Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris
Verordnung über die Benutzung des Künstlerateliers des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris Vom 16. Juni 1987 (Stand 1. Juli 1987) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Ziffer 2 des Landratsbeschlusses vom 6. Mai 1985
1 ) betreffend die Genehmigung und den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien, beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Das Künstleratelier des Kantons Basel-Landschaft in der Cité Internationale des Arts in Paris (kurz: Atelier) steht Künstlern und Künstlerinnen (Maler, Bild - hauer, Musiker, Komponisten, Tänzer, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) – im folgenden Künstler genannt – für eine befristete Dauer zur Verfügung.
§ 2 Voraussetzungen
1 Der Künstler, der das Atelier benützen möchte, muss folgende Voraussetzun - gen erfüllen:
a. er muss zum Künstlerkreis des Kantons Basel-Landschaft oder der Regi - on gehören;
b. er muss sich über hinreichende künstlerische Leistungen ausweisen kön - nen;
c. er muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.
§ 3 Ausschreibung
1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion schreibt die Be - nützungsmöglichkeit des Ateliers öffentlich aus.
2 Die Ausschreibung gibt die Benützungsvoraussetzungen, die erforderlichen Beilagen zur Anmeldung sowie den Anmeldetermin an.
1) GS 29.60, SGS 543.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
§ 4 Anmeldung
1 Der Anmeldung für die Benützung des Ateliers sind in der Regel drei Werke (Maler, Bildhauer, Komponisten, Schriftsteller, Filmschaffende u.a.) oder Un - terlagen von drei Konzerten bzw. Vorstellungen (Musiker, Tänzer u.a.) beizule - gen.
§ 5 Auswahl
1 Die Kulturpreiskommission wählt aufgrund der Anmeldungen denjenigen Künstler aus, der das Atelier benützen darf.
2 Sie legt die Dauer der Benützung sowie eine allfällige Kostenbeteiligung des Künstlers fest.
§ 6 Unterhaltsbeiträge
1 Der Regierungsrat kann dem ausgewählten Künstler Beiträge an dessen Un - terhalt in Paris gewähren, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Künstlers rechtfertigen.
2 Das Gesuch um Unterhaltsbeiträge ist der Kulturpreiskommission zuhanden des Regierungsrates einzureichen.
§ 7 Berichterstattung
1 Der ausgewählte Künstler hat nach seinem Atelieraufenthalt der Erziehungs- und Kulturdirektion in jeweils zu vereinbarender Form Bericht über seine künst - lerische Tätigkeit zu erstatten.
§ 8 Verwaltung
1 Die Abteilung Kulturelles der Erziehungs- und Kulturdirektion verwaltet das Atelier.
2 Sie verkehrt mit der Stiftung Cité Internationale des Arts, Paris.
§ 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.06.1987 01.07.1987 Erlass Erstfassung GS 29.418 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.1987 01.07.1987 Erstfassung GS 29.418 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.418
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