Verwaltungsverfahrensgesetz (172.600)
CH - AI

Verwaltungsverfahrensgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) vom 30. April 2000 (Stand 1. Juni 2018) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst: l. Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verfahren vor den Verwaltungsbe - hörden des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell so - wie der Schul- und Kirchgemeinden, soweit diese durch Verfügungen in ers - ter Instanz oder im Rechtsmittelverfahren zu erledigen sind.
2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse, Konkordate, das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord - nung sowie das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen abwei - chende Vorschriften enthalten. *
3 Bestimmungen des kantonalen Rechts, die Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht wi - dersprechen.

Art. 2 Verfügungen

a. Begriff
1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Einzel - fall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben: a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfü - gungen, Einspracheentscheide, Rekursentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung.

Art. 3 b. Inhalt

1 Die Verfügung soll enthalten: a) die Bezeichnung der verfügenden Verwaltungsbehörde und allenfalls die Namen der Mitglieder, die sich gemäss Art. 9 im Ausstand befin - den; b) den Sachverhalt, die Rechtssätze und die Begründung, auf die sie sich stützt; c) den Rechtsspruch der Verwaltungsbehörde; d) die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht; e) die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel unter An - gabe der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelinstanz; f) die Unterschrift des Vorsitzenden 1 ) der Verwaltungsbehörde und des allfälligen Aktuars; g) die Adressaten; h) das Verfügungs- sowie das Versanddatum.
2 Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Abs. 1 lit. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen.

Art. 4 c. individuelle Eröffnung

1 Die Verfügung ist den Parteien in der Regel schriftlich zu eröffnen.
2 Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Parteien innert sieben Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen. In diesem Fall läuft die Rechtsmittelfrist ab der schriftlichen Eröffnung.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 5 d. Eröffnung durch amtliche Publikation

1 Die Verwaltungsbehörde kann ihre Verfügung durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnen: a) gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; b) gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen er - reichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihrem Aufenthaltsort unmöglich ist; c) in einer Sache mit zahlreichen Parteien; d) in einer Sache, in der sich die Parteien nur mit unverhältnismässigem Aufwand vollständig bestimmen lassen.

Art. 6 Parteien

1 Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Verwaltungsbe - hörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 7 Zuständigkeit

a. Prüfung und Rechtshilfe
1 Die Verwaltungsbehörde prüft ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit so - wie die Wahrung der Fristen von Amtes wegen.
2 Erachtet sich die Verwaltungsbehörde für unzuständig, überweist sie die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
3 Die Begründung einer vom Gesetz abweichenden Zuständigkeit durch Ein - verständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.

Art. 8 b. Streitigkeiten

1 Die Verwaltungsbehörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2 Die Verwaltungsbehörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Ver - fügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaup - tet.
3 Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden beurteilt die Standes - kommission.

Art. 9 Ausstand

1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie: a) in der Sache ein persönliches Interesse haben; b) * selbst, Personen, die mit Ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stief - eltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persön - lich beteiligt sind; c) Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; d) in einer unteren Verwaltungsbehörde sich mit der gleichen Sache be - fasst haben; e) aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen.
2 Ist eine Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands ihrer Mitglieder nicht be - schlussfähig, so wird sie wie folgt ergänzt: a) bei der Standeskommission durch den Beizug von Hauptleuten; b) bei Bezirksräten aus dem gemäss der Aufzählung von Art. 15 Abs. 1 KV nachfolgenden Bezirksrat.
3 Ist eine übrige Verwaltungsbehörde zufolge Ausstands nicht beschlussfä - hig, so entscheidet an ihrer Stelle die durch die Standeskommission im Ein - zelfall bestimmte Verwaltungsbehörde.
4 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Standeskommission; bei strittigen Ausstandsbegehren gegen Standeskommissionsmitglieder ist in Abwesenheit der Betroffenen zu entscheiden.

Art. 10 Vertretung

1 Die Partei kann sich vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat.
2 Treten in einer Sache mehr als 10 Personen mit kollektiven oder individuel - len Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behör - de verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter be - stellen.
3 Die Verwaltungsbehörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftli - che Vollmacht auszuweisen.
4 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Verwaltungsbe - hörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.

Art. 11 Amtssprache

1 Verwaltungsbehörden und Parteien bedienen sich der deutschen Sprache.

Art. 12 Eingaben

1 Begehren sind mit einer kurzen Begründung schriftlich einzureichen.
2 Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Art. 13 Feststellung des Sachverhalts

a. Grundsatz
1 Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: a) Urkunden; b) Auskünfte der Parteien; c) Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen; d) Augenschein; e) Gutachten von Sachverständigen; f) Amtsberichte.
2 Die Behörde kann die Durchführung von Beweisverfahren durch einen Ausschuss, ein einzelnes Mitglied oder einen Angestellten vornehmen las - sen. *

Art. 14 b. Mitwirkung der Parteien

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu - wirken: a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren eingeleitet haben;
b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; c) soweit ihnen nach einem anderen kantonalen Gesetz eine weiterge - hende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
2 Die Verwaltungsbehörde setzt den Parteien für die notwendige und zumut - bare Mitwirkung angemessene Fristen an. Werden die Fristen nicht einge - halten, so kann die Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen beziehungsweise braucht auf deren Begehren im Sinne von Abs. 1 nicht einzutreten, wenn sie dies angedroht hat.

Art. 15 Rechtliches Gehör

1 Personen oder Verwaltungsbehörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offen - sichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
2 Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffe - nen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnah - me hatten. Ausgenommen davon sind Verfügungen, die aufgrund eines öf - fentlichen Auflageverfahrens ergehen, sowie die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.
3 Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss und den Parteien ein Rechtsmittel gegen diese Verfü - gung zusteht.

Art. 16 Akteneinsicht

1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichti - ge öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Ak - ten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Ein - sicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verlet - zung des zu schützenden Interesses möglich ist.

Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die verfügende Verwaltungsbehörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnah - men treffen.

Art. 18 Neue Vorbringen

1 Die Parteien können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.

Art. 19 Beschlussfassung

a. im Allgemeinen
1 Die Verwaltungsbehörde entscheidet aufgrund des Sachverhaltes in freier Würdigung der Beweise.
2 Sie ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
3 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 20 b. von Kollegialbehörden

1 Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, so muss die Be - hörde vollzählig sein.
2 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwe - senden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen - den den Ausschlag.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. *

Art. 21 c. Präsidialverfügung

1 In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren Stelle.
2 Er hat innert nützlicher Frist, spätestens in der nächsten Sitzung, die Ge - samtbehörde darüber zu informieren.

Art. 22 Abschreibung

1 Wird die Eingabe zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, so wird diese von der Verwaltungsbehörde abgeschrieben.

Art. 23 Berichtigung

1 Offenkundige Versehen einer Verfügung wie Schreibfehler, Rechnungsirr - tümer oder irrige Bezeichnung der Parteien kann die Verwaltungsbehörde ohne weiteres berichtigen lassen.

Art. 24 Widerruf

1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Auf - sichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interes - sen geboten ist.
2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläu - big Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Scha - den, so hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Ver - schulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.

Art. 25 Rückgabe von Akten

1 Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem ande - ren Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Verwaltungsbehörde die Urkunden und andere Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern.
2 Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Inter - esse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nach - dem die Verwaltungsbehörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.

Art. 26 Aktenaufbewahrungspflicht

1 Die verfügende Verwaltungsbehörde hat die Akten eines Verfahrens nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
2 Originalurkunden sind den Parteien auf deren Wunsch zurückzuerstatten.

Art. 27 Fristen

a. Bestimmung
1 Die Fristbestimmung richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Fristenlauf.
2 Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.
3 Die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht.

Art. 28 b. Verlängerung

1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden. Sie ha - ben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Von der Verwaltungsbehörde bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

Art. 29 c. Wiederherstellung

1 Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshand - lung nachholt.

Art. 30 Gebühren

1 Für Verfügungen im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren wird eine Gebühr verlangt, sofern dies ein Gesetz vorsieht.

Art. 31 Ordnungsbussen

1 Wer ein Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden.
2 Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist.
3 Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.

Art. 32 Unentgeltliche Rechtspflege

a. Voraussetzungen
1 Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren, wenn sie bedürftig und ihre Eingabe nicht aus - sichtslos ist.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel nicht bewilligt für juristi - sche Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermögen, Konkurs- und Nachlassmassen sowie für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaf - ten.

Art. 33 b. Gegenstand

1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf: a) die Befreiung von den Kosten im Rechtsmittelverfahren; b) die Bestellung eines Rechtsvertreters, soweit die anwaltliche Vertre - tung als notwendig erscheint; dieser wird durch den Staat entschä - digt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpartei mög - lich ist.

Art. 34 c. Verfahren

1 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können mit einer kurzen Begrün - dung, unter Einreichung der Akten und Angabe der Parteibegehren, jeder - zeit bei der Standeskommission gestellt werden.
2 Die Standeskommission entscheidet endgültig über das Gesuch.
3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich nicht rück - wirkend bewilligt werden und ist im Rechtsmittelverfahren vor jeder Verwal - tungsinstanz neu zu stellen.

Art. 35 d. Entzug

1 Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird entzogen, soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfal - len.

Art. 36 e. Rückzahlung

1 Wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, kann die Partei von der Standeskommission nachträglich zur Rückzahlung der gesamten vom Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden.

III. Rechtsschutz

III.A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 Berechtigung

1 Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist berechtigt: a) wer in der Sache besonders betroffen ist; b) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür - diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; c) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundes - recht oder das kantonale Recht zur Beschwerde ermächtigt; d) jede in der entsprechenden Bezirks- oder Spezialgemeinde stimmbe - rechtigte Person zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 52.

Art. 38 Rügegründe

1 Der Einsprecher oder Rekurrent kann mit dem Rechtsmittel rügen: a) Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; c) Unangemessenheit.
2 Neue Begehren und Beweismittel sind zulässig.

Art. 39 * Form und Frist

1 Das Rechtsmittel ist der Rechtsmittelbehörde innert 30 Tagen nach Eröff - nung der Verfügung schriftlich einzureichen, sofern dieses Gesetz keine ab - weichenden Fristen vorsieht. Die Rechtsschrift muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen.
2 Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausgeschlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Wird von der Behörde eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Beschwerdefrist angegeben, so ist die Be - schwerde zulässig bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine kürzere Beschwerdefrist angegeben, so gilt dennoch die ordentliche ge - setzliche Frist.

Art. 40 Beilagen

1 Der Rechtsschrift ist die angefochtene Verfügung samt allfälligen Beweis - mitteln beizulegen. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.

Art. 41 Mängel

1 Fehlen in einer Rechtsschrift Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Be - gründung, Unterschrift oder die gesetzlichen Beilagen, so fordert die Rechts - mittelbehörde den Einsprecher bzw. den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung auf.
2 Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenutz - ter Frist auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Art. 42 Aufschiebende Wirkung

1 Einsprache und Rekurs haben aufschiebende Wirkung, wenn die Vorin - stanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet.
2 Die Rechtsmittelbehörde kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Zudem kann sie selbst vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen anordnen. Diese Verfügun - gen sind endgültig.
3 Rekurse gegen Disziplinarmassnahmen, welche von Lehrern oder Schulrä - ten verhängt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsmit - telinstanz kann die aufschiebende Wirkung anordnen; die Verfügung dar - über ist endgültig. Bei Schulausschlüssen gelten Abs. 1 und 2. *
4 Der Erläuterung, der Wiedererwägung, der Rechtsverweigerungsbe - schwerde und der Aufsichtsanzeige sowie der Anfechtung von Verfügungen über solche Anträge kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die Rechtsmittelbehörde dies verfügt; die Verfügung darüber ist endgültig. *

Art. 43 Aktenüberweisung

1 Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet. Sie hat ein chro - nologisches Aktenverzeichnis anzulegen.

Art. 44 Verständigungsversuch

1 Die Rechtsmittelinstanz kann versuchen, im Rahmen der gesetzlichen Vor - schriften eine gütliche Verständigung zu erreichen.

Art. 45 Rechtsmittelentscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Parteien ge - bunden zu sein.
2 Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwei - sen.

Art. 46 Kosten

a. Grundsatz
1 Die Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes erheben für Rechts - mittelentscheide grundsätzlich Kosten bis Fr. 5'000.--.
2 Die nähere Ausgestaltung des Gebührentarifs wird auf dem Verordnungs - weg geregelt.
3 Die Auslagen für Augenscheine, Zeugenbefragungen, Expertisen usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Kosten im Sinne von Abs. 1 hinzugerechnet.

Art. 47 b. Kostentragung

1 Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
2 Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhal - ten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu überneh - men, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.
3 Mehrere für die gleiche Amtshandlung Kostenpflichtige haften solidarisch, soweit die Verwaltungsbehörde nichts anderes verfügt.
4 Von Gemeinwesen werden in der Regel keine Kosten erhoben.

Art. 48 c. Verzicht auf Erhebung von Kosten

1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Rechtsmittelinstanz auf die Erhebung von Kosten verzichten.

Art. 49 Ergänzende Vorschriften

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich das Rechts - mittelverfahren sachgemäss nach den übrigen Vorschriften dieses Geset - zes.

III.B. Rechtsmittel

Art. 50 Einsprache

1 Mit Einsprache können innert der Auflagefrist bei der auflegenden Behörde Einwendungen gemacht werden, insbesondere: a) Auf dem Gebiete der amtlichen Vermessung: bei der Standeskom - mission gegen eine Ersterhebung oder eine Erneuerung im Sinne der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November

1992.

b) * Auf dem Gebiete des Baurechts:

1. bei der Baubewilligungsbehörde gegen aufgelegte Zonen- und

Quartierpläne sowie Baugesuche;

2. bei der Standeskommission gegen aufgelegte kantonale Nut -

zungspläne und Planungszonen;

3. beim Erschliessungsträger gegen aufgelegte Erschliessungs-

und Perimeterpläne. c) Auf dem Gebiet des Umweltschutzrechts: beim Bezirksrat gegen die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen. d) * Auf dem Gebiete der Wasserbaugesetzgebung: beim zuständigen Departement gegen Pläne betreffend die Verbauung öffentlicher Gewässer, entsprechende Perimeterpläne und Pläne zur Festlegung oder Änderung von Gewässerraumlinien.
e) Auf dem Gebiete des Gewässerschutzrechts: beim Bau- und Umwelt - departement gegen Schutzzonenpläne und -reglemente sowie Peri - meterpläne. f) Auf dem Gebiete des Strassenrechts: bei der auflegenden Behörde gegen Strassenprojekte sowie Perimeterpläne. g) Auf dem Gebiete des Fuss- und Wanderwegrechts: beim Bezirksrat gegen Netzpläne und die Festlegung der Beitragspflicht. h) Auf dem Gebiete des Rechts der nicht eidgenössisch konzessionier - ten Luftseilbahnen und Skilifte: bei der Standeskommission gegen Baugesuche. i) Auf dem Gebiete der Waldgesetzgebung: beim Land- und Forstwirt - schaftsdepartement gegen Rodungsbegehren und gegen Erlass und Revision von Nutzungsplänen.
2 Mit Einsprache kann eine Überprüfung einer Verfügung bei der verfügen - den Behörde verlangt werden, sofern dies in einem kantonalen Gesetz vor - gesehen ist.

Art. 51 * Rekurs

1 Verfügungen und Entscheide der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, kantonaler Ämter (mit Ausnahme von Sozialversicherungs- und Steuersa - chen), der Departemente, der Kommissionen und von mit hoheitlichen Be - fugnissen betrauten Privaten können mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden, sofern dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. *
2 Verfügungen auf dem Gebiete des öffentlichen Beschaffungswesens kön - nen verwaltungsintern nicht angefochten werden.
3 Verfügungen von Lehrkräften der Volksschule können innert zehn Tagen mit Rekurs beim Schulrat, solche von Lehrkräften des Gymnasiums innert der gleichen Frist bei der Landesschulkommission angefochten werden. Ver - fügungen des Schulrates, der Aufnahme- sowie der Maturitätskommission betreffend Schulzeugnisse, Schulprüfungen, Übertrittsverfahren und Diszi - plinarmassnahmen können innert zehn Tagen mit Rekurs bei der Landes - schulkommission angefochten werden, welche in diesem Bereich als letzte Verwaltungsbehörde entscheidet.
4 Entscheide betreffend Baugesuche können innert zehn Tagen mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden.

Art. 52 Stimmrechtsbeschwerde

1 Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirks- und Spezialgemeinden können mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Stan - deskommission angefochten werden.
2 Als Beschwerdegründe gelten Rechtsverletzungen und Verfahrensmängel, die von entscheidendem Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen sind oder gewesen sein könnten.
3 Rechtsverletzungen und Verfahrensverletzungen im Sinne von Abs. 2 müs - sen unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht verwirkt ist.

Art. 53 Erläuterung

1 Ist der Rechtsspruch einer Verfügung unklar, unvollständig oder wider - sprüchlich, erläutert ihn die Verwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amtes wegen.
2 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich bei der verfügenden Behörde einzu - reichen.
3 Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruches. Neue Be - weismittel, die im früheren Verfahren nicht vorlagen, sind ausgeschlossen.
4 Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.
5 Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weiter - gezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.
6 Entspricht die Verwaltungsbehörde dem Gesuch, eröffnet sie den Ent - scheid neu.

Art. 54 Wiedererwägung

1 Die Verwaltungsbehörde zieht ihre Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Wiedererwägung: a) wenn sie ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat; b) wenn die erkennende Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder be - kannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise we - sentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor - bringt.
2 Auf ein Wiedererwägungsbegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.
3 Das Wiedererwägungsbegehren ist der Verwaltungsbehörde innert 30 Ta - gen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich einzureichen. Ein Wiedererwägungsbegehren gemäss Abs. 1 lit. b ist aber spätestens in - nert zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung zu erheben.

Art. 55 Rechtsverweigerungsbeschwerde *

1 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann bei der Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz: a) sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere; b) die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe; c) bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe.
2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand.
3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert 30 Tagen, nach - dem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat.
4 Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amts - handlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden.

Art. 56 Aufsichtsbeschwerde

1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, mittels Auf - sichtsbeschwerde der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der Beschwerdeführer hat nicht die Rechte einer Partei.

IV. Vollstreckung

Art. 57 Vollstreckbarkeit

1 Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die Verwal - tungsbehörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt fest - gesetzt.
2 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Verwaltungsbehörde die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.

Art. 58 Zuständigkeit

1 Die verfügende Verwaltungsbehörde sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig er - klärt wird.

Art. 59 Zwangsvollstreckung:

a. Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Ist die Verfügung auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet, so er - folgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuldbetrei - bung.

Art. 60 b. Handlungen, Duldungen, Unterlassungen

1 Ist die Verfügung auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Un - terlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit poli - zeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahmen durch die Verwaltungs - behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kosten des Pflichtigen.
2 Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Anset - zung einer angemessenen Frist angedroht werden.
3 Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.

Art. 61 Androhung der Ungehorsamsstrafe

1 Die Verwaltungsbehörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetz - lich vorgesehene Strafe androhen.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art.
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafe angedroht werden.

V. Entschädigungsansprüche *

Art. 62 * Ansprüche aus Haftung und Anstellungen

1 Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Kanton und seinen Anstalten sowie über vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen des Kantons entscheidet die Standeskommission. Vl. Schlussbestimmungen *

Art. 63 * ...

Art. 64 * ...

Art. 65 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.04.2000 30.04.2000 Erlass Erstfassung -

29.04.2001 01.01.2002 Art. 1 Abs. 2 geändert -

29.04.2001 01.01.2002 Art. 50 Abs. 1, d) geändert -

29.04.2001 01.01.2002 Art. 51 geändert -

27.04.2003 27.04.2003 Art. 55 Titel geändert -

27.04.2003 27.04.2003 Art. 63 aufgehoben -

27.04.2003 27.04.2003 Art. 64 aufgehoben -

30.04.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1, b) geändert -

29.04.2007 29.04.2007 Art. 39 geändert -

27.04.2008 27.04.2008 Art. 39 geändert -

27.04.2008 27.04.2008 Art. 51 geändert -

26.04.2009 01.01.2011 Art. 1 Abs. 2 geändert -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2 eingefügt -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 20 Abs. 3 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 42 Abs. 3 geändert -

29.04.2012 01.08.2012 Art. 42 Abs. 4 geändert -

29.04.2012 01.01.2013 Art. 50 Abs. 1, b) geändert -

27.04.2014 27.04.2014 Titel V. eingefügt -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 62 eingefügt -

27.04.2014 27.04.2014 Titel Vl. geändert -

24.04.2016 01.01.2017 Art. 50 Abs. 1, d) geändert -

29.04.2018 01.06.2018 Art. 51 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.04.2000 30.04.2000 Erstfassung - Art. 1 Abs. 2 29.04.2001 01.01.2002 geändert - Art. 1 Abs. 2 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 9 Abs. 1, b) 30.04.2006 01.01.2007 geändert - Art. 13 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 eingefügt - Art. 20 Abs. 3 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 39 29.04.2007 29.04.2007 geändert - Art. 39 27.04.2008 27.04.2008 geändert - Art. 42 Abs. 3 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 42 Abs. 4 29.04.2012 01.08.2012 geändert - Art. 50 Abs. 1, b) 29.04.2012 01.01.2013 geändert - Art. 50 Abs. 1, d) 29.04.2001 01.01.2002 geändert - Art. 50 Abs. 1, d) 24.04.2016 01.01.2017 geändert - Art. 51 29.04.2001 01.01.2002 geändert - Art. 51 27.04.2008 27.04.2008 geändert - Art. 51 Abs. 1 29.04.2018 01.06.2018 geändert - Art. 55 27.04.2003 27.04.2003 Titel geändert - Titel V. 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Art. 62 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Titel Vl. 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 63 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 64 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
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