Verordnung über das Leumundszeugnis (131.45)
CH - SO

Verordnung über das Leumundszeugnis

Verordnung über das Leumundszeugnis Vom 25. August 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
1 ) , Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfas - sung vom 23. Oktober 1887
2 ) , § 47 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 27. März 1949
3 ) , § 40 Absatz 5 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September
1941
4 ) beschliesst:

§ 1 Verzicht auf Leumundszeugnisse

1 Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.
2 Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Para - graphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt.

§ 2 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 3. September 1987.
1) SR 281.1 .
2) BGS 111.1 .
3) BGS 131.1 .
4) BGS 311.1 . GS 90, 943
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Anhang zur Verordnung über das Leumundszeugnis Kanton Solothurn Bescheinigung über die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer anstelle eines Leumundszeugnisses Name, Vorname: geboren am: Heimatort: Beruf: Adresse: PLZ/Ort: in der Gemeinde wohnhaft: Nach § 1 der Verordnung über das Leumundszeugnis vom 25. August 1987 werden im Kanton Solothurn keine Leumundszeugnisse ausgestellt. Jede Person kann ihren Leumund selbst mit einem Handlungsfähigkeitszeug ­ nis (Ausweis über die Mündigkeit), Strafregisterauszug, Auszug aus dem Be ­ treibungsregister, der Angabe von Referenzen oder weiteren geeigneten Nachweisen belegen. Wer einen Leumundsnachweis verlangt, kann sich von der betreffenden Per ­ son bevollmächtigen lassen, entsprechende Auskünfte einzuholen. Ausgestellt am: Einwohnerkontrolle: Unterschrift:
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