Verordnung zum Steuergesetz
                            Verordnung  zum Steuergesetz  Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§  7  Abs.  4, 14  Abs.  3, 20  Abs.  2, 54  Abs.  4, 156, 158  Abs.  1  und 233 des Steuergesetzes vom 25.  Mai 2000  1  )  ,  *  beschliesst:  1. Natürliche Personen  1.1. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Steuerpflicht bei Nebensteuerdomizil und Erbschaften
                            1  Bei der Begründung eines Nebensteuerdomizils und bei Erbschaften er  -  folgt die Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des Einkommens aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  des Vermögens im Rahmen einer Gewichtung. Danach werden die  massgebenden Vermögensteile im Verhältnis zur effektiven Besitzes  -  dauer und zum Satz des Gesamtvermögens besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
§ 3 Steuererleichterungen
                            1  Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von  Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   einem   Unternehmen   bereits   andernorts   Steuererleichterungen  gewährt wurden, kann auf ein Gesuch nur in Ausnahmefällen eingetreten  werden.  1)  BGS  632.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuererleichterungen können bei besonderen Voraussetzungen gewährt  werden wie insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schaffung einer massgeblichen Zahl von Arbeitsplätzen oder Lehrstel  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Förderung   einer   nachhaltigen   Entwicklung   des   Lebens-   und  Wirtschaftsraumes Kanton Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Förderung von innovativer Wirtschaftstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Einkommens- und  Vermögenssteuern gewährt. Sie ist beschränkt auf den Steuerbetrag, wel  -  cher auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das Ge  -  schäftskapital entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Steuererleichterungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Steuererleichterungen können widerrufen werden, insbesondere bei Weg  -  fall der Voraussetzungen. Die nicht bezogenen Steuern können bei Widerruf  ganz oder teilweise nachgefordert werden.  1.2. Einkommenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Besteuerung nach dem Aufwand
                            1  Die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkom  -  mens richtet sich sinngemäss nach der Verordnung über die Besteuerung  nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min  -  destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000 Franken (§ 14  Abs. 3 Bst. a Steuergesetz).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei kaufmännischer Buchführung gilt als Kapitalgewinn der den Einkom  -  menssteuerwert übersteigende Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn  aus der Differenz zwischen Gestehungskosten und Erlös ermittelt. Die steu  -  erlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten  in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eigenmietwert – Allgemein
                            1  Der Eigenmietwert und der Mietwert für das unentgeltliche Nutzungsrecht  zum   Eigengebrauch   sind   unter   Berücksichtigung   der   Förderung   von  Eigentumsbildung   und   Selbstvorsorge   auf   mindestens   60   Prozent   des  Marktmietwertes festzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Marktmietwert entspricht einer Verzinsung des Verkehrswertes von 5  Prozent, soweit nicht unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, von  Vergleichsobjekten oder einer aktuellen Schätzung der Liegenschaftsschät  -  zungskommission eine Anpassung vorzunehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Eigenmietwert – Unternutzung
                            1  Bei einer am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft oder einem Teil da  -  von wird  der Marktmietwert  infolge dauernder  Unternutzung  reduziert.  Voraussetzung ist einerseits ein offensichtliches Missverhältnis zwischen  Wohnungsgrösse und der die Wohnung nutzenden Personen sowie ander  -  seits das Bestehen einer effektiven Unternutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Reduktion des Marktmietwertes setzt kumulativ voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Mindestgrösse der Wohnung: 5 Zimmer, wobei Zimmer über 30 m²  als zwei Zimmer angerechnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Verzicht auf Nutzung der entsprechenden Zimmer (auch nicht als La  -  gerräume; das Stehenlassen der vorhandenen Möbel gilt nicht als Nut  -  zung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verminderung der bisherigen Wohnbedürfnisse.  2a  Für die Berechnung der Unternutzung werden Zimmer über 30 m² als  zwei   Zimmer   angerechnet.   Küche,   Badezimmer,   WC   und   Nebenräume  (Entrée, Estrich, Keller, Garage etc.) werden zusammen zwei Zimmern  gleichgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel wird kein Unternutzungsabzug gewährt, wenn die Liegen  -  schaftsrechnung  (steuerbarer  Eigenmietwert  abzüglich Schuldzinsen und  Unterhalt) ein negatives Ergebnis ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterhaltspauschale bemisst sich nach dem infolge Unternutzung re  -  duzierten Eigenmietwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unterhaltsbeiträge als Kapitalleistung
                            1  Unterhaltsbeiträge in Form von Kapitalleistungen sind einerseits bei der  Empfängerin oder beim Empfänger steuerfrei und können anderseits von  der zur Leistung verpflichteten Person nicht in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Steuerfreie Einkünfte
                            1  Als steuerfreie Einkünfte gelten auch Renten der Militärversicherung, die  vor dem 1.  Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berufsauslagen
                            1  Die Steuerverwaltung legt für die Berufsauslagen, insbesondere von Un  -  selbstständigerwerbenden,   Pauschalansätze   fest.   Der   Nachweis   höherer  Kosten ist vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * ...
§ 12 Rückstellungen
                            1  Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe  -  stimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere  mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr be  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Einkommen zugerech  -  net, soweit sie nicht mehr begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Liegenschaftsunterhalt
                            1  Als Kosten für den Unterhalt gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterhaltskosten: Reparatur- und Ersatzkosten ohne Schaffung eines  Mehrwertes sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds  (Art.  712 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betriebskosten: Periodische und allgemein erhobene Gebühren für die  Entsorgung; Kosten für die Erschliessung (insbesondere Strassenbe  -  leuchtung, -unterhalt und -reinigung); Hauswart- und Verwaltungs  -  kosten durch Dritte; Kosten für Gemeinschaftsanlagen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Versicherungsprämien   (Feuer-,   Elementar-,   Wasserschaden-,   Glas-  und Haftpflichtversicherungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fremdvermietung sind alle an Dritte bezahlten Gewinnungskosten  abzugsfähig, soweit sie nicht wertvermehrenden Charakter haben. Vorbe  -  halten   bleibt   die   Regelung   des   Schuldzinsenabzuges   gemäss  §  30  Abs.  1  Bst.  a StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht abziehbar sind grundsätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einmalige Beiträge des Grundeigentümers wie Erschliessungsbeiträge  und Anschlussgebühren an Ver- und Entsorgungsanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kosten einer Heizanlage oder zentralen Warmwasseraufbereitungsan  -  lage (insbesondere Energiekosten) sowie Gebühren für den Wasser  -  verbrauch mit Ausnahme derjenigen, welche der Grundeigentümer für  vermietete Objekte selbst übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anstelle der tatsächlichen Kosten können von der Finanzdirektion festge  -  legte Pauschalsätze in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt wer  -  den, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schuldzinsen
                            1  Zinsen für das im Betrieb angelegte eigene Kapital sind nicht abzugsfähig.  Zum eigenen Kapital zählen auch Guthaben des andern Eheteils, der einge  -  tragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der gemeinsam mit  dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes  können nicht abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheteile oder beider
                            eingetragenen Partnerinnen oder Partner  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbstän  -  diger   oder   selbständiger   Erwerbstätigkeit   abzüglich   der   Aufwendungen  nach den §§  25  –28 StG und der allgemeinen Abzüge nach §  30  Bst.  d  –  f  StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzeinkünfte   wie  insbesondere  Taggelder   der   Erwerbsersatzordnung  oder von Versicherungen sind dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Krankheits- und Unfallkosten; behinderungsbedingte Kosten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Krankheits-  und Unfallkosten  sowie behinderungsbedingte  Kosten  gelten insbesondere Aufwendungen für entsprechende medizinische, pflege  -  rische und therapeutische Massnahmen sowie die Anschaffung und der Un  -  Mehrkosten des persönlichen Lebensbereichs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachweis höherer Kosten ist vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausmass von Leistungen Dritter zur Verminderung von Krankheits-  und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten besteht kein  Anspruch auf Abzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten für den Aufenthalt in Heil-, Kur- und Pflegeanstalten sind nur im  Ausmass der Mehrkosten gegenüber dem normalen Lebensunterhalt abzieh  -  bar. Als Grundlage für die Kürzung dienen die Richtwerte für den Anspruch  auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abzug von Spesen bei Tätigkeit für gemeinnützige
                            Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spesen, welche die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für  eine steuerbefreite gemeinnützige Organisation aufwendet, ohne dass diese  zurückerstattet werden, sind den abzugsfähigen Zuwendungen an gemein  -  nützige Organisationen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Sozialabzüge
                            1  Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt hat derjenige El  -  ternteil Anspruch auf den grossen persönlichen Abzug, den Kinderabzug  und den Eheleutetarif, der die grösseren finanziellen Beiträge und den be  -  deutenderen Teil der Obhut oder Betreuung leistet. Im Zweifelsfall steht der  Anspruch der Mutter zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unverheirateten Eltern ohne gemeinsamen Haushalt hat bei alternie  -  render Obhut derjenige Elternteil Anspruch auf den grossen persönlichen  Abzug, den Kinderabzug und den Eheleutetarif, der Unterhaltsbeiträge für  die Kinder erhält. Werden keine Unterhaltsbeiträge bezahlt, hat der Eltern  -  teil mit dem bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung des Kin  -  des Anspruch auf den grossen persönlichen Abzug, den Kinderabzug und  den Eheleutetarif.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der andere Elternteil unterliegt dem Ledigentarif; er kann den Unterstüt  -  zungsabzug geltend machen und hat Anspruch auf den kleinen persönlichen  Abzug.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis * ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Vermögenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände
                            1  Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände dienen dem allgemeinen  persönlichen Bedarf des täglichen Gebrauchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zäh  -  len insbesondere motorisierte Verkehrsmittel, Reitpferde und Kunstsamm  -  lungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das  gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die ein erhebliches Wertzu  -  wachspotenzial enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 bis * ...
§ 20 Grundstücke
                            1  Bei der Bestimmung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die be  -  sonderen Verhältnisse der betreffenden Gegend und der Ertragswert ange  -  messen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ertragswert gilt in der Regel der mit 6 bis 8 Prozent kapitalisierte  Bruttoertrag der Liegenschaft. Alter und baulicher Zustand des Objektes  sind angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Wertpapiere und Forderungen
                            1  Bei der Bewertung von Wertpapieren mit regelmässiger Kursnotierung ist  auf den durchschnittlichen Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode  oder dem Ende der Steuerpflicht abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Rechte und  Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * ...
                            2. Juristische Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anerkennung als juristische Person
                            1  Juristische Personen, deren Gründung oder Bestand offensichtlich aus  -  schliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, haben kei  -  nen Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung. Ihre Einkünfte und Ver  -  mögenswerte werden den Berechtigten zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Familienstiftungen werden nur unter der Voraussetzung von Art.  335 ZGB  steuerlich anerkannt. Der Stifter muss auf alle Rechte am Stiftungsvermö  -  gen einschliesslich Nutzung desselben verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Steuererleichterungen
                            1  Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von  Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ein Gesuch kann nicht eingetreten werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn einem Unternehmen bereits andernorts  Steuererleichterungen  gewährt wurden. Vorbehalten bleiben Ausnahmefälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuererleichterungen können bei besonderen Voraussetzungen gewährt  werden wie insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schaffung einer massgeblichen Zahl von Arbeitsplätzen oder Lehrstel  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Förderung   einer   nachhaltigen   Entwicklung   des   Lebens-   und  Wirtschaftsraumes Kanton Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Förderung von innovativer Wirtschaftstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Gewinn- und Kapi  -  talsteuern gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Steuererleichterungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Steuererleichterungen können widerrufen werden, insbesondere bei Weg  -  fall der Voraussetzungen. Die nicht bezogenen Steuern können bei Widerruf  ganz oder teilweise nachgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verdeckte Gewinnausschüttung
                            1  Die Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die  oder der Begünstigte oder eine dieser oder diesem nahestehende Person eine  enge Beziehung insbesondere in Form einer Beteiligung am Unternehmen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kapital-, Miet- und Pachtzinsen, soweit sie von den landesüblichen  Ansätzen abweichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darle  -  hen oder anderen Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  übersetzte  Entschädigungen für  Arbeitsleistungen, Reise-, Verpfle  -  gungs- und Repräsentationsspesen sowie nicht verrechnete Privatan  -  teile für Autokosten usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vom Unternehmen ausgerichtete übersetzte Ruhegehälter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * ...
§ 27 Rückstellungen
                            1  Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe  -  stimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere  mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr be  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet,  soweit sie nicht mehr begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verdecktes Eigenkapital
                            1  In der Regel wird bei Immobiliengesellschaften mindestens ein Fünftel  und bei den übrigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mindes  -  tens ein Siebtel des Steuerbuchwertes der Gesamtaktiven als Eigenkapital  besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gesellschaften und Genossenschaften, die vorwiegend sozialen Woh  -  nungsbau mit Hilfe öffentlicher Mittel betreiben, darf das steuerbare Eigen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer nicht in der  Schweiz ansässigen Schuldnerin oder einem nicht in der Schweiz ansässi  -  gen Schuldner  der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Ver  -  fahren veranlagt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird jedoch im Kanton an der Quelle besteuert, wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Vergütung  der   Leistung  von  einer   in  der  Schweiz  gelegenen  Betriebsstätte   oder   festen   Einrichtung   der   Arbeitgeberin   oder   des  Arbeitgebers getragen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vor  -  liegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktische Arbeit  -  geberin zu qualifizieren ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine ausländische Personalverleiherin oder ein ausländischer Personal  -  verleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungs  -  gesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG)  1  )   Personal an einen Einsatzbe  -  trieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von die  -  sem Einsatzbetrieb getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * ...
§ 31 Wechsel der Veranlagungsart
                            1  Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der  Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt un  -  terliegt, erfolgt der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart  entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften. Bereits bezahlte Quellen-  oder ordentliche Steuern werden zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 bis * ...
§ 32 Steuerbezug
                            1  Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Fälligkeit oder  Verrechnung der steuerbaren Leistung geschuldet.  1)  SR  823.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerbetrag ist in der Regel innert 30 Tagen nach Fälligkeit von der  Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung der Steuerver  -  waltung zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln des Steuerbezugs.  4. Inventar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aufsicht über die Inventaraufnahme
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung beaufsichtigt die Durchführung der In  -  ventaraufnahme durch die zuständige Gemeinde. Sie kann zu diesem Zweck  Weisungen erlassen.  5. Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Allgemeine Fälligkeiten und Zahlungsfrist
                            1  Die Jahressteuern der natürlichen Personen werden am 30.  November des  Bemessungs- und Steuerjahres fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahressteuern der juristischen Personen werden für Gesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit Geschäftsjahresende ab Juli bis Dezember am 1.  März und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit Geschäftsjahresende ab Januar bis Juni am 1.  September des auf  das Bemessungs- und Steuerjahr folgenden Jahres fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Steuern wie insbesondere Erbschafts- und Schenkungssteuern,  Nachsteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalabfindungen  usw. sowie Bussen, Gebühren und Verfahrenskosten werden mit der Rech  -  nungsstellung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin zugestellte nachträgliche Steuer  -  rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Sofortige Fälligkeit und Zahlungspflicht
                            1  Die ganze Steuerforderung wird mit dem Tod fällig. In den folgenden Fäl  -  len wird sie fällig und ist sofort zahlbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  am Tage, an dem die Steuerpflicht infolge dauernden Wegzuges ins  Ausland endet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen  Person im Handelsregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Zeitpunkt, wo eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz  im Ausland ihren Geschäftsbetrieb, ihre Beteiligung an einem Ge  -  schäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte oder ihren Grundbesitz aufgibt oder  grundpfandgesicherte Guthaben zurückbezahlt erhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Skonto
                            1  Natürliche Personen, die bis zum 31. Juli des laufenden Steuerjahres die  ganze provisorische Jahressteuer bezahlen, erhalten einen Skonto von 0 Pro  -  zent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion kann den Skonto bei wesentlich geänderten Verhält  -  nissen auf maximal 3 Prozent erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Juristische Personen haben keinen Anspruch auf einen Skonto.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Vergütungszins
                            1  Irrtümlich oder aufgrund einer provisorischen, definitiven oder angefoch  -  tenen Veranlagung zu viel bezahlte Steuern werden im Ausmass des zuviel  bezahlten Betrages vom Tage der Einzahlung an verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern kein Anspruch auf den Skonto (§  36) oder ein Anspruch auf Ver  -  zinsung gemäss Abs.  1 besteht, werden im Steuerjahr geleistete Zahlungen  oder zur Verrechnung stehende Guthaben der steuerpflichtigen Person ver  -  zinst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterbleibt gemäss Abs.  2 auf Begehren der steuerpflichtigen Person die  Rückerstattung eines Steuerguthabens und ist an die Steuer des Folgejahres  anzurechnen, wird dieses Steuerguthaben höchstens im Ausmass des Betra  -  ges der Jahressteuer verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Ausgleichszins
                            1  Ausgleichszinsen auf dem nachzuzahlenden Steuerrechnungsbetrag wer  -  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei natürlichen Personen nach Ablauf eines Jahres und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei juristischen Personen nach Ablauf eines halben Jahres  nach Eintritt der allgemeinen Fälligkeit der Steuer für das betreffende Steu  -  erjahr berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Zinslose Steuerrückerstattung, Verrechnung
                            1  Nicht verlangte Steuern werden ohne Zins zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerguthaben der steuerpflichtigen Person können mit nicht bezahlten,  fälligen Steuerforderungen verrechnet werden.  6. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Fristerstreckungen, Auskünfte
                            1  Fristerstreckungen zur Einreichung einer Steuererklärung sind im Jahr der  Pflicht zur Einreichung gebührenfrei. Für weitergehende Fristverlängerun  -  gen wird eine Bearbeitungsgebühr bis zu 50  Franken verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Auskünfte wird eine Gebühr bis zu 100  Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Nichteinhalten der Zahlungsfristen
                            1  Für eingeschriebene Mahnungen wegen Nichteinhaltens der Zahlungsfris  -  ten, für die Einleitung einer Betreibung, die Sicherstellung sowie das Be  -  gehren um Rechtsöffnung wird eine Bearbeitungsgebühr bis zu 100  Franken  verlangt.  7. Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Überführung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen
                            1  Bei unüberbauten Grundstücken, welche innert einer Frist von in der Re  -  gel drei Jahren parzelliert, überbaut und ganz oder in Teilen verkauft wer  -  den, sind bei der durch die Überführung ins Geschäftsvermögen vorzuneh  -  menden Besteuerung die Investitionen für die Steuersatzberechnung als An  -  lagekosten mitzuberücksichtigen.  8. Übrige Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Einkommen und Vermögen sowie Gewinn und Kapital
                            1  Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens oder Gewinns wird  auf das nächste Hundert und beim Vermögen oder Kapital auf das nächste  Tausend abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Zustellung ohne Unterschrift
                            1  Aufforderungen und Mahnungen zur Einreichung einer Steuererklärung  sowie Veranlagungen, Steuerrechnungen und Zahlungsaufforderungen kön  -  nen durch Formular erfolgen und bedürfen keiner Unterschrift.  9. Vollzug von Bundesgesetzgebung  9.1. Direkte Bundessteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zuständigkeit
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht als Kantonale Verwaltung für  die direkte Bundessteuer das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer  (DBG) vom 14.  Dezember 1990  1  )  , soweit diese Verordnung nicht etwas  anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, gelten sinngemäss  die Bestimmungen des Steuergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Zeitliche Bemessung, Steuerbezug
                            1  Die Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt nach dem kantonalen  System der Gegenwartsbemessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Steuerbezug erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Kantonale Steuerrekurskommission
                            1  Das kantonale Verwaltungsgericht übt die Funktion als Steuerrekurskom  -  mission aus. Es ist einzige Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission werden nach  den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 bis * Beschwerde gegen Erlassentscheide
                            1  Gegen den Entscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundes  -  steuer über ein Erlassgesuch kann die steuerpflichtige Person sinngemäss  nach den Bestimmungen von Art.  140 DBG Beschwerde beim kantonalen  Verwaltungsgericht erheben.  1)  SR  642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Beschwerde können die unrichtige oder ungenügende Feststellung  des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden. Die Beschwerde  hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Inventaraufnahme und Aufsicht
                            1  Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfol  -  gen durch die zuständige Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer übt die unmittel  -  bare Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige  Durchführung in allen Gemeinden.  9.2. Verrechnungssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Zuständigkeit
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im Rahmen der dem Kanton ob  -  liegenden Aufgaben das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom  13.  Oktober 1965  1  )   und trifft die entsprechenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Verfahren
                            1  Das Entscheid- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Art.  52 bis  56   des   Bundesgesetzes   über   die   Verrechnungssteuer   vom   13.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Verwaltungsgericht übt die Funktion als Steuerrekurskom  -  mission aus. Es ist einzige Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Rückerstattung
                            1  Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist zusammen mit  der Steuererklärung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verrechnungssteuer wird in der Regel mit den vom Kanton und den  Gemeinden zu erhebenden Einkommens- und Vermögenssteuern verrech  -  net. In Ausnahmefällen kann eine Rückerstattung in bar erfolgen.  1)  SR  642.21  2)  SR  642.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.3. Anrechnung ausländischer Quellensteuern  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Zuständigkeit
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im Rahmen der dem Kanton ob  -  liegenden Aufgaben die Verordnung über die Anrechnung ausländischer  Quellensteuern vom 22.  August 1967  2  )    und trifft die entsprechenden Ent  -  scheide.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Verfahren
                            1  Das Entscheid- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §  50 dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Anrechnung
                            1  Der Antrag auf Anrechnung ist zusammen mit der Steuererklärung einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag der Steueranrechnung wird mit den Steuern des Bundes, des  Kantons   und   der   Gemeinden   verrechnet   oder   den   Begünstigten   ausbe  -  zahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Belastung von Kanton und Gemeinden
                            1  Der dem Bund gemäss Art.  20 der Bundesverordnung nicht zu belastende  Teil der Beträge der Steueranrechnung wird vom Kanton und den steuerbe  -  rechtigten Gemeinden anteilsmässig entsprechend dem effektiven Steuerer  -  trag aus der Veranlagung der anspruchsberechtigten Person getragen.  *  10. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 * ...
§ 57 * ...
§ 58 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 2001 in Kraft. Die  §§  49–51 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.  2)  SR  672.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückwirkend auf den 1.  Januar 2001 werden folgende Erlasse aufgehoben:  1.  Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kantons- und Gemein  -  desteuern vom 18.  Juni 1979  1  )  ;  2.  Verordnung über die Erhebung einer Quellensteuer vom 4.  Januar  1995  2  )  ;  3.  Verordnung über den Einschluss von Arbeitgebern in Personalvorsor  -  gestiftungen vom 30.  Dezember 1980  3  )  ;  4.  Reglement für die Beamten der kantonalen Steuerverwaltung vom  18.  Juli 1945  4  )  ;  5.  Regierungsratsbeschluss  über die Erhebung  der  Kirchensteuer  von  Personen in gemischter Ehe vom 10.  Dezember 1955  5  )  ;  6.  Regierungsratsbeschluss betreffend Entschädigung der Gemeinden bei  Nachlass-Inventaraufnahmen   für   die   direkte   Bundessteuer   vom  13.  Juni 1995  6  )  ;  7.  Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundes  -  steuer vom 4.  Januar 1995  7  )  ;  8.  Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungs  -  steuer vom 30.  Dezember 1966  8  )  ;  9.  Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss über die pauschale  Steueranrechnung vom 11.  Dezember 1967  9  )  .  §§  49–51 vom Bund genehmigt am 9. März 2001.  1)  GS 21, 257  2)  GS 25, 15  3)  GS 21, 575  4)  GS 15, 285  5)  GS 17, 293  6)  GS 25, 115  7)  GS 25, 1  8)  GS 19, 271  9)  GS 19, 403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.01.2001  01.01.2001  Erlass  Erstfassung  GS 27, 1  28.11.2006  01.01.2007  § 2  aufgehoben  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 11  aufgehoben  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 15  totalrevidiert  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 16  Titel geändert  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 16 Abs. 1  geändert  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 16 Abs. 3  geändert  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 16 Abs. 4  geändert  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 18 Abs. 1  geändert  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 18 Abs. 2  geändert  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 18 Abs. 3  eingefügt  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 26  aufgehoben  GS 28, 869  28.11.2006  01.01.2007  § 56  aufgehoben  GS 28, 869  02.10.2007  01.01.2008  § 14 Abs. 1  geändert  GS 29, 349  02.10.2007  01.01.2008  § 15  Titel geändert  GS 29, 349  06.11.2007  01.01.2008  § 18  bis  eingefügt  GS 29, 399  09.12.2008  01.01.2009  § 47  bis  eingefügt  GS 29, 1029  01.12.2009  01.01.2010  § 13 Abs. 3, a)  aufgehoben  GS 30, 341  07.12.2010  01.01.2011  § 18  bis  Titel geändert  GS 30, 791  07.12.2010  01.01.2011  § 18  bis   Abs. 1  geändert  GS 30, 791  07.12.2010  01.01.2011  § 18  bis   Abs. 2  geändert  GS 30, 791  07.12.2010  01.01.2011  § 18  bis   Abs. 3  aufgehoben  GS 30, 791  07.12.2010  01.01.2011  § 18  bis   Abs. 4  aufgehoben  GS 30, 791  07.12.2010  01.01.2011  § 56  wieder in Kraft  GS 30, 791  02.10.2012  01.01.2013  § 18  bis  aufgehoben  GS 31, 631  02.10.2012  01.01.2013  § 19  bis  eingefügt  GS 31, 631  02.10.2012  01.01.2013  § 31  bis  eingefügt  GS 31, 631  02.10.2012  01.01.2013  § 56  aufgehoben  GS 31, 631  19.08.2014  01.01.2015  Ingress  geändert  GS 2014/045  19.08.2014  01.01.2015  § 9 Abs. 2  eingefügt  GS 2014/045  25.11.2014  01.01.2015  § 36 Abs. 1  geändert  GS 2014/061  15.12.2015  01.01.2016  Ingress  geändert  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.12.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 3  aufgehoben  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 9 Abs. 2  aufgehoben  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 19  bis  aufgehoben  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 22  aufgehoben  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 31  bis  aufgehoben  GS 2015/070  15.12.2015  01.01.2016  § 36 Abs. 1  geändert  GS 2015/069  15.12.2015  01.01.2016  § 37 Abs. 2  geändert  GS 2015/069  20.10.2020  01.01.2021  § 29  Titel geändert  GS 2020/061  20.10.2020  01.01.2021  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2020/061  20.10.2020  01.01.2021  § 29 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 2020/061  20.10.2020  01.01.2021  § 29 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2020/061  20.10.2020  01.01.2021  § 29 Abs. 2  eingefügt  GS 2020/061  20.10.2020  01.01.2021  § 30  aufgehoben  GS 2020/061  20.10.2020  01.01.2021  § 32 Abs. 3  geändert  GS 2020/061  04.05.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 2, a)  geändert  GS 2021/068  04.05.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 2, b)  geändert  GS 2021/068  04.05.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 2a  eingefügt  GS 2021/068  04.05.2021  01.01.2022  § 24 Abs. 2, a)  aufgehoben  GS 2021/068  04.05.2021  01.01.2022  Titel 9.3.  geändert  GS 2021/068  04.05.2021  01.01.2022  § 52 Abs. 1  geändert  GS 2021/068  04.05.2021  01.01.2022  § 54 Abs. 2  geändert  GS 2021/068  04.05.2021  01.01.2022  § 55 Abs. 1  geändert  GS 2021/068  04.05.2021  01.01.2022  § 57  aufgehoben  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.01.2001  01.01.2001  Erstfassung  GS 27, 1  Ingress  19.08.2014  01.01.2015  geändert  GS 2014/045  Ingress  15.12.2015  01.01.2016  geändert  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 28.11.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 15.12.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, a) 15.12.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1, b) 15.12.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 15.12.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 15.12.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 15.12.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2, a) 04.05.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2, b) 04.05.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2a 04.05.2021
                            01.01.2022  eingefügt  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 19.08.2014
                            01.01.2015  eingefügt  GS 2014/045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 15.12.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 28.11.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 3, a) 01.12.2009
                            01.01.2010  aufgehoben  GS 30, 341
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 28.11.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 02.10.2007
                            01.01.2008  Titel geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 28.11.2006
                            01.01.2007  Titel geändert  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 28.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 28.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 4 28.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 28.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 28.11.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 3 28.11.2006
                            01.01.2007  eingefügt  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis 06.11.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 399
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis 07.12.2010
                            01.01.2011  Titel geändert  GS 30, 791
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis 02.10.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 631
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis Abs. 1 07.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 791
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis Abs. 2 07.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 791
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis Abs. 3 07.12.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 791
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 bis Abs. 4 07.12.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 791
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 bis 02.10.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 631
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 bis 15.12.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 15.12.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2, a) 04.05.2021
                            01.01.2022  aufgehoben  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 28.11.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 20.10.2020
                            01.01.2021  Titel geändert  GS 2020/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 20.10.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1, a) 20.10.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1, b) 20.10.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 2 20.10.2020
                            01.01.2021  eingefügt  GS 2020/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 20.10.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 bis 02.10.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 631
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 bis 15.12.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/070
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 3 20.10.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 25.11.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 1 15.12.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/069
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2 15.12.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/069
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 bis 09.12.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 1029  Titel 9.3.  04.05.2021  01.01.2022  geändert  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 1 04.05.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Abs. 2 04.05.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 1 04.05.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/068
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 28.11.2006
                            01.01.2007  aufgehoben  GS 28, 869
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 07.12.2010
                            01.01.2011  wieder in Kraft  GS 30, 791
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 02.10.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  GS 31, 631
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 04.05.2021
                            01.01.2022  aufgehoben  GS 2021/068