Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (340.11)
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Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug

Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV) vom 05.12.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnah - menvollzug (SMVG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 In dieser Verordnung werden die Grundsätze und die Einzelheiten für die Umsetzung des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug festgelegt.
2 Zuständige Behörden
2.1 Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe

Art. 2 Aufgaben (Art. 7 SMVG)

1 Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (das JVBHA) hat insbeson - dere folgende Aufgaben:
a) Es bestimmt den Beginn des Vollzugs der Strafen und Massnahmen und ordnet die Einweisung der verurteilten Personen in eine Straf- oder Massnahmenvollzugseinrichtung an (Strafvollstreckungsbefehl).
b) Es erstellt die Planung für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug von Strafen und Massnahmen.
c) Es genehmigt den Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen (Art. 67 SMVG).
d) Es entscheidet über die Verlegung von Gefangenen.
e) Es entscheidet über abweichende Vollzugsformen.
f) Es entscheidet über die Unterbrechung des Straf- und Massnahmenvoll - zugs.
g) Es bewilligt berufliche Aus- und Weiterbildungen, wenn die Übernah - me der Kosten durch den Staat beantragt wird.
h) Es legt den Gerichtsbehörden in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen Gesuche und Berichte vor.
i) Es entscheidet über die verschiedenen Vollzugsöffnungen der straf - rechtlichen Sanktionen und ordnet alle Begleitmassnahmen an.
j) Es stellt die Umsetzung der Ersatzmassnahmen im Sinne der Artikel
237 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sicher.
k) Es entscheidet über alle Fragen zur Eintreibung von Geldstrafen und Bussen.
l) Es koordiniert gemäss der Bundesgesetzgebung die Bearbeitung der Daten im Strafregister.
m) Es stellt die Umsetzung der Bewährungshilfe und der Weisungen (Art. 93 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937, StGB), die von den Behörden angeordnet wurden, sicher.
n) Es gewährt oder widerruft, fördert, organisiert und überwacht den Straf - vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit, Halbgefangenschaft und elektronischer Überwachung.
o) Es entscheidet über Informationsgesuche eines Opfers, von Angehöri - gen eines Opfers und Drittpersonen mit einem schutzwürdigen Interesse gemäss Artikel 92a StGB.
p) Es vollzieht bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen die elektroni - sche Überwachung gemäss Artikel 28c des Schweizerischen Zivilge - setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB).
2.2 Amt für Bevölkerung und Migration

Art. 3 Gerichtliche Landesverweisung

1 Das Amt für Bevölkerung und Migration ist für den Vollzug einer gerichtli - chen Landesverweisung, die ihm vom JVBHA gemeldet wird, zuständig und erlässt die entsprechenden Entscheide.
2 Sobald das entsprechende Datum feststeht, teilt ihm das JVBHA mit, ab wann die Landesverweisung vollzogen werden kann.
2.3 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt

Art. 4 Fahrverbot

1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist für die Durchsetzung des Fahrverbots im Sinne von Artikel 67e StGB zuständig.
2.4 Beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit

Art. 5 Zusammensetzung (Art. 8 SMVG)

1 Die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklä - rung der Gemeingefährlichkeit (die Kommission) kann gemäss Artikel 8 Abs.
4 SMVG eine Subkommission zur Abklärung der Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person bilden.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des JVBHA nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
3 Das JVBHA führt das Sekretariat.

Art. 6 Arbeitsweise

1 Die Kommission tagt so oft wie nötig, jedoch mindestens einmal pro Quar - tal.
2 Bei Bedarf hört die Kommission oder eine von ihr bezeichnete Delegation die verurteilte Person an.
3 Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, die verurteilte Person, deren Fall geprüft wird, in der Einrichtung oder Anstalt zu besuchen und zu befra - gen.
4 Die Kommission fällt ihre Entscheide in der Sitzung. In dringenden Fällen kann sie jedoch auf dem Zirkularweg entscheiden.
3 Freiburger Strafanstalt
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Verwaltungskommission (Art. 16 SMVG)

1 Die Verwaltungskommission tagt so oft wie nötig, jedoch mindestens drei - mal pro Jahr. Sie tritt ausserdem zusammen, wenn ihre Präsidentin oder ihr Präsident sie einberuft oder wenn drei Mitglieder darum ersuchen.
2 Sie bestimmt eines ihrer Mitglieder zur Vizepräsidentin oder zum Vizeprä - sidenten.
3 Sie kann Subkommissionen bilden.
4 Sie fällt ihre Entscheide in der Sitzung. In dringenden Fällen kann sie je - doch auf dem Zirkularweg entscheiden.
5 Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommission selbst.

Art. 8 Standorte

1 Die Freiburger Strafanstalt (die FRSA) übt ihre Tätigkeit am Standort der Anstalten von Bellechasse und an jenem des Zentralgefängnisses aus.

Art. 9 Zweckbestimmung

1 Der FRSA werden folgende Aufgaben zugewiesen:
a) Vollzug der Untersuchungshaft, der Sicherheitshaft und der Ausliefe - rungshaft;
b) vorzeitiger und unbedingter Vollzug von Freiheitsstrafen;
c) unbedingter und vorzeitiger Massnahmenvollzug;
d) Vollzug von Verwahrungen;
e) Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft;
f) Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des Arbeitsexternats;
g) Vollzug der Administrativhaft gemäss Ausländerrecht;
h) Vollzug von fürsorgerischen Unterbringungen, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurden, jedoch nur in Ausnah - mefällen;
i) Vollzug von Militärarrest.
3.2 Status der gefangenen oder verwahrten Personen

Art. 10 Ein- und Austritt der gefangenen und verwahrten Personen

1 Die Eintritts- und Austrittsformalitäten werden für jeden Standort in einem internen Reglement der FRSA festgelegt.
2 Die Reglemente werden von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) genehmigt.
3 Den Gefangenen steht ein Exemplar des sie betreffenden Reglements zur Verfügung.

Art. 11 Persönliche Effekten

1 Die Liste der persönlichen Effekten, welche die Gefangenen bei sich oder in ihrer Zelle aufbewahren dürfen, wird in den internen Reglementen festgelegt.
2 Die Direktion der FRSA kann verbotene oder gefährliche Stoffe und Gegen - stände und Geld, das den Ertrag einer strafbaren Handlung darstellt, be - schlagnahmen.
3 Die Stoffe und Gegenstände werden verwertet oder zerstört. Der Ertrag aus der Verwertung fliesst in einen Fonds zur Unterstützung der Gefangenen.
4 Gegenstände, die einer entwichenen oder geflüchteten Person gehören, wer - den nach einem Jahr verwertet. Der Ertrag wird auf ein Konto, das auf den Namen dieser Person lautet, überwiesen.
5 Zehn Jahre nach der Entweichung oder Flucht wird der Betrag an einen Fonds zur Unterstützung der Gefangenen überwiesen.
6 Die persönlichen Effekten, die Identitätsausweise und das Bargeld der ent - wichenen oder geflüchteten Person werden weder der betroffenen Person noch ihrer Rechtsvertretung noch einer Drittperson zugeschickt oder überge - ben.

Art. 12 Arbeitsentgelt und Vergütung (Art. 40 und 42 SMVG)

1 Personen im Freiheitsentzug erhalten für ihre Arbeit ein Arbeitsentgelt oder, wenn sie an einem anerkannten Ausbildungsprogramm teilnehmen, eine angemessene Vergütung.
2 Der Betrag sowie die Berechnung, Verwaltung und Verwendung des Arbeitsentgelts und die Führung des persönlichen Kontos der Gefangenen richten sich nach den Bestimmungen, welche die Lateinische Konferenz der in Vollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden erlässt.
3 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine Aufgabe zuge - wiesen werden; in diesem Fall erhalten sie für ihre Tätigkeit ein Arbeitsent - gelt, das sich nach den konkordatsrechtlichen Bestimmungen richtet.

Art. 13 Verantwortung für die persönlichen Effekten und das Mobiliar

1 Die Gefangenen sind für ihre persönlichen Effekten und für das Mobiliar in ihrer Zelle verantwortlich.
2 Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung gehen die Reparatur- oder Ersatzkosten zulasten der Person, die den Schaden verursacht hat.
3 Innerhalb der geltenden konkordatsrechtlichen Grenzen kann der Schaden durch eine Kompensation mit dem Arbeitsentgelt oder dem Guthaben dieser Person auf den Konten der Anstalt gedeckt werden.

Art. 14 Beziehungen zur Aussenwelt (Art. 41 SMVG)

1 Die Regeln für den Kontakt zur Aussenwelt, insbesondere für Briefwechsel, Benutzung des Telefons, Postpakete und Besuche, werden in internen Regle - menten festgelegt.
2 Die FRSA kann Drittpersonen aufbieten, damit sie Gefangene besuchen.
3 Die Besuche sollen den Gefangenen erlauben, aus ihrer Isolierung herauszu - kommen, eine moralische Stütze zu finden und ihre Entlassung mitvorzube - reiten.
4 Die von der FRSA aufgebotenen Besucherinnen und Besucher erhalten eine obligatorische Grundausbildung und sind verpflichtet, regelmässig die von der FRSA bestimmten Kurse und Sitzungen zu besuchen.
5 Die FRSA kann die Ausbildungskosten ganz oder teilweise übernehmen.
6 Die Besucherinnen und Besucher haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Reisekosten.

Art. 15 Gesundheitsdossier (Art. 44 und 54 SMVG)

1 Die Daten über die Gesundheit jeder gefangenen Person müssen in einem elektronischen Dossier, das vom Pflegedienst in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Gesundheitsfachpersonen geführt wird, enthalten sein.
3.3 Zwangsmassnahmen (Art. 33 SMVG)

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, können bei der Ausübung ihrer Funktion fol - gende Zwangsmassnahmen gegen Gefangene und Drittpersonen ergreifen:
a) Durchgang durch die Detektionsschleife oder andere Kontrollapparate;
b) Identitätskontrollen und erkennungsdienstliche Massnahmen;
c) Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und Gegenständen;
d) Beschlagnahme von Gegenständen;
e) körperlicher Zwang und Gebrauch von Waffen;
f) elektronische Überwachung (Electronic Monitoring).

Art. 17 Identitätskontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, sind befugt, bei Gefangenen und Drittperso - nen Identitätskontrollen vorzunehmen.
2 Weigert sich eine Drittperson, sich auszuweisen, so kann sie bis zum Ein - treffen der Polizei zur Identifizierung und Rechtfertigung ihrer Anwesenheit auf dem Areal der FRSA zurückgehalten werden.
3 Zu Beginn ihrer Inhaftierung oder Verwahrung müssen sich die Gefangenen erkennungsdienstlichen Massnahmen wie fotografischen Aufnahmen und dem Anfertigen von Fingerabdrücken unterziehen.

Art. 18 Durchsuchung und Kontrolle von Kleidern und Gepäck – Fälle

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, sind befugt, eine Drittperson sowie ihre Kleider und ihr Gepäck zu durchsuchen:
a) wenn Anzeichen vermuten lassen, dass die Person Stoffe oder Gegen - stände verheimlicht, die nicht in die FRSA hineingebracht werden dür - fen, die den Gefangenen nicht ausgehändigt werden dürfen oder die dazu dienen könnten, eine strafbare Handlung zu begehen oder zu flüchten;
b) um ihre eigene Sicherheit oder diejenige anderer Personen zu gewährleisten.
2 Die Gefangenen werden bei ihrem Eintritt in die FRSA durchsucht. Sie und ihre Zellen dürfen zudem jederzeit durchsucht werden.
3 Die Direktion der FRSA wird sofort über jede Urinprobe und jeden Atem - lufttest bei Gefangenen informiert; innert 24 Stunden nach der Durchsuchung einer Drittperson wird der Direktion der FRSA ein ausführlicher Bericht vor - gelegt.
4 Verweigern sich Drittpersonen einer Durchsuchung, so gelten die Bestim - mungen von Artikel 17 Abs. 2.

Art. 19 Durchsuchung und Kontrolle von Kleidern und Gepäck – Moda -

litäten
1 Die Durchsuchung muss so schonend wie möglich durchgeführt werden. Ausser wenn es die unmittelbare Sicherheit erfordert, kann die Person nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
2 Die Leibesvisitation der Gefangenen wird von einer Ärztin oder einem Arzt oder, in dringenden Fällen, von eigens dafür ausgebildetem Personal, das dem medizinischen Dienst angehört, vorgenommen. Sie wird im Kranken - zimmer oder in einem anderen geeigneten Raum durchgeführt.

Art. 20 Durchsuchung und Kontrolle von Kleidern und Gepäck – Erfolg -

reiche Durchsuchung
1 Die gefundenen Gegenstände und Stoffe werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 22 beschlagnahmt, wenn ihr Besitz verboten ist.
2 Die Bestimmungen des Disziplinarrechts bleiben vorbehalten.

Art. 21 Durchsuchung von Fahrzeugen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Aufsicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, sind befugt, Fahrzeuge von Drittpersonen, die sich auf dem Areal der FRSA befinden, zu durchsuchen, wenn Anzeichen vermuten lassen, dass sie Gegenstände oder Stoffe enthalten, die nicht in die FRSA hineingebracht werden dürfen oder die dazu dienen können, eine straf - bare Handlung zu begehen oder zu flüchten.
2 Ist das Fahrzeug verschlossen, so fordert das Personal die Hilfe der Polizei an; dringende Fälle bleiben vorbehalten.
3 Innert 24 Stunden wird der Direktion der FRSA ein ausführlicher Bericht vorgelegt.

Art. 22 Beschlagnahme

1 Gegenstände und Stoffe, deren Besitz verboten ist, können beschlagnahmt werden. In diesem Fall wird ein Bericht erstellt.
2 Anstelle der Rückgabe an die berechtigte Person kann die Direktion der FRSA anordnen, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Stoffe ge - brauchsuntauglich gemacht, zerstört oder wieder eingesetzt werden. Lebens - mittel, deren Besitz verboten ist, werden ohne Weiteres vernichtet.
3 Gegenstände und Stoffe, die möglicherweise einer strafrechtlichen Be - schlagnahme unterliegen könnten, werden nach Erstellung eines Berichts der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ausgehändigt.

Art. 23 Körperlicher Zwang – Grundsätze

1 In Notfällen können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Auf - sicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, körperliche Zwangs - massnahmen anwenden, die der Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin dienen.
2 Wird eine Person verletzt, so trifft das Personal der FRSA alle geeigneten Massnahmen, um ihr zu helfen.

Art. 24 Körperlicher Zwang – Mittel

1 Es können insbesondere folgende Zwangsmittel angewendet werden:
a) körperliche Gewalt;
b) Fesseln der Gliedmassen mit Handschellen, Seilen oder anderen Mit - teln;
c) Wasserwerfer;
d) Sprays, namentlich Pfeffersprays;
e) Hunde;
f) nichtletale Waffen.
2 Der Einsatz von Sprays, Hunden oder nichtletalen Waffen ist den Umstän - den entsprechend nur in folgenden Fällen erlaubt:
a) wenn eine Person angegriffen oder unmittelbar bedroht wird;
b) wenn an wichtigen Einrichtungen grosse Materialschäden verursacht werden und die Ordnung nicht mit anderen Mitteln wiederhergestellt werden kann;
c) bei einer Geiselnahme;
d) wenn eine gefangene Person, die ein schweres Verbrechen oder Verge - hen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird, sich durch Flucht der Festnahme oder der Inhaftierung zu entziehen ver - sucht.

Art. 25 Körperlicher Zwang – Bericht

1 Wird ein körperliches Zwangsmittel angewendet, so wird der Direktion der FRSA spätestens innert 24 Stunden ein ausführlicher Bericht vorgelegt.

Art. 26 Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde

a) Im Allgemeinen
1 Eine Person, gegen die eine Zwangsmassnahme oder eine sich darauf bezie - hende Handlung angewendet wird, kann eine Aufsichtsbeschwerde erheben.
2 Die Aufsichtsbeschwerde muss begründet und innert zehn Tagen nach An - wendung der Zwangsmassnahme schriftlich bei der zuständigen Behörde (Art. 27) eingereicht werden.
3 Das Verfahren wird in deutscher oder in französischer Sprache durchge - führt, je nachdem, welche der beiden Sprachen die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gewählt hat.
4 Gefangene, die in Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde die An - standsregeln verletzen oder missbräuchlich vorgehen, machen sich disziplina - risch strafbar.

Art. 27 Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde

b) Zuständige Behörde
1 Aufsichtsbeschwerden gegen Personen im Dienst der FRSA werden an die Direktorin oder den Direktor der FRSA gerichtet.
2 Aufsichtsbeschwerden gegen ein Mitglied des Direktionsrats der FRSA werden an die Direktion gerichtet.

Art. 28 Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde

c) Ablauf des Verfahrens
1 Die zuständige Behörde prüft die Aufsichtsbeschwerde innert kurzer Frist. Sie führt die Untersuchung selbst durch, hört die klagende und die beschul - digte Person an und holt alle notwendigen Erkundigungen ein. Die Untersu - chungshandlungen sowie die Aussagen der klagenden und der beschuldigten Person werden in einem Protokoll festgehalten, das die angehörten Personen unterzeichnen; geringfügige Fälle bleiben vorbehalten.
2 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied des Direktionsrats der FRSA, so wird das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt. Die Di - rektion legt die Beschwerde der beschuldigten Person zur Stellungnahme vor.

Art. 29 Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde

d) Eröffnung
1 Der Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der FRSA wird der Beschwerdeführerin oder dem Be - schwerdeführer mündlich eröffnet; er wird schriftlich bestätigt, wenn die betroffene Person dies innert fünf Tagen verlangt.
2 Der Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied des Di - rektionsrats der FRSA wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerde - führer schriftlich eröffnet. Wird der Aufsichtsbeschwerde Folge gegeben, so wird der Entscheid auch der Verwaltungskommission eröffnet.

Art. 30 Körperlicher Zwang – Aufsichtsbeschwerde

e) Beschwerderecht
1 Personen, die von einem Entscheid der Direktorin oder des Direktors der FRSA über eine Aufsichtsbeschwerde betroffen sind, können bei der Direkti - on Beschwerde erheben.
2 Entscheide, welche die Direktion in erster Instanz oder auf Beschwerde hin getroffen hat, sind mit Beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.
3 Die Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein und Beschwerdegründe, Anträge und Beweismittel enthalten. Sie muss innert dreissig Tagen ab Eröff - nung des Entscheids bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Be - schwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unan - gemessenheit ist nicht zulässig.
3.4 Besondere Sicherheitsmassnahmen (Art. 34 SMVG)

Art. 31 Aufsichtsbeschwerde

1 Personen, die von einer besonderen Sicherheitsmassnahme betroffen sind, können eine Aufsichtsbeschwerde erheben, solange die fragliche Massnahme andauert.
2 Die Beschwerde muss begründet und schriftlich an die Direktion gerichtet werden.
3 Die Direktion legt die Beschwerde der Direktion der FRSA zur Stellung - nahme vor. Wenn nötig führt sie weitere Untersuchungshandlungen durch.
4 Wird der Aufsichtsbeschwerde Folge gegeben, so wird der Entscheid der Verwaltungskommission mitgeteilt.

Art. 32 Beschwerde

1 Entscheide der Direktion sind mit Beschwerde beim Kantonsgericht an - fechtbar.
2 Die Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein und Beschwerdegründe, Anträge und Beweismittel enthalten. Sie muss innert dreissig Tagen ab Eröff - nung des Entscheids bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
3 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Be - schwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unan - gemessenheit ist nicht zulässig.
3.5 Personal der FRSA

Art. 33 Besondere Bestimmungen

1 Für das Personal der FRSA können besondere Bestimmungen erlassen wer - den über:
a) Arbeitszeit;
b) Pikettdienst;
c) Arbeitsdauer;
d) Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an dienst - freien Tagen und für Pikettdienst.
2 Diese Bestimmungen werden in einer eigenen Verordnung des Staatsrats geregelt.

Art. 34 Bekleidung und Bewaffnung (Art. 24 SMVG)

1 Die FRSA besorgt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der Auf - sicht und Betreuung der Gefangenen beauftragt sind, die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor - derlich sind.
2 Die einsetzbaren Waffen werden in Artikel 24 Abs. 1 aufgeführt.

Art. 35 Information des Personals

1 Die Direktorin oder der Direktor der FRSA sorgt dafür, dass das Personal der FRSA regelmässig über den Betrieb der Strafanstalt informiert wird.
4 Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen (Art. 59–71 SMVG)

Art. 36 Strafvollstreckungsbefehl

1 Die Anordnung der Urteilsvollstreckung (Strafvollstreckungsbefehl) wird der verurteilten Person zugestellt.
2 Die verurteilte Person kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe innert zwanzig Tagen beim JVBHA die Verschiebung des Strafantritts oder den Vollzug in Form von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit oder elek - tronischer Überwachung beantragen. Gegen den Entscheid des JVBHA kann Beschwerde geführt werden (Art. 74 Abs. 2 SMVG).
3 Wenn nötig können die Strafvollstreckungsbefehle mit Haftbefehlen voll - streckt werden, die von der Kantonspolizei ausgeführt werden.

Art. 37 Vollzugsplanung

1 Für die Planung des Straf- und Massnahmenvollzug ist das JVBHA zustän - dig, das insbesondere die Eckdaten der Vollzugsphasen und die denkbaren Vollzugsöffnungen bis zur endgültigen Entlassung festlegt.

Art. 38 Vollzugsplan

1 Je nach Aufenthaltsdauer enthält der Vollzugsplan folgende Elemente:
a) die Eckdaten des Straf- oder Massnahmenvollzugs;
b) die persönlichen Daten der verurteilten Person;
c) die vom JVBHA erstellte Planung und die Vollzugsziele;
d) die Teilnahme an spezifischen Betreuungs- oder pädagogischen Pro - grammen oder an Programmen für Personen mit Suchtproblemen;
e) die Einweisung in eine bestimmte Abteilung und die Bezeichnung der geeigneten Behandlung;
f) die Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien, die Beschäftigungs - möglichkeiten, die Arbeit, die der gefangenen Person zugewiesen wird (bzw. die einer verwahrten Person angeboten wird), und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsprogrammen;
g) den anstaltsinternen, stufenweisen Vollzug;
h) die einzelnen Punkte, die der Erstellung der Berichte dienen, und deren Validierung;
i) die Bedingungen, welche die verurteilte Person erfüllen muss, um in den Genuss einer bedingten Entlassung zu kommen;
j) die Modalitäten für die Wiedergutmachung des Schadens, welcher der geschädigten Person zugefügt wurde (OHG usw.);
k) die persönlichen Beziehungen (Partnerschaft und andere Beziehungen zur Aussenwelt);
l) die Verwaltung des Arbeitsentgelts und die finanzielle Situation;
m) die angemessene Bezahlung der Gerichtskosten.

Art. 39 Pflicht der gefangenen Person

1 Eine gefangene Person muss dazu angehalten werden, an der Umsetzung des Straf- oder Massnahmenvollzugsplans für den ordentlichen oder vorzeiti - gen Vollzug aktiv mitzuwirken.
2 Wenn eine gefangene Person aufgrund ihrer psychischen oder intellektuel - len Fähigkeiten oder aus anderen Gründen nicht fähig erscheint, die Bedeu - tung des Vollzugsplans zu erfassen, oder falls sie sich bei den Gesprächen zum Vollzugsplan nicht zu äussern vermag, kann die Anstalt bei der Erstel - lung des Vollzugsplans für den ordentlichen oder den vorzeitigen Vollzug die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter oder eine andere Per - son beiziehen.
3 Weigert sich eine gefangene Person beharrlich, am Vollzugsplan mitzuwir - ken, so können ihr Hafterleichterungen oder Vollzugsstufen verweigert oder nicht gemäss der ursprünglichen Vollzugsplanung gewährt werden.

Art. 40 Aktualisierung des Vollzugsplans

1 Der Vollzugsplan wird je nach Bedarf und Umständen angepasst.
2 Vor jeder neuen Vollzugsstufe sowie auf Gesuch des JVBHA, der gefange - nen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertre - ters muss eine Abklärung durchgeführt werden.
3 Die im Vollzugsplan festgelegten Ziele werden mindestens einmal jährlich mit der gefangenen Person geprüft und diskutiert. Die Einweisungsbehörde oder die vom Kanton bezeichnete Behörde ist bei diesem Gespräch vertreten.
4 Die Anstalt erwähnt insbesondere, ob der Vollzugsplan für den ordentlichen oder vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befolgt wurde und ob die gefangene Person dabei mitgewirkt hat. Verweigert diese ihre Mitwirkung, so teilt die Anstalt dies dem JVBHA mit.
5 Weigert sich die gefangene Person, an der Erstellung oder Umsetzung ihres Vollzugsplans mitzuwirken, so kann das JVBHA diesen Umstand bei der Be - urteilung des Falles berücksichtigen.
6 Wechselt die gefangene Person das Haftregime innerhalb der Anstalt, so muss das JVBHA über die internen Änderungen des Vollzugsplans infor - miert werden. Für alle anderen Änderungen des Vollzugsplans unterbreitet die Anstaltsleitung dem JVBHA Vorschläge und übermittelt den Vollzugs - plan anschliessend zusammen mit einem Situationsbericht an die neue An - stalt.

Art. 41 Ausgangsbewilligungen

1 Bewilligte Ausgänge sind:
a) begleitete Ausgänge, die aus einem besonderen Grund gewährt werden;
b) unbegleitete Ausgänge, die der gefangenen Person gewährt werden, da - mit sie sich persönlichen, beruflichen oder gerichtlichen Angelegenhei - ten, die nicht aufgeschoben werden können und die ihre Anwesenheit ausserhalb der Anstalt rechtfertigen, widmen kann;
c) Urlaub, welcher der gefangenen Person die Pflege von Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung ihrer Entlassung ermöglichen soll.
2 Die Bedingungen für die bewilligten Ausgänge, deren Häufigkeit und deren Dauer werden in den Bestimmungen des Konkordatsrechts geregelt.

Art. 42 Andere Formen des Vollzugs von Freiheitsstrafen

1 Der Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit, Halbgefangenschaft oder elektronischer Überwachung wird in den Bestimmungen des Konkor - datsrechts geregelt.

Art. 43 Materielle Unterstützung

1 Die materielle Unterstützung von Personen, für die eine Bewährungshilfe angeordnet wurde, wird in der Gesetzgebung über die Sozialhilfe geregelt (Art. 96 StGB).
2 Bei Bedarf erbringt das JVBHA jedoch für Personen, für die eine Bewäh - rungshilfe angeordnet wurde, eine punktuelle materielle Unterstützung in Form von Geld- oder Naturalleistungen.
3 Das JVBHA regelt die finanziellen Angelegenheiten von Personen, deren Freiheitsstrafe im Regime des Arbeitsexternats und des Arbeits- und Woh - nexternats vollzogen wird.

Art. 44 Verwendung von Daten der elektronischen Überwachung

1 Mit dem Gesuch um den Vollzug ihrer Strafe in Form der elektronischen Überwachung stimmt die verurteilte Person der Verwendung und Aufbewah - rung der sie betreffenden räumlichen und zeitlichen Daten gemäss diesem

Artikel und den konkordatsrechtlichen Bestimmungen zu.

2 Das JVBHA kann die Daten der elektronischen Überwachung jederzeit ein - sehen. Werden die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt oder die Daten in einer laufenden Strafuntersuchung konsultiert, so ist das Amt befugt, die Da - ten an die Polizeibehörden und an die zuständigen Gerichtsbehörden weiter - zugeben. Die Direktion kann diese Kompetenz der Stelle übertragen, die für den Empfang der Daten zuständig ist.
3 Flieht die verurteilte Person, so können die Daten auch an die ausländischen Behörden des Ortes, an dem sich die Person befindet, weitergegeben werden.
4 Die gesammelten Daten werden nach Beendigung der elektronischen Über - wachung zwölf Monate aufbewahrt. Bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vollzug der strafrechtlichen Sanktion kann das JVBHA die Daten ex - portieren und auf einem separaten Datenträger abspeichern. Dies gilt auch, wenn eine Gerichtsbehörde dies im Rahmen eines Strafverfahrens verlangt.
5 Haftkosten, Gebühren und Auslagen (Art. 31 und 72–75 SMVG)
5.1 Haftkosten

Art. 45 Pensionspreis für fürsorgerisch untergebrachte Personen

(Art. 31 Abs. 3 SMVG)
1 Für Personen, die in Anwendung von Artikel 426 des Schweizerischen Zi - vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 von einer Gerichtsbehörde fürsorge - risch untergebracht werden, wird der Pensionspreis auf 260 Franken pro Tag festgesetzt.
2 Der Pensionspreis umfasst die Arzt- und Medikamentenkosten, die bei der Eintrittsvisite und bei dringenden Erste-Hilfe-Massnahmen anfallen, und die Prämie für die Unfallversicherung.
3 Er umfasst keine weiteren Arzt-, Zahnarzt-, Medikamenten- oder Spitalkos - ten in einer Anstalt, die nicht dem Konkordat angehört.

Art. 46 Beteiligung von verurteilten Personen an den Haftkosten

(Art. 72 SMVG)
1 Verurteilte Personen müssen sich gemäss den Bestimmungen des Konkor - datsrechts an den Straf- oder Massnahmenvollzugskosten beteiligen.
2 Das JVBHA führt die Rechnungstellung und das Inkasso der vorgesehenen Beträge bei den Personen im erleichterten Strafvollzug durch.

Art. 47 Beteiligung von Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

an den Haftkosten (Art. 73 Abs. 2 SMVG)
1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die über einen Lohn, ein Entgelt oder ein ausreichendes Vermögen verfügen, müssen eine Beteiligung an ihren Haftkosten zahlen.
2 Diese Beteiligung wird auf 21 Franken pro Hafttag und auf 10 Franken pro Tag für Personen, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht leisten, festge - legt.
3 In hinreichend begründeten Härtefällen kann die zuständige Behörde die Beteiligung an den Vollzugskosten senken. Die gefangene Person muss in - nerhalb von 30 Tagen nach Eintritt ein begründetes Gesuch einreichen.
4 Wenn die finanzielle Situation der gefangenen Person es erlaubt, kann die zuständige Behörde den Tagessatz bis zum doppelten Betrag erhöhen.
5 Bei einem Freispruch der Person wird die bereits geleistete Kostenbeteili - gung zurückerstattet.

Art. 48 Arzt-, Zahnarzt- und Medikamentenkosten (Art. 54 SMVG)

1 Die konkordatsrechtlichen Bestimmungen gelten für alle Gefangenen, unab - hängig davon, ob sie sich im vorzeitigen oder im ordentlichen Vollzug, in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden.
2 In gewissen Situation, namentlich im Falle einer kurzen Haftdauer, kann darauf verzichtet werden, die betreffende Person bei der Krankenkasse gegen Krankheit und Unfall zu versichern. In diesem Fall tritt das JVBHA an die Stelle der Krankenkasse.
5.2 Gebühren

Art. 49 Grundsatz

1 Für Entscheide, die in Anwendung dieser Verordnung gefällt werden, wird eine Gebühr erhoben; die in der Gesetzgebung von Bund und Kantonen vor - gesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2 Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 50 Gebühren

1 Das JVBHA und die FRSA erheben für ihre Entscheide und für alle übrigen Leistungen eine Gebühr von 20 bis 500 Franken. Die Gebühr kann bei Ein - reichung des Gesuchs erhoben werden.
2 Die Gebühr wird nach dem Aufwand und der Komplexität der geleisteten Arbeit festgesetzt. Sie ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung des Ent - scheids fällig.
3 Verursacht ein Entscheid einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand oder zeichnet er sich durch besondere Schwierigkeiten aus, so kann die Gebühr um höchstens 100 % erhöht werden.
4 Die Entscheidbehörde kann die Gebühr senken oder auf ihre Erhebung ver - zichten, wenn es aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.
5 Im Fall einer Anfechtung gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
5.3 Auslagen

Art. 51

1 Die effektiven Kosten für Porti, Telefongespräche, Faxe und das Inkasso werden als Auslagen erhoben.
2 Die Auslagen für Fotokopien, die namentlich bei der Akteneinsicht für die Rechtsvertretung einer verurteilten Person erstellt werden, betragen
20 Rappen pro Kopie.
6 Schlussbestimmungen

Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über den Vollzug der straf - rechtlichen Sanktionen (SGF 340.12);
b) die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über den tageweisen Straf - vollzug (SGF 340.21);
c) die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (SGF 340.23);
d) die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratende Kommissi - on für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeinge - fährlichkeit (SGF 340.32);
e) die Verordnung vom 6. Oktober 2008 über das Amt für Bewährungshil - fe (SGF 340.42);
f) der Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen (SGF 340.43);
g) das Reglement vom 9. Dezember 1998 über die Gefangenen der Anstal - ten von Bellechasse (SGF 341.1.12);
h) das Hausreglement vom 2. Dezember 1999 für das Heim Tannenhof (SGF 341.1.121);
i) die Verordnung vom 25. Februar 2014 über den Pensionspreis der Per - sonen, für die eine fürsorgerische Unterbringung in den Anstalten von Bellechasse angeordnet wurde (SGF 341.1.16);
j) der Beschluss vom 28. November 2000 über die Bekleidung, die Aus - rüstung und die Bewaffnung des Personals der Anstalten von Bellechas - se (SGF 341.1.19);
k) das Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 (SGF 341.2.11);
l) die Verordnung vom 27. Januar 2009 zur Festsetzung des Preises pro Hafttag in den Gefängnissen (SGF 341.2.16).

Art. 53 Änderung bisherigen Rechts – Verwaltungseinheiten

1 Die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinhei - ten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.13) wird wie folgt geändert:
...

Art. 54 Änderung bisherigen Rechts – Staatspersonal

1 Das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (SGF
122.70.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 55 Änderung bisherigen Rechts – Pensionierung der mit Polizeige -

walt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten
1 Die Verordnung vom 29. November 2011 über die Pensionierung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten (SGF 122.70.83) wird wie folgt geändert:
...

Art. 56 Änderung bisherigen Rechts – Einreihung der Funktionen des

Staatspersonals
1 Der Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert:
...

Art. 57 Änderung bisherigen Rechts – Haft im Bereich des Ausländer -

rechts
1 Das Reglement vom 8. April 1997 über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts (SGF 114.22.13) wird wie folgt geändert:
...

Art. 58 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_107
25.08.2020 Art. 2 Abs. 1, p) eingefügt 01.01.2022 2020_099
25.02.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_025 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.12.2017 01.01.2018 2017_107

Art. 2 Abs. 1, p) eingefügt 25.08.2020 01.01.2022 2020_099

Art. 10 Abs. 2 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_025

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