Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale
Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale Vom 29. Oktober 1996 (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kanton Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck; Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für Wegweiser und Hinweissignale gemäss Artikel 54 Absätze 3, 4 und 9 sowie Artikel 62 der eidgenössischen Signalisationsverordnung, die an Kantons- und Gemeinde - strassen stehen.
2 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die Strassensignalisation und die darauf beruhenden Weisungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
§ 2 Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
1 Das Aufstellen, Anbringen, Verändern oder Versetzen von Wegweisern und Hinweissignalen ist bewilligungspflichtig.
2 Die Polizei Basel-Landschaft bewilligt Wegweiser und Hinweissignale, die an Kantonsstrassen stehen. *
3 Der Gemeinderat bewilligt nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft Weg - weiser und Hinweissignale, die an Gemeindestrassen stehen. *
4 Bewilligungen für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind der Polizei Basel-Landschaft mitzuteilen. *
§ 3 Bewilligungsverfahren; Kosten
1 Gesuche für Wegweiser und Hinweissignale an Kantonsstrassen sind bei der Polizei Basel-Landschaft einzureichen.
2 Gesuche für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. eine Skizze über den Standort des Wegweisers oder des Hinweissignals;
b. die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigen - tümers.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
4 Für das Bewilligungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung und Änderung sowie für den Unterhalt von Wegwei - sern oder Hinweissignalen sind von den Gesuchstellern zu tragen.
§ 4 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Wegweiser und Hinweissignale müssen die bundesrechtlichen Anforderun - gen an die Strassensignalisation erfüllen und dürfen insbesondere die Ver - kehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2 Für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Wegweisern und Hin - weissignalen sind die einschlägigen Normblätter der Vereinigung Schweizeri - scher Strassenfachleute (VSS) anzuwenden.
3 Die Aufstellung und der Unterhalt von bewilligten Wegweisern und Hinweissi - gnalen haben nach den Richtlinien des Tiefbauamtes zu erfolgen.
§ 5 Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebswegweiser
und andere besondere Wegweiser
1 Für häufig aufgesuchte Ziele (Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, Ausstellungen, von mehreren Betrieben gebildete Einkaufsstrassen oder - gebiete und dergleichen), die abseits von Durchgangsstrassen oder wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind, kann ein Betriebswegweiser an der nächstgelegenen Verzweigung der verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten bewilligt werden.
2 Befinden sich an den verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten mehrere Verzweigungen, die das Ziel trotz eines bewilligten Betriebswegweisers immer noch schwer auffindbar machen, können zusätzliche Betriebswegweiser bewil - ligt werden.
3 Am gleichen Standort können vier Betriebswegweiser bewilligt werden. Erfül - len mehr als vier Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen, ist eine Ge - bietsbezeichnung zu signalisieren und vorhandene Betriebswegweiser sind zu entfernen.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss auch für die besonderen Wegweiser «Zeltplatz», «Wohnwagenplatz», «Hotelwegweiser» und die touristische Signa - lisation.
§ 6 Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Hinweissignale
1 Für Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude kann jeweils ein blau- weisses Hinweissignal bewilligt werden. Wenn ein zusätzliches Bedürfnis be - steht, können weitere Hinweissignale bewilligt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
§ 7 Widerhandlungen; Ersatzvornahme
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen der zuständigen Behörde werden gemäss Artikel 98 des Bundes - gesetzes über den Strassenverkehr (SVG)
2 ) mit Busse bestraft, sofern nicht besondere Strafbestimmungen Anwendung finden. *
2 Werden unzulässige Wegweiser und Hinweissignale trotz Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Androhung der Ersatzvor - nahme nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehör - de auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen. Auf die Aufforderung und Androhung kann verzichtet werden, wenn Sicherheits - gründe die sofortige Entfernung verlangen.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 32.609
19.12.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.05.2014 01.07.2014 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014.051
27.05.2014 01.07.2014 § 2 Abs. 3 geändert GS 2014.051
27.05.2014 01.07.2014 § 2 Abs. 4 geändert GS 2014.051 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.10.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 32.609
§ 2 Abs. 2 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 2 Abs. 3 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 2 Abs. 4 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 7 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.609
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