- den Rektorin bzw. des amtierenden Rektors, b) den Namen und die Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde, c) den Namen des bzw. der Promovierten, d) den verliehenen akademischen Grad, e) den Titel der Dissertation, f) das Datum des Doktoratsexamens, das als Datum der Promotion gilt, g) das Prädikat der Promotion.
2 Die Promotionsurkunde und das Diploma Supplement sollen der bzw. dem Promovierten innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäss § 19 ausgehändigt werden. Die Promotionsurkunde berechtigt zum Führen des akademischen Grades «Dr. sc. med.».
3 Die Promotion wird durch Veröffentlichung im Kantonsblatt be- kannt gemacht. Rücktritt und Wiederholung

§ 22. Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.

des Kandidaten eingestellt werden, solange keines der schriftlichen
Unlauteres Verhalten

§ 23. Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,

dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so ent- scheidet die Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren ein- zustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausge- setzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2 Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promo- tion als nicht bestanden.
3 Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Promotion als nicht bestanden.
4 Wird das Plagiat gemäss Abs. 3 erst nach der Verleihung des Doktor- grades festgestellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad entziehen. Härtefälle

§ 24. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen. IV. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 25. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 26. Diese Ordnung gilt für alle Doktorierenden, welche eine Dok-

toratsausbildung an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
Wirksamkeit

§ 27. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Februar 2010

wirksam.
2)
2 Sie ersetzt die Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. phil. an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 22. Oktober
2007, die zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben wird.
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