Verordnung über das Leumundszeugnis
Verordnung über das Leumundszeugnis Vom 25. August 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
1 ) , Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfas - sung vom 23. Oktober 1887
2 ) , § 47 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 27. März 1949
3 ) , § 40 Absatz 5 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September
1941
4 ) beschliesst:
§ 1 Verzicht auf Leumundszeugnisse
1 Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.
2 Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Para - graphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt.
§ 2 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 3. September 1987.
1) SR 281.1 .
2) BGS 111.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 311.1 . GS 90, 943
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Anhang zur Verordnung über das Leumundszeugnis Kanton Solothurn Bescheinigung über die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer anstelle eines Leumundszeugnisses Name, Vorname: geboren am: Heimatort: Beruf: Adresse: PLZ/Ort: in der Gemeinde wohnhaft: Nach § 1 der Verordnung über das Leumundszeugnis vom 25. August 1987 werden im Kanton Solothurn keine Leumundszeugnisse ausgestellt. Jede Person kann ihren Leumund selbst mit einem Handlungsfähigkeitszeug nis (Ausweis über die Mündigkeit), Strafregisterauszug, Auszug aus dem Be treibungsregister, der Angabe von Referenzen oder weiteren geeigneten Nachweisen belegen. Wer einen Leumundsnachweis verlangt, kann sich von der betreffenden Per son bevollmächtigen lassen, entsprechende Auskünfte einzuholen. Ausgestellt am: Einwohnerkontrolle: Unterschrift:
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