Gesundheitsgesetz (810.100)
CH - SH

Gesundheitsgesetz

1 Geltungsbereich und Zweck Zuständigkeit des Kantons
1/2013 Zuständigkeit des Regie- rungsrates
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 4
1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei der Erfüllung der Aufgaben im Gesundheitswesen.
2 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden. Diese sorgen insbesondere für die Leichenschau und die Bestat- tung.
Art. 5
1 Der Kanton bestellt für ethische Fragen eine Ethikkommission, wobei er diese Aufgaben auch delegieren kann.
2 Entscheide ausserkantonaler Ethikkommissionen können aner- kannt werden. II. Gesundheitsberufe
Art. 6
1 Eine Bewilligung des zuständigen Departements benötigt, wer fachlich eigenverantwortlich und berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt a) Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beein- trächtigungen oder Schwangerschaften nach den Erkenntnis- sen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen wissen- schaftlicher Forschung feststellt oder behandelt, b) sich in einem Beruf betätigt, den die Krankenversicherungsge- setzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt, c) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeu- gungsfähigkeit vornimmt, d) an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträch- tigten oder Schwangeren oder im Rahmen der Gesundheitsför- derung und Prävention instrumentale Eingriffe in den Körperöff- nungen oder körperverletzend unter der Haut oder Manipulatio- nen an der Wirbelsäule vornimmt, e) Heilmittel abgibt, deren Abgabe nach Bundesrecht bewilli- gungspflichtig ist, f) eine Tätigkeit ausübt, welche unter einem eidgenössisch aner- kannten Diplom der Komplementär- und Alternativmedizin ge- regelt ist, g) eine nichtärztliche psychotherapeutische Tätigkeit ausübt.
2 Der Regierungsrat kann Personen, die als Angestellte von Medi- zinalpersonen im Sinne des Medizinalberufegesetzes
1) oder in ei- ner Institution des Gesundheitswesens gemäss Art. 19 dieses Ge- Zuständigkeit der Gemeinden Ethik- kommission Bewilligungs- pflicht
3 Erteilung der Bewilligung
1/2013 Entzug der Be- willigung Erlöschen der Bewilligung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 d) mit der Aufgabe der Berufstätigkeit oder der Aufgabe der Lei- tungsfunktion in einer Organisation, e) mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem zustän- digen Departement, f) mit dem Ablauf einer Befristung, g) wenn eine Bewilligung in einem anderen Kanton wegen wie- derholter oder schwerwiegender Verstösse gegen die Berufs- pflichten widerrufen worden ist.

Art. 10 Personen, die mehrere Jahre in einem bewilligungspflichtigen Ge-

sundheitsberuf eigenverantwortlich tätig waren, können nach Auf- gabe der Berufstätigkeit eine eingeschränkte Berufsausübungsbe- willigung beantragen. Diese berechtigt insbesondere zu folgenden Tätigkeiten im angestammten Bereich: a) Stellvertretung b) unentgeltliche Behandlung von Angehörigen und nahestehen- den Personen.
Art. 11
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben.
2 Ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vo- rübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert, kann das zuständige Departement eine Vertretung mit ausreichender Ausbildung bewilligen.
Art. 12
1 Die befristete Tätigkeit von Personen in Leistungsbereichen ge- mäss Art. 6 dieses Gesetzes zum Zwecke der Aus-, Weiter- und Fortbildung und zum Sammeln von Praxiserfahrung ist im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zulässig, wenn eine angemessene Beaufsichtigung durch eine Person mit einer entsprechenden Be- rufszulassung gewährleistet und die nötige Infrastruktur vorhanden ist.
2 Anstellungen im Sinne von Abs. 1 bedürfen in der Regel keiner Bewilligung. Der Regierungsrat kann abweichende Bestimmungen erlassen und insbesondere Meldepflichten festlegen. Eingeschränkte Bewilligung Persönliche Be- rufsausübung / Stellvertretung Tätigkeit unter Aufsicht im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung
5 Berufspflichten
1/2013 Aufzeichnungen Berufs- geheimnis
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Personen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind von der Schweigepflicht befreit: a) mit Einwilligung der oder des Berechtigten, b) mit schriftlicher Bewilligung des zuständigen Departements, c) in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder dro- hendes Verbrechen oder Vergehen gegen die öffentliche Ge- sundheit, gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integ- rität schliessen lassen, gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den, d) soweit sie aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zu einer Anzeige oder Meldung verpflichtet sind; e) in Bezug auf Angaben, die der Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis dienen, gegenüber einer zur Eintreibung der Forderungen beauftragten Stelle und gegen- über den gesetzlich vorgesehenen Instanzen.
Art. 16
1 Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Bereich tätig sind, haben aussergewöhnliche Vorkommnisse in ihrem Bereich im Ge- sundheitswesen umgehend dem zuständigen Departement zu mel- den.
2 Die Meldung aussergewöhnlicher Todesfälle wird auf dem Ver- ordnungsweg geregelt.
3 Vorbehalten bleiben weitere Anzeigen oder Meldungen aufgrund der Spezialgesetzgebung.
Art. 17
1 Entsteht im Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung, kann das zuständige Depar- tement den tätigen Personen verbieten, diese Heiltätigkeiten aus- zuüben oder weiterhin im Gesundheitswesen tätig zu sein.
2 Verbote betreffend Heiltätigkeit können auch gegenüber Perso- nen ausgesprochen werden, die nach diesem Gesetz oder den da- rauf gestützten Ausführungsvorschriften von der Bewilligungspflicht befreit sind.
3 Verbote betreffend Heiltätigkeit können veröffentlicht werden.
4 Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Wahrnehmungen, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können, dem zuständigen Departement mitzuteilen. Anzeigepflicht Verbot der Heil- tätigkeit
7 her, zeitlicher, sachlicher und per-
3)
. Einschränkung der Heiltätigkeit Bewilligungs- pflicht
1/2013 Erteilung und Entzug der Be- willigung
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Heilmittel
Art. 21
1 Der Umgang mit Heilmitteln richtet sich nach der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung.
2 Der Regierungsrat kann Bestimmungen erlassen über die Berech- tigung zur Herstellung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln in der Komplementär- und Alternativmedizin.
Art. 22
1 Medizinalpersonen im Sinne des Medizinalberufegesetzes sind berechtigt, mit Bewilligung des zuständigen Departements Heilmit- tel abzugeben.
2 Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Heilmittel gewährleistet ist.
3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwen- dung von Heilmitteln sowie die Abgabe in Notfällen und bei Haus- besuchen.
4 Die direkte Abgabe von Heilmitteln ist lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf sowie die Belieferung von Dritten zum Zwecke des Wiederverkaufs sind verboten.
5 Den Patientinnen und Patienten ist auf deren Wunsch ein Rezept auszustellen, das den Bezug der Heilmittel in einer Apotheke er- möglicht. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren. V. Versorgungssicherung
Art. 23
1 Die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wird prio- ritär durch private Leistungsanbieter sichergestellt. Öffentliche Leis- tungsanbieter nehmen im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ge- setzlichen Rahmenvorgaben ergänzende Funktionen wahr.
2 Die Spitalversorgung, die stationäre Heimpflege sowie die ambu- lante Pflege zu Hause (Spitex) erfolgen nach den Grundsätzen des Spitalgesetzes bzw. des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes.
3 In Bereichen, in denen eine bedarfsgerechte Versorgung der Be- völkerung anderweitig nicht gewährleistet ist, können der Kanton und die Gemeinden den Aufbau und Betrieb von ambulanten Ein- richtungen mit finanziellen Beiträgen und anderen geeigneten Mit- teln unterstützen. Umgang mit Heilmitteln Direkte Abgabe von Heilmitteln Grundsatz
9
11) Notfalldienst
1/2017 Rettungsdienst Notrufzentrale Sanitätsdienst bei ausseror- dentlichen Er- eignissen Schulärztlicher Dienst, Schul- zahnklinik
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und die Organisation des schulärztlichen Dienstes und der Schulzahnklinik. VI. Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 29
1 Der Kanton initiiert und unterstützt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früher- kennung und Früherfassung von Krankheiten und Störungen im physischen, psychischen und sozialen Bereich (Prävention).
2 Er trifft eigene Massnahmen oder leistet Beiträge an die Kosten von Massnahmen Dritter. Der Kantonsrat legt die Beiträge fest.
3 Er legt Strategien und Schwerpunkte zur Prävention und Gesund- heitsförderung fest. Er orientiert sich dabei an den nationalen Zie- len des Bundes.
4 Soweit zur Durchführung von Massnahmen gemäss Abs. 1 Daten benötigt werden, stellen die Gemeinden diese unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 30
1 Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfsgerechte Informations- und Beratungsangebote zur Ge- sundheitsförderung und Prävention zur Verfügung. Er kann weitere Aktivitäten unterstützen.
2 Er sorgt für die Koordination der Gesundheitsförderung und Prä- vention. Er bezeichnet eine dafür zuständige Fachstelle.
Art. 31
1 Der Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
2 Der Verkauf von Tabakwaren über Automaten ist verboten. Aus- genommen ist der Verkauf über Automaten, bei denen sicherge- stellt ist, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 18 Jahren verunmöglicht wird.
3 Der Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche sowie die Werbung für Tabak und Alkohol richten sich nach dem Bundes- recht. Grundsatz Informations- und Beratungs- angebote Jugendschutz
11 Schutz vor Pas- sivrauchen Massnahmen gegen über- tragbare Krank- heiten Öffentliche Impfungen
1/2013 Geltungsbereich
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 36 Abs. 1 gilt für diese Anbieter nur in dringlichen Fällen im Sinne der Beistandspflicht.

Art. 36
1 Jede Person hat unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozia- len Lage im Rahmen des Leistungsangebots und der betrieblichen Möglichkeiten des betreffenden Leistungsanbieters Anspruch a) auf jene Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustandes nach den anerkannten medizinischen Grundsätzen angezeigt, verhältnismässig und ethisch vertretbar ist, unter Einschluss ei- ner bedarfsgerechten palliativen Pflege in der letzten Lebens- phase, b) auf angemessene, die Menschenwürde und das Selbstbestim- mungsrecht achtende Information, Beratung, Betreuung und Fürsorge, c) auf Rücksichtnahme und Schutz der Persönlichkeit.
2 Kann eine medizinisch indizierte Leistung mit den verfügbaren Mitteln nicht bzw. nicht in der erforderlichen Qualität erbracht wer- den, ist die zu behandelnde Person in eine geeignete Institution zu verlegen bzw. einem geeigneten Leistungserbringer zuzuführen.
Art. 37
1 Eine Behandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die Pati- entin oder der Patient gemäss Art. 38 dieses Gesetzes über die Behandlung informiert worden ist und der Behandlung gemäss Art.
39 oder Art. 40 dieses Gesetzes zugestimmt wird.
2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über Information und Zustimmung aufgrund der Spezialgesetzgebung.
Art. 38
1 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert die betroffene Person und bei einer fürsorgerischen Unterbringung auch die Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesent- lich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitä- ten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen des Unterlassens der Behandlung, über allfällige alternative Behandlungsmöglichkei- ten sowie über die finanziellen Konsequenzen. Bei urteilsunfähigen Personen sind auch die vertretungsberechtigten Personen zu in- formieren (Art. 377 ZGB
5) ).
2 Die Information kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Patientin oder den Patienten Behandlungs- anspruch Voraussetzun- gen für Behand- lung Patienten- information
13 Zustimmung urteilsfähiger Personen Zustimmung bei Urteilsunfähig- keit
1/2013 Krankenge- schichte und Einsichtsrecht
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 über den Gesundheitszustand erteilt werden. Bei der Ehegattin o- der beim Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem einge- tragenen Partner, der Lebenspartner in oder dem Lebenspartner und in Notfällen bei den nächsten Angehörigen wird die Zustim- mung vermutet, wenn sich die Patientin oder der Patient nicht an- derweitig geäussert hat oder sich aus den Umständen nichts ande- res ergibt.
Art. 42
1 An verstorbenen Personen kann eine Obduktion ausgeführt wer- den, sofern dies im Interesse der Sicherung oder Mehrung des medizinischen Wissens angezeigt ist und die verstorbene Person zu Lebzeiten oder nach deren Tod an ihrer Stelle die nächsten An- gehörigen nach entsprechender Information zugestimmt haben.
2 Der zu Lebzeiten geäusserte Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.
3 Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafverfolgungs- und Ge- sundheitsbehörden gestützt auf die entsprechenden Rechtsgrund- lagen.
Art. 43
1 Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Personen, die in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen worden sind, insbeson- dere nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die für- sorgerische Unterbringung oder nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches 6) über Massnahmen, richten sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 433 ff.) und den Bestimmungen des EG ZGB
7)
.
2 Verweigert eine Patientin oder ein Patient im weiteren Verlauf des Aufenthaltes jegliche Behandlung, ist die einweisende Behörde zu informieren.
Art. 44
1 Die Anwendung physischen Zwangs ist ausnahmsweise zulässig a) zur Durchführung einer Behandlung ohne Zustimmung der be- troffenen Person nach Art. 43 dieses Gesetzes oder b) wenn die Anwendung physischen Zwangs unerlässlich ist, um eine unmittelbare schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder von Dritten abzuwenden.
2 Die Anwendung physischen Zwangs hat zu unterbleiben, sofern sich dies durch geeignete Massnahmen vermeiden lässt. Obduktion Behandlungen ohne Zustim- mung der be- troffenen Per- son Anwendung physischen Zwangs
15 Andere Frei- heitsbeschrän- kungen
1/2013 Therapeutische Begleitung Rechtsschutz Gebühren Rechtsschutz
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen (VRG) 8) , sofern dieses Gesetz oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes fest- legen.
2 Gegen Verfügungen der zuständigen Vollzugsorgane über die Beanstandung von Proben oder die Beschlagnahmung von Proben kann beim Departement des Innern innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Der weitere Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG).
Art. 50
1 Mit Busse bis Fr. 10'000.- wird bestraft, a) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungs- pflichtige Tätigkeit ausübt oder Personen im Anstellungsver- hältnis beschäftigt, b) wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber ihre oder seine Befugnisse überschreitet, c) wer als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber die Be- rufspflichten verletzt, d) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungs- pflichtige Institution des Gesundheitswesens betreibt, e) wer das Verkaufsverbot für Tabak missachtet, f) wer ohne Bewilligung Heilmittel direkt abgibt, g) wer anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf ge- stützten Verordnungen zuwiderhandelt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Strafuntersuchungsbehörden, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die rechtskräftigen Strafentscheide gegen Bewilligungsinha- berinnen und Bewilligungsinhaber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement mitzuteilen.
4 Die Schaffhauser Polizei steht den Vollzugsorganen zur Ermitt- lung von Straftaten und zur Durchsetzung rechtskräftiger Anord- nungen zur Verfügung. X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor-

derlichen Ausführungsbestimmungen. Strafbestim- mungen Vollziehungs- verordnung
17 Übergangsbe- stimmungen a) Gesund- heitsberufe im Allgemeinen
1/2013 b) Komplemen- tär- und Alterna- tivmedizin c) Privatapothe- ken
18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 55 Bereits aufgestellte Automaten für den Verkauf von Tabakwaren,

die den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht genügen, sind innert 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausser Betrieb zu setzen.

Art. 56 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:

- Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970
Art. 57
1 Das Spitalgesetz vom 22. November 2004 (SHR 813.100) wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 lit. f (neu)
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn f) die für die Tätigkeiten nach Art. 6 des Gesundheitsgeset- zes verantwortlichen Personen über eine Berufsaus- übungsbewilligung im Sinne von Art. 7 des Gesundheits- gesetzes verfügen.

Art. 29 In Bezug auf die Rechte der Patienten gelten die Bestimmun-

gen gemäss Art. 35 ff. des Gesundheitsgesetzes.
2 Das Schulgesetz vom 27. April 1982 (SHR 410.100) wird wie folgt geändert:

Art. 11 Aufgehoben

3 Das Gastgewerbegesetz vom 13. Dezember 2004 (SHR 935.100) wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2
2 In Gastwirtschaftsbetrieben richtet sich das Rauchen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor Passivrauchen. d) Verkauf von Tabakwaren über Automaten Aufhebung bis- herigen Rechts Änderung bis- herigen Rechts
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9)
.
10) und in die Inkrafttreten
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