Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (512.251)
CH - SO

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe

Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) Vom 1. Mai 1984 (Stand 1. April 2004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 42 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977
1 ) und § 41 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafge - setzbuches vom 14. September 1941
2 ) beschliesst:

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe obliegt unter der Aufsicht des Departementes des Innern
3 ) der Kantonspoli - zei, soweit nicht in dieser Verordnung oder in andern Erlassen eine abwei - chende Zuständigkeit festgelegt ist.

§ 2 Kantonspolizei

1 Der Kantonspolizei obliegen insbesondere a) * Erteilung, Widerruf und Entzug von Bewilligungen und Erwerbs - scheinen für Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiess - pulver; b) Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung; c) Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen; d) Beschlagnahmung und Rückgabe von Sprengmitteln und pyrotech - nischen Gegenständen und deren sichere Einlagerung oder Vernich - tung; e) * Anordnungen administrativer Massnahmen, insbesondere der Ent - zug des Sprengausweises nach Artikel 60 der Verordnung über ex - plosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000
4 )
.
2 Sie kann weitere Amtsstellen zur Mithilfe heranziehen, insbesondere das Arbeitsinspektorat, die Gebäudeversicherung und die Baubehörden.
1) SR 941.41 .
2) BGS 311.1 .
3) Fassung im ganzen Erlass vom 23. November 1999.
4) SR 941.411 . GS 89, 474
1

§ 3 Arbeitsinspektorat

1 Dem Arbeitsinspektorat obliegen in Zusammenarbeit mit der Kantonspoli - zei a) die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotech - nischen Gegenständen, insbesondere der Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften nach den Artikeln 17 ff. des Sprengstoffge - setzes; b) die Kontrolle der Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach den Artikeln 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes sowie nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ar - beitsgesetz) vom 13. März 1964
1 ) und dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 30. März 1981
2 )
.

§ 4 Historische Anlässe

1 Die Kantonspolizei kann auf Gesuch hin ausnahmsweise die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe, für Hochzeitsschiessen oder für andere Bräuche bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung besteht.
2 Die Gemeindebehörde ist durch Zustellung einer Bewilligungskopie zu orientieren.

§ 5 * ...

§ 6 Vorbehalt ergänzenden Rechts

1 Die ergänzende Anwendbarkeit bau- und feuerpolizeilicher Bestimmun - gen bleibt vorbehalten, ebenso ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk bei Brandgefahr.

§ 7 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Kantonspolizei kann innert 10 Tagen Beschwer - de beim Departement des Innern eingereicht werden.
2 Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 10 Tagen Be - schwerde beim Volkswirtschafts-Departement eingereicht werden.
3 Gegen Verfügungen der Departemente kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

§ 8 Gebühren

1 Die Gebühren für Verkaufsbewilligungen, Erwerbsscheine, Verwendungs - ausweise und besondere Kontrollen richten sich nach Bundesrecht.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechen - den Bestimmungen aufgehoben.
1) SR 822.11 .
2) SR 832.20 .
2

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen in den §§ 1-3 durch den Kantonsrat und nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 27. Juni 1984 genehmigt. Vom Bundesrat am 8. Juni 1984 genehmigt. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 1984.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.11.1999 01.12.1999 § 2 Abs. 1, a) geändert -

23.11.1999 01.12.1999 § 5 aufgehoben -

16.12.2003 01.04.2004 § 2 Abs. 1, e) geändert -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1, a) 23.11.1999 01.12.1999 geändert -

§ 2 Abs. 1, e) 16.12.2003 01.04.2004 geändert -

§ 5 23.11.1999 01.12.1999 aufgehoben -

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