Datenschutzgesetz (152.04)
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Datenschutzgesetz

1 152.04 Datenschutzgesetz * (KDSG) vom 19.02.1986 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Daten bearbeitung durch Behörden.

Art. 2

Begriffe
1 Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürli che oder juristische Person.
2 Als Datensammlung gilt jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind.
3 Als Register im Sinne von Artikel 18 gilt ein Verzeichnis der Datensammlun gen. *
4 Das Bearbeiten von Personendaten umfasst jeden Umgang mit Personenda ten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten.
5 Bekanntgeben ist jedes Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Ein sichtgewähren, Auskunftgeben, Weitergeben oder Veröffentlichen.
6 Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind * a * Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden mit ihren Mitarbeitern, b * Organe von Körperschaften und Anstalten sowie Private, soweit ihnen öf fentliche Aufgaben übertragen sind, c * Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten.
7 Aufsichtsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind * a * die kantonale Aufsichtsstelle gemäss Artikel 32, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1986 d 108 | f 112
152.04 2 b * die von Gemeinden, gemeinderechtlichen Körperschaften sowie von den Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten bezeichneten Stellen ge mäss Artikel 33 Absatz 1.

Art. 3

Besonders schützenswerte Personendaten
1 Besonders schützenswerte Personendaten sind Angaben über a die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und Betätigung sowie die Rassenzugehörigkeit; b den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand; c Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung; d polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür ver hängten Strafen oder Massnahmen.

Art. 4

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.
2 Es findet keine Anwendung, a wenn eine Behörde mit privaten Personen im wirtschaftlichen Wettbewerb steht und nicht hoheitlich handelt. Die Aufsicht richtet sich jedoch nach den Artikeln 32–37; b wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen; c * auf hängige Verfahren der Zivil- oder Strafrechtspflege, auf hängige Ver fahren der Verwaltungsrechtspflege mit Ausnahme der Verwaltungsver fahren sowie auf Ermittlungen einer parlamentarischen Untersuchungs kommission.
2 Bearbeiten von Personendaten

Art. 5

Zulässigkeit a allgemein
1 Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dient.
2 Der Zweck des Bearbeitens muss bestimmt sein.
3 Die Personendaten und die Art des Bearbeitens müssen für die Aufgabener füllung geeignet und notwendig sein.
3 152.04
4 Personendaten dürfen nicht für einen Zweck bearbeitet werden, der nach Treu und Glauben mit dem Zweck unvereinbar ist, für den sie ursprünglich be schafft oder der Behörde bekanntgegeben worden sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 10, 12 und 15.
5 Das Amtsgeheimnis oder besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbe halten.

Art. 6

b besonders schützenswerte Personendaten
1 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich a die Zulässigkeit sich aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, oder b die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder c die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.

Art. 7

Richtigkeit
1 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, auch vollständig sein.

Art. 8

Verantwortung
1 Für den Datenschutz ist jene Behörde verantwortlich, die die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2 Bearbeiten mehrere Behörden Personendaten einer Datensammlung, so ist eine zu bezeichnen, die für den Datenschutz insgesamt sorgt. Jede Behörde bleibt für ihren Bereich verantwortlich.

Art. 9

Beschaffen
1 Personendaten sind in der Regel bei der betroffenen und nicht bei einer ande ren privaten Person zu beschaffen.
2 Die verwaltungsinterne Datenbeschaffung ist zulässig, wenn dieses Gesetz nicht entgegensteht.
3 Besteht keine gesetzliche Auskunftspflicht, muss auf die Freiwilligkeit der Auskunft hingewiesen werden.
4 Die gesetzliche Grundlage und der Zweck der Bearbeitung müssen den be fragten Personen angegeben werden, wenn a diese es verlangen oder b Personendaten systematisch, namentlich mittels Fragebogen, erhoben werden.
152.04 4

Art. 10

Bekanntgabe a an Behörden
1 Personendaten werden einer anderen Behörde bekanntgegeben, wenn a die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder b die Behörde, die Personendaten verlangt, nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht entge gensteht, oder c trotz Unvereinbarkeit der Zwecke die betroffene Person ausdrücklich zu gestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt.
2 Die Einwohnerkontrolle gewährt zu amtlichen Zwecken Einsicht in das Regis ter der Niedergelassenen und Aufenthalter und erteilt Auskunft.

Art. 11

b an private Personen 1. im allgemeinen
1 Personendaten werden privaten Personen bekanntgegeben, wenn a die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder b die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Inter esse liegt.
2 Personendaten, die in einer allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichung enthalten sind, dürfen auf Anfrage in dem Umfang und in der Reihenfolge bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlicht sind.
3 Der Regierungsrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten für Adressbü cher und ähnliche Nachschlagewerke von allgemeinem Interesse oder mit langer Tradition.

Art. 12

2. durch die Einwohnerkontrolle
1 Die Einwohnerkontrolle gibt einer privaten Person auf Gesuch Namen, Vorna men, Beruf, Geschlecht, Adresse, Zivilstand, Heimatort, Datum des Zu- und Wegzuges sowie Jahrgang einer Einzelperson bekannt, wenn der Gesuchstel ler ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
2 Das Gemeindereglement kann unter den gleichen Voraussetzungen zudem die Bekanntgabe von Titel und Sprache einer Einzelperson gestatten. *
3 Das Gemeindereglement kann die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gemäss Absatz 1 in allgemeiner Weise oder zu näher umschriebenen Zwecken gestatten.
5 152.04

Art. 13

3. Recht auf Sperrung
1 Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.
2 Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn a die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder b die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
3 Die betroffene Person kann Daten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 und die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gemäss Artikel 12 Absatz 3 ohne Nachweis eines schützenswerten Interesses sperren lassen.

Art. 14

c gemeinsame Bestimmung
1 Die Bekanntgabe von Personendaten kann aus überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten Interessen verweigert, einge schränkt oder mit Auflagen verbunden werden.
2 Stehen Personendaten unter dem Schutz besonderer Geheimhaltungsvor schriften, so dürfen sie nur bekanntgegeben werden, wenn der Empfänger ei ner entsprechenden Geheimhaltungspflicht untersteht.

Art. 14a

* d ins Ausland
1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn da durch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
2 Trotz fehlender Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleis tet, können Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn a hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemesse nen Schutz im Ausland gewährleisten, b die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat, c die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich um Personendaten des Vertragspartners handelt, d die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwie genden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist, e die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die kör perliche Integrität der betroffenen Person zu schützen oder
152.04 6 f die Bekanntgabe innerhalb derselben juristischen Person oder Gesell schaft oder zwischen juristischen Personen oder Gesellschaften, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfindet, sofern die Beteiligten Daten schutzregeln unterstehen, welche einen angemessenen Schutz gewährleisten.
3 Die Aufsichtsstelle muss vor der Bekanntgabe der Personendaten ins Aus land rechtzeitig über die Garantien nach Absatz 2 Buchstabe a informiert wer den.

Art. 15

Bearbeiten für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung *
1 Eine verantwortliche Behörde kann Personendaten zu einem nicht personen bezogenen Zweck, namentlich für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Pla nung, bearbeiten, wenn sie * a die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, anonymi siert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet und b die Ergebnisse der Bearbeitung so bekanntgibt, dass die betroffenen Per sonen nicht bestimmbar sind.
2 Die verantwortliche Behörde kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekanntgeben, wenn Gewähr besteht, dass der Empfänger a die in Absatz 1 aufgestellten Anforderungen erfüllt, b die Personendaten nicht an Dritte weitergibt und c für die Datensicherung sorgt.

Art. 16

Bearbeiten im Auftrag
1 Wer Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet, untersteht dem Ge setz wie der Auftraggeber. Zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte be darf er der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.

Art. 17

Datensicherung
1 Wer Personendaten bearbeitet, sorgt für ihre Sicherung.

Art. 17a

* Vorabkontrolle
1 Beabsichtigt eine Behörde, Personendaten einer grösseren Anzahl von Per sonen elektronisch zu bearbeiten, unterbreitet sie die beabsichtigte Datenbear beitung vor deren Beginn der Aufsichtsstelle zur Stellungnahme, wenn a zweifelhaft ist, ob eine genügende Rechtsgrundlage besteht,
7 152.04 b besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, c eine besondere Geheimhaltungspflicht besteht oder d technische Mittel mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingesetzt werden.
2 Sie unterbreitet der Aufsichtsstelle ebenso wesentliche Änderungen solcher Datenbearbeitungen.
3 Die Aufsichtsstelle gibt auf Ersuchen der verantwortlichen Behörde bereits im Rahmen der Vorabkontrolle eine Empfehlung im Sinn von Artikel 35 Absatz 3 ab.
3 Datensammlungen

Art. 18

Register
1 Die Aufsichtsstelle veröffentlicht im Internet ein Register der im Kanton, in der Gemeinde oder in einer anderen gemeinderechtlichen Körperschaft sowie in der Landeskirche oder in ihrer regionalen Einheit angelegten Datensammlun gen. *
2 Das Register enthält für jede Datensammlung die Angaben über a die Rechtsgrundlage; b die verantwortlichen Behörden; c den Zweck und die Mittel der Bearbeitung; d Art und Umfang der bearbeiteten Personendaten; e die Personendaten, die andern Behörden oder privaten Personen regel mässig bekanntgegeben werden sowie die Empfänger; f die ordentliche Aufbewahrungszeit der Personendaten.
3 Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die * a nur kurzfristig geführt werden oder b rechtmässig veröffentlicht sind.
4 Die verantwortliche Behörde erstellt den ihre Datensammlungen betreffenden Teil des Registers nach den Vorgaben der Aufsichtsstelle und führt diesen nach. *
5 Die Gemeinden und die anderen gemeinderechtlichen Körperschaften sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten können * a die Zuständigkeit zur Erstellung und Nachführung des Registers abwei chend von Absatz 4 regeln; b * von der Veröffentlichung des Registers im Internet absehen.
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Art. 19

Vernichtung und Archivierung
1 Nicht mehr benötigte Daten sind zu vernichten.
2 Die verantwortliche Behörde legt für jede Datensammlung fest, wann die Per sonendaten zu vernichten sind.
3 Personendaten dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus nur aufbewahrt werden, soweit sie a Sicherungs- oder Beweiszwecken dienen; b für die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung sind.
4 Vorbehalten bleiben besondere Aufbewahrungsvorschriften sowie die Vor schriften über die öffentlichen Archive.
4 Rechte der betroffenen Person

Art. 20

Einsicht in das Register
1 Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen.

Art. 21

Auskunft a Grundsatz
1 Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, wel che Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Sie hat sich über ihre Identität auszuweisen.
2 Auf dieses Recht kann nicht zum voraus verzichtet werden.
3 Die Auskunft wird in allgemeinverständlicher Form und auf Verlangen schrift lich erteilt.
4 Die betroffene Person erhält auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützens werte Interessen Dritter entgegenstehen.

Art. 22

b Einschränkungen
1 Die Auskunft kann soweit verweigert oder aufgeschoben werden, als ein Ge setz dies verlangt oder besonders schützenswerte Interessen Dritter es erfor dern.
2 Kann die Auskunft dem Gesuchsteller selber nicht erteilt werden, weil sie ihn zu stark belasten würde, so kann sie einer Person seines Vertrauens gegeben werden.
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Art. 23

Berichtigung
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Per sonendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden.
2 Bestreitet die verantwortliche Behörde die Unrichtigkeit, so hat sie die Richtig keit der Personendaten zu beweisen. Die betroffene Person hat im Rahmen des Zumutbaren bei der Abklärung mitzuwirken.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten, insbe sondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, bewiesen werden, so kann die betroffene Person verlangen, dass eine ange messene Gegendarstellung aufgenommen wird.

Art. 24

Andere Ansprüche
1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden.
2 Weist die betroffene Person ein schützenswertes Interesse nach, so ist der Entscheid den von ihr bezeichneten Behörden und Dritten bekanntzugeben.

Art. 25

Haftung
1 Für den Schaden, den ihre Behörden, Organe, Angestellten und Beauftragten durch widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten den betroffenen Perso nen zufügen, haften * a * der Kanton, b * die Gemeinden, c * Körperschaften, Anstalten und Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind, d * die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten.
2 Sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt und diese nicht anders wie der gutgemacht werden kann, so besteht Anspruch auf Genugtuung.
3 Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, steht dem Ersatzpflichtigen der Rückgriff zu.
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5 Verfahren und Rechtsschutz

Art. 26

* Anwendbare Bestimmungen
1 Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen der für das betreffende Rechtsgebiet an wendbaren Verfahrensordnung.

Art. 27

* ...

Art. 28

Anfechtungsobjekte
1 Anfechtbar sind Verfügungen der verantwortlichen Behörde, insbesondere Bescheide über Gesuche nach Artikel 21–24 sowie deren Verweigern und Ver zögern.

Art. 29

Behördenbeschwerde
1 Zur Beschwerde befugt sind auch Behörden, deren Begehren abgelehnt wer den.

Art. 30

* ...

Art. 31

* Gebühren
1 Für die Einsichtnahme und für Auskünfte nach den Artikeln 20 und 21 werden keine Gebühren erhoben.
6 Aufsicht

Art. 32

* a Kanton
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrates eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Datenschutz als Leiterin oder Leiter der kantonalen Auf sichtsstelle. Er achtet darauf, dass die oder der Beauftragte für Datenschutz beide Amtssprachen beherrscht. 1 )
2 Die Amtsdauer der oder des Beauftragten beträgt vier Jahre.
3 Die kantonale Aufsichtsstelle ist administrativ der Direktion für Inneres und Justiz zugeordnet. *
1) Von der Redaktionskommission nach der Schlussabstimmung bereinigter Text
11 152.04

Art. 33

b Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften so wie Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten *
1 Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten bezeichnen für ihren Bereich eine eigene Aufsichtsstelle. *
2 Die kantonale Aufsichtsstelle übt die Oberaufsicht aus.

Art. 33a

* Unabhängigkeit
1 Die Aufsichtsstelle erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz selbständig und unabhängig. Sie ist nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.
2 Für die Haushaltführung, die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen sowie die Steuerung von Finanzen und Leistungen der kantonalen Aufsichtsstelle gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. *
3 Die kantonale Aufsichtsstelle legt jährlich ihre Leistungsziele fest und leitet daraus ihren Bedarf an Ressourcen ab. Sie erstellt den Aufgaben- und Finanz plan und den Voranschlag für ihren Bereich und legt die Produkte und Produkt gruppen fest. Der Regierungsrat übernimmt diese unverändert in den Aufga ben- und Finanzplan und Voranschlag des Kantons. Er kann sie zuhanden des Grossen Rates kommentieren.
4 Die kantonale Aufsichtsstelle entscheidet im Rahmen der mit dem Voran schlag bewilligten Mittel über die Anstellung von Personal. Sie bewilligt die lau fenden Betriebsausgaben im Rahmen des Voranschlags abschliessend. Für In vestitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
5 Die Aufsichtsstellen der Gemeinden und der anderen gemeinderechtlichen Körperschaften sowie der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten müs sen über hinreichende eigene Ausgabenbefugnisse verfügen, die nicht durch Anordnungen anderer Behörden eingeschränkt werden dürfen. *

Art. 33b

* Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle
1 Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz führt eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 55 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 1 ) . *
2 In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 FHG regelt der Grosse Rat die Art und Weise der Rechnungsführung durch Dekret. *
1) BSG 620.0
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Art. 34

* Aufgaben
1 Die Aufsichtsstelle a führt im Sinn von Artikel 18 das Register der Datensammlungen; b überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz; c nimmt die Vorabkontrollen nach Artikel 17a vor; d behandelt Eingaben von Betroffenen betreffend die Missachtung von Vor schriften dieses Gesetzes als aufsichtsrechtliche Anzeigen; e berät die betroffenen Personen über ihre Rechte; f vermittelt zwischen betroffenen Personen und verantwortlichen Behörden; g berät die verantwortlichen Behörden in Fragen des Datenschutzes und macht Vorschläge zur Verbesserung; h überwacht die Datensicherung; i wahrt die Interessen von Personen, denen keine oder nur eine beschränk te Auskunft erteilt werden kann; k nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und andere Massnahmen, so weit sie für den Datenschutz erheblich sind; l reicht auf Ersuchen von Verfügungs- und Rechtsmittelbehörden Vernehm lassungen zu Datenschutzfragen ein; m informiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit; n arbeitet mit den anderen Aufsichtsstellen im Kanton Bern sowie mit denje nigen anderer Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen und sorgt für den sachdienlichen Informationsaustausch.
2 Sofern Rechte nach Abschnitt IV dieses Gesetzes gemäss besonderer Ge setzgebung eingeschränkt werden dürfen, orientiert die Aufsichtsstelle die Betroffenen über die aufgrund von Eingaben nach Absatz 1 Buchstabe d er folgte Überprüfung, auch wenn die Betroffenen dies nicht verlangen.

Art. 35

Arbeitsweise und Verfahren *
1 Die verantwortlichen Behörden sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Er füllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2 Die Aufsichtsstelle kann bei Behörden, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungs pflichten, schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen. Sie kann Einsicht in alle Unterlagen von bestimmten Bearbeitungen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen.
3 Sie empfiehlt in Form eines mit einer Begründung versehenen Antrags die Beseitigung von Verstössen und Mängeln. *
13 152.04
4 Wenn die verantwortliche Behörde dem Antrag der Aufsichtsstelle gemäss Absatz 3 nicht oder nur zum Teil stattgeben will, erlässt sie innert 30 Tagen eine entsprechende Verfügung oder einen entsprechenden Beschluss. *
5 Die Aufsichtsstelle kann die Verfügung oder den Beschluss nach Absatz 4 an fechten. Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach Artikel 26. *
6 Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich ge fährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche oder deren vorgesetzte Behörde auf, die erforderlichen Massnahmen unverzüglich zu er greifen.

Art. 36

Verschwiegenheitspflicht
1 Die Aufsichtsstelle ist hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Verschwie genheit verpflichtet wie die Behörde, die sie bearbeitet.
2 Im übrigen ist sie zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn die Natur der Ange legenheit oder besondere Vorschriften die Geheimhaltung erfordern.

Art. 36a

* Zusammenarbeit mit andern Körperschaften
1 Die kantonale Aufsichtsstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Arti kel 34 mit Datenschutzaufsichtsorganen anderer öffentlich-rechtlicher Körper schaften zusammenarbeiten.
2 Art und Umfang der Zusammenarbeit werden in einer schriftlichen Vereinba rung umschrieben. Der oder die Beauftragte für Datenschutz ist für deren Un terzeichnung zuständig.
3 Datenschutzaufsichtsorgane anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können im Kanton Bern Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, so weit dies vereinbart ist.
4 Die kantonale Aufsichtsstelle kann in andern öffentlich-rechtlichen Körper schaften Aufgaben der Datenschutzaufsicht wahrnehmen, soweit dies verein bart ist.

Art. 37

Rechenschaftspflicht
1 Die kantonale Aufsichtsstelle erstattet dem Grossen Rat und dem Regie rungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Sie weist in diesem Bericht insbesondere auch auf erkannte Mängel und wünschbare Änderungen hin. *
2 In Fällen von allgemeinem Interesse informiert die kantonale Aufsichtsstelle die Öffentlichkeit, nach Orientierung des zuständigen Direktionsvorstehers bzw. des Staatsschreibers.
152.04 14
3 Die Gemeinden und anderen gemeinderechtlichen Körperschaften sowie die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten regeln die Berichterstattung ihrer Aufsichtsstellen. *
7 Schlussbestimmungen

Art. 38

* Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Er kann a die Direktionen zum Erlass solcher Bestimmungen ermächtigen, soweit der Gegenstand der Regelung stark technischen Charakter hat oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen oder von untergeordneter Bedeu tung ist; b die zuständige Stelle der Finanzdirektion zum Erlass von Verwaltungsver ordnungen ermächtigen.

Art. 39

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft 1 ) tritt. Er kann ein zelne Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Aufsicht, vorzeitig in Kraft setzen. Bern, 19. Februar 1986 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rentsch Der Staatsschreiber: Nuspliger
1)
1. 1. 1988
15 152.04 Änderungstabellenach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.02.1986 01.01.1988 Erlass Erstfassung 1986 d 108 | f 112 15.03.1995 01.01.1997

Art. 30

aufgehoben 95-65 05.06.2002 01.01.2003

Art. 36a

eingefügt 02-69 28.11.2006 01.07.2007 Erlasstitel geändert 07-50 31.03.2008 01.12.2008

Art. 2 Abs. 3

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 4 Abs. 2, c

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 14a

eingefügt 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 17a

eingefügt 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 18 Abs. 1

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 18 Abs. 3

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 18 Abs. 4

eingefügt 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 18 Abs. 5

eingefügt 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 27

aufgehoben 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 31

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 32

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 33a

eingefügt 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 34

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 35

Titel geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 35 Abs. 3

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 35 Abs. 4

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 35 Abs. 5

eingefügt 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 37 Abs. 1

geändert 08-102 31.03.2008 01.12.2008

Art. 38

geändert 08-102 31.03.2009 01.01.2010

Art. 15

Titel geändert 09-146 31.03.2009 01.01.2010

Art. 15 Abs. 1

geändert 09-146 11.06.2009 01.04.2011

Art. 33b

eingefügt 09-147 12.06.2009 01.08.2009

Art. 2 Abs. 7

geändert 09-61 20.11.2012 01.06.2013

Art. 26

geändert 13-23 25.11.2015 01.06.2016

Art. 12 Abs. 2

geändert 16-035 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 6

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 6, a

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 6, b

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 6, c

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 7

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 7, a

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 2 Abs. 7, b

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 18 Abs. 5

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 18 Abs. 5, b

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 25 Abs. 1

geändert 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 25 Abs. 1, a

eingefügt 18-062 21.03.2018 01.01.2020

Art. 25 Abs. 1, b

eingefügt 18-062
152.04 16 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.03.2018 01.01.2020

Art. 25 Abs. 1, c

eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 25 Abs. 1, d

eingefügt 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 33

Titel geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 33 Abs. 1

geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 33a Abs. 5

geändert 18-062
21.03.2018 01.01.2020

Art. 37 Abs. 3

geändert 18-062
02.09.2020 01.11.2020

Art. 32 Abs. 3

geändert 20-091
15.06.2022 01.01.2023

Art. 33a Abs. 2

geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023

Art. 33b Abs. 1

geändert 22-098
15.06.2022 01.01.2023

Art. 33b Abs. 2

geändert 22-098
17 152.04 Änderungstabellenach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.02.1986 01.01.1988 Erstfassung 1986 d 108 | f 112 Erlasstitel 28.11.2006 01.07.2007 geändert 07-50

Art. 2 Abs. 3

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 2 Abs. 6

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2 Abs. 6, a

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2 Abs. 6, b

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2 Abs. 6, c

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 2 Abs. 7

12.06.2009 01.08.2009 geändert 09-61

Art. 2 Abs. 7

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 2 Abs. 7, a

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 2 Abs. 7, b

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 4 Abs. 2, c

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 12 Abs. 2

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 14a

31.03.2008 01.12.2008 eingefügt 08-102

Art. 15

31.03.2009 01.01.2010 Titel geändert 09-146

Art. 15 Abs. 1

31.03.2009 01.01.2010 geändert 09-146

Art. 17a

31.03.2008 01.12.2008 eingefügt 08-102

Art. 18 Abs. 1

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 18 Abs. 1

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 18 Abs. 3

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 18 Abs. 4

31.03.2008 01.12.2008 eingefügt 08-102

Art. 18 Abs. 5

31.03.2008 01.12.2008 eingefügt 08-102

Art. 18 Abs. 5

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 18 Abs. 5, b

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 25 Abs. 1

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 25 Abs. 1, a

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 25 Abs. 1, b

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 25 Abs. 1, c

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 25 Abs. 1, d

21.03.2018 01.01.2020 eingefügt 18-062

Art. 26

20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23

Art. 27

31.03.2008 01.12.2008 aufgehoben 08-102

Art. 30

15.03.1995 01.01.1997 aufgehoben 95-65

Art. 31

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 32

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 32 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091

Art. 33

21.03.2018 01.01.2020 Titel geändert 18-062

Art. 33 Abs. 1

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 33a

31.03.2008 01.12.2008 eingefügt 08-102

Art. 33a Abs. 2

15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. 33a Abs. 5

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 33b

11.06.2009 01.04.2011 eingefügt 09-147

Art. 33b Abs. 1

15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098
152.04 18 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 33b Abs. 2

15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. 34

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 35

31.03.2008 01.12.2008 Titel geändert 08-102

Art. 35 Abs. 3

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 35 Abs. 4

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 35 Abs. 5

31.03.2008 01.12.2008 eingefügt 08-102

Art. 36a

05.06.2002 01.01.2003 eingefügt 02-69

Art. 37 Abs. 1

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102

Art. 37 Abs. 3

21.03.2018 01.01.2020 geändert 18-062

Art. 38

31.03.2008 01.12.2008 geändert 08-102
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