Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege
Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2022) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozess - ordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 1 ) , Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 2 ) , §§ 62 f. des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010 3 ) sowie § 24 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügig - keit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 25. April 2002 4 ) und § 5 der Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstel - lung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigun - gen (E-EÖBV) vom 16. November 2021{fn|BGS 223.11 }}, * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die amtlichen Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie die ausserprozessualen Gebühren.
§ 2 Zusammensetzung der Kosten
1 Die Kosten setzen sich zusammen aus der Gebühr und allfälligen Ausla - gen. 1) SR 272 2) SR 312 3) BGS 161.1 4) BGS 163.1
2 Gebühren sind die Pauschalen zur Deckung des Verfahrensaufwandes und für den Entscheid.
§ 3 Bemessung der Gebühr
1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden
a) der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse im Zivilverfahren,
b) die Bedeutung des Falls,
c) der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls.
§ 4 Erhöhung der Gebühr
1 In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden.
2 Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn keine der Par - teien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es sich beim Streitgegen - stand nicht um ein in der Schweiz gelegenes Grundstück handelt.
§ 5 Herabsetzung der Gebühr und Verzicht
1 Bei Erledigungsbeschlüssen und -verfügungen oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.
2 Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, kann die Entscheidgebühr um höchstens die Hälfte ermässigt werden.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann auf das Erheben von Kosten verzichtet werden.
§ 6 Gebühren für nicht ausdrücklich erwähnte Verrichtungen
1 Soweit diese Verordnung für die Amtstätigkeit keine besonderen Gebüh - ren vorsieht, beträgt die Gebühr in der Regel Franken 100.– bis 3’000.–.
§ 7 Aufführung der Kosten im Entscheid
1 Gebühr und Auslagen sind gesondert aufzuführen. Im Strafbefehlsverfah - ren werden die Verfahrenskosten in der Regel pauschaliert.
2 Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Entscheides noch nicht be - kannt sind, können vorbehalten und später in Rechnung gestellt werden. Der Vorbehalt ist im Entscheid aufzuführen.
§ 8 Einzug der Kosten
1 Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, zieht die Kosten ein.
2 Die Friedensrichterämter und die Schlichtungsbehörde Miet- und Pacht - recht ziehen die Kosten selbst ein.
3 Auf die Kosten wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins von
5 % geschuldet (Art. 112 Abs. 3 ZPO, Art. 442 Abs. 2 StPO). 2. Kosten in Zivilverfahren
§ 9 Gerichtskosten
1 Gerichtskosten sind:
a) die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b) die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c) die Kosten der Beweisführung;
d) die Kosten für die Übersetzung;
e) die Kosten für die Vertretung des Kindes.
§ 10 Schlichtungsverfahren
1 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken bis und mit 1’000.– 50.– bis 250.– über 1’000.– bis und mit 10’000.– 200.– bis 400.– über 10’000.– bis und mit 100’000.– 300.– bis 600.– über 100’000.– 500.– bis 1’200.– in Prozessen ohne bestimmten Streitwert 100.– bis 800.–
2 Für einen Entscheid nach Art. 212 ZPO oder einen Urteilsvorschlag nach
Art. 210 f. ZPO kann ein Zuschlag von Franken 100.– bis 500.– erhoben werden.
3 Vorbehalten bleiben die kostenlosen Verfahren gemäss Art. 113 Abs. 2 und 114 ZPO. Das Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht wird diesen Verfahren gleichgestellt.
§ 11 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
1 Im ordentlichen und vereinfachten Verfahren beträgt die Entscheidgebühr: Streitwert in Fr. Gebühr in Franken jedoch höchstens % des Streitwerts bis 1’000.– von 100.– bis 200.– über 1’000.– bis 3’000.– von 220.– bis 540.– 22 über 3’000.– bis 5’000.– von 540.– bis 800.– 18 über 5’000.– bis 10’000.– von 800.– bis 1’400.– 16 über 10’000.– bis 20’000.– von 1’400.– bis 2’400.– 14 über 20’000.– bis 50’000.– von 2’400.– bis 4’000.– 12 über 50’000.– bis 100’000.– von 4’000.– bis 6’000.– 8 über 100’000.– bis 200’000.– von 6’000.– bis 10’000.– 6 über 200’000.– bis 500’000.– von 10’000.– bis 17’500.– 5 über 500’000.– bis 1’000’000.– von 17’500.– bis 25’000.– 3.5 über 1’000’000.– bis 5’000’000.– von 25’000.– bis 60’000.– 2.5 über 5’000’000.– von 60’000.– 1.2
2 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Franken 150.– bis 12’000.–.
3 Sind periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich Unterhaltsbeiträ - ge im Streit, kann die gemäss Abs. 1 berechnete Entscheidgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden. Eine weitere Herabsetzung nach § 5 bleibt vorbe - halten.
§ 12 Summarisches Verfahren
1 Im summarischen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr einen Drittel bis drei Viertel des Betrages, der sich in Anwendung von § 11 ergibt.
2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr Franken 500.– bis 2’000.–.
§ 13 Eherechtliche Verfahren und Verfahren bei eingetragener
Partnerschaft *
1 Im Scheidungsverfahren nach den Art. 274 – 294 ZPO und im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft nach Art. 307 ZPO beträgt die Entscheidgebühr Franken 1’600.– bis 10’000.–.
2 In summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden.
3 Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Ver - fahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partner - schaft vermögensrechtliche Ansprüche über Franken 100’000.– geltend ge - macht, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 zur Anwendung.
4 Die Entschädigung an die Vertretung des Kindes in eherechtlichen Verfah - ren gemäss Art. 299 ZPO wird aufgrund des vereinbarten Stundenansatzes und des Zeitaufwandes festgesetzt. Ist die Vertretung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bemisst sich die Entschädigung nach der Verord - nung des Obergerichts über den Anwaltstarif 1 ) . *
§ 14 Besondere Entscheide im laufenden Verfahren
1 Für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO und für prozess - leitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr Fran - ken 200.– bis 5’000.–.
2 Für Zwischenentscheide nach Art. 237 ZPO beträgt die Entscheidgebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
§ 15 Rechtsmittelverfahren
1 Im Rechtsmittelverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren.
2 Bei der Ablehnung eines Revisionsgesuches beträgt die Entscheidgebühr Franken 200.– bis 5’000.–. 1) BGS 163.4
§ 16 Erläuterungsverfahren
1 Wird ein Gesuch um Erläuterung, Berichtigung oder Ergänzung eines Ent - scheides abgewiesen, kann eine Entscheidgebühr von Franken 100.– bis 2’000.– erhoben werden.
§ 17 Rechtshilfeverfahren
1 Für die Erledigung auswärtiger Rechtshilfeersuchen wird eine Gebühr von Franken 100.– bis 2’000.– erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Vor - schriften oder Staatsverträge Gebührenfreiheit vorsehen.
§ 18 Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für die Vorkehrungen und Entscheidungen staatlicher Gerichte im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr in der Regel Franken 1’000.– bis 20’000.–.
2 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile vor staatlichen Gerichten richtet sich die Entscheidgebühr nach § 11.
§ 19 Nichtstreitige Rechtssachen
1 Fehlt nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei, beträgt die Ent - scheidgebühr Franken 100.– bis 6’000.–. 3. Kosten in Strafverfahren
§ 20 Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De - ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2 Auslagen sind namentlich:
a) Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeistän - dung;
b) Kosten für Übersetzungen;
c) Kosten für Gutachten und Sachverständige;
d) Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e) Post-, Telefon- und ähnliche Spesen;
f) Kosten für Zeugen und Auskunftspersonen.
§ 21 Vorverfahren
1 Für das Vorverfahren, die polizeilichen Ermittlungen eingeschlossen, wird eine Gebühr von Franken 100.– bis 20’000.– erhoben.
§ 22 Strafbefehlsverfahren
1 Im Strafbefehlsverfahren gegen Erwachsene wird eine Pauschalgebühr von Franken 100.– bis 5’000.– erhoben, im Strafbefehlsverfahren gegen Ju - gendliche eine solche von Franken 50.– bis 1’000.–.
2 Deckt die Pauschalgebühr die Auslagen offensichtlich nicht, sind diese se - parat zu erheben.
§ 23 Erstinstanzliches Hauptverfahren
1 Die Gebühr beträgt:
a) für Entscheide der Einzelrichterinnen und Einzelrichter Franken 200.– bis 10’000.–;
b) für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes Franken 500.– bis 20’000.–;
c) für erstinstanzliche Entscheide in Jugendstrafsachen Franken 100.– bis 2’000.–.
2 Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO), bemisst sich die Gebühr nach § 11 Abs. 1.
§ 24 Rechtsmittelverfahren
1 Im Berufungsverfahren finden die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung.
2 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Franken 200.– bis 5’000.–.
3 Bei der Ablehnung eines Revisionsgesuches beträgt die Gebühr Franken 200.– bis 5’000.–.
§ 25 Besondere Verfahren
1 Die Gebühr beträgt Franken 200.– bis 5’000.–
a) in Ausstandsverfahren,
b) bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden nach Art. 363 – 365 StPO,
c) in selbstständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376 – 378 StPO,
d) bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft in einem selbstständigen Verfahren nach Art. 372 f. StPO.
4. Kosten in Verwaltungssachen
§ 26 Kosten für Amtshandlungen nach EG BGFA
1 Für Amtshandlungen nach dem EG BGFA werden folgende Gebühren er - hoben (Gebühr in Franken):
a) Anwaltsprüfung inkl. Beurkundungsprüfung ohne Wiederholungen: 2’000.–;
b) Beurkundungsprüfung ohne Wiederholungen: 1’000.–;
c) Wiederholung der schriftlichen Prüfung pro Fach: 500.–;
d) Wiederholung der mündlichen Prüfung pro Sitzung: 500.–; d1) * Eintragung oder Löschung im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste: 100.– bis 600.–;
e) Erteilung der Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung: 300.–;
f) Erteilung, Verlängerung und Entzug der Substitutionsbewilligung: 200.– bis 500.–;
g) Ausstellen eines Disziplinarzeugnisses und andere Bescheinigungen: 50.– bis 100.–;
h) Eignungsprüfung / Prüfungsgespräch (Art. 31 und 32 BGFA): 1’000.– bis 2’000.–;
i) Entbindung vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis: 100.– bis 1’000;
j) Moderationsverfahren: 200.– bis 3’000.–;
k) Disziplinar- und administratives Löschungsverfahren: 200.– bis 5’000.–;
l) Beschwerdeverfahren: 200.– bis 5’000.–;
m) Wiederaufnahmeverfahren: 200.– bis 2’000.–.
§ 26 bis * Kosten für Amtshandlungen nach E-EÖBV
1 Für die Genehmigung des UPReg-Eintrags und dessen Löschung beläuft sich die Gebühr auf Franken 100.– bis 300.–.
§ 27 Kosten in übrigen Verwaltungssachen
1 Die Gebühr für übrige Amtshandlungen im Bereich der Justizverwaltung beträgt Franken 200.– bis 5’000.–.
2 Die Gebühr im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach § 79 GOG beträgt Franken 200.– bis 5’000.–.
5. Kosten für Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Drittpersonen
§ 28 Zeuginnen und Zeugen
1 Zeuginnen und Zeugen beziehen für jedes Erscheinen vor einer Zivil- oder Strafbehörde eine Entschädigung von Franken 30.– bis 100.–.
2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Spesen und Auslagen.
3 Ein hinreichend nachgewiesener Verdienstausfall ist ihnen angemessen zu ersetzen, höchstens aber mit Franken 150.– pro Stunde.
4 Bedürfen Zeuginnen und Zeugen wegen besonderer Umstände einer Be - gleitperson, so hat diese die gleichen Ansprüche wie die Zeuginnen und Zeugen.
§ 29 Auskunftspersonen
1 Auskunftspersonen kann eine Entschädigung gemäss § 28 ausgerichtet werden.
§ 30 Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer
1 Die Entschädigung an Sachverständige und Übersetzerinnen und Überset - zer wird aufgrund der eingereichten Honorarnote, nach Vereinbarung oder nach Ermessen festgesetzt.
§ 31 Drittpersonen
1 Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden gemäss § 28 entschädigt. 6. Kanzleigebühren
§ 32 Kanzleigebühren
1 Vorbehältlich bundesrechtlicher Vorschriften erheben die Kanzleien fol - gende Gebühren (Gebühr in Franken):
a) Erstellung von Kopien, je Seite: 2.–;
b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg - lich Seitenpreis bei vorgängigem Scan: 35.–;
c) Vollstreckbarkeitsbescheinigungen und Rechtskraftbescheinigungen
d) Ausstellung eines Zeugnisses oder Bescheinigungen aller Art: 15.– bis 35.–;
e) Aufbewahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, Wertpapieren oder Geld: jährlich 1 % des effektiven Wertes, mindestens 20.–;
f) Beglaubigung der Unterschrift: 15.–;
g) Beglaubigung von vorgelegten Protokollauszügen, Abschriften, Foto - kopien, je Seite: 15.–; Werden die Kopien durch die Urkundsperson selbst erstellt, beträgt die Gebühr für die Beglaubigung 15.– zuzüglich 2.– pro Seite;
h) Einsichtnahme in Akten durch Dritte entsprechend dem Aufwand: 30.– bis 500–; Mit Versicherungsgesellschaften kann eine jährliche Pauschalgebühr von 400.– bis 5’000.– vereinbart werden;
i) Abgabe eines anonymisierten Entscheides pro Seite: 5.–;
j) Andere Dienstleistungen: 20.– bis 500.–.
2 Für wissenschaftliche Zwecke oder bei besonders geringem Aufwand kön - nen diese Gebühren angemessen herabgesetzt (§ 5) oder erlassen werden.
3 Die Erstellung von Kopien und anonymisierten Entscheiden für Amtsstel - len sowie die Vorlegung oder Zustellung von Akten an Amtsstellen erfolgt kostenlos. 7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Sie findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Zivil- und Strafverfahren.
§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung betreffend Kosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 28. November 1995 1 ) sowie der Beschluss des Ober - gerichts vom 3. Dezember 2002 (Gebühren für die Amtshandlungen gemäss EG BGFA) werden aufgehoben. 1) GS 25, 171
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 349 18.12.2012 01.01.2013 § 13 Titel geändert GS 31, 751 18.12.2012 01.01.2013 § 13 Abs. 4 eingefügt GS 31, 751 07.09.2016 12.11.2016 § 26 Abs. 1, d1) eingefügt GS 2016/039 04.11.2021 01.01.2022 Ingress geändert GS 2021/066 04.11.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, d1) geändert GS 2021/066 04.11.2021 01.01.2022 § 26 bis eingefügt GS 2021/066
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.12.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 31, 349 Ingress 04.11.2021 01.01.2022 geändert GS 2021/066
§ 13 18.12.2012
01.01.2013 Titel geändert GS 31, 751
§ 13 Abs. 4 18.12.2012
01.01.2013 eingefügt GS 31, 751
§ 26 Abs. 1, d1) 07.09.2016
12.11.2016 eingefügt GS 2016/039
§ 26 Abs. 1, d1) 04.11.2021
01.01.2022 geändert GS 2021/066
§ 26 bis 04.11.2021
01.01.2022 eingefügt GS 2021/066
Feedback