Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen (427.11)
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Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen

Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen Vom 8. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) und § 5 Ab - satz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987
2 ) beschliesst:

§ 1 Bewilligungsgebühren

1 Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen bei Abfallanlagen gemäss § 27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991
3 ) gelten folgende Gebühren:
a. für kleine, technisch einfache Anlagen mit wenigen Abfallkategorien:
800 Fr.
b. für mittelgrosse, technisch durchschnittlich ausgestattete Anlagen mit mehreren Abfallkategorien: 1200 Fr.
c. für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen mit umfangreichem Materialkatalog sowie für Anlagen mit neuen Technologien: 1800 Fr.
2 Für die Erteilung der Errichtungsbewilligung bei Deponien gemäss Artikel 21 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990
4 ) : 2500 Fr.

§ 2 Kontrollgebühren

1 Für die Kontrolle von Abfallanlagen, welche eine Betriebsbewilligung gemäss § 27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991
5 ) be - nötigen, gelten folgende Gebühren:
a. für kleine, technisch einfache Anlagen: 200 Fr.
b. für mittelgrosse, technisch durchschnittlich ausgestattete Anlagen:
500 Fr.
c. für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen sowie für Anlagen mit neuen Technologien: 900 Fr.
2 Für Kontrollen der Abfallbewirtschaftung bei Industrie- und Gewerbebetrie - ben, die sich einer für die Branche geltenden Vollzugsvereinbarung nicht an - schliessen, werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kosten - deckenden Stundensätzen erhoben.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 29.492, SGS 310
3) GS 30.787, SGS 780
4) SR 814.600
5) GS 30.787, SGS 780 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0104

§ 3 Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen

1 Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen werden Gebüh - ren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.

§ 4 Gebührenerhöhung

1 Die Gebühren gemäss § 1 und § 2 Absatz 1 werden entsprechend dem zu - sätzlichen Zeitaufwand erhöht, wenn:
a. der für die Bearbeitung eines Gesuches nötige Aufwand den mit der Be - willigungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt,
b. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder selbst erledigt werden müssen,
c. der effektive Kontrollaufwand den mit der Kontrollgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt.
2 Der zusätzliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.

§ 5 Gebührenreduktion

1 Für die Änderung oder die Erneuerung von Bewilligungen wird die Hälfte der Bewilligungsgebühr gemäss § 1 erhoben.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter § 4.

§ 6 Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche

1 Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr erho - ben.
2 Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Erfolglose Kontrollen, Nachkontrollen

1 Können Kontrollen auf Grund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ord - nungsgemäss durchgeführt werden, wird die ganze Kontrollgebühr in Rech - nung gestellt.
2 Bei Beanstandungen, Sanierungs- oder Räumungsverfügungen wird der Zeit - aufwand für die Nachkontrollen zu kostendeckenden Stundensätzen in Rech - nung gestellt.

§ 8 Sachauslagen und Laboruntersuchungen

1 Sachauslagen und Laboruntersuchungen werden nach dem effektiven Auf - wand zusätzlich in Rechnung gestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0104

§ 9 Fälligkeit, Verzugszins

1 Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungs - stellung ein.
2 Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
3 Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung
60 Fr.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 14. September 1993
6 ) über Bewilligungsgebühren für Abfallanlagen wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
6) GS 31.356, SGS 427.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0104
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.05.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0104 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0104
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.05.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 36.0104 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0104
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