Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton B... (732.181)
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Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bern vom 8. März 1960

1 732.181 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen im Kanton Bern vom 8. März 1960 vom 03.03.1961 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Natio nalstrassen 1 ) (BG), auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Strassenhoheit und Eigentum
1 Die im Gebiet des Kantons Bern erstellten Nationalstrassen stehen, vorbe hältlich der Befugnisse des Bundes, unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons (Art. 8 BG), wenn das kantonale Recht nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 2

Zuständige Behörden: 1 Regierungsrat und Grosser Rat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen und deren technische Einrichtungen und Nebenanlagen aus.
2 Er ist unter anderem zuständig für die Abgabe von Vernehmlassungen grund sätzlicher Bedeutung zuhanden der Bundesbehörden, namentlich im Stadium der Planung (Art. 10 BG), der generellen Projektierung (Art. 13, 19 BG) bezüg lich Projektierungszonen (Art. 14 BG) und Bauprogramm (Art. 11 Abs. 2 BG).
3 Er beschliesst die auf Grund dieser Verordnung auszurichtenden Staatsbei träge.
4 Über Gesuche um Ersatzvornahmen nach Artikel 55 BG beschliesst der Grosse Rat.
1) SR 725.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1961 d 34 | f 37
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Art. 3

2 Bau- und Verkehrsdirektion *
1 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, besorgt die Bau- und Verkehrsdirek tion die durch das Bundesgesetz und die Ausführungsvorschriften dem Kanton Bern zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiete des Nationalstrassenbaus in Zusammenarbeit mit den andern interessierten Kantons- und Bundesstellen und der Regionalplanungsgruppe Bern. *

Art. 4

3 Gemeinden
1 Der Gemeinderat oder die nach Organisationsreglement der Gemeinde mit dem Strassenbau beauftragte Behörde oder Amtsstelle besorgt, im Einverneh men mit den zuständigen Kantons- und Bundesstellen, die nach Bundesgesetz und Ausführungsvorschriften den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben.

Art. 5

Städtische Nationalstrassen (Expressstrassen)
1 Die Projektierung der städtischen Nationalstrassen wird von den Einwohner gemeinden besorgt, in deren Gebiet diese Strassen liegen.
2 Die übrigen mit den Expressstrassen zusammenhängenden Fragen werden durch Gesetz geregelt.
2 Projektierung

Art. 6

Projektierungszonen: 1 Errichtung
1 Nach erfolgter Festsetzung oder Aufhebung der Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern veröffentlicht die Bau- und Ver kehrsdirektion den Beschluss im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. *
2 Gegen diese Verfügung kann beim Bundesrat Beschwerde gemäss Artikel
124 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege 1 ) geführt werden.
3 Die Projektierungszonen werden mit ihrer Publikation im Amtsblatt voll rechts wirksam. Die bereinigten Zonenpläne sind bei den Gemeindeverwaltungen zur Einsicht offenzuhalten. Mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spä testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren fallen die Projektierungszonen da hin (Art. 14 und 17 BG).
1) Aufgehoben durch BG vom 20. 12. 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021
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4 Vor Abgabe der Vernehmlassung des Regierungsrates (Art. 14 BG) kann die Bau- und Verkehrsdirektion die Projektierungszonenpläne bei den zuständigen Gemeindeverwaltungen während zehn Tagen öffentlich auflegen, innerhalb welcher dort schriftliche und gestempelte Stellungnahmen eingereicht werden können. Die Bekanntgabe der Auflage hat im Amtsblatt und im amtlichen Publi kationsorgan der Gemeinde stattzufinden unter genauer Bezeichnung der Ein gabefrist. Artikel 36 des Gesetzes über die Bauvorschriften 1 ) ist sinngemäss anwendbar. *
5 Innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist schickt der Gemeinderat die Pläne, versehen mit dem Auflagezeugnis, und die eingegangenen Stellungnah men mit seinem Bericht und Antrag an die Bau- und Verkehrsdirektion, die ge stützt darauf dem Regierungsrat für die Vernehmlassung zuhanden der Bun desbehörden Antrag stellt. *
6 Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten und keine wertvermehrenden Umbauten an bestehenden Gebäulichkeiten aus geführt, keine Kiesgruben angelegt und weder Materialdeponien, noch Auffors tungen oder wesentliche Terrainveränderungen vorgenommen werden. Bauli che Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können bewilligt werden, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder verteuern und die Festle gung der Baulinien nicht beeinträchtigen. Gesuche für solche und weitere vom Bundesrat gestützt auf Artikel 15 BG der Bewilligung unterstellte rechtliche oder tatsächliche Verfügungen über das Grundeigentum werden wie ordentli che Baugesuche nach den Vorschriften des kantonalen Baudekretes behan delt. Die Erteilung einer Baubewilligung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmi gung der zuständigen Bundesbehörde (Art. 16 BG).
7 Zur Sicherung der Linienführung von Nationalstrassen können auch Strassen- oder Baulinienpläne nach kantonalem Recht aufgelegt werden (Art. 14 Abs. 2 BG und Art. 36 Gesetz über die Bauvorschriften 2 ) ).

Art. 7

Die generellen Projekte
1 Die Bau- und Verkehrsdirektion legt die generellen Projekte in den Gemein den öffentlich auf. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften von Artikel
6 Absatz 4 und 5. Die Fristen betragen je 30 Tage. Vorbehalten bleibt Artikel
5. *
2 Einwände gegen die Linienführung sind bei der Auflage der generellen Projekte einzureichen. *
1) Aufgehoben, jetzt Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0
2) Aufgehoben, jetzt Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0
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3 Der Regierungsrat prüft die eingegangenen Stellungnahmen und Einwände und unterbreitet seine Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Eidgenössischen Amt für Strassenbau zur Bereinigung (Art.
19 BG). *
4 Die generellen Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 BG).

Art. 8

Die Ausführungsprojekte
1 Die Ausführungsprojekte mit Baulinien, die sich auf die Vermessungswerke stützen müssen, sind in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzule gen. Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde unter genauer Angabe der Auflagefrist. In der Bekanntmachung ist anzugeben, dass während der Auflagefrist schriftlich und mit Begründung Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulini en erhoben werden können (Art. 27 Abs. 1 BG). *
2 Die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen im Gelände sind vor der Planauflage durch Aussteckungen kenntlich zu machen (Art. 26 BG).
3 Innert 30 Tagen nach Ablauf der Auflagefrist hat der Gemeinderat die aufge legten Pläne versehen mit dem Auflagezeugnis, nebst allfälligen Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Bau- und Verkehrsdirektion einzureichen. *
4 Über die Einsprachen entscheidet der Regierungsrat (Art. 27 Abs. 2 BG).
5 Die bereinigten Ausführungsprojekte sind dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung zu unterbreiten.
6 Wesentliche Ergänzungen oder Abänderungen der Ausführungsprojekte sind zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens aufzulegen. Berührt die Planbereinigung verhältnismässig wenig Einspracheberechtigte, ist sie den Betroffenen unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen (Art. 28 Abs. 2 BG).
7 Die Bau- und Verkehrsdirektion macht die genehmigten Baulinien in den Gemeinden durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im amtlichen Publikations organ der Gemeinde bekannt. Vorbehalten bleibt Artikel 5. Die Baulinien wer den mit ihrer Publikation im Amtsblatt rechtswirksam. Die Pläne sind auf den Gemeindeverwaltungen zur Einsicht offenzuhalten. *
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Art. 9

Baulinien: Wirkung
1 Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnitten werden. Bauarbeiten, die zum Unterhalt eines Gebäudes not wendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.
2 Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind vorbehältlich strengerer Vorschriften des Kantons und von Gemeinden zu bewilligen, wenn es die Ver kehrssicherheit, die Wohnhygiene und die Bedürfnisse eines allfälligen künfti gen Ausbaus der Strasse erlauben (Art. 22–24 BG).
3 Über Baugesuche innerhalb der Baulinien entscheiden die ordentlichen Bewil ligungsbehörden. Die Bewilligung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde (Art. 24 BG).

Art. 10

Entschädigung
1 Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung infolge Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen oder durch Baulinien der Ausfüh rungsprojekte sind der Bau- und Verkehrsdirektion, bei städtischen National strassen dem Gemeinderat schriftlich und begründet anzumelden. *
2 Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das in Artikel 57 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung 1 ) vorgesehene Verfahren einzuleiten (Art. 18 und 25 BG). Zur Einleitung des Verfahrens ist auch der Betroffene befugt.
3 Landerwerb

Art. 11

Arten des Landerwerbes und allgemeine Zuständigkeitsnormen
1 Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteig nungsverfahren zu erwerben (Art. 30 Abs. 1 BG).
2 Der Regierungsrat bestimmt die für den Landerwerb anwendbare Erwerbsart (Art. 32 Abs. 1 BG). Er bestellt eine Landerwerbskommission und bestimmt de ren Organisation und Obliegenheiten in einem Reglement (Abs. 3).
3 Die Finanzdirektion besorgt den vorsorglichen Landerwerb, die Bau- und Ver kehrsdirektion den übrigen Landerwerb im Einvernehmen mit der Wirtschafts, Energie- und Umweltdirektion und unter Beizug der Landerwerbskommission. *
1) SR 711
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Art. 12

Landumlegung
1 Die Wirtschafts, Energie- und Umweltdirektion arbeitet im Einvernehmen mit der Bau- und Verkehrsdirektion und den andern interessierten Stellen die Vor projekte für die Güter- und Waldzusammenlegungen sowie die Neuzuteilungs entwürfe aus (Art. 33 BG). Die Kosten für die Vorprojekte werden vom Kanton zu Lasten des Nationalstrassenbaus vorgeschossen. *
2 Der Regierungsrat kann den Grundeigentümern eine angemessene Frist von in der Regel nicht mehr als sechs Monaten für die Beschlussfassung über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches 1 ) ansetzen. Hiebei ist der Entscheid über die vom Strassen bau zu übernehmenden Leistungen und Kosten der Zusammenlegung be kanntzugeben (Art. 34 und 38 BG).
3 Der Regierungsrat kann für den Strassenbau notwendige Landumlegungen verfügen (Art. 36 BG). Er erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmun gen.
4 Der Regierungsrat beschliesst die vorzeitige Inbesitznahme des erforderli chen Landes, wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Landumlegungs verfahrens begonnen werden muss. Vorher hört die Wirtschafts, Energie- und Umweltdirektion die Betroffenen an und trifft alle für die Bewertung (Bonitie rung) des Landes nötigen Vorkehren (Art. 37 BG). *
5 Die Bau- und Verkehrsdirektion reicht die Neuzuteilungsentwürfe dem Eidge nössischen Amt für Strassen- und Flussbau zur Genehmigung ein, welches im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt und andern interes sierten Bundesstellen die Oberaufsicht ausübt und prüft, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Die Subventionsbehörden haben die Einhaltung der Subventionsvorschriften zu überwachen (Art. 33 Abs. 2 und 35 BG). *
6 Gesuche um Kostenanrechnung nach Artikel 38 BG sind bei der Bau- und Verkehrsdirektion zuhanden des Eidgenössischen Departementes des Innern einzureichen. *
7 Im übrigen gelten für das Verfahren die eidgenössischen und kantonalen Vor schriften betreffend die Bodenverbesserung und die Umlegung von Bauland.
1) SR 210
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Art. 13

Enteignung
1 Die zum Bau der Nationalstrassen notwendigen Enteignungen werden unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach den Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Enteignung 2 ) durchgeführt (Art. 39 Abs. 1 BG).
2 Die Bau- und Verkehrsdirektion erstellt nach Gemeinden getrennte Enteig nungspläne und Grunderwerbstabellen und übermittelt sie zusammen mit den Plänen des genehmigten Ausführungsprojektes dem Präsidenten der eidge nössischen Schätzungskommission (Art. 39 Abs. 2 BG). *
3 Die Grunderwerbstabelle enthält die Bezeichnung der zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer und des Flächenmasses sowie die aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte (Art. 27 Abs. 2 BG über die Enteignung).
4 Nach Durchführung der Einigungsverhandlungen über die Forderungsanmel dungen kann die Bau- und Verkehrsdirektion beim Präsidenten der Schät zungskommission die vorzeitige Besitzeseinweisung verlangen (Art. 39 Abs. 3 BG über die Nationalstrassen 2 ) und Art. 76 BG über die Enteignung). *
4 Bau und Unterhalt

Art. 14

Allgemeines
1 Die Bau- und Verkehrsdirektion vergibt und überwacht die Bauarbeiten in sinngemässer Anwendung der Submissionsverordnung, soweit der Bundesrat nicht abweichende Grundsätze aufgestellt hat (Art. 41 Abs. 2 BG). *
2 Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion trifft die erforderlichen Schutzvorkehren während des Baus (Art. 42 BG) und übergibt die Strassen an den Verkehr (Art. 43 BG). *
3 Sie sorgt für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 15, 23 und 44 BG) sowie für den Unterhalt und den Betrieb der Nationalstrassen und ihrer technischen Einrichtungen (Art. 6 BG), soweit es sich nicht um Obliegen heiten der Strassenpolizei handelt. *
2) SR 711
2) SR 725.11
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Art. 15

Bewilligungspflicht für künftige bauliche Massnahmen
1 Bauliche Umgestaltungen im Bereiche der Nationalstrassen, wie die Erstel lung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von andern Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen sowie von Einmün dungen von Strassen und Wegen in die Nationalstrassen bedürfen einer Bewil ligung gemäss Art. 44 Abs. 2 BG.

Art. 16

Nebenanlagen
1 Wo der seitliche Zugang zu einer Nationalstrasse verboten ist, können nach Massgabe des Bedürfnisses des Verkehrs und entsprechend den vom Bundes rat aufgestellten Grundsätzen auf Strassengebiet Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen sowie mit solchen Anlagen verbundene Erfri schungsräume und Kioske errichtet werden.
2 Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb dieser Nebenanlagen bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates, in welcher die erforderlichen Bedin gungen und Auflagen sowie die Gebühren festzulegen sind.
3 Im übrigen gelten insbesondere die Vorschriften der Bau-, Gewässerschutz-, Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie die von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis. Vorbe halten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrates über den Betrieb der Nebenanlagen.
4 Die Projekte bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehör de (Art. 7 und 50 BG).

Art. 17

Verbot verkehrsgefährlicher Anlagen zwischen den Baulinien
1 Innerhalb der Baulinien sind Anlagen, wie Bepflanzungen, Einfriedigungen und Materialanhäufungen, welche infolge Sichtbehinderung die Verkehrssi cherheit gefährden, untersagt und, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Strasseneigentümers zu beseitigen (Art. 51 Abs. 1 BG).

Art. 18

Vorübergehende Schutzeinrichtungen
1 Vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur ausserhalb des Strassengebietes werden von der zu ständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion angebracht, gegebenenfalls im Verfahren nach Artikel 66 des kantonalen Strassenbaugesetzes 1 ) und sind vom Grundeigentümer zu dulden (Art. 52 Abs. 1 BG). *
1) Aufgehoben durch Strassengesetz vom 4. 6. 2008, BSG 732.11
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Art. 19

Entschädigung
1 Ansprüche auf Entschädigung wegen der in den Artikeln 17 und 18 erwähn ten Eigentumsbeschränkungen sind schriftlich und begründet bei der Bau- und Verkehrsdirektion, im Falle städtischer Nationalstrassen beim Gemeinderat an zumelden. *
2 Im Streitfall entscheidet der Präsident der eidgenössischen Schätzungskom mission (Art. 51 Abs. 2 und 52 Abs. 2 BG).

Art. 20

Aussen- und Strassenreklame
1 Innerhalb der Baulinien von Nationalstrassen sind Reklamen und Auskündi gungen untersagt.
2 Auf Reklamen und Auskündigungen im Bereiche der Nationalstrassen aus serhalb der Baulinien finden das Bundesgesetz über den Strassenverkehr 2 ) (Art. 53 BG) und, vorbehältlich der Ausführungsbestimmungen des Bundesra tes, die Verordnung vom 30. Juni 1939 betreffend die Aussen- und Strassenre klame im Kanton Bern 3 ) Anwendung.
3 ... *
5 Betrieb *

Art. 20a

* Sicherheitsdienste
1 Der Kanton kann mit einzelnen Gemeinden Verträge über die Durchführung des Feuerwehr-, Rettungs-, Ölwehr- und Sanitätsdienstes auf Nationalstrassen abschliessen und Beiträge an die Kosten dieser Dienste leisten, wenn beson dere Gründe dies rechtfertigen.
2 Die Koordination der Sicherheitsdienste auf Nationalstrassen obliegt der Si cherheitsdirektion. *
3 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die einzelnen Sicher heitsdienste.
2) SR 741.01
3) Aufgehoben per 31. 12. 2009; jetzt Dekret über das Baubewilligungsverfahren, BSG 725.1
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6 Schlussbestimmungen 3 ) *

Art. 21

Vorbehalt des kantonalen Rechtes
1 Soweit dem Bundesgesetz und den Ausführungsvorschriften des Bundes und des Kantons keine Bestimmung entnommen werden kann, finden die gesetzli chen Vorschriften des Kantons, insbesondere das Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen und das Gesetz über die Bauvorschriften sinngemäss Anwendung.

Art. 22

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 61 BG) mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die Geset zessammlung aufzunehmen. Bern, 3. März 1961 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Moser Der Staatsschreiber: Schneider Vom Bundesrat genehmigt am 8. April 1961
3) Entspricht dem bisherigen Titel V.
11 732.181 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.03.1961 08.04.1961 Erlass Erstfassung 1961 d 34 | f 37 03.12.1986 27.02.1987 Titel 5 eingefügt 1986 d 339 | f 349 03.12.1986 27.02.1987

Art. 20a

eingefügt 1986 d 339 | f 349 03.12.1986 27.02.1987 Titel 6 geändert 1986 d 339 | f 349 02.12.1992 31.12.1992

Art. 7 Abs. 2

geändert 1992 d 440 | f 461 02.12.1992 31.12.1992

Art. 7 Abs. 3

geändert 1992 d 440 | f 461 02.12.1992 31.12.1992

Art. 14 Abs. 2

geändert 1992 d 440 | f 461 02.12.1992 31.12.1992

Art. 14 Abs. 3

geändert 1992 d 440 | f 461 02.12.1992 31.12.1992

Art. 18 Abs. 1

geändert 1992 d 440 | f 461 20.12.2000 01.01.2001

Art. 20 Abs. 3

aufgehoben 01-9 25.08.2010 01.11.2010

Art. 6 Abs. 1

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 6 Abs. 4

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 8 Abs. 1

geändert 10-68 25.08.2010 01.11.2010

Art. 8 Abs. 7

geändert 10-68 24.06.2020 01.08.2020

Art. 3

Titel geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 6 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 6 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 6 Abs. 5

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 7 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 8 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 8 Abs. 7

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 10 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 11 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 12 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 12 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 12 Abs. 5

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 12 Abs. 6

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 13 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 13 Abs. 4

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 14 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 14 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 14 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 19 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 20a Abs. 2

geändert 20-065 02.02.2022 01.03.2022

Art. 6 Abs. 1

geändert 22-010 02.02.2022 01.03.2022

Art. 6 Abs. 4

geändert 22-010 02.02.2022 01.03.2022

Art. 8 Abs. 1

geändert 22-010 02.02.2022 01.03.2022

Art. 8 Abs. 7

geändert 22-010 19.10.2022 01.01.2023

Art. 6 Abs. 1

geändert 22-088 19.10.2022 01.01.2023

Art. 6 Abs. 4

geändert 22-088
732.181 12 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.10.2022 01.01.2023

Art. 8 Abs. 1

geändert 22-088
19.10.2022 01.01.2023

Art. 8 Abs. 7

geändert 22-088
13 732.181 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.03.1961 08.04.1961 Erstfassung 1961 d 34 | f 37

Art. 3

24.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 20-065

Art. 3 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 6 Abs. 1

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 6 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 6 Abs. 1

02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010

Art. 6 Abs. 1

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088

Art. 6 Abs. 4

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 6 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 6 Abs. 4

02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010

Art. 6 Abs. 4

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088

Art. 6 Abs. 5

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 7 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 7 Abs. 2

02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461

Art. 7 Abs. 3

02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461

Art. 8 Abs. 1

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 8 Abs. 1

02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010

Art. 8 Abs. 1

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088

Art. 8 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 8 Abs. 7

25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68

Art. 8 Abs. 7

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 8 Abs. 7

02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010

Art. 8 Abs. 7

19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088

Art. 10 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 11 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 12 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 12 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 12 Abs. 5

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 12 Abs. 6

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 13 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 13 Abs. 4

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 14 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 14 Abs. 2

02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461

Art. 14 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 14 Abs. 3

02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461

Art. 14 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 18 Abs. 1

02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461

Art. 18 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 19 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 20 Abs. 3

20.12.2000 01.01.2001 aufgehoben 01-9 Titel 5 03.12.1986 27.02.1987 eingefügt 1986 d 339 | f 349

Art. 20a

03.12.1986 27.02.1987 eingefügt 1986 d 339 | f 349
732.181 14 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 20a Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065 Titel 6 03.12.1986 27.02.1987 geändert 1986 d 339 | f 349
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