Verordnung über die Mittel- und Hochschule (413.11)
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Verordnung über die Mittel- und Hochschule

Verordnung über die Mittel- und Hochschulen (MHV) vom 9. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. e der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. 1 ) und das Gesetz über die Mittel- und Hochschulen vom 24. März
2014 2 ) verordnet
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1
1 Die gymnasialen Bildungsgänge erfüllen die Anforderungen der Verord - nung des Bundesrates über die Anerkennung von gymnasialen Maturitäts - ausweisen
3 )
.
2 Die Fachmittelschulbildungsgänge erfüllen die Anforderungen des Regle - ments über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) 4 ) .
3 Die Bildungsgänge der Berufsfachschule Wirtschaft richten sich nach der Berufsbildungsgesetzgebung 5 ) .
1) KV (bGS 111.1 )
2) MHG (bGS 413.1 )
3) Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (SR
413.11 ), zusammen mit dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymna - sialen Maturitätsausweisen, (Rechtssammlung der EDK 4.2.1.1)
4) EDK-Anerkennungsreglement FMS, Rechtssammlung der EDK 4.2.1.2.
5) insbesondere nach der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (SR
412.103.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2. Abschnitt: Zuständigkeit (2.)

Art. 2 Zuständiges Departement

1 Soweit das übergeordnete Recht nichts anders vorsieht, leitet das zustän - dige Departement das Mittel- und Hochschulwesen und übt die Aufsicht aus, insbesondere über die Bildungseinrichtungen.

Art. 3 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung über die Mittel- und Hoch - schulen, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es stellt insbeson - dere das Reporting und Controlling sicher, legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität der kantonalen Mittelschule fest und erhebt den Bedarf an Leistungen und Angeboten.

Art. 4 Aufgaben und Zusammensetzung der Mittelschulkommission

1 Es wird eine Mittelschulkommission eingesetzt. Diese steht unter dem Vor - sitz der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements und umfasst mindestens vier weitere Mitglieder. Die Wahl erfolgt durch den Re - gierungsrat. Er achtet auf eine ausgewogene Vertretung der Anspruchsgrup - pen.
2 Die Mittelschulkommission berät das zuständige Departement und das zu - ständige Amt in Fragen der Mittelschulen im Allgemeinen und der kantona - len Mittelschule im Besonderen. Ihr obliegen insbesondere: a) Stellungnahme in strategischen Fragen, insbesondere zu den Angebo - ten, Massnahmen und Projekten im Mittelschulbereich; b) Kenntnisnahme der Berichte der kantonalen Mittelschule sowie der pri - vaten Bildungsinstitutionen, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
3 Die Mitglieder haben in Absprache mit der Schulleitung jederzeit das Recht, den Unterricht an der kantonalen Mittelschule zu besuchen.

Art. 5 Sitzungen der Mittelschulkommission

1 Je eine Vertretung des zuständigen Amtes, der Schulleitung der kantonalen Mittelschule und der Lehrenden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2 Sowohl die Mitglieder als auch die Vertretungen mit beratender Stimme können Anträge stellen.
3 Das zuständige Amt stellt die Geschäftsführung und die Protokollierung der Sitzungen sicher.
3. Abschnitt: Private Bildungseinrichtungen (3)
Art. 6
1 Die Anerkennung von Ausbildungsgängen privater Mittelschulen setzt ein schriftliches Gesuch voraus. Dem Gesuch sind die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend nicht mehr erfüllt, können Massnahmen zur Wiederherstellung angeordnet werden. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen dauerhaft nicht erfüllt, wird die Anerkennung entzogen.
4. Abschnitt: Kantonale Mittelschule (4.) I. Trägerschaft und Infrastruktur (4.1.)

Art. 7 Leistungsangebot der kantonalen Mittelschule

1 Der Regierungsrat legt die über das gesetzlich vorgegebene Leistungsan - gebot 1 ) hinausgehenden weiteren Leistungen und deren Kostendeckungs - grade im Einzelfall unter Beachtung der unentgeltlich anzubietenden Leis - tungen
2 ) fest oder hebt diese auf.

Art. 8 Infrastruktur

1 Mängel am Mobiliar behebt die kantonale Mittelschule im Rahmen des Glo - balbudgets. Mängel und neue Bedürfnisse bezüglich Anlagen und Räumlich - keiten teilt die Schulleitung der für die Liegenschaften zuständigen Organi - sationseinheit mit.
2 Nutzen Dritte Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule, so schliessen sie mit der Schulleitung eine schriftliche Vereinbarung ab. Diese regelt min - destens die Gebühren, die Dauer der Nutzung und allfällige Auflagen.
3 Das zuständige Departement erlässt eine Hausordnung. Es kann die Kom - petenz an die Schulleitung delegieren. II. Führung und Organisation (4.2.)

Art. 9 Abteilungen

1 Eine Abteilung umfasst sämtliche Lehrende und Lernende eines Bildungs - ganges.
2 Die Mittelschulabteilungen werden durch Prorektorinnen oder Prorektoren geleitet, welche durch die Rektorin oder den Rektor ernannt werden.
1) Gymnasium mit Maturität, vgl. Art. 10 Abs. 1 MHG
2) Art. 38 Abs. 1 MHG

Art. 10 Zusammensetzung der Schulleitung und Vorsitz

1 Mitglieder der Schulleitung sind die Rektorin oder der Rektor und die Pro - rektorinnen und Prorektoren. Die Rektorin oder der Rektor kann weitere Mit - glieder ernennen.
2 Die Schulleitung umfasst höchstens sieben Mitglieder.
3 Die Schulleitung wird von der Rektorin oder dem Rektor präsidiert. Be - schlüsse fasst sie nach dem Mehrheitsprinzip, die Rektorin oder der Rektor hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 11 Führung und Organisation

1 Nebst den in der Gesetzgebung ausdrücklich erwähnten Aufgaben und Kompetenzen ist die Schulleitung insbesondere zuständig für: a) den Erlass von Verfügungen betreffend Lehrende oder Lernende; b) die Entwicklung und Sicherung der Qualität; c) die Entwicklung und Erarbeitung der für die Schule notwendigen Pla - nungen im Rahmen der strategischen Vorgaben.

Art. 12 Entwicklung und Sicherung der Qualität

1 Die kantonale Mittelschule entwickelt und sichert die Qualität ihrer Leistun - gen systematisch.
2 Zu diesem Zweck erlässt die Schulleitung ein Konzept. Mindestens die Schulkonferenz, die Mittelschulkommission und das zuständige Departe - ment sind vorgängig anzuhören.

Art. 13 Delegation von Aufgaben der Schulleitung

1 Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung können im Schulreglement oder mit einem Pflichtenheft an Mitarbeitende sowie an schulinterne Organi - sationseinheiten oder Gremien übertragen werden. Nicht übertragbar ist die Verfügungs- und Rechtsetzungskompetenz.

Art. 14 Schulkonferenz

1 Die Schulkonferenz wird von der Schulleitung mindestens einmal pro Se - mester einberufen. Weiter kann ein Drittel ihrer Mitglieder jederzeit die Ein - berufung verlangen.
2 Die Schulleitung lädt rechtzeitig unter Bekanntgabe der Traktanden zu Sit - zungen ein.
3 Lehrende und Mitglieder der Schulleitung sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Schulkonferenz verpflichtet. Hinsichtlich der Dispensation gilt folgen - des: a) Bei geringer Betroffenheit kann die Rektorin oder der Rektor eine Viel - zahl von Konferenzmitgliedern von der Verpflichtung zur Teilnahme ge - nerell befreien. b) Im Einzelfall kann die Rektorin oder der Rektor auf Gesuch hin Konfe - renzmitglieder aus wichtigen Gründen für einzelne Konferenzen dis - pensieren.
4 Für die weiteren Mitarbeitenden der kantonalen Mittelschule ist die Teilnah - me an der Schulkonferenz freiwillig.
5 Die Schulkonferenz kann Vereinigungen der Lernenden auf schriftliches Gesuch hin Einsitz mit beratender Stimme bewilligen. Dem Gesuch sind die Statuten der Vereinigung beizulegen. Die Zulassung kann nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Die Schulkonferenz teilt ihren Entscheid schrift - lich mit.
6 Die Schulleitung kann Vereinigungen der Lernenden aus wichtigen Grün - den von einzelnen Traktanden oder ganzen Sitzungen ausschliessen.

Art. 15 Angeordneter Ausfall des Unterrichts

1 Die Schulleitung kann anordnen, dass der Unterricht an höchstens sechs Halbtagen pro Jahr ausfällt, insbesondere für: a) Anlässe von regionaler oder nationaler Bedeutung; b) Brückenbildung; c) Weiterbildung der Lehrenden und Veranstaltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung.
2 Das zuständige Departement kann zudem anordnen, dass der Unterricht an höchstens vier Halbtagen pro Jahr ausfällt, falls Organisationen der Leh - renden Weiterbildungen durchführen.
3 Lehrende können durch die Schulleitung in Fällen nach Abs. 1 und durch das zuständige Departement in Fällen nach Abs. 2 zur Präsenz verpflichtet werden.
4 Unter dem Vorbehalt von Abs. 1 und 2 finden Weiterbildungen und Veran - staltungen zur Schul- und Qualitätsentwicklung in der unterrichtsfreien Zeit statt. Hinsichtlich der Präsenzverpflichtung für die Lehrenden gilt Art. 31.

Art. 16 Verhinderung von Lehrenden

1 Bei Verhinderung von Lehrenden sind Unterrichts- bzw. Schulausfälle wenn immer möglich zu vermeiden.
2 Dauert eine Verhinderung kurze Zeit, so wird der Stundenplan nach Mög - lichkeit vorübergehend umgestellt oder die betreffenden Lernenden durch anwesende Lehrende beschäftigt. Bei länger dauernden Verhinderungen sorgt die Schulleitung in der Regel für eine Stellvertretung.
3 Die Besoldung für Einsätze und Stellvertretungen nach Abs. 2 richtet sich nach den Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und be - sonderen Aufgaben an kantonalen Schulen
1 )
. III. Lernende (4.3.)

Art. 17 Aufnahmeprüfung

1 Stoffumfang und Inhalt der Aufnahmeprüfung werden durch eine Arbeits - gruppe festgelegt, in welcher je drei Vertreterinnen und Vertreter der Sekun - darschulen sowie der kantonalen Schulen Einsitz nehmen. Die Mitglieder werden vom zuständigen Department bestimmt und haben je eine Stimme. Eine Stellvertretung ist möglich.
2 Eine Vertretung des zuständigen Departements leitet die Arbeitsgruppe mit beratender Stimme. Weitere Fachpersonen können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Art. 18 Aufnahme von Lernenden aus Appenzell Ausserrhoden

1 Massgebend für den Entscheid über die Aufnahme ist die an einer kanto - nalen Schule absolvierte Aufnahmeprüfung und die Beurteilung durch die vorher besuchte Schule. Es können weitere Nachweise über die Leistungs - fähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten beigezogen werden, insbeson - dere Resultate von Vergleichstests.
1) bGS 142.211.2 )
2 In begründeten Fällen kann die Aufnahme gestützt auf eine bestandene ausserkantonale Aufnahmeprüfung erfolgen. Eine solche Aufnahme ist aus - geschlossen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im gleichen Schuljahr auch eine Aufnahmeprüfung an die kantonale Mittelschule absolviert und
3 Die Rektorin oder der Rektor fällt die Aufnahmeentscheide und eröffnet die - se den Inhabern der elterlichen Sorge resp. volljährigen Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 19 Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden

1 Hinsichtlich der Aufnahme von Lernenden mit stipendienrechtlichem Wohn - sitz ausserhalb des Kantons Appenzell Ausserrhoden gilt Art. 18 sinnge - mäss.
2 Vor dem Aufnahmeentscheid klärt das zuständige Amt ab, ob gestützt auf eine Vereinbarung eine Kostentragungspflicht besteht.

Art. 20 Vorzeitiger freiwilliger Austritt

1 Der vorzeitige freiwillige Austritt wird der Schulleitung schriftlich mitgeteilt. Falls beantragt, bestätigt diese schriftlich den Schulbesuch und gibt dabei mindestens die Dauer der absolvierten Ausbildung und die besuchten Klas - sen an.

Art. 21 Übertritt

1 Der Übertritt aus einer anderen Mittelschule erfolgt ohne Aufnahmeprüfung, sofern die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten als genügend und das Verhalten durch die Lehrenden der zuletzt besuchten Schule min - destens als befriedigend beurteilt werden.
2 In allen anderen Fällen setzt der Übertritt das Bestehen eines ausseror - dentlichen Aufnahmeverfahrens voraus.
3 Kandidatinnen und Kandidaten kann der Übertritt verweigert werden, wenn diese eine andere Schule wegen eines drohenden Ausschlusses verlassen haben.
4 Die Rektorin oder der Rektor fällt den Entscheid und eröffnet diesen den Inhabern der elterlichen Sorge resp. der Kandidatin oder dem Kandidaten.

Art. 22 Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion

1 Die Leistungen der Lernenden werden mindestens im Pflichtunterricht, in den belegten Freifächern und in den Abschlussprüfungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
2 Das Zeugnis beinhaltet Leistungsnoten. Diese werden auf die nächste hal - be Note gerundet. Ergänzend kann eine Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens angebracht werden.
3 Mit der Promotion werden Lernende in die nächsthöhere Klasse zugeteilt.
4 Die Bildungsgänge werden mit Abschlussprüfungen abgeschlossen. Diese können in schriftlicher Form, in mündlicher Form oder kombiniert erfolgen.
5 Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss und die Promotion setzt genügende Leistungen voraus. Es kann ein Durchschnitt aus mehreren Positionen be - rechnet werden. Eine angemessene Gewichtung ist möglich. Der Durch - schnittswert wird auf die nächste halbe Note gerundet.
6 Die Rektorin oder der Rektor fällt Entscheide über die Promotion und den Ausbildungsabschluss und eröffnet diese.

Art. 23 Obligatorische Veranstaltungen

1 Die Schulleitung kann den Besuch von Veranstaltungen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären.

Art. 24 Dispensation

1 Wichtige Gründe für eine Dispensation vom Unterricht oder von obligatori - schen Veranstaltungen sind insbesondere Krankheit oder Unfall, die Förde - rung besonderer Fähigkeiten oder Begabungen sowie achtenswerte unent - geltliche Einsätze zu Gunsten Dritter.
2 Bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall kann ein ärztliches Zeugnis ver - langt werden, bei Absenzen infolge anderer Gründe entsprechende Belege.

Art. 25 Besuch von Freifächern

1 Die An- und Abmeldung für den Besuch von Freifächern erfolgt schriftlich. Für minderjährige Lernende unterzeichnet ein Inhaber der elterlichen Sorge, volljährige Lernende unterzeichnen selber.
2 Lernende können in der Regel nur auf Ende eines Semesters vom Besuch eines Freifaches zurücktreten. Ausnahmen bedürfen eines schriftlichen Ge - suchs und einer hinreichenden sachlichen Begründung.
3 Bei ungenügenden Leistungen oder Verstössen nach Art. 36 oder

Art. 37 kann die Schulleitung Lernende auf Antrag der Fachlehrperson vom

Besuch des Freifachs ausschliessen.

Art. 26 Gastschülerinnen und Gastschüler

1 Gastschülerinnen und Gastschüler, welche die Anforderungen eines Bil - dungsganges erfüllen, besuchen während der Dauer ihres Aufenthalts in der Regel mindestens den Pflichtunterricht.
2 Ausnahmsweise können Gastschülerinnen und Gastschüler, welche die Anforderungen eines Bildungsganges nicht erfüllen, für einzelne Fächer oder einzelne Elemente eines solchen zugelassen werden.
3 Die Rektorin oder der Rektor fällt den Aufnahmeentscheid und eröffnet die - sen den Inhabern der elterlichen Sorge resp. der Kandidatin oder dem Kan - didaten. Auf Wunsch wird nach Beendigung des Aufenthalts eine Bestäti - gung über den Schulbesuch und über die erbrachten Leistungen ausgestellt.

Art. 27 Vereinigungen der Lernenden

1 Sofern die räumliche Auslastung dies zulässt, haben Vereinigungen der Lernenden das Recht auf eine angemessene und unentgeltliche Benützung der Schulinfrastruktur.
2 Die Rechte der Lernenden zur Mitwirkung 1 ) stehen sinngemäss auch den Vereinigungen der Lernenden zu. IV. Lehrende (4.4)

Art. 28 Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende

1 Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere: a) Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen.
1) Art. 21 Abs. 1 MHG
b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden, Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger Lernender, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehren - - menhang mit den zugeteilten Lernenden. c) Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehren - den, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule. d) Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger Un - terrichtsbesuch mit Besprechung.

Art. 29 Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsberei -

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1 Die Netto-Gesamtarbeitszeit 1 ) verteilt sich wie folgt auf die Berufsauftrags - bereiche: a) Für Lehrende der Sekundarstufe II an der kantonalen Mittelschule mit
23 Wochenlektionen (alle Lehrenden ausser Sportunterricht, Bildneri - sches Gestalten, Musik- und Instrumentalunterricht) zu 45 Minuten:
1. Lehren und Unterricht 34.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 45.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 15%;
4. Fort- und Weiterbildung 5%. b) Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 25 Wochenlektionen in den Be - reichen Sportunterricht, Bildnerisches Gestalten und Musikunterricht zu 45 Minuten:
1. Lehren und Unterricht 37.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%; c) Für Lehrende der Sekundarstufe II mit 29 Wochenlektionen Instrumen - talunterricht zu 45 Minuten:
1. Lehren und Unterricht 43.5%;
2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 41.5%;
3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10.0%;
1) vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b des Personalgesetzes (bGS 142.21 )
4. Fort- und Weiterbildung 5%.
2 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende eine Arbeitszeiterfassung an - ordnen.

Art. 30 Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen

1 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende zeitlich definierte Verschie - bungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewil - ligen oder anordnen. Dabei sind die Eignungen, die Fähigkeiten und das Al - ter der Lehrenden sowie die Interessen der Schule angemessen zu berück - sichtigen.
2 Zusatzaufgaben können mit einer Entlastung vom normalen Pensum abge - golten werden: Stundenplaneraufgaben; Bereichsleitungsaufgaben; beson - dere Projekte im Auftrag der Schulleitung.

Art. 31 Präsenzverpflichtung

1 Die Schulleitung kann Lehrende für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unter - richts zur Präsenz verpflichten: Stunden pro Woche; b) während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens zehn Tage pro Jahr. Diese Präsenzverpflichtung ist jeweils auf Anfang des Schuljahrs mit den Lehrenden abzusprechen und bekannt zu geben.
2 Die Schulleitung kann Lehrenden mit Teilpensen die Präsenzverpflichtung angemessen kürzen. V. Zusammenarbeit mit Eltern (4.5.)

Art. 32 Minderjährige Lernende

1 Für die Zusammenarbeit mit Inhabern der elterlichen Sorge minderjähriger Lernender ist auf Seite der Schule grundsätzlich zuständig: a) die Lehrperson für fachspezifische Fragen; b) die Schulleitung für diejenigen Fälle, in welchen ihr das Gesetz oder die Verordnung entsprechende Aufgaben zuweist; c) die Klassenlehrperson in allen anderen Fällen.

Art. 33 Volljährige Lernende

1 Volljährige Lernende nehmen die sie betreffenden Erklärungen und Rechtshandlungen in Bezug auf die Schule vor. Informationen und Verfügun - gen seitens der Schule werden ihnen direkt eröffnet.
2 Informationen seitens der Schule an Eltern volljähriger Lernender setzen eine entsprechende Ermächtigung der oder des Lernenden voraus. Lernen - de teilen die Ermächtigung der Schulleitung in der Regel schriftlich mit. Die - se orientiert anschliessend mindestens die Klassenlehrperson und die weite - ren Lehrpersonen der oder des betreffenden Lernenden. VI. Schulbetrieb (4.6.)

Art. 34 Dauer des Schuljahres, Ferien

1 Das zuständige Departement legt den Zeitpunkt der Unterrichtswochen und der unterrichtsfreien Wochen fest.

Art. 35 Anordnungen

1 Lernende sind verpflichtet, Anordnungen der Schulleitung, der Lehrenden und der weiteren Mitarbeitenden der kantonalen Mittelschule zu befolgen.

Art. 36 Verstösse

1 Verstösse, bei welchen Lehrende und Schulleitung ohne Verfügung Mass - nahmen treffen können, sind insbesondere: a) Missachtung von Anordnungen; b) Missachtung der Anstandspflichten; c) Störung des Unterrichts; d) Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und Absenzen - wesen; e) Verstösse gegen das Schulreglement und die Hausordnung; f) Verstösse gegen Vereinbarungen und Bestimmungen, welche schuli - sche oder ausserschulische Anlässe betreffen.

Art. 37 Disziplinarmassnahmen

1 Schwerwiegende Verstösse, bei denen die Schulleitung Disziplinarmass - nahmen verfügen kann, sind insbesondere: a) erhebliche Störung des Schulbetriebs; b) erhebliche Vernachlässigung von Pflichten; c) erhebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten anderer am Schul - betrieb beteiligter Personen; d) Begehung einer Straftat im Sinne der Strafgesetzgebung die mit der Zugehörigkeit zu einer Mittelschule nicht vereinbar ist.
2 Disziplinarmassnahmen betreffend minderjährige Lernende werden sowohl diesen direkt als auch den Inhabern der elterlichen Sorge eröffnet.
5. Abschnitt: Zuweisung an ausserkantonale Mittelschulen (5.)

Art. 38 Anerkannte ausserkantonale Ausbildungsangebote

1 Das zuständige Departement legt im Rahmen des Regionalen Schulab - kommens 1 ) die Zahlungsbereitschaft für anerkannte ausserkantonale Ausbil - dungsangebote fest.
2 Soweit eine Zahlungsbereitschaft deklariert wurde, gilt dies als Zuweisung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b MHG.

Art. 39 Unzumutbarer Schulweg

1 Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs sind die Län - ge, die benötigte Zeit sowie die Art und Weise für dessen Bewältigung.
2 Eine Unzumutbarkeit liegt in der Regel vor, a) wenn die Hinfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der nächstgele - genen Haltestelle beim Wohnort zu derjenigen bei der kantonalen Mit - telschule auf Beginn der Unterrichtszeit mehr als 60 Minuten dauert und die ausserkantonale Mittelschule entsprechend in weniger als 40 Minuten erreicht werden kann oder
1) Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II vom 1.3.2001 (bGS 411.7 )
b) wenn Lernende ihr Wohnhaus mehr als 90 Minuten vor dem Unter - richtsbeginn verlassen müssen, um die kantonale Mittelschule recht - zeitig auf Unterrichtsbeginn mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu errei - chen und die ausserkantonale Schule in weniger als 60 Minuten er -
3 Liegt eine Unzumutbarkeit vor, so weist das zuständige Amt betroffene Ler - nende auf schriftliches Gesuch hin an eine ausserkantonale Mittelschule zu. Der Entscheid steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung seitens der zu - ständigen Behörden der ausserkantonalen Schule.
4 Verschlechtern sich während einer laufenden Ausbildung die Verkehrsver - bindungen, so gilt Abs. 3 sinngemäss. Voraussetzung ist, dass die verblei - bende Mittelschulausbildung drei oder mehr Semester umfasst.
5 Verbessern sich die Verkehrsverbindungen während einer laufenden Aus - bildung, so können betroffene Lernende die ausserkantonale Schule, an die sie zugewiesen wurden, bis zum Ausbildungsabschluss besuchen.

Art. 40 Optimierung der Klassenbestände

1 Das zuständige Amt sorgt durch entsprechende Zuweisung an ausserkan - tonale Mittelschulen für ausgeglichene Bestände und angemessene räumli - che Auslastung im Sinne vom Art. 35 Abs. 2 MHG.

Art. 41 Umzug

1 Über die Zuweisung an eine ausserkantonale Schule infolge Verlegung des Wohnsitzes von Lernenden nach Appenzell Ausserrhoden während einer laufenden Ausbildung 1 ) entscheidet das zuständige Amt.
1) vgl. Art. 36 Abs. 3 MHG
6. Abschnitt: Finanzen (6.) I. Mittelschulen (6.1)

Art. 42 Kostenbeteiligung der Lernenden

1 Die Lernenden beziehungsweise die Inhabern der elterlichen Sorge tragen in der Regel die vollen Kosten für: a) besondere schulische Aktivitäten wie Schullager, Sprachaufenthalte, Spezialwochen oder Exkursionen und b) die persönlich benötigten Lehrmittel und Schulmaterialien.

Art. 43 Gebühren für Instrumentalunterricht, Freifächer und Verpfle -

gung
1 Von den Lernenden beziehungsweise den Inhabern der elterlichen Sorge werden angemessene Gebühren erhoben für: a) den freiwilligen Instrumentalunterricht; b) den Besuch von Freifächern; c) die Verpflegung von Lernenden.

Art. 44 Schulgeld für ausserkantonale Lernende

1 Sofern keine Vereinbarung besteht, richtet sich das Schulgeld nach den Ta - rifen des Regionalen Schulabkommens 2 ) .
2 Verlegen Ausserrhoder Lernende während einer laufenden Ausbildung den Wohnsitz in einen anderen Kanton, so können sie den Rest der Ausbildung an der kantonalen Mittelschule absolvieren, sofern mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes Gemeinwesen zahlungspflichtig, erfolgt der Schulbesuch unentgeltlich.

Art. 45 Härtefälle

1 Gesuche in Härtefällen nach Art. 37 Abs. 3 und 4 MHG sind schriftlich unter Beilage der für die Beurteilung nötigen Unterlagen einzureichen.
2) Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II vom 1.3.2001 (bGS 411.7 )

Art. 46 Gebühren für weitere Leistungen

1 Soweit das übergeordnete Recht und diese Verordnung nichts anderes festlegen, werden für die weiteren Leistungen der kantonalen Mittelschule in der Regel kostendeckende Gebühren erhoben.

Art. 47 Gebührenreglement und Rechnungsstellung

1 Die Schulleitung erlässt ein Gebührenreglement. Dieses wird vom zustän - digen Departement genehmigt.
2 Die Schulleitung kann die Kompetenz zur Rechnungsstellung an Mitarbei - tende delegieren. II. Hochschulen (6.2)

Art. 48 Kostenbeiträge der Studierenden

1 Kostenbeiträge für den Besuch einer ausserkantonalen Hochschule erhebt das zuständige Amt.
7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen (7)

Art. 49 Schulreglement

1 Das zuständige Departement erlässt ein Schulreglement, welches weitere Bestimmungen zur Organisation, zum Schulbetrieb sowie über die Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten beinhaltet, insbesondere zum Aufnahmeverfahren, zur Leistungsbeurteilung, zur Promotion, zum Ausbil - dungsabschluss und zur Dispensation. Es kann die Kompetenz an die Schulleitung delegieren.
2 Soweit das Schulreglement Rechte und Pflichten von Lernenden festlegt, beziehen sich diese in erster Linie auf die Lernenden der Mittelschulabteilun - gen. Falls weitere Abteilungen geführt werden, gelten die Rechte und Pflich - ten für diese Lernenden sinngemäss, soweit keine abweichenden Regelun - gen bestehen.

Art. 50 Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne

1 Die Kompetenz zum Erlass der Schullehrpläne und zur Genehmigung der angebotenen Schwerpunktfächer der gymnasialen Bildungsgänge wird an das zuständige Departement delegiert.
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (8)

Art. 51 Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

1 Die Kündigung aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer feh - lenden Eignung zum Lehrberuf ist dem zuständigen Departement zu mel - den.

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1 Lehrende die im Jahr 2014 gemäss der Laufbahnstufe 20 besoldet wurden, werden unabhängig von ihrem Alter und ihrer gesamten Anzahl an Lauf - bahnjahren per 1.1.2015 auf der Laufbahnstufe 21 besoldet, sofern die Vor - aussetzungen erfüllt sind.
2 Lernende, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an eine ausser - kantonale Mittelschule zugelassen oder zugewiesen worden sind, können den Rest der betreffenden Ausbildung auch dann unentgeltlich an dieser Schule absolvieren, wenn die Kriterien für den Besuch ausserkantonaler Schulen nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind.
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