Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen (812.42)
CH - SO

Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen

Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen (Feuerungskontrolle
2000) * Vom 26. Oktober 1971 (Stand 1. September 2008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983
1 ) und Artikel 35 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985
2 ) * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 * Sorgfaltspflicht

1 Wer eine Feuerungsanlage betreibt, hat alle Vorkehren zu treffen, die nach dem Stande der Technik und den Umständen geeignet sind, eine übermässige Verschmutzung der Luft zu verhüten.
2 Ob die Verschmutzung der Luft übermässig ist, beurteilt sich nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundesrates vom 16. Dezember 1985
3 )
.

§ 2 * ...

§ 3 * ...

§ 4 * Neuinstallationen

1 Nach der Neuinstallation einer Feuerungsanlage hat die Installationsfirma der zuständigen Gemeindebehörde ein Messprotokoll vorzulegen, das Auf - schluss gibt, ob die in der Luftreinhalte-Verordnung LRV genannten Grenz - werte eingehalten werden.
2 Bei Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu
70 kW hat die Installationsfirma nach erfolgter Montage der zuständigen Gemeindebehörde durch Abgabe der Konformitätsnachweises zu belegen, dass die Anlage den Anforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Luftreinhalte-Verordnung genügt. *

§ 5 * ...

1) SR 814.01 .
2) SR 814.318.142.1 .
3) SR 814.318.142.1 . GS 85, 715
1

2. Organisation und Durchführung

§ 6 Aufgaben der Gemeinde

1 Die Gemeinden haben eine zuständige Stelle zu bezeichnen, eine/n pro - dukteneutrale/n Feuerungskontrolleur/ oder -kontrolleurin mit eidgenössi - schem Fachausweis einzusetzen sowie für Ausrüstung und Ausbildung be - sorgt zu sein. Sie können sich zu diesem Zweck zu Kreisen zusammensch - liessen. *
2 Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen oder auf Anzeige hin Kon - trollen anzuordnen sowie alle zur Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung notwendigen Anordnungen zu treffen.
3 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen. *

§ 6

bis * Durchführung der Messungen und Kontrollen
1 Die erste Messung oder Kontrolle soll möglichst innert drei, spätestens in - nert 12 Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage erfolgen.
2 In der Regel ist die Messung oder Kontrolle bei Feuerungsanlagen alle zwei Jahre zu wiederholen. *
3 Die Gemeinden können die von den Bundesbehörden anerkannten Voll - zugsmodelle wählen. Sie können Messungen und/oder Kontrollen an Priva - te übertragen, wenn * a) * die Ausbildung und das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, des Bundesamtes für Metrologie und des Kantonalen Amtes für Umwelt erfüllen; b) eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewähr - leistet ist; c) die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.
4 Das Amt für Umwelt unterstützt die Gemeinden bei der Wahl geeigneter Vollzugsmodelle und führt eine Zulassungsliste der berechtigten Personen, die Messungen und/oder Kontrollen durchführen dürfen. Bei Missbräuchen kann das Amt für Umwelt oder die Gemeinde eine erteilte Zulassung sistie - ren. *
5 Die Gemeinden können die Kontrolle der Holzfeuerungsanlagen dem Kreiskaminfeger bzw. der Kreiskaminfegerin übertragen, wenn diese über die vom Amt für Umwelt verlangte Ausbildung verfügen. *

§ 7 Aufsicht und Oberaufsicht

1 Die Aufsicht und Beratung obliegt dem Amt für Umwelt. Das Amt für Umwelt erhebt für seine Beratungen und Dienstleistungen von den Ge - meinden Gebühren gemäss kantonalem Gebührentarif. Die zuständigen Gemeindebehörden haben dem Amt für Umwelt jährlich bis zum 30. Juni über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten und die ausgefüllten Kontroll - rapporte für die periodisch wiederkehrenden Kontrollen, die Nachkontrol - len und die Qualitätssicherung abzuliefern. *
2 Die Oberaufsicht führt das Departement. *
2
3 Bei Anlagen mit erheblichen Emissionen kann das Amt für Umwelt konti - nuierliche Messungen der Emissionen oder anderer Betriebsgrössen anord - nen. *

3. Rekurs- und Strafbestimmungen

§ 8 Vorgehen bei erfolgloser Mahnung

1 Werden Verstösse gegen Vorschriften dieser Verordnung und der LRV festgestellt und wird trotz Mahnung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Verfügungen unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen nach Artikel 60f. des Umweltschutzgesetzes oder Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 )
. *
2 Die Kosten für die Nachkontrolle trägt der Fehlbare.

§ 9 * Rekurs

1 Gegen Verfügungen der zuständigen Gemeindebehörde kann innert 10 Tagen an das Departement und gegen dessen Verfügung innert derselben Frist an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangszeit

1 Die Gemeinden haben innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in § 6 umschriebene Organisation einzurichten.
2 Werden Kontrollen nötig, bevor das zuständige Gemeindeorgan bestellt ist, so kann das Departement in dringenden Fällen Messungen vornehmen lassen und die nötigen Anordnungen treffen. *

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

§ 12 Kompetenzdelegation

1 Die Kompetenzdelegationen in den §§ 7 Absatz 2, 9 und 10 Absatz 2 an das Volkswirtschafts-Departement sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Vom Kantonsrat am 24. November 1971 genehmigt. Inkrafttreten am 9. Dezember 1971.
1) SR 311.0 .
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

18.11.1986 26.03.1987 § 1 totalrevidiert -

18.11.1986 26.03.1987 § 4 totalrevidiert -

18.11.1986 26.03.1987 § 5 aufgehoben -

18.11.1986 26.03.1987 § 6 Abs. 3 eingefügt -

18.11.1986 26.03.1987 § 6

bis eingefügt -

18.11.1986 26.03.1987 § 8 Abs. 1 geändert -

30.03.1999 01.07.1999 Erlasstitel geändert -

30.03.1999 01.07.1999 Ingress geändert -

30.03.1999 01.07.1999 § 2 aufgehoben -

30.03.1999 01.07.1999 § 3 aufgehoben -

30.03.1999 01.07.1999 § 6 Abs. 1 geändert -

30.03.1999 01.07.1999 § 6

bis Abs. 2 geändert -

30.03.1999 01.07.1999 § 6

bis Abs. 3 eingefügt -

29.04.2008 01.09.2008 § 4 Abs. 2 eingefügt -

29.04.2008 01.09.2008 § 6

bis Abs. 3, a) geändert -

29.04.2008 01.09.2008 § 6

bis Abs. 4 geändert -

29.04.2008 01.09.2008 § 6

bis Abs. 5 eingefügt -

29.04.2008 01.09.2008 § 7 Abs. 1 geändert -

29.04.2008 01.09.2008 § 7 Abs. 2 geändert -

29.04.2008 01.09.2008 § 7 Abs. 3 geändert -

29.04.2008 01.09.2008 § 9 totalrevidiert -

29.04.2008 01.09.2008 § 10 Abs. 2 geändert -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 30.03.1999 01.07.1999 geändert - Ingress 30.03.1999 01.07.1999 geändert -

§ 1 18.11.1986 26.03.1987 totalrevidiert -

§ 2 30.03.1999 01.07.1999 aufgehoben -

§ 3 30.03.1999 01.07.1999 aufgehoben -

§ 4 18.11.1986 26.03.1987 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 2 29.04.2008 01.09.2008 eingefügt -

§ 5 18.11.1986 26.03.1987 aufgehoben -

§ 6 Abs. 1 30.03.1999 01.07.1999 geändert -

§ 6 Abs. 3 18.11.1986 26.03.1987 eingefügt -

§ 6

bis

18.11.1986 26.03.1987 eingefügt -

§ 6

bis Abs. 2 30.03.1999 01.07.1999 geändert -

§ 6

bis Abs. 3 30.03.1999 01.07.1999 eingefügt -

§ 6

bis Abs. 3, a) 29.04.2008 01.09.2008 geändert -

§ 6

bis Abs. 4 29.04.2008 01.09.2008 geändert -

§ 6

bis Abs. 5 29.04.2008 01.09.2008 eingefügt -

§ 7 Abs. 1 29.04.2008 01.09.2008 geändert -

§ 7 Abs. 2 29.04.2008 01.09.2008 geändert -

§ 7 Abs. 3 29.04.2008 01.09.2008 geändert -

§ 8 Abs. 1 18.11.1986 26.03.1987 geändert -

§ 9 29.04.2008 01.09.2008 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 2 29.04.2008 01.09.2008 geändert -

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