Konkordat über die Schulkoordination
1 Konkordat über die Schulkoordination Vom 29. Oktober 1970 Art. 1. Zweck Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften Art. 2. Verpflichtungen Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr fest- gelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3. Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich- wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schul- typen; g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei- tung dieser Empfehlungen anzuhören. Art. 4. Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men.
2 Zu diesem Zweck werden:
2 a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatisti- ken ausgearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen Art. 5. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2-4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh- nerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme. Art. 6. Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu 4 Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. Art. 7. Rechtsschutz Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge- ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. C. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8. Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
Artikel 2 litera a festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszu- in 2 Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 litera d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/1974 erfolgen.
3 Art. 9. Beitritt Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Art. 10. Austritt Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt wer- den. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Art. 11. Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm 10 Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
2 Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober 1970. Vom Schweizerischen Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigt Das Konkordat ist heute für 21
1 ) Kantone und Halbkantone verbindlich ________________
1 ) Vgl. AS 1981, 926.
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