Verordnung über das Messwesen (513.11)
CH - SO

Verordnung über das Messwesen

Verordnung über das Messwesen Vom 25. April 1988 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 13 und 14 des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 9. Juni 1977
1 ) und die Verordnung über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen vom 25. Juni 1980
2 ) beschliesst:

1. Organisation

§ 1 Aufsicht, Vollzug

1 Die Gewerbe- und Handelspolizei übt die Aufsicht über das Messwesen aus.
2 Der Eichmeister vollzieht die Bestimmungen über das Messwesen.

§ 2 Eichamt, Eichkreis

1 Der ganze Kanton bildet einen Eichkreis, für den das Eichamt SO+1 zu - ständig ist.

§ 3 Eichmeister

1 Das Eichamt wird von einem Eichmeister geleitet.
2 Der Regierungsrat wählt den Eichmeister auf die Dauer von 4 Jahren.

§ 4 Aufgaben

1 Dem Eichmeister obliegt der Vollzug des Bundesrechts auf dem Gebiet des Messwesens.

§ 5 Widerhandlungen

1 Der Eichmeister hat Widerhandlungen der Messmittelbesitzer der Gewer - be- und Handelspolizei zu melden.

2. Gebühren und Entschädigungen

§ 6 Gebühren und Entschädigungen der Eichmeister

1 Für alle Eicharbeiten bezieht der Eichmeister vom Messmittelbesitzer die in der eidgenössischen Verordnung über Eichgebühren vom 30. Oktober
1985
3 ) festgesetzten Gebühren und Entschädigungen.
1) SR 941.20 .
2) SR 941.292 .
3) SR 941.298.1 . GS 91, 97
1
2 Für den Vollzug der Deklarationsverordnung
1 ) und von behördlich ange - ordneten Kontrollaufträgen bezieht der Eichmeister vom Kanton eine Stundenentschädigung nach Artikel 3 Absatz 4 der eidgenössischen Eichge - bühren-Verordnung
2 ) , soweit nach Bundesrecht nicht von einem Privaten eine entsprechende Gebühr zu erheben ist. Mit der Stundenentschädigung sind alle Auslagen, insbesondere Spesen, abgegolten. *
3 Die Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen und Kursen werden vom Regierungsrat festgelegt.
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... *

§ 7 * Benützung von Brückenwaagen

1 Die Besitzer der öffentlichen Wiegegeräte (Brückenwaagen) können für die Benützung, je nach Gewicht der zu wägenden Güter, 10-50 Franken er - heben.

3. Schlussbestimmungen

§ 8 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Gewerbe- und Handelspolizei und gegen Verfü - gungen des Eichmeisters kann innert 10 Tagen beim Polizei-Departement Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen Verfügungen des Polizei-Departementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird die Verord - nung über das Messwesen vom 24. Mai 1982
3 ) aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und nach der Publikation im Amtsblatt am

1. Oktober 1988 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kan -

tonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 12. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 24. Juni 1988 ge - nehmigt. Publiziert im Amtsblatt vom 15. September 1988.
1) SR 941.281 .
2) SR 941.298.1 .
3) GS 89, 134.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

15.09.1999 01.01.1999 § 6 Abs. 2 geändert -

15.09.1999 01.01.1999 § 6 Abs. 4 aufgehoben -

15.09.1999 01.01.1999 § 7 totalrevidiert -

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 Abs. 2 15.09.1999 01.01.1999 geändert -

§ 6 Abs. 4 15.09.1999 01.01.1999 aufgehoben -

§ 7 15.09.1999 01.01.1999 totalrevidiert -

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