Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmännischen ... (413.760)
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Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (Promotionsverordnung KVS) Vom 14. Dezember 1999 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April
1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung: I. Zeugnisse

§ 1

Allgemeines
1 Die Zeugnisse werden jeweils auf Semesterende ausgestellt.
2 Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuches Aufschluss und halten die Beschlüsse der Zeugniskonferenz fest.
3 Die Klassenlehrkräfte sind für die Ausstellung der Zeugnisse verant - wortlich und unterzeichnen sie. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge
2 ) bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

§ 2

1 Allfällige Ausführungsbestimmungen werden vom Rektorat erlassen.

§ 3

Notengebung
1 Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrich - tet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet das Rektorat in Absprache mit der betroffenen Fachkonfernz.

§ 4

1 Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach un - terrichtende Lehrkraft zuständig.
2 Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerin - nen und Schülern eine Note zu erteilen.
1) SG 410.100 .
2)

§ 1 Abs. 3: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» an -

lässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht).
1
3 Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann das Rektorat auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung an - ordnen.
4 Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung resp. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.

§ 5

Promotionsfächer
1 Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den nachste - hend aufgeführten Promotionsfächern massgebend: Deutsch Französisch Englisch Wirtschaft und Recht Rechnungswesen Gegenwartskunde Büroinformatik und Korrespondenz

§ 6

Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulver - anstaltungen
1 Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen vom Rekto - rat als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.
3 Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

§ 7 Klassenkonferenz

1 An den Klassenkonferenzen besprechen die Klassenlehrkräfte mit den in derselben Klasse unterrichtenden Lehrkräften die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, deren Fort - kommen in der Klasse als gefährdet erscheint. Sie fassen Beschluss über die an der Zeugniskonferenz zu stellenden Anträge.

§ 8

Zeugniskonferenz
1 Der Zeugniskonferenz gehören alle Lehrkräfte des Wirtschaftsgym - nasiums und der Wirtschaftsmittelschule an.
2 In den Zeugniskonferenzen stellen die Klassenlehrkräfte die Anträ - ge gemäss § 7 dieser Verordnung. Diese werden von der Zeugniskon - ferenz behandelt und die entsprechenden Beschlüsse validiert.

§ 9 Beschlussfassung

1 Spätestens 4 Tage vor der Zeugniskonferenz, deren Datum das Rek - torat festlegt, müssen die Noten dem Rektorat bekannt gegeben wer - den. An einem der drei nachfolgenden Tage findet die Klassenkonfe - renz statt.
2
2 Am Tag vor der Zeugniskonferenz stehen dem Rektorat die von der Klassenkonferenz beschlossenen Notenanträge zur Verfügung. Noten dürfen ab diesem Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Rektorates ge - ändert werden.
3 Nach der Zeugniskonferenz dürfen Noten und die übrigen Beschlüs - se nur geändert werden, wenn der Fachlehrkraft oder bei der Be - schlussfassung der Zeugniskonferenz nachweisbar ein Irrtum un - terlaufen ist oder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gege - ben sind. In diesem Falle bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Zeugniskonferenz.

§ 10

Zeugnisversand
1 Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Promotion beinhalten, sind sogleich nach der Zeugniskonferenz von den Klassenlehrkräften an die mündigen Schülerinnen und Schüler oder an die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge
3 ) zuzustellen.

§ 11

Beförderung
1 Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die §§ 12 und 13 dieser Verordnung keine Anwendung finden.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.

§ 12

1 Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens ei - nes der folgenden Kriterien erfüllt: – die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; – im Zeugnis sind mehr als zwei ungenügende Noten gesetzt.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.

§ 13

Nichtbeförderung
1 Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in § 12 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert. II. Bericht zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten

§ 14

1 Schülerinnen und Schüler erhalten als Ergänzung zum Zeugnis auf Antrag einen Bericht zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.
3)

§ 10: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich

der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht).
3
2 Die Ausstellung der Berichte obliegt der jeweiligen Klassenlehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften un - terstützt. III. Aufnahme, Klassenwiederholung, Austritt und Wiedereintritt

§ 15

Aufnahme
1 Die Aufnahme in die kaufmännische Vorbereitungsschule wird in ei - ner eigenen Verordnung geregelt.

§ 16 Klassenwiederholung

1 Klassenwiederholungen sind nicht möglich.
2 Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

§ 17

Austritt
1 Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugniskonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.

§ 18 Wiedereintritt

1 Ein Wiedereintritt in die Kaufmännische Vorbereitungsschule ist nicht möglich.
2 Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen und über die Bedingungen eines Wiedereintritts. IV. Rechtsmittel

§ 19

1 Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen des Rektorates kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorste - her des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.
4 )
4)

§ 19 Satz 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

4
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 20

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Be - ginn des Schuljahres 1999/2000 am 9. August 1999 wirksam.
5 )
5) Publiziert am 18. 12. 1999.
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