Ordnung für das Masterstudium «European Studies» an der Philosophisch-Historischen F... (446.920)
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Ordnung für das Masterstudium «European Studies» an der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Ordnung für das Masterstudium «European Studies» an der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Juristischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel Vom 11. Januar / 1. Februar 2007 Vom Universitätsrat genehmigt am 22. März 2007 Die Philosophisch-Historische Fakultät, die Juristische Fakultät und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlas- sen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, ge- stützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
1) , die fol- gende Studienordnung. I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

§1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium in European Studies

der Philosophisch-Historischen, der Juristischen und der Wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät (im Folgenden: Fakultäten) der Universi- tät Basel (spezialisierter Masterstudiengang).
2 Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel den Masterstudiengang European Studies studieren.
3 Einzelheiten des Studiums sind in der Wegleitung European Studies (im Folgenden: Wegleitung) ausgeführt. Diese wird von der Interfakul- tären Kommission European Studies (im Folgenden Interfakultäre Kommission) erlassen und von den Fakultäten genehmigt. Verliehener Grad

§2. Die Fakultäten verleihen für ein bestandenes Masterstudium ge-

meinsam den Grad eines «Master of Arts in European Studies».
Zulassung zum Studium

§3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Masterstudium sind grundsätzlich in § 16 der Studierenden-Ordnung vom 18. Mai 2005 geregelt.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses im Umfang von 180 Kreditpunkten (KP) einer schweizerischen universitären Hochschule, davon mindestens 150 KP erworben – in einer der folgenden Studienrichtungen oder – in mehreren der folgenden Studienrichtungen in Kombination mit- einander: a) Rechtswissenschaft b) Wirtschaftswissenschaft (Betriebswirtschaftslehre und Volkswirt- schaftslehre) c) Politikwissenschaft d) Soziologie e) Kommunikations- und Medienwissenschaften f) Sozial- und Kulturanthropologie / Ethnologie g) Geschichte h) sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses der Universität Basel im Studiengang Osteuropa-Studien sind vorbehältlich § 4 ohne zusätzliche Anforderungen zum Masterstu- dium zugelassen.
3 lent anerkannt, kann die Zulassung zum Masterstudium European Stu- dies mit der Auflage erfolgen, Kreditpunkte aus dem Bachelorstudien- gang nachzuholen. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 Abs. 4 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn nicht mehr als 30 Kreditpunkte fehlen.
4 Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium in European Studies oder einem vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Masterstudium European Stu- dies an der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen. Sprachkenntnisse

§4. Für die Zulassung zum Masterstudium wird gemäss § 14 Abs. 2

und 3 der Studierenden-Ordnung der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse verlangt.
2 Für das Bestehen des Masterstudiums muss der Nachweis von Eng- lischkenntnissen auf Niveau B2 des Europäischen Sprachenportfolios erbracht werden. Als Nachweis gelten folgende international aner-
Studienbeginn

§5. Das Masterstudium European Studies beginnt im Herbst-

semester. II. Studium Studiengang

§6. Das Masterstudium European Studies umfasst 90 KP mit einer

Regelstudienzeit von 3 Semestern bei Vollzeitstudium. Bei einem Teil- zeitstudium verlängert sich die Studienzeit entsprechend.
2 Die Berechnung der KP richtet sich nach dem European Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl KP pro Lehrveranstaltung ent- spricht dem realen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein KP für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
3 Die Interfakultäre Kommission genehmigt jedes Semester die An- zahl der in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren KP für das Master- studium European Studies, sofern es sich nicht um ein Lehrangebot handelt, welches in anderen Studiengängen der beteiligten Fakultäten enthalten ist und bei welchem die KP durch die jeweilige Fakultät ge- nehmigt wird. Aufbau und Bestehen des Masterstudiums

§7. Das Masterstudium ist bestanden, wenn folgende KP in den

Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen der folgenden Module erworben sind: a) 10 KP aus dem Modul Juristische Grundlagen der Europäischen Integration b) 10 KP aus dem Modul Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der Europäischen Integration c) 10 KP aus dem Modul Politische, Kulturelle und Historische Grundlagen der Europäischen Integration d) 12 KP aus dem Modul Interdisziplinäre Europaanalyse e) 14 KP aus dem Modul Spezialkompetenzen Europa, wobei min- destens 3 KP aus jedem der drei Fachbereiche stammen müssen. f) 14 KP aus dem Modul Internationales Zusatzwissen g) 20 KP für die interdisziplinäre Masterarbeit.
2 Die Masternote errechnet sich aus den mit den KP gewichteten
3 periodisch die Zusammensetzung der einzelnen Module. Die Lehrver- anstaltungen der in Abs. 1 genannten Module mit Angabe der damit er- werbbaren Kreditpunkte werden in der Wegleitung und im dazu gehö- rigen mittelfristigen Lehrplan im Grundsatz beschrieben. Das aktuelle Vorlesungsverzeichnis gibt Auskunft, über die im laufenden Semester definitiv angebotenen Veranstaltungen pro Modul.
4 Studierenden, welche das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Arts in European Studies» verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über die in den Modulen und Lehrveranstaltungen erworbenen Noten und Kredit- punkte, das Thema und die Note der Masterarbeit sowie die Master- note.
5 Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Studium in European Studies durch die De- kane der Fakultäten auf Antrag der Interfakultären Kommission mit- tels Verfügung mitgeteilt. III. Leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

§8. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-

gender Bewertung erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur einmal KP vergeben werden. Die Überprüfung studentischer Leistun- gen erfolgt durch folgende Arten der Leistungsüberprüfung: a) Anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen
3) b) Leistungsüberprüfungen zu Lehrveranstaltungen
4) c) Masterarbeit. a. anbieterbezogene leistungsüberprüfungen Anbieterbezogene Leistungsüberprüfungen

§9.

5) Die nach Massgabe der Bestimmungen der anbietenden Fakul- täten überprüften Module sind gemäss § 7 Abs. 1 lit. a–f im Anhang
6) bezeichnet.
2 Die für die Leistungsüberprüfung einschlägigen Ordnungen der Juristischen Fakultät sind:
– Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft an der Juristi- schen Fakultät der Universität Basel vom 7. April 2004 – Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristi- schen Fakultät der Universität Basel vom 28. April 2005 der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sind: – Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom

6. Februar 2003

– Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom

6. Februar 2003

der Philosophisch-Historischen Fakultät sind: – Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Bachelor- studium vom 2. Dezember 2004 – Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Masterstu- dium vom 16. Februar 2006. b. leistungsüberprüfungen zu lehrveranstaltungen Leistungsüberprüfungen in einzelnen Lehrveranstaltungen

§ 10. Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesun-

gen oder Kursen erfolgen durch mündliche und schriftliche Leistungs- nachweise: a) Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden semester- weise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrver- anstaltung. b) Mündliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrver- anstaltung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisit- zers abgenommen. Sie dauern zwischen 15 und 30 Minuten. c) Schriftliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrver- anstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt. Sie dauern zwischen 45 und 90 Minuten. d) Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal inner- halb eines halben Jahres wiederholt werden. e) Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zustän- digen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestan- den» (pass / fail) oder mit Note. Leistungsbewertung
4 Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwen- den:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5–1 ungenügend Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung

§ 12. Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen

wie Seminaren, Übungen oder Kolloquien erfolgen durch aktive Betei- ligung, insbesondere in Form von Referaten, Essays oder Übungsauf- gaben.
2 Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehr- veranstaltung.
3 werden.
4 Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständi- gen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail). Seminararbeiten

§ 13. Interaktive Lehrveranstaltungen wie Seminare, Übungen oder

Kolloquien können mit einer Seminararbeit ergänzt werden. Die An- meldung erfolgt mit der Abgabe der schriftlichen Arbeit.
2 Die schriftliche Arbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten beurteilt, die bzw. der das Thema der Arbeit gestellt hat. Die verant- wortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent entscheidet innert sechs Wochen nach Abgabe der schriftlichen Arbeit über die Annahme oder macht Auflagen für eine Überarbeitung. c. masterarbeit Zulassung zur Masterarbeit

§ 14. Zur Masterarbeit ist zugelassen, wer die erforderlichen KP in

den Modulen gemäss § 7 Abs. 1 lit. a), b) und c) erworben hat.
zierenden ausgeführt, deren Veranstaltungen Teil des Masters of Euro- pean Studies sind. Über Ausnahmen entscheidet die Interfakultäre Kommission. Diese Personen, die aus unterschiedlichen Fakultäten stammen müssen, legen das Thema der Masterarbeit in Absprache mit der/dem Studierenden fest.
3 Zur Anmeldung ist der Interfakultären Kommission ein Learning Contract mit dem Titel der geplanten Masterarbeit, den Unterschriften von Referentin bzw. Referent und Korreferentin bzw. Korreferent vor- zulegen. Begutachtung und Benotung der Masterarbeit

§ 16. Die Masterarbeit wird von den verantwortlichen beiden Perso-

nen unabhängig begutachtet und benotet. Die Benotung erfolgt in gan- zen, halben oder Zehntelsnoten. Die Note für die Masterarbeit ent- spricht dem auf eine Zehntelsnote gerundeten arithmetischen Mittel der durch die beiden Gutachter vergebenen Einzelnoten.
2 Die Gutachten für die Masterarbeit müssen spätestens 8 Wochen nach Abgabe der Masterarbeit vorliegen und der Entscheid über die Annahme der Masterarbeit muss spätestens nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
3 Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium Master of Arts in European Studies. Einsichtsrecht

§ 17. Nach Abschluss der Prüfungen hat die Kandidatin bzw. der

Kandidat das Recht auf Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die darauf bezogenen Gutachten. Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben von Prüfungen

§ 18. Für Prüfungen gemäss § 8 lit. a gelten die Regeln der jeweils an-

wendbaren Studienordnung.
2 Zur Leistungsüberprüfung gemäss § 8 Abs. 1 lit. b) bedarf es keiner Anmeldung. Zur Masterarbeit melden sich die Studierenden gemäss

§ 15 bei der Interfakultären Kommission an. Ein Antrag auf Verschie-

bung des Abgabetermins ist unter Geltendmachung des Vorliegens trif- tiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem Abgabe- termin bei der Interfakultären Kommission einzureichen.
3 Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Interfakul-
Unlauteres Prüfungsverhalten

§ 19. Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlaute-

ren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betref- fende Prüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 be- wertet. Die Interfakultäre Kommission kann einen Ausschluss vom Studium beschliessen. Der Ausschluss wird von den Fakultäten verfügt.
2 Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwer- tung unter Anmassung der Autorenschaft, führt zum Nichtbestehen der betreffenden schriftlichen Arbeit. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 20. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-

fungsleistungen, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden bzw. werden, sowie über die An- rechnung von KP, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Interfakultäre Kommission.
2 Die Anrechnungsverfügung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von KP wird durch die Interfakultäre Kommission erlassen. Prädikat

§ 21. Für ein bestandenes Masterstudium werden folgende Prädikate

vergeben: Summa cum laude (6), insigni cum laude (5,5), magna cum laude (5), cum laude (4,5), rite (4). Masterurkunde und -zeugnis

§ 22. Wer das Masterstudium gemäss § 7 bestanden hat, erhält eine

von den Dekaninnen bzw. Dekanen der Fakultäten gemeinsam unter- zeichnete Urkunde, aus welcher das Gesamtprädikat hervorgeht. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultäten versehen. Damit wird der Grad eines Master of Arts (M A)verliehen.
2 Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufge- führt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die erworbenen KP und Noten detailliert ausgewiesen werden.
IV. Zuständigkeiten Interfakultäre Kommission

§ 23. Die Interfakultäre Kommission besteht aus je zwei von den drei

Fakultäten delegierten Dozierenden (in der Regel aus der Gruppie- rung I) sowie einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Gruppierun- gen II, III und V.
2 Die Delegierten der Fakultäten werden von deren Fakultätsver- sammlungen gewählt. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Eine Wieder- wahl ist möglich. Die übrigen Mitglieder werden durch die Gruppie- rungen gewählt; dabei soll jede der drei Fakultäten angemessen vertre- ten sein. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre.
3 Die Interfakultäre Kommission konstituiert sich selbst. Die oder der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Interfakultäre Kommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zu- gewiesenen Aufgaben wahr. Im Weiteren stehen ihr diejenigen Aufga- ben zu, die nicht in die Kompetenz der beteiligten Fakultäten fallen. V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

§ 24. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trä- gerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetz- ten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Schlussbestimmungen Wirksamkeit

§ 25. Diese Studienordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. August

2007 wirksam. Basel, den 11. Januar 2007 Namens der Philosophisch-Historischen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Urs Mäder Basel, den 1. Februar 2007 Namens der Juristischen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Thomas Sutter-Somm Basel, den 11. Januar 2007 Namens der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Der Dekan: Prof. Dr. Silvio Borner
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