Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds (621.3)
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Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds

1 621.3 Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds (SNBFG) vom 17.11.2015 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Zweck
1 Der Gewinnausschüttungsfonds bezweckt die Verstetigung der Einnahmen aufgrund der Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an den Kanton.
2 Es handelt sich um eine Spezialfinanzierung im Sinne der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 2

Äufnung
1 Einlagen werden in den Fonds getätigt, wenn gestützt auf die jeweils aktuelle Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Schweizerischen Nationalbank (Gewinnausschüttungsvereinbarung) eine er höhte Gewinnausschüttung erfolgt. Sie entsprechen der Differenz zwischen der ordentlichen und der erhöhten Gewinnausschüttung.
2 Der Fonds darf nur geäufnet werden, wenn im Rechnungsjahr, zulasten des sen die Äufnung erfolgt, die Vorgaben der Schuldenbremse für die Laufende Rechnung und der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung eingehalten werden.
3 Vorschüsse aus der Laufenden Rechnung an den Fonds sind nicht zulässig.
4 Das Fondsvermögen darf höchstens 250 Millionen Franken betragen.

Art. 3

Entnahme
1 Aus dem Fonds werden Mittel entnommen, wenn gestützt auf die Gewinnaus schüttungsvereinbarung eine gekürzte Gewinnausschüttung erfolgt. Die Ent nahme erfolgt in der Höhe der Differenz zwischen der ordentlichen und der ge kürzten Gewinnausschüttung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
16-033
621.3 2
2 Die Entnahme erfolgt ohne Zweckbindung zugunsten der Laufenden Rech nung.

Art. 4

Äufnung im Rechnungsjahr 2015
1 Im Rechnungsjahr 2015 wird der Fonds im Umfang des von der SNB für das Geschäftsjahr 2014 an den Kanton ausgeschütteten Gewinnanteils geäufnet.

Art. 5

* ...

Art. 5a

* Auflösung
1 Der Fonds wird ab dem 1. Januar 2023 gestaffelt aufgelöst.
2 Die Entnahme erfolgt jährlich im Umfang, der zur Finanzierung des zusätzli chen Investitionsbedarfs notwendig ist. Als zusätzlich gilt der Investitionsbe darf, der den ordentlichen Bedarf von 450 Millionen Franken jährlich übersteigt.
3 Ist die Auflösung am 31. Dezember 2030 nicht vollständig erfolgt, werden die vorhandenen Mittel der Erfolgsrechnung 2031 gutgeschrieben.

Art. 6

Inkrafttreten, Befristung
1 Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 31. Dezember 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030. * Bern, 17. November 2015 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 27. April 2016 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds (SNBFG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
3 621.3 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.11.2015 31.12.2015 Erlass Erstfassung 16-033 12.06.2017 01.01.2018

Art. 5

aufgehoben 18-047 08.03.2022 01.01.2023

Art. 5a

eingefügt 22-072 08.03.2022 01.01.2023

Art. 6 Abs. 1

geändert 22-072
621.3 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.11.2015 31.12.2015 Erstfassung 16-033

Art. 5

12.06.2017 01.01.2018 aufgehoben 18-047

Art. 5a

08.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-072

Art. 6 Abs. 1

08.03.2022 01.01.2023 geändert 22-072
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