Verordnung über das nebenamtliche Instruktionspersonal in der Zivilschutz-Ausbildung ... (731.13)
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Verordnung über das nebenamtliche Instruktionspersonal in der Zivilschutz-Ausbildung des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über das nebenamtliche Instruktionspersonal in der Zivilschutz-Ausbildung des Kantons Basel-Landschaft Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. März 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1997
1 ) über den zivilen Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter sowie § 41 des Dekrets vom 8. Juni 2000
2 ) zum Personal - gesetz (Personaldekret), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben

1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal vermittelt die Ausbildung in den Ein - führungs- und Grundkursen für die Mannschaften sowie für die Gruppenchefs.

§ 2 Rechtsstellung

1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht der Personalgesetzge - bung.
2 Erfassung und Einteilung des nebenamtlichen Instruktionspersonals

§ 3 Rekrutierung

1 Das Amt für Bevölkerungsschutz rekrutiert das nebenamtliche Instruktions - personal.

§ 4 Anforderungen

1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal wird nach folgenden Kriterien ausge - wählt:
a. Fachliche Qualifikation als Ergebnis eines Zivilschutzkurses;
b. Pädagogische und führungsmässige Eignung als Ergebnis eines Prü - fungsverfahrens.
1) GS 32.841, SGS 731
2) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1491
2 Berufliche, militärische oder andere Vorkenntnisse, die sich für die Tätigkeit im nebenamtlichen Instruktionsdienst als günstig erweisen, werden mitberück - sichtigt.

§ 5 Einteilung

1 Die Tätigkeit im Instruktionskorps hat keinen Einfluss auf die Einteilung als Schutzdienstpflichtiger.

§ 6 Ernennung

1 Die Ernennung des nebenamtlichen Instruktionspersonals erfolgt nach erfolg - reich bestandener Absolvierung einer einwöchigen fachtechnischen und einer einwöchigen didaktisch-methodischen Ausbildung.
2 Die Sicherheitsdirektion ernennt das nebenamtliche Instruktionspersonal auf Antrag des Amts für Bevölkerungsschutz. *
3 Die Ernennung wird im Dienstbüchlein durch das Amt für Bevölkerungsschutz eingetragen.
3 Rechte und Pflichten

§ 7 Pensum

1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal verpflichtet sich zu mindestens 2 Wochen Kurstätigkeit pro Jahr in kantonalen Ausbildungskursen.
2 Es hat die Kurse ausserdienstlich angemessen vorzubereiten.
3 Es wird ausserdem zur persönlichen Fort- und Weiterbildung von maximal 1 Woche jährlich verpflichtet.

§ 8 Versicherung

1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal ist während der Instruktionstätigkeit gegen Krankheit und Unfall bei der Militärversicherung versichert.

§ 9 Organisatorische und fachliche Unterstellung

1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal untersteht dem Ausbildungschef des Kantons. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1491
4 Entschädigung des nebenamtlichen Instruktionspersonals

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1 Das schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal kann zwischen einer Funktionsvergütung (mit Erwerbsersatzkarte) oder einem Taggeld (ohne Erwerbsersatzkarte) wählen.
2 Das nicht schutzdienstpflichtige nebenamtliche Instruktionspersonal erhält ein Taggeld.

§ 11 Funktionsvergütung und Zulage

1 Das nebenamtliche Instruktionspersonal hat Anrecht auf folgende Entschädi - gung pro Diensttag:
a. Vergütung: 14 Fr.
b. Instruktionszulage: 50 Fr.

§ 12 Taggeld

1 Die Taggeldvergütung beträgt pro Diensttag 200 Fr.

§ 13 Entschädigung bei auswärtigen Kursen

1 Bei durch das Amt für Bevölkerungsschutz angeordneten auswärtigen Kursen mit eigener und geringerer Vergütung wird die Differenz zu den Vergütungen gemäss den §§ 11 und 12 ausbezahlt.
2 Die Spesenvergütungen richten sich nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19. Oktober 1994 über die Verwaltung in Dienstleistungen des Zivilschutzes (WVZS 95).
5 Entlassung und Rücktritt

§ 14 Entlassung

1 Ohne besondere Vereinbarung endet die Mitarbeit im nebenamtlichen In - struktionsdienst am Ende des Jahres, in dem die Schutzdienstpflicht erfüllt ist.
6 Ausrüstung

§ 15 Persönliche Ausrüstung

1 Das Amt für Bevölkerungsschutz stellt dem nebenamtlichen Instruktionsper - sonal eine Arbeitsbekleidung zur Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1491
2 Die Abgabe wird im Dienstbüchlein eingetragen.
3 Bei der Entlassung aus dem Instruktionsdienst ist die persönliche Ausrüstung unaufgefordert vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe wird im Dienstbüchlein vermerkt.
4 Das nebenamtliche Instruktionspersonal haftet für eventuelle Schäden, die nicht als Abnutzung bezeichnet werden können, oder für den Verlust der Aus - rüstung.
7 Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 18. Dezember 1990
3 ) über den Instruktionsdienst im Zi - vilschutz des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
3) GS 30.470, SGS 731.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1491
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1491
15.01.2013 01.03.2013 § 6 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1491
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 33.1491

§ 6 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1491
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