Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen (413.353.6)

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Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen (413.353.6)

Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen

Verordnung über die Schulleiter von Sonderschulen Vom 4. Juli 1980 (Stand 1. August 2001) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über die Zulassung von Sonderschu - len in der Invalidenversicherung (SZV) vom 11. September 1972
1 ) und § 92 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
2 ) beschliesst:

§ 1 Schulleitung

1 Für jede Sonderschule ist ein Schulleiter zu bezeichnen. Dieser hat neben der erforderlichen fachlichen und heilpädagogischen Ausbildung über Er - fahrung als Sonderschullehrer zu verfügen.

§ 2 * Anstellungsbehörde

1 Die Anstellung erfolgt durch das zuständige Aufsichtsorgan. Sie bedarf der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur.

§ 3 Unterstellung

1 Der Schulleiter ist der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Heimen dem Heimleiter unterstellt. In pädagogischen, methodischen und didaktischen Fragen untersteht er dem zuständigen Inspektor.

§ 4 * Stellung der Lehrer

1 Die Lehrkräfte der Schule sind dem Schulleiter unterstellt

§ 5 * Aufgaben

1 Dem Schulleiter obliegen folgende Aufgaben: a) er leitet die Schule im pädagogischen Bereich; b) er betreut Lehrkräfte ohne heilpädagogische Ausbildung; c) er leitet die Lehrerkonferenzen; d) er ist verantwortlich für die Erledigung der administrativen Arbei - ten; e) er sorgt für Stoff- und Lehrmittelkoordination innerhalb der Schule; f) er regelt die Durchführung der pädagogisch-therapeutischen Mass - nahmen im Sinne der Kreisschreiben der Eidgenössischen Invaliden - versicherung.
1) SR 831.232.41 .
2) BGS 413.111 . GS 88, 411
1

§ 6 Übertragung anderer Aufgaben

1 Die Aufsichtsorgane können durch Reglement dem Schulleiter weitere Aufgaben übertragen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur
3 )
.

§ 7 Entlastung und Entschädigung

1 Die Aufsichtsorgane setzen Entschädigung und Entlastung der Schulleiter je nach Arbeitsaufwand und Grösse der Schule in einem Reglement fest, das der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur be - darf.
2 Wird die Sonderschule nach der Gesetzgebung für Jugendheime vom Kanton subventioniert, so hat das Departement für Bildung und Kultur, bevor es die Genehmigung erteilt, das Departement des Innern anzuhö - ren. *

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 10. Juli 1980.
3) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.06.1992 01.08.1992 § 4 totalrevidiert -

09.06.1992 01.08.1992 § 5 totalrevidiert -

09.06.1992 01.08.1992 § 7 Abs. 2 geändert -

27.03.2001 01.08.2001 § 2 totalrevidiert -

3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 27.03.2001 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 4 09.06.1992 01.08.1992 totalrevidiert -

§ 5 09.06.1992 01.08.1992 totalrevidiert -

§ 7 Abs. 2 09.06.1992 01.08.1992 geändert -

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