Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
1 Verordnung betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte KRB vom 21. Juli 1925 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
1 ), gestützt auf § 1 des Gesetzes vom 29. März 1925 betreffend Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
2 ) beschliesst: I. Allgemeines
§ 1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Was-
serkräfte vom 22. Dezember 1916 ist, soweit er den Kantonen überlassen ist, Sache des Regierungsrates und des Bau-Departementes.
§ 2. Die Verleihung von neuen Wasserrechten und die Übertragung von
solchen, die Erteilung von Bewilligungen zur Änderung und Erweiterung bestehender Wasserwerke, die Festsetzung der Gebühren und Wasserzinse usw. erfolgen durch den Regierungsrat als Verleihungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes.
§ 3. Das Bau-Departement hat das in Artikel 31 des Bundesgesetzes vorge-
sehene Verzeichnis über die an den Gewässern bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und An- lagen zu erstellen und nach den Vorschriften des Bundesrates weiterzu- führen.
§ 4.
1 Die Amtshandlungen, die in den Artikeln 32-37 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorgesehen sind, werden durch den Regierungsrat ausgeübt.
2 Bevor der Regierungsrat von seiner Befugnis Gebrauch macht, hat er allen Beteiligten Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. Bundesgesetzes bei der Anlage von Sammelbecken und der Regulierung der Wasserabflüsse im Verhältnis der ihnen erwachsenden Vorteile an die ________________
1 ) SR 721.80.
2 ) BGS 712.51.
2 Kosten beizutragen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Regie- rungsrat.
§ 6. Über Streitigkeiten zwischen dem Regierungsrat als Konzessionsertei-
ler und dem Konzessionär im Sinne von Artikel 71 des Bundesgesetzes entscheidet als kantonale Instanz das Obergericht
1 ). II. Verfahren bei Konzessionserteilungen
§ 7.
1 Gesuche für die Konzession von Wasserrechten und für die Umände- rung oder Erweiterung bestehender Wasserwerkanlagen sind dem Bau- Departement einzureichen.
2 Die Gesuche müssen Beschreibung, Pläne, Berechnungen und überhaupt alle Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Vorlage nötig sind.
3 Das Bau-Departement hat das Recht, ihm nötig erscheinende Ergänzun- gen zu verlangen.
§ 8.
1 Vor der Behandlung durch den Regierungsrat sind alle Gesuche unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist im Amtsblatt bekannt zu geben.
2 Das gleiche Verfahren ist nach Erteilung der Konzession bezüglich der Ausführungspläne anzuwenden.
3 Die Einsprachen sind dem Gesuchsteller zur Vernehmlassung zuzustellen. Nötigenfalls kann das Bau-Departement eine örtliche Untersuchung an- ordnen, zu der Gesuchsteller und Einsprecher einzuladen sind.
§ 9.
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Wahrung der Interessen des Verkehrs und des Heimatschutzes
2 ), ebenso über Einsprachen, die sich auf den Unterhalt und den Schutz der Ufer und Bauten beziehen.
2 Einsprachen, welche die Fischerei
3 ) oder Schiffahrt
4 ) sowie die allgemeine Benützung der Gewässer
5 ) betreffen, werden, soweit sie nicht privatrecht- licher Natur sind, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundes, vom Regierungsrat erledigt.
3 Einsprachen privatrechtlicher Natur, die nicht gütlich erledigt werden können, sind durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
§ 10. Der Regierungsrat hat das Recht, den Gesuchsteller zur Sicherheitslei-
stung für die Befriedigung der Einsprecher zu verhalten.
§ 11.
1 Durch die Entgegennahme und Behandlung eines Gesuches seitens des Bau-Departementes und des Regierungsrates erwirbt der Gesuchsteller keinerlei Rechte oder Ansprüche. Ebenso kann bei Eingang verschiedener _______________
1 ) Heute das Verwaltungsgericht, § 48, GO; BGS 125.12.
2 ) Heute des Natur- und Heimatschutzes; BGS 435.1.
3 ) Heute das zuständige Departement, vgl. § 35 FischereiG vom 24. September
1978; BGS 625.11.
4 ) Heute von den zuständigen Departementen, vgl. § 25 V über die Schiffahrt vom
21. Dezember 1979; BGS 736.12.
5 ) Vgl. § 25 WRG SO; BGS 712.11.
3 Gesuche für das gleiche Wasserrecht aus dem Zeitpunkte der Eingabe ein Vorrecht nicht geltend gemacht werden.
2 Es steht dem Regierungsrat frei, das Gesuch zu bewilligen oder abzuleh- nen, ohne dass im letztern Falle ein Entschädigungsanspruch geltend ge- macht werden kann. III. Gebühren und Wasserzinse
§ 12.
1 Für die Verleihung von neuen Wasserrechten, sowie für die Ertei- lung von Bewilligungen zur Änderung und Erweiterung bestehender Was- serrechte hat der Gesuchsteller im Zeitpunkte der Erteilung der Konzession oder der Bewilligung eine einmalige Gebühr zu entrichten.
2
...
1 )
§ 13. ...
2 )
§ 14. ...
3 )
§ 15.
4 )
1 Nebst den in den §§ 12 und 13 erwähnten Gebühren und Wasser- zinsen haben die Gesuchsteller dem Staate alle Kosten für Untersuchun- gen, Begutachtungen, sowie die Schreibgebühren und Druckauslagen zu vergüten.
2 Die Kosten werden vom Regierungsrat
5 ) festgesetzt. IV. Schlussbestimmungen
§ 16.
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf 1. Juli 1925 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt fallen die Verordnung des Regierungsrates betreffend das Verfahren bei Erteilung von Wasserfallrechten vom
15. Juni 1859
6 ) und die Vollziehungs-Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 31. De- zember 1917
7 ) dahin. ________________
1 ) § 12 Abs. 2 aufgehoben durch § 195 lit.g GT vom 24. Oktober 1979; GS 88, 186. Es gilt § 53 GT.
2 ) §§ 13 und 14 aufgehoben durch § 7 V über die Berechnung des Wasserzinses vom 2. November 1954; GS 79, 238.
3 ) §§ 13 und 14 aufgehoben durch § 7 V über die Berechnung des Wasserzinses vom 2. November 1954; GS 79, 238.
4 ) Heute gilt der GT vom 24. Oktober 1979; BGS 615.11.
5 ) Zuständig ist der Kantonsrat, vgl. § 371 EG ZGB in der Fassung vom 20. Mai
1979; BGS 211.1.
6 ) GS 54, 181.
7 ) GS 66, 767.
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