Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (726.910)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (Stand 31. Oktober 2005) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirek - toren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck 1 )

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har - monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäi - schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über be - stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbie - ter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen 1 )

1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweite - rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3 Durchführung

2 )
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim - mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

2. ...

Art. 4 Interkantonales Organ 3 )

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei - zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der be - teiligten Kantone; b) Erlass von Vergaberichtlinien; c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis ) Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung un - ter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklink - klausel); d) ... e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung; g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Verein - barungen; h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio - nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäfts - reglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zu - sammen.

Art. 5 ...

3. Anwendungsbereich

Art. 5 bis Abgrenzung 1 )

1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver - trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationa - len Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be - stimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6 Auftragsarten 2 )

1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere: a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7 Schwellenwerte 2 )

1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be - rücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge - ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauar - beiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerech - net 20% des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfass - ten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber

3 )
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kom - merziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) ... c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus - schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Te - lekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträ - ge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätig - keit in diesen Bereichen vergeben; d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre - chenden Staatsverträgen.
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein - barung überdies: a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnah - me derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauf - traggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsa - me Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Abs. 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterste - hen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftragge - bers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht 1 )

1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a) in einem beteiligten Kanton; b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be - schaffungswesen verpflichtet ist; c) ...

Art. 10 Ausnahmen 2 )

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram - men erteilt werden; c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio - nalen Organisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmate - rial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfra - struktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a) dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ge - fährdet sind; b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflan - zen dies erfordert; oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

4. Verfahren

Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden; d) Beachtung der Ausstandsregeln; e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedin - gungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f) Gleichbehandlung von Frau und Mann; g) Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12 Verfahrensarten

1 )
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag - geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbiete - rinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbiete - rinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftrags - vergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b bis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Aus - schreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auf - traggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 ...
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzel - fall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilwei - se auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung ver - stossen.

Art. 12 bis Wahl der Verfahren 1 )

1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se - lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in - ternationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihän - digen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegen - rechtsvorbehalte abgeleitet werden.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen 2 )

1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikatio - nen; c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone einge - tragen sind; f) die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever - fahrens auf wichtige Gründe; j) die Archivierung.

Art. 14 Vertragsschluss

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu - schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver - tragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

5. Rechtsschutz

Art. 15 Beschwerderecht und Frist 1 )

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be - schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entschei - det endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e; c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d) der Ausschluss aus dem Verfahren; e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah - rens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff - nung der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zu - ständig.

Art. 16 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.

Art. 17 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf - schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begrün - det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrens - kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie - bende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Art. 18 Entscheid

1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbind - liche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswid - rig ist.

6. Überwachung

Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmun - gen vor.

7. Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser - klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21 Inkrafttreten 1 )

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Ver - öffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim - mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die un - veränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

Art. 22 Übergangsrecht

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft - treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ - gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

15.03.2001 31.10.2005 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 15.03.2001 31.10.2005 Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (Stand 31. Mai 2005)
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im vom Staatsverträgen nicht erfassten Bereich (Stand 31. Mai 2005)
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