Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992
                            1  Beitritt zum Konkordat über die  Rechtshilfe und die interkantonale  Zusammenarbeit in Strafsachen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. November 1992
                            Vom 12. Juni 1994  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 litera c) und Artikel 72 der Kantonsverfas-  sung vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Dezember 1993
                            beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und
                            die  interkantonale  Zusammenarbeit  in  Strafsachen  vom  5.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kantonsrat kann den Rücktritt vom Konkordat beschliessen und
                            Änderungen des Konkordates genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Regierungsrat ist ermächtigt, unter Vorbehalt des Grundsatzes des
                            Gegenrechts, den Anwendungsbereich des Konkordates auf die kanto-  nale Gesetzgebung auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Behörde, die von einem andern Kanton angeordnete oder verlang-
                            te Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen  erhalten soll (Art. 24 des Konkordats), ist die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
                            II.  Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung.  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Inkrafttreten am 23. August  1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Ziffer 4 Fass  ung vom 5. November 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  -   5. November 2003 am 1. August 2005.