Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln
Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln Vom 3. Mai 1988 (Stand 21. September 1988) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und die aar - gauische Gemeinde Kaiseraugst, vertreten durch den Gemeinderat, vereinba - ren:
§ 1 Gegenstand
1 Der Kanton Basel-Landschaft übergibt der Gemeinde Kaiseraugst folgende Abwässer zur Durchleitung:
a. An der Übergabestelle Schacht H 6 b übernimmt die Gemeinde Kaise - raugst die Abwässer aus den Gemeinden Arisdorf und Giebenach zur Durchleitung bis zum Schacht F 9.
b. An der Übergabestelle Schacht L 11 übernimmt die Gemeinde Kaise - raugst die Abwässer aus dem Gebiet Violenried (Teileinzugsgebiet A ge - mäss Übersichtsplan) der Gemeinde Augst zur Durchleitung bis zum Schacht F 9.
c. An der Übergabestelle Schacht G 14 übernimmt die Gemeinde Kaise - raugst die Abwässer aus dem Gebiet Giebenacherstrasse/Wildental (Tei - leinzugsgebiet D gemäss Übersichtsplan) der Gemeinde Augst zur Durchleitung bis zum Schacht F 9.
2 Die Gemeinde Kaiseraugst übergibt dem Kanton Basel-Landschaft die aus dem vorgenannten Oberliegergebiet durchgeleiteten Abwässer wie auch die gemeindeeigenen Abwässer an der Übergabestelle bei Schacht F 9 in den Sammel- und Zuleitungskanal Augst – ARA Rhein zur Ableitung in die ARA Rhein. Der Kanton Basel-Landschaft reinigt die übernommenen Abwässer in der ARA Rhein.
3 Die dadurch beanspruchten Abwasseranlagen sind im Übersichtsplan Nr. L-
2009A/7 vom 10. November 1987 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Vereinbarung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
§ 2 Zuflussmengen
1 Die maximalen Zuflussmengen der Abwässer betragen:
a. bei der Übergabestelle Schacht H 6 b (Abwässer aus den Gemeinden Arisdorf und Giebenach): höchstens 15 l/sec
b. bei der Übergabestelle Schacht L 11 (Abwässer aus dem Teileinzugsge - biet A der Gemeinde Augst): höchstens 18 l/sec
c. bei der Übergabestelle Schacht G 14 (Abwässer aus dem Teileinzugsge - biet D der Gemeinde Augst): höchstens 8 l/sec
d. bei der Übergabestelle Schacht F 9 (Abwässer aus Arisdorf, Giebenach, Teileinzugsgebiete Augst und Kaiseraugst): höchstens 1191 l/sec
1. davon projektierter Anteil Kaiseraugst: höchstens 1150 l/sec
2. davon Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec
3. davon Anteil Augst: 26 l/sec
4. Als Dimensionierungs-Grundlage für den Zuleitungs- und Sammel - kanal Augst – ARA Rhein gelten reduzierte Abwassermengen aus der Gemeinde Kaiseraugst gemäss Regierungsratsbeschluss Nr.
4079 vom 10. Dezember 1974. Diese bilden die Basis für zukünftige Einkäufe.
2 Die maximalen Zuflussmengen gemäss Absatz 1 entsprechen dem jeweiligen zweifachen Trockenwetterabfluss = 2 QTW.
3 Abflussmengen, welche die zulässigen Gesamtmengen übersteigen, werden auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der sie anfallen, zurückgehalten und verzögert dosiert abgeleitet.
4 Werden die maximal zulässigen Zuflussmengen überschritten, so haben sich die Parteien für die zusätzlichen Abwassermengen neu einzukaufen oder sich anteilmässig an den Anlageerweiterungskosten zu beteiligen.
5 Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnen- und ähnliche Wasser sind direkt in die offenen Gewässer zu leiten oder zu versickern.
§ 3 Reinigungsmenge
1 Die ARA Rhein übernimmt eine Abwassermenge von maximal 281 l/sec zur Reinigung. Dies entspricht dem zweifachen Trockenwetterabfluss. Die maxi - male Abwassermenge von 281 l/sec ergibt sich aus:
a. Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec
b. Anteil Augst: 26 l/sec
c. Anteil Kaiseraugst: 240 l/sec.
2 Werden die maximal zulässigen Wassermengen 240 l/sec (= 2 QTW) aus der Gemeinde Kaiseraugst überschritten, so hat sich die Gemeinde Kaiseraugst für die zusätzliche Abwassermenge in der ARA Rhein neu einzukaufen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
§ 4 Baukostenbeteiligung an den Abwasserableitungsanlagen
1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich entsprechend seiner Abwasser - mengen an den Baukosten der Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde Kaiseraugst.
2 Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich entsprechend ihrer Abwassermen - gen an den Baukosten der Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel- Landschaft.
3 Die Einkaufsbeiträge decken den Baukostenanteil des Berechtigten bis zur Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbarten Ab - wassermenge.
§ 5 Baukostenbeteiligung an der ARA Rhein, inkl. Schlammbe -
handlungsanlagen
1 Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich an den Baukosten der ARA Rhein zur Reinigung kommunaler Abwässer und der dazugehörigen Nebenanlagen im Verhältnis der massgeblichen Reinigungsmenge gemäss § 3 zur gesamten kommunalen Abwassermenge bzw. Schlammenge, für welche die Anlagen di - mensioniert sind.
2 Der Einkaufsbeitrag deckt den Baukostenanteil der Gemeinde Kaiseraugst bis zur Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbar - ten Abwassermengen.
§ 6 Betriebskostenbeteiligung
1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an den Betriebs- und Unterhalts - kosten der mitbenutzten Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde Kaise - raugst im Verhältnis der jeweils massgeblichen Einwohnergleichwerte.
2 Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich an den Betriebs- und Unterhaltskos - ten der mitbenutzten Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel-Land - schaft, des Pumpwerks und der ARA Rhein, inkl. Schlammbehandlung und Schlammentsorgung, im Verhältnis der jeweils massgeblichen Einwohner - gleichwerte.
§ 7 Erhebung der Wassermengen und Einwohnergleichwerte
1 Die effektiven maximalen Zuflussmengen sind zur Überprüfung der Werte von § 2 in der Regel alle 5 Jahre in einer Trockenperiode im Oktober zu erheben.
2 Die massgebenden Einwohnergleichwerte sind zur Festlegung der Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten auf jedes Jahresende zu erheben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
§ 8 Anlageerweiterungen
1 Die zuleitungsberechtigte Partei verpflichtet sich zur anteilmässigen Mitfinan - zierung allfälliger Anlagenerweiterungen, soweit diese durch zusätzliche Ab - wässer aus ihrem Gebiet bedingt sind oder soweit diese zur Erfüllung der ge - setzlichen Anforderungen erforderlich sind.
§ 9 Fälligkeit der Beiträge
1 Der Baukostenbeitrag der zuleitungsberechtigten Partei wird mit dem An - schluss an die betreffenden Anlageteile fällig. Im gleichen Zeitpunkt beginnt auch die Beitragspflicht an die Betriebs- und Unterhaltskosten.
2 Bei grösseren Investitionen entrichtet die zuleitungsberechtigte Partei Akonto- Zahlungen entsprechend dem Stand der Arbeiten.
§ 10 Bundesbeiträge
1 Die Parteien haben anteilmässigen Anspruch auf Bundesbeiträge, welche an die Abwasseranlagen dieser Vereinbarung ausgerichtet werden.
§ 11 Beschaffenheit der Abwässer
1 Die Parteien verpflichten sich, für die bundesrechtmässige Beschaffenheit ih - rer Abwässer zu sorgen.
2 Sie verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze dauernd in fachgemässem Zu - stand zu halten und das Sauberwasser möglichst von der Schmutzwasserka - nalisation fernzuhalten.
3 Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem basellandschaftlichen Amt für Umweltschutz und Energie (kurz: Amt) sämtliche Bewilligungen zur Einleitung gewerblicher/industrieller Abwässer.
4 Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem Amt regelmässig die Kontrollrap - porte und Sanierungsverfügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer zu Beanstandungen Anlass geben.
§ 12 Einsichtnahme
1 Die zuständigen Behörden der Parteien sind berechtigt, die mitbenutzten Ab - wasseranlagen zu besichtigen. Die Parteien haben Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere in die Bau - abrechnungen und in die jährlichen Betriebsabrechnungen der gemeinsam be - nutzten Abwasseranlagen.
§ 13 Haftung
1 Die Parteien haften für Schäden, die nachweisbar durch schädliche Abwässer aus ihrem Gebiet an den Abwasseranlagen entstanden sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
§ 14 Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf 40 Jahre abgeschlossen und kann unter Einhal - tung einer Frist von 6 Jahren erstmals auf das Ende der 40jährigen Vereinba - rungsdauer gekündigt werden.
2 Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weite - re 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10-Jahres-Periode unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren gekündigt werden.
3 Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu entrichten.
§ 15 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt das Bundesgericht (Konkor - datsstreitigkeiten).
§ 16 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Der Vertrag vom 16. Mai 1972/19. Januar 1973
1 ) über die Ableitung der Ab - wässer der Gemeinde Kaiseraugst und deren Reinigung in der baselland - schaftlichen Abwasserreinigungsanlage Pratteln (ARA Rhein) wird aufgeho - ben.
§ 17 Genehmigung, Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft
2 ) , der Gemeindeversammlung Kaiseraugst
3 ) und des Regie - rungsrates des Kantons Aargau
4 )
.
2 Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft
5 )
.
1) GS 25.905
2) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 21. September 1988 genehmigt.
3) Von der Gemeindeversammlung Kaiseraugst am 2. Dezember 1987 genehmigt.
4) Vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 14. März 1988 genehmigt.
5) In Kraft seit 21. September 1988. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.05.1988 21.09.1988 Erlass Erstfassung GS 29.671 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 03.05.1988 21.09.1988 Erstfassung GS 29.671 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
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