Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
1 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz Vom 22. November 1973 Art. 1. Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver- kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale. Art. 2. Salzregal Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Verein- barung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im folgenden Rheinsa- linen genannt, ausgeübt. Art. 3. Gebühren Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange- schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh- ren. Art. 4. Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen. Art. 5. Einnahmen Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei- nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet. Art. 6. Organe Die Organe dieser Vereinbarung sind: − der Verwaltungsrat, − die Geschäftsleitung, − die Kontrollstelle der Rheinsalinen. Art. 7. Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungs- rat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben :
2 a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei- lungsschlüssels; b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren; c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten; d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Verein- barung.
3 Bei Geschäften nach Absatz 2 Buchstaben a-d sind nur die Verwaltungs- ratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind. Art. 8. Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalge- bühr; c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone; e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen; f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme. Art. 9. Kontrollstelle Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren; b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwal- tungsrat verlangten Auskünfte. Art. 10. Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali- nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. 5 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bundesgericht ent- schieden.
3 Art. 11. Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesra- tes ein. Art. 12. Austritt Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Vom Schweizerischen Bundesrat am 4. Dezember 1974 genehmigt Inkrafttreten am 1. Oktober 1975
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