Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (152.05)
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Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen

1 152.05 Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) vom 10.03.2020 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 8 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz
1 und Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) 1 ) sowie Artikel 50e Absatz 3 des Bun desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt a die effiziente zentrale Bearbeitung von Personendaten, b den Aufbau, die Vereinheitlichung und den Betrieb von zentralen Perso nendatensammlungen, c die richtige und vollständige sowie sichere und einheitliche Führung der Personendaten nach Massgabe ihres Inhalts und Verwendungszwecks, d die Harmonisierung der Personendaten.
2 Es dient damit als Grundlage für die elektronische Verwaltungsführung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Behörden des Kantons.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Behörden nach Artikel 2 Absatz 6 des Datenschutz gesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 3 ) .
1) SR 431.02
2) SR 831.10
3) BSG 152.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-005
152.05 2

Art. 3

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a die Bearbeitung der Daten von natürlichen oder juristischen Personen in zentralen Personendatensammlungen, b die Umsetzung des RHG.

Art. 4

Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten a Personendatensammlung: Eine Datensammlung nach Artikel 2 Absatz 2 des KDSG; b Zentrale Personendatensammlung: Eine elektronische Personendaten sammlung, die das Bearbeiten der Personendaten durch mehrere Behör den ermöglicht und als zentrale Personendatensammlung bezeichnet wird; c Merkmal: Eigenschaft einer Person, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann (Art. 3 Bst. f RHG); d Basisprofil: Eine bezeichnete Gruppe von Merkmalen, die keine beson ders schützenswerten Personendaten enthalten, kein Profiling nach der einschlägigen Gesetzgebung ermöglichen und deren Bekanntgabe nicht nach Artikel 14 KDSG eingeschränkt ist, z. B. Name, Vornamen und Kor respondenzsprache; e Standardprofil: Eine bezeichnete Gruppe von Merkmalen, die auch beson ders schützenswerte Personendaten enthalten können; f Funktionalität: Eine besondere Art der Datenbearbeitung, die mit der Soft ware der Datensammlung möglich ist, z. B. die Kombination von verschie denen Personendaten, die Festlegung des örtlichen, zeitlichen oder sach lichen Umfangs der Datensammlung oder die Erteilung von Bearbeitungs rechten; g Benutzerkonto: Eine auf eine natürliche Person oder auf ein System lau tende Berechtigung für den Zugriff auf eine Personendatensammlung; h Abrufverfahren: Datenbezug aus zentralen Personendatensammlungen mittels Internet-Zugriff; i Meldeverfahren: Datenbekanntgabe mittels Meldung über die zentrale In formatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex).

Art. 5

Grundsätze
1 Der Kanton führt zentrale Personendatensammlungen, die den Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen.
3 152.05
2 Eine zentrale Personendatensammlung enthält diejenigen Merkmale, die von mehreren Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach der beson deren Gesetzgebung des Bundes und des Kantons benötigt werden und bear beitet werden dürfen.
3 Die mit dem Vollzug der besonderen Gesetzgebung betrauten Behörden kön nen in zentralen Personendatensammlungen im Abruf- oder Meldeverfahren diejenigen Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
4 Soweit für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend erforderlich, können die Behörden in zentralen Personendatensammlungen auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten. Der Anhang 1 legt die einzelnen Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten fest und ordnet diese den betref fenden Gesetzen zu.
2 Inhalt, Organisation und Zugriff

Art. 6

Inhalt
1 Eine zentrale Personendatensammlung verfügt über ein Basisprofil und über so viele Standardprofile und Funktionalitäten wie nötig.

Art. 7

Organisation
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zentralen Personendatensammlungen durch Verordnung und regelt dabei a den Zweck der Personendatensammlung; b die innerhalb einer Direktion, der Staatskanzlei oder der Justiz für die Per sonendatensammlung verantwortliche Behörde; c die in der Datensammlung enthaltenen Personendaten; d den örtlichen und zeitlichen Datenumfang; e die besonders schützenswerten Personendaten; f das Basisprofil; g die Standardprofile; h die Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder die in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen; i die Behörden, die trotz Sperre der Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG nach der besonderen Gesetzgebung zugriffsberechtig sind; 1 )
1) Durch die Redaktionskommission am 23. Oktober 2020 in Anwendung von Artikel 25 des Publi kationsgesetzes berichtigt.
152.05 4 k den Zeitpunkt und die weiteren Modalitäten der Vernichtung der Perso nendaten; l die besonderen Anforderungen an die Informationssicherheit und den Da tenschutz; m die weiteren technischen, organisatorischen und finanziellen Einzelheiten; n allfällige Einschränkungen für die Bearbeitung von Personendatensamm lungen.

Art. 8

Berechtigungen für den Zugriff
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Berechtigung für den Zugriff auf zentrale Personendatensammlungen.
2 Er kann vorsehen, dass a die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justiz die Zugriffsrechte ihrer unterstellten Organisationseinheiten sowie der anderen Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben in ihrem Aufgabenbereich durch Direktions verordnungen oder Reglemente regeln, b die Behörden nach dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 2 ) und dem Gesetz vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) 3 ) die Zugriffsrechte ihrer unterstellten Organi sationseinheiten sowie beaufsichtigten anderen Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben durch Verordnung regeln.

Art. 9

Voraussetzungen für den Zugriff
1 Wer Berechtigungsregeln nach Artikel 8 erlässt, a sieht den Zugriff auf zentrale Personendatensammlungen nur vor, wenn für die Datenbearbeitung eine ausreichende gesetzliche Grundlage nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung besteht; b stellt sicher, dass die berechtigten Behörden nur über diejenigen Perso nendaten, Funktionalitäten und Zugriffsrechte verfügen, die sie zur Erfül lung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und Gewähr für die Einhal tung der Informationssicherheits- und Datenschutzvorschriften bieten.

Art. 10

Zugriff auf Basisprofile
1 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass Basisprofile allen Behörden zur Ver fügung stehen, die diese Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufga ben benötigen.
2) BSG 170.11
3) BSG 410.11
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Art. 11

Prüfung, Anwendung und Publikation der Berechtigungsregeln
1 Wer Berechtigungsregeln nach Artikel 8 erlässt, legt sie vorgängig der zustän digen Datenschutzaufsichtsstelle zur Stellungnahme vor (Art. 34 Abs. 1 Bst. k KDSG). Die Stellungnahme kann in der Form eines begründeten Antrags erfol gen (Art. 35 Abs. 3 KDSG).
2 Die für eine zentrale Personendatensammlung verantwortliche Organisations einheit stellt sicher, dass die Benutzerkonti gemäss den Berechtigungsregeln verwaltet werden.
3 Sie veröffentlicht die Verordnungen der Behörden nach GG und LKG im Inter net, nachdem die Publikation nach den Vorschriften der Gemeindegesetzge bung stattgefunden hat.
3 Identifikationsnummern

Art. 12

1 Die Behörden des Kantons nutzen als Personen-Identifikationsnummer die Versichertennummer gemäss AHVG, die Unternehmens- oder eine ande re Identifikationsnummer des Bundes, wenn die Bedingungen der Bundesge setzgebung erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat kann für den Kanton eine eigene Identifikationsnummer für natürliche und juristische Personen durch Verordnung vorsehen.
4 Datenverantwortung, Informationssicherheit und Datenschutz

Art. 13

Datenverantwortung
1 Die Behörde, die nach der besonderen Gesetzgebung für die Erfassung und Aktualisierung von Personendaten zuständig ist, verantwortet die Richtigkeit und die Vollständigkeit der entsprechenden Merkmale in den zentralen Perso nendatensammlungen.
2 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass das Einsichtsrecht nach Artikel 21 Absatz 4 KDSG in zentrale Personendatensammlungen durch die betroffene Person direkt und auf elektronischem Weg ausgeübt werden kann.
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Art. 14

Informationssicherheit und Datenschutz
1 Jede Behörde, die eine zentrale Personendatensammlung betreibt, auf eine solche zugreift oder deren Personendaten in anderer Weise bearbeitet, ist in ihrem Herrschaftsbereich für die Informationssicherheit und den Datenschutz nach Massgabe der Datenschutz- und besonderen Gesetzgebung verantwort lich.

Art. 15

Sperren und Einschränkungen der Datenbekanntgabe
1 Auskunfts- und Adresssperren nach Artikel 13 KDSG sowie Einschränkungen der Datenbekanntgabe nach Artikel 14 KDSG sind in den zentralen Personen datensammlungen umzusetzen.
2 Die betroffene Person kann Sperren oder Einschränkungen der Datenbe kanntgabe bei der zuständigen Behörde vornehmen oder löschen lassen.

Art. 16

Datenvernichtung
1 Personendaten, die gemäss Feststellung der verantwortlichen Behör de nach Artikel 13 nicht mehr in den zentralen Personendatensammlungen ge führt werden dürfen, sind nach den Fristen der besonderen Gesetzgebung und den Verordnungen des Regierungsrates zur entsprechenden zentralen Perso nendatensammlung zu vernichten.
5 Kosten für Fehlerbehebung und Datenlieferung

Art. 17

1 Der Regierungsrat regelt, ob und nach welchen Kriterien der Aufwand, der durch die vorschriftswidrige Erfassung oder Veränderung von Personenda ten verursacht worden ist, von der für den Betrieb verantwortlichen Organisati onseinheit den Verursacherinnen und Verursachern in Rechnung gestellt wird.
2 Er regelt die Verrechnung der Kosten für die Nutzung der Informatik- und Te lekommunikationsmittel der Kantonsverwaltung.
3 Er kann vorsehen, dass für die Lieferung von Personendaten an Behörden ausserhalb der zentralen Kantonsverwaltung Gebühren erhoben werden, wenn die Personendaten auch kommerziell genutzt werden.
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6 Registerwesen

Art. 18

Elektronische Registerführung
1 Der Kanton betreibt eine zentrale Personendatensammlung zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem RHG sowie dem Gesetz vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) 1 ) .
2 Die zentrale Personendatensammlung enthält insbesondere auch diese be sonders schützenswerten Personendaten: a Konfession, b Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seeli schen, geistigen und körperlichen Zustand, c Ausweis- und Schriftensperre nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro zessordnung, StPO) 2 ) , d Angaben zum Kindes- und Erwachsenenschutz, e Angaben zum Haushalt, f Funktionalitäten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h.
3 Sie dient den Behörden auch für ihre weitere Erfüllung gesetzlicher Aufgaben.

Art. 19

Einwohnerregister
1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister einschliesslich der Fremden kontrolle sowie das Stimmregister elektronisch.
2 Der Regierungsrat kann hierfür durch Verordnung den Gemeinden Hard- und Software zur Verfügung stellen lassen oder vorsehen, dass sie bei der Regis terführung technisch oder finanziell unterstützt werden.

Art. 20

Datenlieferung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden übermitteln die Personendaten ihrer Einwohnerregister lau fend an die zentrale Personendatensammlung nach Artikel 18 Absatz 1.
2 Der Regierungsrat bezeichnet eine sichere Übermittlungsplattform, worüber die Datenlieferung zu erfolgen hat.
3 Er regelt die weiteren technischen, organisatorischen und finanziellen Einzel heiten durch Verordnung.
1) BSG 122.11
2) SR 312.0
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Art. 21

Datenlieferung durch den Kanton
1 Die vom Regierungsrat bezeichnete Behörde stellt sicher, dass die von der Bundesgesetzgebung bestimmten Personendaten an die zuständige Bundes behörde übermittelt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die technischen, organisatorischen und finanziellen Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 22

Meldung einer Person
1 Wenn eine Person bei der Einwohnerkontrolle sie betreffende Daten ändern lässt, muss sie diese Änderung den kantonalen Behörden, die auf die entspre chenden Personendatensammlungen zugreifen können, nicht mehr melden. Bundesrechtliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.
2 Die Einwohnerkontrolle teilt der betroffenen Person mit, welche Meldepflich ten mit der Änderungsmeldung erfüllt sind.
3 Erhalten zuständige Behörden Kenntnis von einem meldepflichtigen Sachver halt, fordern sie die betroffene Person mit angemessener Nachfrist zur Mel dung auf.

Art. 23

Datenvernichtung
1 Personendaten, die gemäss Meldung der Gemeinde nicht mehr in den von der Meldepflicht betroffenen Registern geführt werden müssen, werden von der verantwortlichen Organisationseinheit spätestens fünf Jahre nach der Meldung der Gemeinde vernichtet.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Konkurrenz- und Übergangsbestimmung
1 Artikel 5 Absatz 4 inklusive Anhang 1 geht abweichenden Bestimmungen anderer Gesetze über die Bearbeitung besonders schützenswerter Personen daten in zentralen Personendatensammlungen vor.
2 Absatz 1 gilt, bis besondere Gesetze die Bearbeitung besonders schützens werter Personendaten in ihrem Anwendungsbereich abschliessend regeln.

Art. 25

Änderung eines Erlasses
1 Das Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) wird geändert.
1) BSG 661.11
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Art. 26

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 28. November 2006 über die Harmonisierung amtlicher Re gister (RegG) 2 ) wird aufgehoben.

Art. 27

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
8 Anhang 1 zu Artikel 5 Absatz 4

Art. A1-1

1 Die Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten nach Artikel 5 Absatz 4 sind a Konfession, b Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seeli schen, geistigen und körperlichen Zustand, c Ausweis- und Schriftensperre nach Artikel 237 Absatz 2 Buchstabe b StPO, d Angaben zum Kindes- und Erwachsenenschutz, e Angaben zum Haushalt, f Funktionalitäten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h.
2 Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäss den nachfolgenden Gesetzen ist die Bearbeitung der aufgelisteten Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten zu lässig, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt (Art. 5 Abs. 3 KDSG): Nr. Gesetz Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten (Abs. 1) I. Bundesgesetze 1. Schweizerische Zivilprozess ordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) a, d, e, f 2. Schweizerische Strafprozess ordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) a, c, d, e, f 3. Schweizerische Jugendstraf prozessordnung (Jugendstraf prozessordnung, JStPO; SR 312.1) a, c, d, e, f
2) BSG 152.05
152.05 10 Nr. Gesetz Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten (Abs. 1)
4. Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Mili tärgesetz, MG; SR 510.10) c, d, e, f
5. Bundesgesetz über den Bevöl kerungsschutz und den Zivil schutz (Bevölkerungs- und Zi vilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) d, e, f
6. Bundesgesetz über die Wehr pflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) c, d
7. Bundesgesetz über die Regis trierung von Krebserkrankun gen (Krebsregistrierungsge setz, KRG; SR 818.33) d, f
8. Bundesgesetz über die Invali denversicherung (IVG; SR 831.20) d, f
9. Bundesgesetz über die Kran kenversicherung (KVG; SR 832.10) d, f
10. Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG; SR 832.20) d, f II. Gesetze Kanton Bern
1. Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kanto nales Bürgerrechtsgesetz, KBüG; BSG 121.1) c, d, e, f
2. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA; BSG122.11) a, c, d, e, f
3. Gesetz über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) f
11 152.05 Nr. Gesetz Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten (Abs. 1) 4. Gesetz über die Regierungs statthalterinnen und Regie rungsstatthalter (RStG; BSG 152.321) d, e, f 5. Personalgesetz (PG; BSG 153.01) a, b, d, f 6. Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) a, c, d, e, f 7. Gesetz betreffend die Einfüh rung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) d, e, f 8. Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) b, d, e, f 9. Einführungsgesetz zum Bun desgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG; BSG 215.126.1) d, e, f 10. Gesetz betreffend die Handän derungssteuer (HG; BSG 215.326.2) f 11. Kantonales Geoinformations gesetz (KGeolG; BSG 215.341) f 12. Einführungsgesetz zur Zivilpro zessordnung, zur Strafprozess ordnung und zur Jugendstraf prozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) a, c, d, e, f
152.05 12 Nr. Gesetz Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten (Abs. 1)
13. Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1) c, d, e, f
14. Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchen gesetz, LKG; BSG 410.11) a, d, f
15. Volksschulgesetz (VSG; BSG 432.210) d, e, f
16. Mittelschulgesetz (MiSG; BSG 433.12) d, e
17. Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) d, e
18. Gesetz über die Ausbildungs beiträge (ABG; BSG 438.31) d
19. Kantonales Bevölkerungs schutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG; BSG 521.1) d, f
20. Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) c, d, e, f
21. ... * ... *
22. ... * ... *
23. Steuergesetz (StG; BSG 661.11) a, c, d, e, f
24. Gesetz über See- und Flus sufer (See- und Flussuferge setz, SFG; BSG 704.1) f
25. Baugesetz (BauG; BSG 721.0) f
26. Strassengesetz (SG; BSG 732.11) f
13 152.05 Nr. Gesetz Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten (Abs. 1) 27. Gesetz über Gewässerunter halt und Wasserbau (Wasser baugesetz, WBG; BSG 751.11) f 28. Spitalversorgungsgesetz (SpVG; BSG 812.11) d, f 29. Kantonales Gewässerschutz gesetz (KGSchG; BSG 821.0) f 30. Gesetz über die Abfälle (Abfall gesetz, AbfG; BSG 822.1) f 31. Gesetz über die Familienzula gen (KFamZG; BSG 832.71) d, f 32. Einführungsgesetz zum Bun desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) d, f 33. Einführungsgesetz zum Bun desgesetz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversi cherung (EG ELG; BSG 841.31) d, f 34. Gesetz betreffend die Einfüh rung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) d, e, f 35. ... * ... * 36. Feuerschutz- und Feuerwehr gesetz (FFG; BSG 871.11) d, e, f 37. ... * ... * 38. Hundegesetz (BSG 916.31) d, e 39. Gesetz über Jagd und Wildtier schutz (JWG; BSG 922.11) f
152.05 14 Nr. Gesetz Daten, Datenkategorien und Funktionalitäten (Abs. 1)
40. Gastgewerbegesetz (GGG; BSG 935.11) d, e, f
41. Einführungsgesetz zum Aus länder- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) c, d, e, f Bern, 10. März 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Zaugg-Graf Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. August 2020 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 53 vom 20. Januar 2021: Inkraftsetzung auf den 1. März 2021
15 152.05 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.03.2020 01.03.2021 Erlass Erstfassung 21-005 09.03.2021 01.01.2022

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "35." / "Gesetz" geändert 21-121 09.03.2021 01.01.2022

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "35." / "Daten, Datenka tegorien und Funktionalitäten (Abs. 1)" geändert 21-121 15.06.2021 01.12.2021

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "37." / "Gesetz" geändert 21-100 15.06.2021 01.12.2021

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "37." / "Daten, Datenka tegorien und Funktionalitäten (Abs. 1)" geändert 21-100 07.03.2022 01.01.2023

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "22." / "Gesetz" geändert 22-086 07.03.2022 01.01.2023

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "22." / "Daten, Datenka tegorien und Funktionalitäten (Abs. 1)" geändert 22-086 15.06.2022 01.01.2023

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "21." / "Gesetz" geändert 22-098 15.06.2022 01.01.2023

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "21." / "Daten, Datenka tegorien und Funktionalitäten (Abs. 1)" geändert 22-098
152.05 16 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.03.2020 01.03.2021 Erstfassung 21-005

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "21." / "Gesetz" 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "21." / "Daten, Datenka tegorien und Funktionalitäten (Abs. 1)" 15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "22." / "Gesetz" 07.03.2022 01.01.2023 geändert 22-086

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "22." / "Daten, Datenka tegorien und Funktionalitäten (Abs. 1)" 07.03.2022 01.01.2023 geändert 22-086

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "35." / "Gesetz" 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "35." / "Daten, Datenka tegorien und Funktionalitäten (Abs. 1)" 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "37." / "Gesetz" 15.06.2021 01.12.2021 geändert 21-100

Art. A1-1 Abs. 2,

Tabelle, "37." / "Daten, Datenka tegorien und Funktionalitäten (Abs. 1)" 15.06.2021 01.12.2021 geändert 21-100
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