Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten (126.511.323)
CH - SO

Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten

1 Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten RRB vom 11. November 1986 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 10 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1. Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Entschädigung für Dienstfahrten. Sie gilt für die Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, der Gerichte, der Anstalten und Betriebe sowie für die Angehörigen des Polizeikorps (Staatsangestellte).

§ 2. Grundsatz

1 Für Dienstfahrten sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, sofern dies nicht zu einem wesentlichen Zeitverlust führt. Für längere Fahrten stehen unpersönliche Generalabonnemente zur Verfügung.
2 Ist die Benützung des privaten Motorfahrzeuges unumgänglich, werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Massgebend ist die Distanz zwischen Amtssitz und Reiseziel. Liegt der Wohnort näher am Reiseziel als der Amtssitz, wird die kürzere Strecke verrechnet. Die Streckenwahl er- folgt unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit.
3 Auf Amtsstellen, die über Dienstfahrzeuge verfügen, sind in erster Linie diese zu benützen.
4 Staatsangestellte sind verpflichtet, andere Staatsangestellte auf Dienst- reisen unentgeltlich mitzuführen.

§ 3. Entschädigung für Automobile

a) im Allgemeinen Bedeutet die Benützung des Motorfahrzeuges gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Einsparung an Zeit oder Kosten, werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: 60 Rappen pro Kilometer für die ersten 5000 pro Jahr gefahrenen Kilometer, 45 Rappen für jeden weiteren Kilometer.

§ 4. b) im Diensteinsatz

Neben den Entschädigungen nach § 3 werden folgende jährliche Pau- schalbeiträge entrichtet: a) für Automobile von Angehörigen des Polizeikorps, die diese für Dienst- fahrten zur Verfügung stellen müssen, 200 Franken. b) für Automobile von Einzelstationierten der Polizei 800 Franken. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 c) für Automobile der Untersuchungsrichter 800 Franken.

§ 4

bis
.
1 ) Vergütung der Parkgebühren
1 Wer ein privates Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützt, hat Anspruch auf die Vergütung allfälliger Parkgebühren.
2 Wer am Dienstort einen Parkplatz auf eigene Kosten gemietet hat, kann für jeden Tag, an dem er das private Motorfahrzeug für Dienstfahrten benützen muss, einen Zwanzigstel der Monatsmiete in Rechnung stellen.

§ 5. Entschädigung für Motorräder und Motorfahrräder

Die Entschädigung für die Benützung privater Motorräder auf Dienstfahr- ten beträgt 35 Rappen, jene für Motorfahrräder 18 Rappen pro Kilometer.

§ 6. Sachschäden auf Dienstfahrten

1 Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen trägt der Staat, sofern der Schaden vom Staatsangestellten nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
2 Wird der Schaden von einer privaten Kaskoversicherung getragen, über- nimmt der Staat den infolge Rückstufung im Prämientarif entstandenen Prämienmehraufwand.
3 Der Selbstbehalt beträgt 300 Franken. Auf den Selbstbehalt wird verzich- tet, wenn Schäden bei ausserordentlichen dienstlichen Einsätzen entste- hen.
4 Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
5 Das Finanzdepartement
2 ) entscheidet im Einzelfall.

§ 7. Vollzug

1 Kilometerentschädigungen sind auf besonderen Formularen monatlich nach Weisung der Finanzkontrolle in Rechnung zu stellen. Die Rechnungs- stellung hat folgende Angaben zu enthalten: a) Anzahl Kilometer für jede Fahrt; b) Summe der während der Abrechnungsperiode gefahrenen Kilometer; c) Summe der seit Jahresbeginn gefahrenen Kilometer; d) Reiseziel/Gegenstand der Rechnungsstellung; e) Zeit der Abreise bzw. Rückkehr.
2 Die Finanzkontrolle prüft die Rechnungen und weist sie zurück, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen.

§ 8. Beurteilung von Anständen

Über Anstände, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet der Regierungsrat. ________________
1 ) § 4 bis eingefügt am 11. November 2002.
2 ) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
3

§ 9. Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
1 )
2

§ 12 Absatz 3 der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf

Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. D ezember 1979
2 ) wird wie folgt geändert: Die Entschädigung für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986.
3 Es werden aufgehoben: a) Die Verordnung über die Entschädigung für die Benützung von Pri- vatmotorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken vom 19. November
1968
3 ) mit den späteren Änderungen; b) Der Regierungsratsbeschluss über die Befreiung der Angehörigen des kantonalen Polizeikorps von den Motorfahrzeugsteuern und -gebüh- ren vom 21. Juli 1953
4 ) mit den späteren Änderungen; c) Der Regierungsratsbeschluss über die Entschädigung von Motorrädern usw. vom 5. September 1961. ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 11. November 2002 am 1. Januar 2003.
2 ) GS 88, 265.
3 ) GS 84, 196.
4 ) GS 79, 119.
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