Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I (430.450)
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Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I

Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I Vom 13. Februar 1995 Vom Regierungsrat genehmigt am 28. März 1995 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf die §§ 23 und 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
1) , die fol- gende Ordnung: Inhalt der Ordnung

§1. Diese Ordnung regelt Ort, Dauer, Umfang und Verlauf der Aus-

bildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I. Zweck der Ausbildung

§2. Die Ausbildung soll die künftigen Lehrkräfte der Sekundar-

stufe I befähigen, an allen Schulen dieser Stufe, mit Ausnahme des Heilpädagogischen Bereichs, als Fachleute für Bildung und Erziehung einen wissenschaftlich abgestützten Unterricht in ihren Fächern zu er- teilen und ihre zusätzlichen Berufsaufgaben der Beratung und Beurtei- lung der Schülerinnen und Schüler, der Zusammenarbeit mit Kollegin- nen sowie Kollegen, Eltern und Schulbehörden, der Schulverwaltung und der schulischen Innovation kompetent wahrzunehmen. Zulassungsbedingungen

§3. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die Maturität

oder ein anderes Diplom, welches die Immatrikulation an der Universi- tät Basel ermöglicht.
2 Die Zulassung zu einzelnen Fachstudiengängen im handwerklich- musisch-sportlichen und im fremdsprachlichen Bereich kann zusätzlich vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. Ort der Ausbildung

§4. Die fachlich-fachwissenschaftliche Ausbildung erfolgt an der

Universität, der Schule für Gestaltung, der Berufs- und Frauenfach- schule, der Musikakademie und, soweit es um ergänzende Fachkurse geht, dem Pädagogischen Institut.
Dauer der Ausbildung

§5. Die Ausbildung der Lehrkräfte der Sekundarstufe I dauert bei

einem Vollzeitstudium insgesamt acht Semester.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Lehrpatenten anderer Schulstufen können die Lehrberechtigung für die Sekundarstufe I in einem ver- kürzten Ausbildungsgang erwerben. Aufbau der Ausbildung

§6. Die Ausbildung erfolgt in zwei Teilen, den fachlich-fachwissen-

schaftlichen Studien und der berufswissenschaftlichen sowie schul- praktischen Ausbildung.
2 Fünf Achtel der gesamten Ausbildungszeit gelten den fachlich-fach- wissenschaftlichen Studien und drei Achtel der berufswissenschaftli- chen sowie schulpraktischen Ausbildung. Fachlich-fachwissenschaftliche Ausbildung

§7.

2) Der Abschluss in einem Studienfach berechtigt zum Unterricht des entsprechenden Schulfachs in allen Schultypen der Sekundar- stufe I, vorbehältlich besonderer Regelungen gemäs s§8Abs.4.
2 Die fachlich-fachwissenschaftliche Ausbildung umfasst Studien in vier oder drei Fächern. a) Die Studienfächer sind: Deutsch, Französisch, Mathematik, Geschichte, Geographie, Bio- logie, Physik, Chemie, Informatik (nur in Verbindung mit Mathe- matik), Latein, Griechisch (auf Gesuch hin), Italienisch, Englisch, Sport, Zeichnen, Musik, Manuelles Gestalten, Hauswirtschaft, Theologie b) Jedes Fach kann als Regelfach studiert werden im Umfang von ca.
20% der ganzen Studienzeit. c) Folgende Fächer können aber auch als Fächer mit verkürzter Stu- diendauer im Umfang von etwa 10% der gesamten Studienzeit stu- diert werden: Ohne Vorbehalte: Deutsch, Geschichte, Geographie, Biologie, Physik, Chemie, Hauswirtschaft. Bei nachgewiesener Sprachkom- petenz: Französisch, Italienisch, Englisch.
3 Über Aufbau und Inhalte des Studiums in den einzelnen Fächern orientieren die Studienordnungen und Studienpläne der fachlich-fach- wissenschaftlichen Institutionen.
Fächerwahl

§8.

3) Die Studierenden haben entweder zwei Regelfächer und zwei Fächer mit verkürzter Studienzeit oder drei Regelfächer zu wählen. Aus jedem Wahlbereich ist mindestens ein Fach zu wählen.
2 Bei der Wahl von insgesamt vier Studienfächern muss mindestens ein Fach aus dem handwerklich-musisch-sportlichen Bereich (Zeichnen, Sport, Musik, Manuelles Gestalten oder Hauswirtschaft) stammen. Ausgenommen von der Regelung ist ein Vierfächer-Studium, das Bio- logie, Physik und Chemie kombiniert beinhaltet.
3 Für integrierte Schulfächer erlässt der Prüfungsausschuss besondere Regelungen.
4 Wahlliste:

1. Wahlbereich 2. Wahlbereich 3. Wahlbereich

Zu wählen ist eines der folgenden Fächer: Deutsch oder Franzö- sisch oder Mathema- tik (Mathematik nur als Regelfach). Aus der folgenden Liste ist mindestens ein Fach zu wählen: Geschichte, Geogra- phie, Biologie, Phy- sik, Chemie (als Re- gelfächer oder als Fächer mit verkürz- ter Studiendauer). Zeichnen, Manuelles Gestalten, Sport, Musik (nur als Re- gelfächer). Aus der folgenden Liste ist mindestens ein Fach zu wählen: Geschichte, Geogra- phie, Biologie, Physik, Chemie (als Regel- fächer oder als Fächer mit verkürzter Stu- diendauer). Französisch, Italie- nisch, Englisch (bei Nachweis genügen- der Sprachkompetenz auch als Fächer mit verkürzter Studien- dauer). Informatik (nur in Verbindung mit Ma- thematik als Regel- fach). Latein, Griechisch (auf Gesuch hin; beide Fächer nur als Regel- fächer). Hauswirtschaft (als Regelfach oder als Fach mit verkürzter Studiendauer).
Zeichnen, Manuelles Gestalten, Sport, Musik (nur als Regel- fächer). Theologie (nur als Re- gelfach). Ergänzende Fachkurse

§9. Vom Pädagogischen Institut sind in Ergänzung zu den fachlich-

fachwissenschaftlichen Studien Kurse anzubieten, in denen die Studie- renden die Unterrichtsberechtigung in Fächern oder Fachbereichen er- werben können, die nur in einzelnen, aber nicht unbedingt in allen Schultypen der Sekundarstufe I gemäss Lehrplan zu erteilen sind.
2 Es kann sich bei diesen Fachkursen um fachdidaktische Kurse zum Erwerb der Unterrichtsberechtigung in einem neuen Fach handeln oder aber um einen Kurs, der dazu befähigt, Studienfächer miteinander zu verbinden und sie an der Schule als integrierte Fachbereiche zu un- terrichten, oder um eine Mischform aus neuem Fach und Integration von Studienfächern.
3 Die Studierenden können im letzten Ausbildungsjahr einen solchen Fachkurs im Gesamtumfang von maximal acht Semesterwochenstun- den besuchen. Berufswissenschaftliche Ausbildung

§ 10. Die berufswissenschaftliche Ausbildung umfasst Lehrveranstal-

tungen in Pädagogik, Psychologie, Allgemeiner Didaktik und Fachdi- daktik sowie Vorbereitung und Auswertung der Schulpraktika.
2 Berufswissenschaftliche Fächer werden zum Teil fächerübergreifend angeboten (durch Einbezug philosophischer, gesellschaftswissen- schaftlicher, historischer und anderer Themenbereiche).
3 Die Ziele und Inhalte und die zeitlichen Anteile der einzelnen Diszi- plinen und der interdisziplinären Veranstaltungen sind in den Studien- ordnungen und Studienplänen des Pädagogischen Instituts festgelegt. Schulpraktika

§ 11. Durch den kontinuierlichen Bezug zur Schulpraxis in Praktika

und Übungsstunden während der gesamten Ausbildungszeit wird die Bedeutung der fach- und berufswissenschaftlichen Anteile für die Schulpraxis erfahrbar gemacht.
Studienorganisation

§ 12. Der Schwerpunkt der fachlich-fachwissenschaftlichen Ausbil-

dung liegt in den ersten drei Studienjahren, der Schwerpunkt der be- rufswissenschaftlichen und schulpraktischen Ausbildung im letzten Studienjahr.
2 Während der ersten drei Studienjahre entfällt ein Zeitanteil von 5/6 auf die fachlich-fachwissenschaftliche und von 1/6 auf die berufswissen- schaftliche und schulpraktische Ausbildung.
3 Das letzte Studienjahr gilt der berufswissenschaftlichen und schul- praktischen Ausbildung. Fachlich-fachwissenschaftliche Anteile sind fakultativ. Ausbildungsdidaktik

§ 13. Im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit der Auszubildenden

sind verschiedene didaktische Formen zu praktizieren (neben Vorle- sung und Seminar projektartig ausgerichtete, interdisziplinäre Pro- blembearbeitungen, Werkstatt-Unterricht, Fallstudien usf.). Sprachaufenthalt

§ 14. Beim Studium einer Fremdsprache ist ein zusammenhängender

Sprachaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer vorzusehen.
2 Beim Studium zweier Fremdsprachen kann der Sprachaufenthalt in der zweiten Fremdsprache ersetzt werden durch einen mindestens sechswöchigen Studiengang an einem anerkannten Sprachlehrinstitut im Sprachgebiet. Weiterbildung

§ 15. Lehrkräfte der Sekundarstufe I können jederzeit die Lehrbe-

rechtigung in weitern Fächern erwerben. Prüfungen

§ 16. Die fachlich-fachwissenschaftlichen Studien in den gewählten

Fächern sind mit Prüfungen abzuschliessen, die den entsprechenden Ausbildungsinstitutionen obliegen. Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhalten eine Bescheinigung.
2 Im vorletzten und letzten Semester finden die Abschlussprüfungen des berufswissenschaftlichen und des schulpraktischen Ausbildungstei-
Prüfungsausschuss

§ 17. Der Ausschuss für die Prüfung von Lehrkräften der Sekundar-

stufe I wird aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für das Lehr- amt an mittleren und oberen Schulen und je einer Delegierten oder einem Delegierten der Ausschüsse für die Prüfung von Kandidatinnen und Kandidaten des Lehramts für bildende Kunst, für die Prüfung von Fachlehrkräften für Musik an den Schulen der Sekundarstufe II und für die Prüfung von Fachlehrkräften gebildet.
2 Dem Prüfungsausschuss obliegen: – die Regelung des Prüfungswesens und die Durchführung der Prüfun- gen; – der Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen;
4) – abschliessende Stellungnahme zu Studienordnung und Studienplä- nen im fachlich-fachwissenschaftlichen Bereich; – die Bewilligung von Ausnahmen betreffend Sprachaufenthalte (bei nachgewiesener Sprachkompetenz); – der Entscheid über die Zulässigkeit von Fächerkombinationen, die in dieser Ordnung nicht aufgeführt sind; – die Anerkennung und Anrechnung auswärtiger Ausbildungsteile und Zwischenprüfungen sowie die Anrechnung früherer Studien beim Wechsel des Studiengangs. Koordinationsausschuss

§ 18. Der Koordinationsausschuss steht unter dem Präsidium des Di-

rektors des Pädagogischen Instituts. Er besteht aus je zwei Vertreterin- nen oder Vertretern der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Phi- losophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und der handwerklich- musisch-sportlichen Fachrichtung sowie je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Pädagogischen Instituts, der Theologischen Fakultät, sel-Landschaft.
5)
2 Der Koordinationsausschuss hat die nachstehenden Aufgaben: – Koordination der Lehrveranstaltungen und deren Evaluation; – Stellungnahme zuhanden der Immatrikulationskommission der Uni- versität betreffend die Anerkennung weiterer Schulabschlüsse im allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Bereich und das Erfor- dernis allfälliger zusätzlicher Prüfungen.
3 Um die Koordination der Lehrveranstaltungen zu ermöglichen, kön- nen vom Koordinationsausschuss alle an der Ausbildung beteiligten Dozentinnen und Dozenten zu Koordinationsabsprachen zusammen-
Schulfächerkommissionen

§ 19. An der Philosophisch-Historischen und an der Philosophisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät sowie im Bereich der handwerklich- musisch-sportlichen Fächer bestehen je eine Schulfächerkommission, welche sich aus Delegierten aller Schulfächer einschliesslich Studieren- den zusammensetzt.
2 Die Schulfächerkommissionen haben folgende Aufgaben: – Sie legen zuhanden des Koordinationsausschusses die Fixpunkte für die Planung der Lehrveranstaltungen in ihrem Bereich fest; – sie nehmen zu Studienordnungen und Studienplänen Stellung; – sie nehmen in ihren Bereichen zu Anträgen auf Erteilung von lehrer- bildungsspezifischen Lehraufträgen und Lektoraten Stellung; – sie evaluieren die Lehrveranstaltungen.
3 Die unter Abs. 2 definierten Aufgaben werden für das Fach Religion sinngemäss von einer Kommission für Religion im Sekundarlehramt wahrgenommen.
6) Ausbildungsinstitute

§ 20. Die Ausbildungsinstitute (§ 4) haben folgende Aufgaben:

– Erlass der für sie geltenden Studienordnungen und Studienpläne; – Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen; – Organisation und Durchführung allfälliger Aufnahme- und Zwi- schenprüfungen; – Studienberatung. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21. Studierende, die ihr Studium vor Beginn der neuen Ausbildung

angetreten haben, können bis spätestens fünf Jahre nach deren Beginn ihre Studien nach alter Ordnung abschliessen.
2 Durch diese Ordnung wird das Reglement für die Prüfung von Kan- didaten des Lehramtes an Schulen mittlerer Stufe mit Zeichnen als 3. Prüfungsfach vom 30. September 1970 aufgehoben.
3 Die nach den gegenwärtigen Reglementen begonnenen Kurse für Lehrkräfte für Hauswirtschaft und für Textilarbeit und Werken laufen nach einer Übergangsphase aus.
4 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. August 1996 wirksam.
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