Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in de... (366.14)
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Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris

Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris Vom 16. Juni 1987 (Stand 1. Juli 1987) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Ziffer 2 des Landratsbeschlusses vom 6. Mai 1985
1 ) betreffend die Genehmigung und den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien, beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Das Künstleratelier des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris (kurz: Atelier) steht Künstlern und Künstlerinnen (Maler, Bild - hauer, Musiker, Komponisten, Tänzer, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) – im folgenden Künstler genannt – für eine befristete Dauer zur Verfügung.

§ 2 Voraussetzungen

1 Der Künstler, der das Atelier benützen möchte, muss folgende Voraussetzun - gen erfüllen:
a. er muss zum Künstlerkreis des Kantons Basel-Landschaft oder der Regi - on gehören;
b. er muss sich über hinreichende künstlerische Leistungen ausweisen kön - nen;
c. er muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.

§ 3 Ausschreibung

1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion schreibt die Be - nützungsmöglichkeit des Ateliers öffentlich aus.
2 Die Ausschreibung gibt die Benützungsvoraussetzungen, die erforderlichen Beilagen zur Anmeldung sowie den Anmeldetermin an.
1) GS 29.60, SGS 543.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418

§ 4 Anmeldung

1 Der Anmeldung für die Benützung des Ateliers sind in der Regel drei Werke (Maler, Bildhauer, Komponisten, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) oder Un - terlagen von drei Konzerten bzw. Vorstellungen (Musiker, Tänzer u.a.) beizule - gen.

§ 5 Auswahl

1 Die Kulturpreiskommission wählt aufgrund der Anmeldungen denjenigen Künstler aus, der das Atelier benützen darf.
2 Sie legt die Dauer der Benützung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des Künstlers fest.

§ 6 Unterhaltsbeiträge

1 Der Regierungsrat kann dem ausgewählten Künstler Beiträge an dessen Un - terhalt in Paris gewähren, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Künstlers rechtfertigen.
2 Das Gesuch um Unterhaltsbeiträge ist der Kulturpreiskommission zuhanden des Regierungsrates einzureichen.

§ 7 Berichterstattung

1 Der ausgewählte Künstler hat nach seinem Atelieraufenthalt der Erziehungs- und Kulturdirektion in jeweils zu vereinbarender Form Bericht über seine künst - lerische Tätigkeit zu erstatten.

§ 8 Verwaltung

1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion verwaltet das Atelier.
2 Sie verkehrt mit der Stiftung Cité Internationale des Arts, Paris.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1987 01.07.1987 Erlass Erstfassung GS 29.418 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.1987 01.07.1987 Erstfassung GS 29.418 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
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