Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten ... (822.12)
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Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde

Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde Vom 12. September 1967 (Stand 12. September 1967) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt, gestützt auf § 13 Ab - satz 3 der Verordnung vom 14. November 1966
1 ) zum eidgenössischen Arbeitsgesetz, folgende Weisungen:
§ 1
1 Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besonde - re Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie
2 ) im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.
§ 2
1 Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
§ 3
1 Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind.
1) GS 23.361, SGS 822.1
2) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.09.1967 12.09.1967 Erlass Erstfassung GS 23.487 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.09.1967 12.09.1967 Erstfassung GS 23.487 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487
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