Reglement der Rekurskommission der Justizvollzugsanstalt Bostadel
                            Reglement  der Rekurskommission der Justizvollzugsanstalt Bostadel  (Reglement Rekurskommission JVA Bostadel)  Vom 8. Juni 2021 (Stand 1. Dezember 2021)  Die Rekurskommission der JVA Bostadel,  gestützt auf Art. 19 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und  Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bo  -  stadel (Kanton Zug) vom 27. Februar 1973  1  )  ,  beschliesst:  A. Zuständigkeit und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Die Rekurskommission entscheidet über angefochtene Entscheide der Pa  -  ritätischen Aufsichtskommission (PAKO) im Sinne von Art. 12 lit. g und h  des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung  und   zum   Betrieb   einer   gemeinsamen   Strafanstalt   im   Bostadel   (Kanton  Zug)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums
                            1  Die Rekurskommission setzt sich aus einer Präsidentin bzw. einem Präsi  -  denten und vier weiteren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem  Kreise der ordentlichen Präsidien des Appellationsgerichts Basel-Stadt bzw.  der Mitglieder des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht bestimmt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vier Mitglieder der Kommission bestimmen in der Folge auf Vor  -  schlag des für die entsprechende Amtsdauer zuständigen Kantons für eine  Amtsdauer von sechs Jahren das Präsidium. Nach Ablauf der Amtsdauer  wechselt das Präsidium ordentlicherweise von einem Kanton zum andern.  1)  BGS  332.31  2)  BGS  332.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sodann   bezeichnet   die   Kommission   aus   den   zwei   Mitgliedern   jenes  Kantons, der nicht das Präsidium stellt, das Vizepräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Verhinderung   des  Präsidiums  und   des   Vizepräsidiums   hat   das  an  Amtsjahren älteste Mitglied den Vorsitz inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beschlussfähigkeit
                            1  Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend  sind, wobei beide Kantone vertreten sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anwesenheit von vier Mitgliedern gibt im FaIle von Stimmgleichheit  die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ersatzmitglieder
                            1  Die zuständigen Behörden der Kantone Basel-Stadt und Zug bezeichnen  nötigenfalls Ersatzmitglieder für den Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Juristisches Sekretariat
                            1  Das juristische Sekretariat besorgt jener Kanton, der das Präsidium stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde des betreffenden Kantons bezeichnet eine Ge  -  richtsschreiberin bzw. einen Gerichtsschreiber als juristisches Sekretariat.  B. Beschäftigungsgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Formelle Anforderungen an Rekurse
                            1  Rekurse sind innerhalb von zehn Tagen seit Empfang des Entscheids der  Paritätischen Aufsichtskommission beim Präsidium der Rekurskommission  schriftlich einzureichen und zu begründen. Auf Gesuch hin kann die Frist  zur Begründung angemessen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskom  -  mission abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer  schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im  Falle von inhaftierten Personen, per Einschreiben der Schweizerischen Post  übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wirkung des Rekurses
                            1  Die Einreichung des Rekurses hemmt die Vollstreckung der angefochte  -  nen Verfügung nicht, es sei denn, dass die instruierende Person dies aus  -  drücklich anordnet (§ 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Leitung und Instruktion des Verfahrens
                            1  Das Präsidium trifft die zur Instruktion notwendigen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es den Rekurs nicht selbst instruiert, bezeichnet es ein Mitglied als  instruierende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium bzw. die instruierende Person trifft die erforderlichen Ab  -  klärungen und unterbreitet der Rekurskommission einen schriftlichen An  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beurteilung
                            1  Der Rekurskommission steht eine Rechts- und Ermessenskontrolle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel auf dem Zirkulationsweg, so  -  fern nicht ein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine mündliche Beratung verlangt, verhandelt die Rekurskommission  unter Ausschluss der Öffentlichkeit und berät in Abwesenheit der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kosten
                            1  Das Verfahren vor der Rekurskommission ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei mutwilliger Anrufung der Rekurskommission kann eine Gebühr bis  1000 Franken erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit dieses Reglement keine Vorschriften enthält, finden die Vorschrif  -  ten   für   das   Verwaltungsgericht   und   die   Verwaltungsgerichtsbeschwerde  desjenigen Kantons, der das Präsidium stellt, sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übergangsbestimmung
                            1  Dieses Reglement gilt auch für die bereits anhängigen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  08.06.2021  01.12.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2021/065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  08.06.2021  01.12.2021  Erstfassung  GS 2021/065